Donnerstag, August 14, 2014

SEB Optimix Ertrag - können geschädigte Anleger eines offenen Fonds immer noch Schadensersatz verlangen?

Wie viele andere offene Immobilienfonds ist auch der SEB Optimix Ertrag (WKN: 974891; ISIN: LU0066376558) im Laufe der Finanzkrise fast sprichwörtlich unter die Räder gekommen.


Als sog. Dachfonds litt er unter der Krise seiner Zielfonds.

Im Jahr 2012 haben die Verantwortlichen des Fonds schließlich die Reißleine gezogen, den Dachfonds geschlossen, mittlerweile läuft seine Liquidation.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: ,,Bei Anlegern und Mandanten beobachten wir bis heute, dass viele schlicht enttäuscht ob der damaligen Wertentwicklung ihres Fonds sind, vor allem aber sehr überrascht von der plötzlichen Schließung des Fonds ,,quasi aus dem Nichts" waren."

Viele Anleger hatten zuvor gerade deshalb in einen offenen (Dach-)Fonds investiert, da sie jederzeit flexibel über ihr Geld verfügen können wollten.

Diese Erwartungshaltung hatten übrigens nicht nur Anleger des SEB Optimix Ertrag, sondern auch Investoren von anderen offenen Immobilienfonds wie z.B. der SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch Anleger von Immobiliendachfonds wie den DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P oder auch Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P.

Etliche Anleger sind aufgrund der überraschenden Schließung des Fonds daraufhin in einen finanziellen Engpass geraten, weiß Rechtsanwalt Kurdum aus Mandantengesprächen, schlicht da sie überraschende Ausgaben nicht mit ihren auch als Notgroschen gedachten Geldern aus dem offenen Fonds bezahlen konnten.

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden


Dass die Anleger aber über diese mögliche Schließung ihres offenen Fonds nicht bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt worden sind, gibt Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Berater, so der BGH nun in zwei aktuellen Urteilen.

So hatte der BGH im April 2014 darüber zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Der BGH urteilte, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Die BGH-Urteile verleihen natürlich betroffenen Anlegern Rückenwind, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. In der Praxis ist allerdings dann doch jeder Einzelfall anders gelagert.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ,,anleger- und anlagegerecht", beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ,,offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung unablässlich."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft SEB Optimix Ertrag" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
drspäkurd

Der Flottenfonds "Santa P-Schiffe" des Emissionshauses MPC Capital ist insolvent.

Das Amtsgericht Niebüll (Schleswig-Holstein) hat am 11. August angeordnet, dass Verfügungen der Beteiligungsgesellschaft MS "SANTA-P Schiffe" mbH & Co. KG nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (das Az. 5 IN 91/14 des AG Niebüll ist relevant).


Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sven-Holger Undritz aus Flendsburg.

Aus der Fondsflotte der "Santa P-Schiffe" haben

- im Januar 2014 das Schiff "Santa Patricia" und

- im November 2013 das Schiff "Santa Priscilla"

Insolvenz angemeldet.

Der MPC-Fonds hat insgesamt sechs Schiffe finanziert.

Es handelt sich dabei um

zwei 4.922 TEU- und

vier 5.042 TEU-Vollcontainer-Schiffe,

die im Jahr 2005 von der Bauwerft abgeliefert wurden.

Sie waren zunächst an Maersk und Mitsui O.S.K. Lines verchartert.

Vertragsreeder ist die Reederei Claus-Peter Offen, die laut Fondsprospekt 28 Millionen Euro in die Schiffe investiert hat. Das Investitionsvolumen des 2003 aufgelegten Fonds beträgt 316,5 Millionen Euro. Die insolvente Beteiligungsgesellschaft hat rund 80 Millionen Euro Eigenkapital von Anlegern in die Schiffe investiert. 2011 und 2013 legten MPC und Claus-Peter Offen jeweils ein Sanierungskonzept auf. Die Wirkung des Sanierungskonzepts hat jedoch die Insolvenz nicht verhindert.

Umfassende Erkenntnisse zu Schiffsfonds sind auch im "Praxishandbuch Schiffsfonds" des de Gruyter Verlags zusammengestellt. Auf über 500 Seiten ist erstmals die Branche genau beschrieben und für Anleger nachvollziehbar erklärt. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ "Santa P-Schiffe" beizutreten.

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steff

Green Planet AG: Falsches Spiel mit ökologischem Gewissen der Anleger

Eine nachhaltige Investition oder nur ein Spiel mit dem ökologischen Gewissen der Anleger? Anleger, die in die Plantagen der Green Planet AG investiert haben, sind mehr denn je verunsichert.


,,Das Angebot hörte sich gerade für ökologisch bewusste Anleger toll an", ist der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überzeugt. Denn die Green Planet AG bot Anlegern die Möglichkeit, ihr Geld nachhaltig zu investieren - in Teakholz-Plantagen in Costa Rica. Das Problem: Der größte Teil der Anleger-Gelder ist vermutlich nie dort angekommen.

Das scheint klar zu sein, seitdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug ermittelt. Die Firmenräume wurden durchsucht, der Gründer der Green Planet AG sitzt in Untersuchungshaft. Cäsar-Preller: ,,Es deutet leider einiges darauf hin, nicht nur im Fall von Green Planet, dass wir es mit einer neuen Form von Anlagebetrug zu tun bekommen. Dabei wird das ökologische Gewissen der Anleger ausgenutzt, um an ihr Geld zu kommen. Wenn dann auch noch hohe Renditen versprochen werden, ist das schon die halbe Miete."

Die Green Planet AG hat mit Renditen von bis zu 13 Prozent gelockt und hat rund 15 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Doch nur ein geringer Teil dieser Gelder ist offenbar tatsächlich in Costa Rica angekommen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt vermutet ein ausgeklügeltes Schneeballsystem hinter dem Geschäftsmodell.

,,Natürlich müssen die weiteren Ermittlungen abgewartet werden und es gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Dennoch sollten sich die betroffenen Anleger anwaltlichen Rat einholen und mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Nach Meinung des Fachanwalts ist es zum Beispiel fraglich ob die Renditeerwartungen überhaupt realistisch waren oder die Anleger bewusst mit falschen Zahlen oder gefakten Bildern und Telefongesprächen geködert wurden. Auch gebe es die Möglichkeit, einen dinglichen Arrest gegen die Verantwortlichen zu erreichen, um auf Vermögenswerte zugreifen zu können. Damit sollte allerdings nicht zu lange gewartet werden, da das Motto gilt ,,Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
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cp

Mittwoch, August 13, 2014

Anlageberatung: Die Bandbreite der Beratungsgüte reicht von sehr gut bis sehr schlecht. Einiges ist sogar kriminell.

Viele Anleger verlassen sich ausschließlich auf die Anlageempfehlung ihres Anlageberaters. Die Ratschläge, die sie erhalten, sind so vielfältig wie das Hintergrundwissen des Beraters zum empfohlenen Produkt und sein Wissen sowie seine Erfahrung als Finanzberater. Die Bandbreite der Beratungsgüte reicht von sehr gut bis sehr schlecht.  Einiges ist sogar kriminell.


Anleger sollten stets daran denken, dass eine Anlageentscheidung immer mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Niemand kann voraussehen wie sich eine Anlage entwickeln wird, auch der Finanzberater nicht! Auch bei guter Beratung kann eine Anlageentscheidung sich später als Fehler herausstellen.  Es ist aber eine andere Sache wenn der Anlageverlust  auf Grund schlechter Beratung passiert ist. Es könnte sein, dass der Anlageberater seine eigenen Interessen vor die Interessen seines Kunden gestellt hat. Oft ist die schlechte Beratung auch im mangelnden Wissen des Beraters begründet. Schlechter Rat hat immer die Konsequenz für den Kunden, dass er sein Geld minimieren oder ganz verlieren wird.

Viele Anlageberater bemühen sich, das Richtige für ihre Kunden zu tun. Aber es gibt auch Berater die ihren Kunden als Profit-Center missbrauchen um die eigenen Einnahmen zu maximieren. Berater deren ganzes Handeln darauf gerichtet ist Provisionen zu generieren greifen ihren Kunden damit direkt in den Geldbeutel. Skrupelloser Berater haben keine Hemmschwelle auch kompliziert strukturierte Anlageprodukt an unerfahrene Investoren zu empfehlen, wenn es hohe Provisionen zu verdienen gibt.

Manche Berater gehen den Weg des geringsten Widerstandes um schnell zu einem Vertragsabschluß zu kommen. Sie Verkaufen ihren Kunden was diese wollen und nicht, was sie brauchen. So haben viele Bankberater ihre Schiffsfonds an die Frau und den Mann gebracht auch wenn das in vielen Fällen das falsche Anlageprodukt war.

Manche Anlageprodukte sind so kompliziert, dass selbst kompetente  Finanzberater diese nicht vollständig  verstehen. Trotzdem werden auch solche Produkte verkauft.

Schlechte Finanzberatung kostet pro Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Die jährlichen Vermögensschäden durch schlechte Finanzberatung allein in Deutschland gibt eine Studie für das Verbraucherschutzministerium mit 20 bis 30 Milliarden Euro an. Das Fazit ist vernichtend: "Fehlleistungen sind eher die Regel als die Ausnahme."

Von den geschädigten Anlegern klagt nur eine kleine Minderheit gegen die Initiatoren, Berater, Vermittler, Finanzvertriebe oder Banken. Warum ist das so?

Es liegt im Interesse der Finanzlobby, dass bei dem Anleger der Eindruck entsteht, die gescheiterte Kapitalanlage sei das kleinere Übel. Die Branche hält auch den Standardspruch geschädigter Anleger hoch: "Kein GUTES Geld dem schlechten Geld hinterher werfen". Da werden Anlegerschutzvereine und Anlegerschutzanwälte als gierige Abzocker, welche die gebeutelten Anleger ausnehmen wollen dargestellt. Die Saat geht auf! Da wird der Frust über den erlittenen Kapitalverlust auf die Anlegerschützer übertragen. Die Anfeindungen erreichen da mitunter jakobinische  Dimensionen. Hier wird nicht etwa die Abzockerei der Finanzmärkte thematisiert sondern das angebliche Unwesen des Anlegerschutzes. Da wird ein mieses Bild des Anlegerschutzes gezeichnet, welches dermaßen zu gesellschaftlichem Konsens geworden ist, dass sich die Frage stellt von wem sich die über den Tisch gezogenen Anleger überhaupt noch helfen lassen wollen. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Lebensversicherungsreform: Gesetz in Kraft - Widerruf durch BGH-Urteil möglich

Mit der Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) am 7. August 2014 in Kraft getreten.


Verschiedene Verbraucherorganisationen hatten Gauck in einem offenen Brief verfassungsrechtliche Bedenken gegen das LVRG geltend gemacht. Das alles half nichts, die wesentlichen Neuerungen gelten schon. Ab 1. Januar 2015 sinkt der Garantiezins für Neuverträge für Lebensversicherungen auf 1,25 Prozent. Als erster Versicherer stoppte die Württembergische Lebensversicherung trotz einer Gewinnerwartung vorerst die Dividendenauszahlung.

Offensichtlich ging der Plan mit dem schnell durchgeboxten Gesetz auf: Die Versicherungen sollen wegen der Niedrigzinsphase gestützt werden. Da die Reform aber erhebliche Nachteile für die Versicherten bringt, wurde sie von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten gleichermaßen kritisiert.

Vom neuen Gesetz sind nicht nur Neukunden ab dem kommenden Jahr betroffen, sonder auch Altkunden. Da die Rückkaufwerte meist sehr enttäuschend sind, lohnt sich eine Kündigung kaum. Die bessere Alternative ist die Rückabwicklung. Auch wenn in den Medien - unter anderem auch in der Tagesschau - dem Kunden glaubhaft gemacht werden soll, dass Verträge, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 nach dem so genannten Policenmodell geschlossen wurden, vom Widerruf ausgeschlossen sein sollen. In den meisten dieser Verträge stand, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie der Widerruf ausgeschlossen ist. Dieser Passus, so der Bundesgerichtshof am 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) widerspricht aber dem EU-Recht. Folglich können derartige Verträge auch heute noch widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn sie bereits gekündigt wurden.

Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Schneekoppe insolvent - können Anleihegläubiger noch kündigen und ihr Geld retten?

Am Markt für Mittelstandsanleihen kehrt einfach keine Ruhe ein.


Nun hat auch die Schneekoppe Lifestyle GmbH (ehemals Schneekoppe GmbH & Co. KG)  am 8. August 2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (Schutzschirmverfahren) beim zuständigen Amtsgericht in Tostedt gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen. An der Börse ist die zuvor noch mit 100 Prozent notierte Teilschuldverschreibung, die im Jahr 2010 mit einem Zinskupon von 6,45 %  über gesamt 10 Millionen EUR emittiert worden war, vom Handel ausgesetzt. Eigentlich wäre die nächste Zinszahlung im September fällig.

Nach der Insolvenzordnung hat die Firma nun drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan auszuarbeiten, damit die Gesellschaft fortgeführt werden kann.

Üblicherweise werden im Rahmen dieses Sanierungsplans von vielen Beteiligten wirtschaftliche Einschnitte erwartet werden.

Anleihegläubiger dürften auch bei dieser Sanierung die Hauptlast tragen

Nach den Erfahrungen vieler aktueller Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Mittelstandsanleihen ist auch in diesem Sanierungsverfahren davon auszugehen, dass wieder einmal die Gläubiger von Mittelstandsanleihen die wirtschaftliche Hauptlast im Rahmen der Sanierungspläne zu tragen haben werden, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.
In der Praxis wird von ihnen wahrscheinlich als Sanierungsbeitrag erwartet werden, Stundungen von Zinszahlungen, Zinsreduzierungen bzw. einem teilweisen Verzicht auf Rückzahlung der angelegten Nominalbeträge zuzustimmen.

Die Umstände dieser Insolvenz stimmen einmal mehr nachdenklich, so Rechtsanwalt Kurdum weiter. So haben z.B. erst wenige Tage vor der Insolvenzmeldung die Verantwortlichen um das Unternehmen einige bemerkenswerte gesellschaftsrechtliche Änderungen vorgenommen.
Hierbei ist ganz besonders auffallend, dass die sog. Komplementärgesellschaft der Firma, nämlich die Schneekoppe Beteiligungs GmbH, aus der Schneekoppe GmbH & Co. KG, also gewissermaßen der "Dachgesellschaft", ausgetreten ist.
Gesetzliche Rechtsfolge dieser Handlung ist, dass dann alle Vermögensgegenstände, u.a. auch alle Rechte und Pflichten dieser "Dachgesellschaft", auf die verbleibende sog. Kommanditistin übergehen, hier die Schneekoppe Lifestyle GmbH.

Die Umstände der Insolvenz werfen Fragen auf


Konkret bedeutet dies im vorliegend Fall, dass eben auch die Rechte und Pflichten aus der Anleihe von der Schneekoppe GmbH & Co. KG auf die Schneekoppe Lifestyle GmbH übergehen.

Inwieweit so Vermögensgegenstände im Vorfeld der angedachten Insolvenz bewusst noch verschoben werden sollten, wird zu klären sein, so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Ebenso nachdenklich stimmt in Angesicht der Erfahrungen der vergangenen Sanierungsverfahren bei insolventen Mittelstandsanleihen mittlerweile, dass viele Schutzschirmverfahren insbesondere den Anleihegläubigern gerade im Vergleich auch zu den Anteilsinhabern hohe Opfer abverlangen. Dies dürfte im anstehenden Verfahren bei Schneekoppe wohl nicht anders werden.

Für Anleihegläubiger kommen Prospekthaftungsansprüche und die Kündigung der Anleihe in Frage.
Als "Melkkühe" einer verfehlten Geschäftstätigkeit müssen sich allerdings Anleihengläubiger nicht begreifen, so Rechtsanwalt Kurdum.

Zwei rechtliche Mittel dürften hier als Abwehrmaßnahmen für Anleihegläubiger in Betracht kommen.

     Einerseits Schadensersatzansprüche. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte auf dem Prospekt und auf unerlaubte Handlung beruhen und ist auf die "Rückabwicklung Anleihe gegen Geld" gerichtet und richtet sich gegen die Personen, die den Anleiheprospekt seinerzeit "erlassen" haben oder von denen er "ausgeht". Aber auch Personen, die hinter dem Prospekt stehen, kommen als Anspruchsgegner in Betracht. Einzelheiten werden hier ebenfalls zu klären sein.
     Andererseits die außerordentliche Kündigung der Anleihe und Rückzahlung des seinerzeit investierten Geldes. Aus dem Verkaufsprospekt der Anleihe geht hervor, dass der Ausfall einer Zinszahlung Anleiheinhaber zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Anleihe berechtigt. Dieser Fall wird nun eintreten. Einzelheiten werden derzeit geprüft.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Schneekoppe.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkur

Dienstag, August 12, 2014

Schiffsfonds KALAPA SeaClass 4 von KGAL - Conatinerschiffe verkauft - Schiffsbank bekommt den Verkaufserlös - Schiffsfondsanleger keinen Euro!

Die Anleger haben aber aus verschiedenen Gründen Schadenersatzansprüche.


Eine Hiobsbotschaft erhielten die rund 2.000 Anleger des geschlossenen Schiffsfonds  KALAPA SeaClass 4. Die zur KGAL gehörige Fondsgesellschaft teilte mit, dass die beiden dem Schiffsfonds gehörenden Containerschiffe veräußert werden mussten. Der Kaufpreis ging vollständig an die Bank. Die Anleger erhalten außer den bisher geleisteten Ausschüttungen keinen Euro zurück. Zwischen 2007 und 2011 schüttete der Fonds 29 % des Kapitals aus. 71 % an Ausschüttungen sind damit verloren. Gewinn gab es keinen Euro in den Jahren der Zugehörigkeit zum Schiffsfonds. .

Die Banken werben gutgläubige Kleinanleger als ,,Investoren" für den Schiffsfonds an. Hohe Vermittlungsprovisionen spielen nicht selten in die Beratung durch die Banken eine wichtige Rolle. 

Die Schiffsfondsgesellschaft verweist auf den meist 100-seitigen Prospekt, in dessen Klein-gedrucktem die Risiken erläutert werden. Die Bank, Sparkasse oder Volksbank bzw. die freien Vertriebe behaupten stets, den Prospekt zum Schiffsfonds KALAPA SeaClass 4 übergeben und auf sämtliche Risiken hingewiesen zu haben. Der Anleger, der sein Geld zurück haben will, ist in der Situation, die Falschberatung beweisen zu müssen. Bei den Fondsgesellschaften ist dann häufig nichts mehr zu holen. Die Banken, Sparkassen oder Volksbaken bzw. freien Vertriebe wehren sich mit Hilfe internationaler Groß-Kanzleien.

Für den Schutz der Schiffsfonds-Anleger setzen sich auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ein. Sie erzielen immer wieder positive Urteile der Schiffsfondsanleger gegen Banken. Dennoch scheuen viele Anleger in Schiffsfonds das Prozesskostenrisiko. Leider hat er deutsche Gesetzgeber bei Gesetzesänderung keine Verbesserung des Schutzes der Schiffsfondsanleger umgesetzt.

Im Falle von KALAPA SeaClass 4 empfahlen Banken, wie Commerzbank und Citibank, den Schiffsfonds häufig als sichere Anlage. Die erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust erwähnten sie nicht. Anleger haben eine gute Chance, ihr Kapital zurück zu erlangen.

Umfassende Erkenntnisse zu Schiffsfonds sind auch im "Praxishandbuch Schiffsfonds" des de Gruyter Verlags zusammengestellt. Auf über 500 Seiten ist erstmals die Branche genau beschrieben und für Anleger nachvollziehbar erklärt. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ SeaClass 4 beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

steff

Darlehensfortführung nach Ende der Zinsbindung

Die meisten Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!


Ein ganz typischer Fall aus der Praxis eines Kreditnehmers: Für die Finanzierung seines Hausbaus nahm ein Bankkunde Anfang dieses Jahrtausends ein Darlehen bei seiner Bank auf, das er innerhalb der nächsten dreißig Jahre tilgen wollte. Hierfür vereinbarte er zugleich einen Festzinssatz über - nehmen wir an 5 %  p.a. nominal - für zunächst fünf oder auch zehn Jahre, um für diesen Zeitraum Planungssicherheit für seine monatlichen Bank-Rückzahlungen, bestehend aus Tilgung und Zinsen, zu erhalten.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte sich der Kunde dann erneut mit dem Gedanken auseinandersetzen, ob er für den Fortgang der Darlehensfinanzierung wieder einen weiteren Festzins oder einen variabel verzinsten Fortgang mit der Bank vereinbaren würde.

Wie auch immer nun sich die Bank oder auch der Darlehensnehmer geeinigt haben: In jedem Fall wurde nun ein neuer Zinssatz vereinbart, variabel oder auch fest.

Und aus unserer täglichen Praxis können wir berichten, dass die Bank in den allermeisten Fällen die neue Höhe des Zinssatzes nicht entsprechend der Rechtsprechung festlegt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.
Denn wenn nach Ablauf der Zinsbindung ein Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist eine Bank bei der Zinsfortschreibung nicht frei!

Eine Bank kann bei der Zinsfortschreibung den Zinssatz nicht frei nach ihrem Ermessen festlegen!

Folgender Hintergrund zu Ihrem Verständnis:

Das Konzept der Zinsfortführung entspricht dem der Zinsanpassung: Zu Vertragsbeginn besteht ein sog. Äquivalenzabstand zwischen dem Vertragszinssatz (im Verhältnis Bank/Kunde) und dem vereinbarten Referenzzins (im Verhältnis Bank/Refinanzierung). Im Vertrag wird - wie im obigen Beispiel - dann eine Kapitalnutzungsdauer von dreißig Jahren vereinbart, und die Zinsfestschreibung wird auf fünf oder auch auf zehn Jahre festgelegt.

Wie bestimmt sich nun der neue Zinssatz nach Ablauf der Zinsfestschreibung von fünf oder auch zehn Jahren?

Die Bank nimmt den dann aktuell gültigen Referenzzins und addiert dann den ursprünglichen Äquivalenzabstand, der zu Beginn des Darlehens für die gesamte 30-jährige Gesamtlaufzeit einvernehmlich zwischen Bank und Kunde festgelegt wurde, hinzu. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz für die Zinsfortführung.
Auf Grundlage dieses Zinssatzes muss die Bank den Vertrag nämlich weiterrechnen, so die Rechtsauslegung der neuesten BGH-Rechtsprechung.

Hierbei kann der Kunde entscheiden, ob er einen weiteren Anpassungszeitraum von fünf oder auch zehn Jahren oder den Vertrag variabel mit einem Anpassungszeitraum von bis zu drei Monaten fortführen möchte. Aber auch er kann nicht aufgrund der Marktlage zu einem noch günstigen Zinssatz wechseln. Beide Seiten sind an dieses Konzept für die Zeit der vereinbarten Kapitalnutzung gebunden.

Mit dieser Regelung wollten die BGH-Richter die für Kunden nachteilige Praxis verhindern, dass eine Bank ihren Kunden zunächst mit einem niedrigen Zinssatz in einen Vertrag lockt, nach Ablauf der Zinsbindung anschließend aber diese Kundenbindung ausnutzt und die Zinsen nach Belieben erhöht. Denn der Kunde ist meist an die Bank gebunden, weil das Kreditinstitut vielfach die als Sicherheiten überlassene Grundschuld für eine Umschuldung nicht freiwillig freigibt. Will die Hausbank über einen neuen Zinssatz verhandeln, muss sie also erst das alte Kapitalnutzungsrecht beenden. Das heißt, sie müsste den Kredit zurückfordern. Besteht aber die Kapitalnutzung bis zum Tilgungsende weiter, muss das Geldhaus das einmal vereinbarte Äquivalenzverhältnis weiter einhalten. Die Bank darf diese zentralen Vertragskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Eine Anhebung der Zinsen über den Äquivalenzabstand hinaus ist während des laufenden Kapitalnutzungsrechts zugunsten der Bank nicht zulässig.

Eine Bank muss den zu Darlehensbeginn festgelegten Äquivalenzabstand einhalten!


Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass bei den Bankkunden der Äquivalenzabstand zum Referenzzins zunächst sogar negativ war; d.h. die Bank hatte mit dem Bankkunden also einen sehr günstigen Zinssatz unterhalb des Referenzzinses vereinbart, quasi als "Lockmittel", so Rechtsanwalt Kurdum.

Aber: Nach Ablauf der Zinsfestschreibung hätte dieser Äquivalenzabstand bei der Zinsfortführung eingehalten werden müssen, denn das Kapitalnutzungsrecht bestand ja weiter.

Was war aber - wie so häufig - passiert?

Rechtsanwalt Kurdum sowie seine spezialisierten Gutachter haben nachgerechnet: Bekanntermaßen sind die Zinsen und auch die Referenzzinssätze in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter gefallen und haben Tiefststände erreicht. Und so hätten die neu vereinbarten Zinssätze mit dem Kunden auch weiter fallen müssen, natürlich zugleich immer unter Wahrung des anfangs vereinbarten Äquivalenzverhältnisses!

Die kumulativen Schäden von Bankkunden betragen mitunter sechsstellige Beträge!

Wir erleben nun aber in der regelmäßigen Praxis, dass zum einen viele Zinssenkungen teilweise überhaupt nicht an die Kunden weitergegeben werden und zum anderen noch darüber hinaus das Äquivalenzverhältnis zulasten des Kunden nicht eingehalten wird - und zugunsten der Bank.

Hierbei erreichen die kumulativen Schäden des Kunden mitunter sechsstellige Bereiche!

Doch dies muss sich kein Bankkunde bieten lassen. Ein mit der sicherlich nicht leichten Materie vertrauter Rechtsanwalt wird die richtigen Mittel finden, nach Möglichkeit außergerichtlich und effizient die überzahlten Beträge für seinen Mandanten von der Bank zurückzuhalten - ohne dass das Vertragsverhältnis zu der Bank leiden muss!

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Bank und Finanzierung.

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drspäkur

Fluchttür Widerruf - raus aus dem teuren Kredit. Widerruf von Immobiliendarlehen.

Bei dem BSZ e.V. häufen sich die Anfragen von Verbrauchern die sich von ihren Darlehensverträgen lösen möchten um ihre Zinslast zu senken. Viele haben von dem in der Öffentlichkeit zwischenzeitlich häufig so bezeichneten ,,Widerrufsjoker" gehört oder gelesen, wissen aber nicht so recht, wie der ihnen nun weiterhilft. Der BSZ e.V. hat den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei hünlein rechtsanwälte in Frankfurt am Main gebeten, Licht ins Dunkel zu bringen:


Formfehler bei Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen geben - auch Jahre nach Vertragsschluss - vielen Verbrauchern die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

So hat bspw. die Verbraucherzentrale Hamburg recherchiert, dass fast 80 % aller Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten fehlerhaft sind, wobei es zwischenzeitlich hierzu auch eine Vielzahl von Urteilen unterschiedlichster Land- und Oberlandesgerichte gibt. Obgleich die Rechtslage häufig zu Gunsten der Verbraucher bzw. Kunden spricht, ignorieren die meisten Banken insbesondere die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und weisen zumeist den Widerspruch des Verbrauchers zurück.

Angesichts von schätzungsweise 15 Mio. in Deutschland laufenden Darlehensverträgen dürften durchaus 10 bis 12 Mio. Verträge betroffen sein, in denen sich Bankkunden über den in der Öffentlichkeit zwischenzeitlich häufig so bezeichneten ,,Widerrufsjoker" von ihren Darlehensverträgen lösen und damit ihre Zinslast erheblich senken können.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB geregelt, wonach die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Eine Widerrufsbelehrung muss danach eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten und sich auch vom übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein. Von besonderer Bedeutung ist hierbei insbesondere die erforderliche Belehrung über den Beginn der Frist, d.h. dass eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann, bezeichnet wird. Auch darf eine Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.

Über eine Reihe von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen haben in den vergangenen Jahren die Gerichte geurteilt, wobei insbesondere der BGH wiederholt aufgezeigt hat, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gestellt und welche Fassungen als unzureichend angesehen werden müssen. Als bekanntestes Beispiel ist hierbei vom BGH eine häufig verwendete Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung von 2002: ,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." beurteilt worden, zu der der BGH festgestellt hat, dass ein Verbraucher dem Wort ,,frühestens" zwar entnehmen kann, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Sämtliche Widerrufsbelehrungen, die diese Formulierung verwenden, sind nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung schon allein deshalb nicht ordnungsgemäß.

Häufig wird von Gerichten auch beanstandet, dass entgegen den gesetzlichen Anforderungen in Widerrufsbelehrungen sich keine ladungsfähigen Anschriften des Unternehmens finden, sondern nur Postfachadressen oder gar Telefonnummern genannt sind, obgleich ein Telefonanruf für einen wirksamen Widerruf (Textform) gerade nicht ausreicht. Auch genügen viele Widerrufsbelehrungen nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot. So müssen die Widerrufsbelehrungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben werden. Oft haben Banken die Belehrungen ohne jegliche Hervorhebung in den übrigen Vertragstext eingearbeitet, nur durch anderen Drucktype vom übrigen Vertragstext abgesetzt oder auch andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben, sodass sich die Widerrufsbelehrung dadurch nicht deutlich genug vom übrigen Vertragstext abhebt.

Selbst bereits gekündigte oder aufgelöste Darlehensverträge können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nach Beendigung des Darlehensverhältnisses noch widerrufen werden, sodass etwa bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen von den Banken zurückgefordert werden können. So hat bspw. das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.12.2013 (2-04 O 294/13) eine Bank zur Rückzahlung der von der Kundin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.709,76 EUR verurteilt, obgleich der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gekündigt und vollständig abgewickelt war, ,,da die Kündigung einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist".

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass gleichwohl nicht jeder Fehler automatisch zur Ungültigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung liegt erst dann vor, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung für den Verbraucher auch nachteilig ist. Solche Nachteile ergeben sich etwa, wenn der Verbraucher die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nicht zweifelsfrei erkennen kann, er über die Rechtsfolgen oder seine weiteren Rechte und Pflichten nicht unmissverständlich informiert wird oder die Belehrung nicht deutlich genug hervorgehoben ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das zunächst einfach erscheinende Widerrufsrecht sich als durchaus diffizil darstellt, sodass sich deshalb grundsätzlich für jeden Verbraucher empfiehlt, sich bei der Überprüfung einer Widerrufsbelehrung juristisch beraten zu lassen.

Nachdem die Banken in den seltensten Fällen - trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung - den Widerruf eines Darlehensvertrags akzeptieren, müssen sich die Kunden darauf einstellen, den ihnen zustehenden Anspruch bzw. die Wirksamkeit ihres Widerrufs gerichtlich feststellen zu lassen. Hierbei sind Rechtsschutzversicherer dann eintrittspflichtig, wenn die Bank einen rechtmäßig erklärten Widerruf zurückweist, sodass eine gerichtliche Klärung notwendig wird.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung".

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Schneekoppe meldet Insolvenz im Schutzschirmverfahren an - Mittelstandsanleihe betroffen.

Das Traditionsunternehmen Schneekoppe hat Insolvenz im Schutzschirmverfahren angemeldet. Betroffen sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe (WKN A1EWHX), die das Unternehmen 2010 herausgegeben hatte.


Schneekoppe hatte die Anleihe über insgesamt zehn Millionen Euro im September 2010 herausgegeben. Die Anleihe ist mit 6,45 Prozent jährlich verzinst. Die Zinsen sind immer im September des Folgejahrs fällig. Genau das war jetzt offenbar der Grund für den Insolvenzantrag beim Amtsgericht Tostedt. Wie das Unternehmen mitteilt, hätten die im September fälligen Zinszahlungen dazu geführt, dass die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr sichergestellt sei. Daher sei das Schutzschirmverfahren beantragt worden. Der eingeschlagene Sanierungskurs solle fortgesetzt werden und die Anleihe-Gläubiger in Kürze weitere Informationen erhalten.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,In den kommenden drei Monaten muss Schneekoppe nun ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeiten. Ob dies gelingt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Die betroffenen Anleihe-Gläubiger sollten in jedem Fall ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen."

In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Ausfällen auf dem Markt der Mittelstandsanleihen gekommen. Schneekoppe ist kein Einzelfall. ,,Die Anleihen werden oft herausgegeben, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon da sind. Der gute Name des Unternehmens und ein durchaus ansehbarer Zinssatz machen die Anleihe für Anleger interessant. Doch das frische Kapital hilft dann oft nur kurzfristig und wenn die Zinsen bezahlt werden sollen, wird es eng. Wenn es zur Insolvenz kommt, zahlen meistens auch die Anleger die Zeche", so Cäsar-Preller.

Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, die Möglichkeiten auf Schadensersatzansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen. Ansatzpunkte können beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung oder fehlerhafte bzw. unvollständige oder irreführende Angaben im Verkaufsprospekt sein.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schneekoppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Montag, August 11, 2014

Widerruf von Lebensversicherungen - Darauf kommt es an!

Bekanntermaßen steht in diesen Wochen und Monaten die Thematik "Lebensversicherungen" aus verschiedenen Gründen im Mittelpunkt der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Diskussion.


Als Rechtsanwälte legen wir heute naheliegenderweise unseren Fokus auf den juristischen Blickwinkel. Im Mai und Juli diesen Jahres hatte das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, über zwei ähnlich gelagerte, aber nicht identische Sachverhalte zu entscheiden.

Es ging um die Frage, ob der Kläger, jeweils ein Versicherungsnehmer, noch rückwirkend seinen vor vielen Jahren geschlossenen Versicherungsvertrag widerrufen darf.

Bei einem Widerruf wird ein Vertrag "rückabgewickelt", wie die Juristen sagen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Das heißt, die Vertragspartner werden rückwirkend so gestellt, als hätten sie den Vertrag niemals abgeschlossen.

Anders als bei einer Kündigung eines Vertrags, wo der Vertrag erst vom Zeitpunkt einer Kündigung an für die Zukunft nicht mehr wirksam sein soll, hat ein solcher wirksamer (!)  Widerruf natürlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile für jeden Versicherungsnehmer. Denn so kann sich ein Vertragspartner, hier eben ein Versicherungsnehmer einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung, noch "nachträglich" aus einem für ihn wirtschaftlich enttäuschend verlaufenden Vertrag rückwirkend lösen.

In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht darauf angewiesen, stattdessen seinen Versicherungsvertrag "nur" für die Zukunft kündigen und sich mit dem wirtschaftlich deutlich niedrigeren Rückkaufwert zufrieden geben zu müssen.

Ein Widerruf - so der Tenor beider o.g. BGH-Entscheidungen - kommt vor allem in Frage, wenn die seinerzeitige Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft gewesen ist. In diesem Fall ist nämlich die ansonsten bei jedem Versicherungsvertrag laufende kurzzeitige Widerrufsfrist nicht angelaufen und auch bis zum heutigen Tag nicht abgelaufen, so dass der betreffende Versicherungsnehmer seinen Vertrag ggf. bis heute widerrufen kann.

Zwei wesentliche Aufgaben für Rechtsanwälte und Gerichte bleiben nun nach diesen beiden BGH-Entscheidungen für jeden zum Widerruf seines Vertrags entschlossenen Versicherungsnehmer für die Zukunft zu bedenken und zu prüfen:

-Kann der Versicherungsvertrag wirklich noch widerrufen werden? Bei der Beantwortung dieser Frage helfen spezialisierte Rechtsanwälte gern.

-Ebenso wichtig: Wie viel Geld erhält der Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerruf von der Versicherungsgesellschaft denn tatsächlich zurück? Da er ja in diesem Fall so gestellt würde, als habe er den Vertrag niemals geschlossen, müsste er sämtliche bislang gezahlte Versicherungsprämien zuzüglich eines Nutzungsersatzes von der Versicherung zurückerhalten.

-ABER: Auf den Rückzahlungsbetrag wird ermäßigend anzurechnen sein, dass der betreffende Versicherungsnehmer ja trotz des heutigen Widerrufs in der Vergangenheit de facto Versicherungsschutz von der jeweiligen Versicherung gewährt bekommen hat. Wie hoch dieser ja schwer bezifferbare "Versicherungsschutz der Vergangenheit" anzusetzen ist, ist ebenfalls eine Aufgabe für kundige Rechtsanwälte und Gerichte.

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Vorsicht bei Vergleichsangeboten der Deutschen Bank! - IVG 14 "The Gherkin"

Fondsanleger bei der berühmten Londoner Büroimmobilie ,,The Gherkin" stehen bei ihrem Investment nahezu vor dem Totalverlust. Nach Berichten von Kunden lädt die Deutsche Bank, die 2007 neben der Dresdner Bank die Fondsanteile an ihre Kunden verkaufte, nun immer mehr IVG 14 Kunden in ihre Filialen zum Gespräch. Dort werden ihnen Vergleiche angeboten, die nach Berichten der Kunden in der Höhe aber sehr differieren sollen (zwischen 10% und 40% des eingezahlten Kapitals).


,,Wenn im Fondsvertrieb massive Fehler passiert sind, sollte eine seriöse Bank auch den kompletten Schaden übernehmen" sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer. ,,Wer aber mehr oder weniger still und heimlich mit Billigangeboten allzu vertrauensselige Kunden übervorteilt, hat nichts aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt."

Warum wird nicht mit offenen Karten gespielt und allen Anlegern identische Vergleiche angeboten?

Nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel dürfte die Antwort auch in der Altersstruktur der Kunden liegen. Bei IVG 14 haben sehr viele Rentner angelegt, die nun allein aus Altersgründen einen Prozess scheuen. Rechtsanwalt Kälberer: ,,Mit derartigen Aktionen kann eine Bank viele berechtigte Ansprüche sehr billig erledigen.  Angesichts der horrenden Schadensersatzzahlungen, die die Deutsche Bank in anderen Rechtsstreitigkeiten zahlen musste, dürften die IVG-Schadenssummen für die Deutsche Bank insgesamt aber eher ,,Peanuts" darstellen."

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel fordert die Deutsche Bank deshalb auf, gerade Rentner nicht zu übervorteilen und allen Kunden gleiche und vor allem angemessene Angebote vorzulegen.

Vergleichsangebote erfolgen höchst selten aus Nächstenliebe, sondern i.d.R., weil sich eine Bank den erheblichen Beratungsmängeln beim Vertrieb dieses Fonds bewusst ist. Wenn Banken fehlerhaft beraten und zum Beispiel unzureichend über Verlustrisiken aufklären, dann müssen sie dafür gerade stehen - betroffene Kunden haben dann ein Recht auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer betreut mit seiner Kanzlei bereits zahlreiche Anleger des Fonds. Er warnt vor der Annahme von außergerichtlichen Billigvergleichen, die den Anlegern die Chance nehmen, ein besseres Ergebnis zu erreichen. ,,Die Aussichten auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Beratung sind bei vielen Bankkunden gut. Der Druck auf die Deutsche Bank, wenn sie denn eine außergerichtliche Einigung erzielen will, wird voraussichtlich steigen."

Das gelte ebenfalls für die Commerzbank, die als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank in der Verantwortung steht. Diese konnte sich aber bislang nicht einmal zu einem allgemeinen Billigvergleich durchringen.

Als ,,sichere Sachwertanlage" beworben

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 wurde im Jahr 2007 mit einem Investitionsvolumen von 347 Mio. GBP bei rund 9.000 Privatanlegern innerhalb von wenigen Tagen im September 2009 fast vollständig platziert. Der Fonds ist aber nicht Alleineigentümer, sondern nur mittelbarer Eigentümer von 50 % der Immobilie ,,The Gherkin". Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde oftmals mit Attributen wie ,,Sicherheit durch Hauptmieter", ,,bestes Gebäude", ,,beste Mieter" und ,,beste Konzeption" beworben. Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Darlehensfinanzierung in Schweizer Franken

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem Britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet. Spätere Gutachten kamen zu wesentlich niedrigeren Immobilienwerten. Erst dieses Jahr wurde dann öffentlich bekannt, dass hochriskante Swap-Geschäfte nochmals Verluste von 140 Millionen GBP verursacht haben soll.

,,In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere ein überteuerter Kaufpreis und der Tatsache, dass Hauptmieter und Verkäufer aus dem gleichen Konzern stammten, nämlich der Swiss Re - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so Rechtsanwalt Kälberer. Damit ergäben sich gute Aussichten für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Verkauf - für 650 Mio. Pfund?

Die ,,Gurke", seit Ende April unter Zwangsverwaltung, soll nun verkauft werden. Der britische Immobilienmakler Savills teilte kürzlich mit, er habe gemeinsam mit Deloitte Real Estate den Auftrag zum Verkauf erhalten. Nach Medienberichten soll von einer Kaufpreisforderung in Höhe von rund 650 Mio. Pfund die Rede sein. Wenige Wochen vorher waren in Presseberichten noch wesentlich niedrigere Kaufpreise berichtet worden, die als erzielbar galten.  

Traurig: Bei einem derartigen Rekordkaufpreis dürften die finanzierenden Banken zwar ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten, für die Fondsanleger wird aber nichts oder nur sehr wenig übrig bleiben

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
kälbtit

Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die Anderson Holding AG bestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zum Az. 36a IN 2872/14 ist Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Anderson Holding AG, Wexstraße 2, 10825 Berlin, bestellt worden.


Die Anderson Holding AG ist Teil der Anderson Group.  ,,Wir investieren vornehmlich in deutsche Wohn- und Sozialimmobilien. Die Anderson Group ist spezialisiert auf die Sanierung, sowie die strukturierte Übernahme von mittleren und größeren Unternehmen."

So findet man den Text auf der Willkommensseite der Anderson Group. Nunmehr ist die Anderson Holding AG scheinbar selbst zum Sanierungsfall geworden.

Rechtsanwalt Wienberg wird nun prüfen, ob ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.

Zur Anderson Group gehören auch noch vier weitere Gesellschaften, nämlich die - Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG,

- die Anderson Zweite Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG,

- die Anderson Dritte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG sowie

- die Anderson Vierte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG.

Diese Gesellschaften haben ihren Sitz in der Wexstraße 2 in 10825 Berlin. Persönlich haftender Gesellschafter für die vier Kommanditgesellschaften ist die Anderson Facility Service GmbH.

Die Anderson Fünfte Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG ist schon im vergangenen Jahr umfirmiert worden in Baxter Sachwert GmbH & Co. KG und hat ihren Sitz seither in der Tauentzienstraße 5 in 10789 Berlin.

Hier ist auch die persönlich haftende Gesellschafterin geändert worden. Dies ist die Baxter Verwaltungs GmbH.

Der Insolvenzverwalter muss jetzt prüfen, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um diese fortzuführen, oder um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

In der letzten Zeit gab es Gerüchte, weil Anleger der ehemaligen Anderson Goldwert GmbH & Co.KG ihre Auszahlungen nicht erhielten.

Es wird jetzt zu prüfen sein, ob die Anleger, die Gelder bei den Anderson Grundwert KGs angelegt haben, hier um ihr Geld fürchten müssen.

Die Gesellschaft warb in der Vergangenheit mit grundbuchlicher Besicherung. Ob dies so gekommen ist ist noch offen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anderson Holding AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

Samstag, August 09, 2014

Schiffsfinanzierungen bei der Commerzbank - starker Abbau geplant.

Schiffsfinanzierungen bei der Commerzbank - starker Abbau geplant - neuer Stress für Schiffsfondsanleger. Der Bestand an großvolumigen, teilweise riskanten Schiffsfinanzierungen soll bis Ende 2016 halbiert sein. Starke Auswirkungen auf bestehende Schiffsfinanzierungen erwartet.

Die Commerzbank erhöht ihre Anstrengungen beim Abbau ihrer Altlasten. Zu den Altlasten gehören sehr viele Schiffshypotheken, die Schiffsfonds für die Finanzierung der Schiffe aufgenommen haben. Der Bestand an großvolumigen, teilweise riskanten Schiffs-, Immobilien- und Staatskrediten soll Ende 2016 nur noch halb so groß sein. Mit den Kreditportefolios schrumpfen auch die Rückstellungen für die faulen Kredite bei Schiffshypotheken.

Die schon schlechten laufenden Schiffsfonds sind stark von dieser Maßnahme betroffen. Neben den schlechten Charterraten kommen auch noch Probleme bei Finanzierungen und Anschlussfinanzierungen für die Schiffsfonds. Das wird den Druck auf schlechte Schiffsfonds erhöhen!
Dies Nachricht sollte Anlass sein für viele Schiffsfondsanteilshaber, sich über die Zukunft der Anlage Gedanken zu machen. Sie sollten mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, welche Möglichkeiten gerade bei ihrem Schiffsfonds gegeben sind.

In der letzten Zeit gabe es eine Reihe von positiven Urteilen wegen Kick-back-Zahlungen, falschen Beratungen wegen des Totalverlustrisikos und der Ungeeignetheit als Altersversorgung der Schiffsfondsanlagen. Ein erfahrener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht findet für betroffene Anleger bestimmt das richtige Mittel,damit diese sich von der Schiffsfondsbeteiligung verabschieden zu können.

Umfassende Erkenntnisse zu Schiffsfonds sind auch im "Praxishandbuch Schiffsfonds" des de Gruyter Verlags zusammengestellt. Auf über 500 Seiten ist erstmals die Branche genau beschrieben und für Anleger nachvollziehbar erklärt. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen – gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds – und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht – Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: “Zwei Juristen, drei Meinungen.” Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht” ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, August 08, 2014

"Vorfälligkeitsentschädigung: In über 70% der Fälle haben sich die Banken deutlich zu ihren Gunsten verrechnet!"

Vereinbaren Bank und Kunde in einem Immobiliendarlehensvertrag eine Kapitalnutzung und legen den Zinssatz für einen Zeitraum fest, darf die Bank mit diesen Zinseinkünften rechnen.


Häufig hat aber ein Kunde z.B. durch einen vorzeitigen Hausverkauf den Wunsch, den Kredit früher zu tilgen und den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Das Interesse der Bank besteht auf der anderen Seite darin, den im Kreditvertrag garantierten Zinsgewinn über die Laufzeit zu erlösen. Wenn die Bank also einer Vertragsverkürzung zustimmen soll, ist es nachvollziehbar, dass sie eine Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt.

Bis in die neunziger Jahre hinein haben die Banken völlig überzogene Entschädigungsforderungen gestellt, bis ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seinerzeit Grenzen gesetzt und den Banken zwei unterschiedliche zu wählende Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgeschrieben hat.

Allerdings bis heute nur ein kleiner Fortschritt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Denn auch heute noch tauchen in über 70% (!) aller Bankenberechnungen Fehler auf. In jedem Fall lohnt es sich noch immer in jedem Fall, eine von der Bank präsentierte Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen. Versierte Rechtsanwälte arbeiten bei solchen Aufgaben Hand in Hand mit Kreditsachverständigen und können im Anschluss an die exakte gutachterliche Berechnung die Ansprüche von Darlehensnehmern gegenüber der Bank geltend machen.

Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Typischerweise gehen wir in diesen Fällen zu dem Stichwort "Vorfälligkeitsentschädigung" immer wie folgt vor: Zunächst prüfen wir, ob ein Bankkunde bei einer vorzeitigen Ablösung seines Darlehens, häufig ja eines Baufinanzierungsdarlehens, überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müsste.

Ein solcher Zahlungsanspruch der Bank besteht nämlich insbesondere dann nicht, wenn der Darlehensvertrag auch noch heutzutage rückwirkend widerrufen werden kann.  Mit anderen Worten, zunächst prüfen wir, ob der Kunde nicht ein Widerrufsrecht für seinen Darlehensvertrag besitzt. Wir wissen aus verschiedenen Darlehensverträgen unterschiedlicher Banken, dass über 70% aller in den Jahren 2002-2010 verwendeten Darlehensverträge eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen.

Sollte unsere interne Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Widerruf eines solchen Darlehensvertrags eine überwiegende Aussicht auf Erfolg besitzt, nutzen wir dieses Instrument und ersparen dann dem Mandanten die Zahlung der ansonsten anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung.

Sollte allerdings ein Widerruf des Darlehensvertrags nicht vielversprechend sein, der Mandant jedoch den Darlehensvertrag dennoch vorzeitig beenden möchte, helfen wir ihm zu überprüfen, ob die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt richtig berechnet wurde."

Auf konkrete Zahlen angesprochen, schätzt Rechtsanwalt Kurdum, dass die Bankberechnungen von Vorfälligkeitsentschädigungen durchschnittlich um ca. 20% zu hoch angesetzt seien, teilweise sogar noch höher.

Insofern lässt sich fast davon sprechen, dass sich für manche Banken die vorzeitige Darlehensrückzahlung eines Kunden besser als der gesamte Kredit rechnet.
Es lohnt sich einfach zu sehr für die Banken, falsch zu rechnen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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drwspäkur

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) tritt in Kraft - Widerruf kann sich lohnen

Von der Reform der Lebensversicherungen sind auch Altkunden betroffen Sie müssen mit finanziellen Einschnitten rechnen.


Lebensversicherungen werden reformiert. Das hat Bundespräsident Gauck mit seiner Unterschrift unter das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) jetzt besiegelt. ,,Da auch Altkunden von der Reform betroffen sind, könnte der Widerruf der Lebensversicherung für sie ein Thema werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Mit dem LVRG sollen die kriselnden Lebensversicherer gestützt werden. ,,Allerdings kann es auch die geplante Altersorge der Versicherten gehörig durcheinander bringen", befürchtet Cäsar-Preller. Denn: Das Reformgesetz sieht nicht nur vor, den Garantiezins für Neukunden ab 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent zu senken, sondern eröffnet den Versicherern auch die Möglichkeit, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven flexibel zu gestalten. Im Extremfall kann sie sogar komplett gestrichen werden. ,,Das Gesetz geht also klar zu Lasten der Versicherungsnehmer. Ihre Lebensversicherung kann viel an Attraktivität verlieren", so Cäsar-Preller.

Da eine Kündigung der Police auf Grund der niedrigen Rückkaufswerte in der Regel wenig lukrativ ist, rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Betroffenen, ihre Möglichkeiten auf Widerruf der Lebensversicherung prüfen zu lassen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seiner Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Eine entsprechende Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie generell nicht mehr möglich sei, erklärte der BGH für unwirksam. ,,Das bedeutet, dass auch Lebensversicherungen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurden, noch widerrufen werden können. Denn die Widerrufsfrist setzt erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung ein", erklärt der Anwalt.

Ist der Widerruf möglich, wird die Versicherung komplett rückabgewickelt, der Versicherungsnehmer erhält seine Prämien zurück. Allerdings muss er mit einem Abschlag für den geleisteten Versicherungsschutz rechnen. Der Widerruf ist auch nachträglich bei bereits gekündigten Lebensversicherungen möglich.

Cäsar-Preller: ,,Es kann sich auf jeden Fall lohnen, durch den Widerruf aus der Lebensversicherung auszusteigen. Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden."

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

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cp