Dienstag, Juli 29, 2014

DIE LEBENSVERSICHERUNGSREFORM IM ÜBERBLICK

Da die Lebensversicherer unter den niedrigen Zinsen leiden, hat ihnen die Politik mit der Lebensversicherungsreform kräftig unter die Arme gegriffen. Offiziell begründet wird die Reform damit, dass man dadurch auch die langfristigen Ansprüche der Versicherungsnehmer sichern wolle.


Das allerdings geschieht dann zulasten von den Kunden. Verbraucherschützer haben nicht zuletzt deshalb auch schon verfassungsrechtliche Bedenken am Lebensversicherungsreformgesetz, kurz LVRG bemängelt und diese in einem offenen Brief an den Bundespräsidenten Joachim Gauck geschickt.

Verbraucher, die planen, momentan eine Lebensversicherung abzuschließen, sollten folgendes wissen:

1. Garantiezins

Dass der Garantiezins von Lebensversicherungsverträgen seit Jahren sinkt, ist bekannt. Bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2015 wird es nur noch 1,25 statt bislang 1,75 Prozent geben. Eine Tatsache, die - und da sind sich viele Experten einig - die Lebensversicherung als Altersvorsorge noch unattraktiver machen wird. Einige Versicherungsunternehmen überlegen derzeit, kein Neugeschäft mehr mit Kapitallebensversicherungen zu machen.


2. Bewertungsreserven

Diese Ausschüttung an die Versicherten, die Bestandteil der Rendite ist, wird künftig dann begrenzt, wenn dies zur Sicherung der zugesagten Garantien für die Bestandskunden nötig ist. Noch im Jahr 2013 wurden 3,5 Milliarden Euro an die Versicherten ausgeschüttet. Diese Bewertungsreserven entstehen durch Kursgewinne von Wertpapieren und natürlich auch aus unterschiedlichen Immobiliengeschäften - von der Investition bis zur Vermietung. Bislang war es so, dass die Versicherer ihre Kunden zu 50 % an diesen ,,Reserven" beteiligen mussten. Nun können die Versicherungsunternehmen aus oben genannten Gründen die Ausschüttung begrenzen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Versicherer mit Verweis auf bestimmte Risiken auf absehbare Zeit keine Reserven ausweisen und zahlen werden.

3. Risikoüberschüsse

Als Gegenleistung für diese versicherungsunternehmerfreundliche Regelung müssen die Kunden in Zukunft mit 90 statt bisher mit 75 Prozent an den Risikoüberschüssen beteiligt werden. Risikoüberschüsse entstehen durch Einnahmen, die verbleiben, wenn das Unternehmen zu vorsichtig kalkuliert hat. Beispiel: Es sterben weniger Mensche (das Unternehmen muss weniger auszahlen, als gedacht) oder die Rentenzahlungen laufen weniger Jahre, als gedacht.


4. Dividenden

Wer Aktionär einer Versicherungsgesellschaft ist, dem drohen ebenfalls Verluste. Die Versicherer dürfen in Zukunft die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre stoppen, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist. Stattdessen können die Gesellschaften ihre Gewinne thesaurieren, einfach ausgedrückt: einbehalten.

5. Abschlusskosten

Die Abschlusskosten eines Vertrages werden künftig gerechter über die gesamte Dauer der Police verteilt. Der kleine Vorteil für den Kunden: Wenn der Vertrag vorzeitig storniert wird, sind die Verluste für den Versicherungsnehmer etwas geringer.


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com  weitere Informationen.
Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 29.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Montag, Juli 28, 2014

Bereits fast 16 000 Bankkunden haben sich bei der Finanzaufsicht Bafin über die Anlageberatung eines Geldinstituts beschwert.

Das meldete die "Welt am Sonntag" unter Berufung auf neue Zahlen der Bundesfinanzanstalt für Finanzaufsicht (Bafin). Im ersten Halbjahr 2014 seien bei der Bafin 4234 Beschwerden eingegangen, seit November 2012 damit insgesamt knapp 16 000.


Damals war ein neues Gesetz gegen schlechte Beratung in Kraft getreten. Die Kreditwirtschaft geht nach Darstellung der Zeitung aber angesichts von Millionen Beratungen davon aus, dass nur jede Zehntausendste zu einer Beschwerde führt. Des weiteren sei die Zahl der Beschwerden auch nicht gleichzusetzen mit der Zahl tatsächlicher Verstöße, betont die Bafin laut "Welt am Sonntag".

Wie sich das Problem in der Praxis tatsächlich darstellt hat der BSZ e.V. in ca. 60 Beiträgen auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu unter der Rubrik Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beeindruckend dargestellt. . Beispielhaft nachfolgend ein kurzer Auszug aus dem BSZ e.V. Beitrag mit dem Titel "Wie die Banken mit der Klage-Unlust der Anleger Geld verdienen".

"Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! Nach einem Bericht im "Spiegel" Nr. 49/2012 haben hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt."

"Das "Handelsblatt" berichtete am 10.12.12 über die "neue Seenot der Bulkerflotte I". Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!"

Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Die Banken kassierten z. B. beim Fonds "Nordcapital Bulkerflotte I" laut "Handelsblatt" 19,3 % der Einlagen als Provision! Hiervon erfuhren aber die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen. Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Zum Supergau kann es für den Anleger kommen wenn er mit seiner "schlechten Anlage" bei einem "schlechten Anwalt" landet:

Die angesehene Wochenzeitung "Welt am Sonntag" schrieb in ihrer Ausgabe Nr. 25 vom 22.Juni 2014:

"Mehr schlecht als Recht
In Deutschland gibt es viel zu viele Rechtsanwälte. Sie sind oft schlecht ausgebildet und eine Gefahr für die Mandanten. Von miserabler Beratung bis Betrug kommt alles vor. Joachim Wagner über einen Berufsstand im Niedergang."

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte. 

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff

Multiconsult GmbH - Insolvenzveröffnung

Dieses wurde am 1. April 2014 beim AG München eingereicht. Das Aktenzeichen ist 1507 IN 1023/14 Gläubiger sollten prüfen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden sollte. Anspruchsteller sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.


In dem Verfahren über den Antrag der  Multiconsult Gesellschaft für Finanzproductmarketing und Know-how Transfer mbH,   Westendstraße 160, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maxeiner Bodo, geb. 17.05.1967, Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 107970 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Marketingunterstützung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen  auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen .

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.06.2014 um 10.00 Uhr eröffnet. Der Antrag ist am 01.04.2014 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:  Rechtsanwalt Rolf Pohlmann  Unterer Anger 3, 80331 München Telefon: 089-5480330  Telefax: 089-548033111 

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)  bis zum 11.07.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 II InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.08.2014 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenz-verwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeut-samen Rechtshandlungen des  Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163  (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) und 272 (Aufhebung einer Eigenverwalt-ung) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.08.2014, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf  der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen  die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungs-grund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu be- zeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2014

Gläubiger sollten prüfen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden sollte. Anspruchsteller sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Auch nach dem 11.7.2014 können noch Ansprüche angemeldet werden. Anmeldungen zur Insolvenz durch einen Rechtsanwalt werden von der Rechtsschutzversicherung bezahlt.
  • Der BSZ e.V. hat für Betroffene  eine Interessengemeinschaft ,,Multiconsult GmbH" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
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Freitag, Juli 25, 2014

IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin": Anleger sollen Anteile verkaufen oder es droht die Zwangsversteigerung

Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin" werden offenbar massiv unter Druck gesetzt. Entweder, so berichtet Fonds professionell online, sie verkaufen ihre Anteile oder es droht die Zwangsversteigerung.


Das geht aus einem Schreiben an die Anleger hervor, das Fonds professionell offenbar vorliegt. ,,Die Anleger haben also die Wahl zwischen Not oder Elend. Finanzielle Verluste drohen in jedem Fall. Und zwar nicht zu knapp", befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der IVG Euroselect 14 hat in das imposante Bürogebäude ,,The Gherkin" im Zentrum Londons investiert. In Schwierigkeiten geriet der Fonds u.a. weil gegen Auflagen in den Kreditverträgen verstoßen wurde. Ein Darlehen wurde in Schweizer Franken aufgenommen. Als dieser gegenüber dem britischen Pfund immer mehr zulegte, konnte die so genannte Loan-to-Value-Klausel nicht mehr gehalten werden. Dann können die Banken verlangen, dass keine Ausschüttungen mehr ausgezahlt werden. Nachdem zwischenzeitlich schon die Zwangsverwaltung für das Gebäude angeordnet wurde, haben die Anleger nun offenbar die nächste Hiobsbotschaft erhalten.

In dieser schwierigen Situation rät Cäsar-Preller in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen: ,,Die Konsequenzen aus Verkauf der Anteile oder Zwangsversteigerung können verheerend sein. Da sollte abgeklärt werden, wie der Schaden minimiert werden kann." Eine Möglichkeit sieht der erfahrene Jurist in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. ,,Die Anleger hätten über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Und bei geschlossenen Immobilienfonds gibt es eine ganze Reihe von Risiken: Angefangen von schwankenden Immobilienpreisen und Mieteinnahmen über Wechselkursverluste bis zum Totalverlust. Von sicherer Altersvorsorge kann da keine Rede sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch über die Provisionen für die Vermittlung der Anteile informieren müssen.

Dem Bericht zu Folge sollen sich die Anleger bis zum 11. August entscheiden. Daher empfiehlt  der Rechtsanwalt sich umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, ehe viel Geld verloren ist. Es bestehen somit gute Gründe die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.  Interessengemeinschaft "IVG Fonds" beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
                                                                                                                                                           
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



Ihr Schiffsfonds droht unter zu gehen? Sorgen Sie dafür dass Ihre Ansprüche nicht mit absaufen!

Der Schiffsfondsanleger steht oftmals vor der Frage, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung. Die erste Wahl ist hier der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher sich auf Schiffsfonds spezialisiert hat. Anwaltliche Vertretung von Anlegerseite erfordert eine fundierte und langjährige Kenntnis  der Produkte und ihres  Vertriebs im Allgemeinen wie im Besonderen.

Interessengemeinschaften

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. 

Verjährung

In vielen Fällen droht aufgrund des langen Zuwartens hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bereits der Eintritt der Verjährung. Sind Ansprüche verjährt, können sie gegenüber der Gegenseite nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn also Verjährung droht, sollten sofort Maßnahmen zu Hemmung der Verjährung ergriffen werden.

Vor Erhebung einer Klage

Vor Erhebung einer Klage empfiehlt es sich, gegenüber der Schiffsfondsgesellschaft die Ansprüche vollständig außergerichtlich durch den Anwalt geltend machen zu lassen. Im Regelfall muss der Anleger zwar davon ausgehen, dass die Schiffsfondsgesellschaft das Begehren zurückweisen wird. Allerdings sollte zumindest einmalig eine Einigung ohne gerichtliche Klage versucht werden.

Kostenrisiko der Klage

Rechtsschutzversicherungen
Festzustellen ist, dass Rechtsschutzversicherungen immer häufiger die Kostendeckungen versagen möchten. Sie beziehen sich insoweit auf einen Ausschlusstatbestand für Kapitalanlagestreitigkeiten in ihren Versicherungsbedingungen. Allerdings entschieden Gerichte vielfach zugunsten der Versicherungsnehmer. So stellt zum Beispiel  die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaft dar. Der BSZ e.V. rät Anlegern, nicht selbst die Deckungsanfrage bei der Versicherung vorzunehmen sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen.

Prozessfinanzierer
Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden bzw. das Risiko der Schiffsfondsbeteiligung tatsächlich nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese lassen sich bei hinreichenden Erfolgsausichten die Ansprüche des einzelnen Anlegers abtreten.

Prozesskostenhilfe
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114ff. ZPO.  Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist der Rechtsanwalt , der den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und damit dem angerufenen Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits detailliert verdeutlichen muss, dazu berechtigt gemäß § 9 RVG einen Vorschuss für seine Tätigkeit vom Anleger zu verlangen. Wurde der Vorschuss vom Anwalt vereinnahmt und später bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wird der Vorschuss wieder vollständig an den Anleger zurückerstattet.

Keine Sammelklage

Bei dem BSZ e.V. fragen betroffene Anleger immer wieder nach der Möglichkeit einer Sammelklage und ob man sich bei einem bereits laufenden Prozess anschließen könne. Nach wie vor sind jedoch "Sammelklagen" in Deutschland nicht zugelassen. Einzig das KapMug (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) führt eine eigene Verfahrensart ein. Allerdings muss auch hier zunächst der Anleger eine individuelle Klage einreichen, die dann zum Gegenstand des Musterprozesses werden kann. Allenfalls möglich ist die sogenannte subjektive Klagehäufung (§§59ff. ZPO), bei der mehrere Kläger in derselben Klage gleichartige Ansprüche geltend machen können, sofern zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Durch diese Art der Klagehäufung verlängert sich jedoch die Prozessdauer erheblich und die Prozessführung wird unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als wenig zweckmäßig. Die Instanzengerichte tendieren dazu, diese Klagehäufungen in Einzelklagen aufzuteilen (§ 145 ZPO). Jeder Kläger führt dann sein eigenes Verfahren.

Zuständiges Gericht

Es ist nicht unüblich, dass sich im Gesellschaftsvertrag Gerichtsstandvereinbarungen finden. Hierin kann beispielsweise die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ausdrücklich geregelt sein. Zu beachten ist, dass Gerichtsstandklauseln zum Nachteil von Verbrauchern unzulässig sind.

Ist eine Gerichtsstandklausel nicht vorhanden, ist die Klage am Sitz oder am Ort einer Niederlassung der gegnerischen Partei zu erheben. Werden Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung geltend gemacht, so ist bei Klagen im Zusammenhang mit einer Schiffsfondsgesellschaft zwingend am Sitz der Gegenseite zu klagen. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falscher, irreführender oder unterlassener, öffentlicher Kapitalmarktinformation.

Wurde die Beitrittserklärung im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossen, ist auch eine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Anlegers möglich.

Bei Klagen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Delikt ist eine Klage am Gericht des Ortes , wo die unerlaubte Handlung begangen wurde, möglich.

Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt den Gesellschaftsvertrag genau überprüft  ob eine Gerichtsstandklausel enthalten ist. Es ist möglich, dass die Klage an Ihrem Wohnsitz geführt werden kann.

Richtige Beklagte
Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung kann gegen die Gründungsgesellschaften und die Prospektverantwortlichen geklagt werden. Oftmals ist die Schiffstreuhand laut Gesellschaftsvertrag ebenfalls als Gründungsgesellschaft benannt.

Ansprüche aus Falschberatung können im Falle der freien Anlageberatung gegen den Anlageberater, bei Anlageberatung durch eine Bank gegen diese direkt geltend gemacht werden. Zusätzlich kann auch gegen die Verantwortlichen für die Schiffsfondsgesellschaft vorgegangen werden, da diese für die Einschaltung von Anlageberatern gemäß § 278 BGB haften.

Darlegungs- und Beweislast
Die Zivilprozessordnung erfordert es, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen und die zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß darlegt und beweist. Es gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz, der sowohl den Tatsachenvortrag als auch die Beweismittel  umfasst. Rechtsausführungen sind nach der ZPO nicht erforderlich.

Der Beibringungsgrundsatz erfordert es, dass alle anspruchsbegründenden  Tatsachen vorgetragen und beweisen werden müssen. Dazu zählen:

-    das Zustandekommen des Vertrages
-    Pflichtverletzungen der Gegenseite: Beratungs- und Aufklärungsfehler
-    Kausalität
-    Verschulden
-    Schaden: Schadenshöhe, entgangener Gewinn.

Es liegt am Anleger sich mit seinem Anwalt über die Klageart und das Ziel des Prozesses zu verständigen.

Schlechte Anlage und schlechter Anwalt

Die angesehene Wochenzeitung "Welt am Sonntag" schrieb in ihrer Ausgabe Nr. 25 vom 22.Juni 2014:

"Mehr schlecht als Recht"
In Deutschland gibt es viel zu viele Rechtsanwälte. Sie sind oft schlecht ausgebildet und eine Gefahr für die Mandanten. Von miserabler Beratung bis Betrug kommt alles vor. Joachim Wagner über einen Berufsstand im Niedergang.

vermeintliche Billigangebote
Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

nur die besten Rechtsanwälte helfen wirklich
Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte.  

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen.  Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Juli 24, 2014

Verbraucher aufgepasst - Mehr Rechte für Sie seit Juni 2014

In unserer Reihe zu der Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen möchten wir Ihnen heute einen weiteren Fall vorstellen, der eine Gruppe von Unternehmern betrifft, die bisher mit einem Widerrufsrecht von Verbrauchern überhaupt nichts zu tun hatte: Die Immobilienmakler.


Beispiel: Wohnungsmakler lassen sich den Maklernachweis gewöhnlicher weise erst vor der Haustür des Mietobjekts unterschreiben, wodurch dann der Vertrag mit dem Makler zustande kommt. Dann reicht es für den Makler nun nicht aus, ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren. Er muss auch darauf achten, dass Sie als Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (im Zweifel auf Papier) ausdrücklich verlangen, dass mit Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und die Kenntnis davon bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht hat. Geschieht das nicht, könnten sie nach Besichtigung der Wohnung einfach den Maklervertrag widerrufen.

Zu diesem Zeitpunkt ist der Vergütungsanspruch des Maklers mangels geschlossenen Hauptvertrags (z. B. Mietvertrag) noch nicht entstanden und sie hätten sie nach allgemeiner Meinung auch keinen Wertersatz zu leisten. Denn die Provision auslösende Leistung des Maklers liegt gerade nicht im Zeigen der Wohnung. Später schließen sie dann den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Zu diesem Zeitpunkt stehen sie jedoch in keinem Vertragsverhältnis mehr mit dem Makler, müssen somit auch keine Provision zahlen.

So erstaunlich sich das Beispiel anhört, so gefährlich sind die neuen Regeln für die Unternehmen, die mit Verbrauchern Geschäfte machen wollen.
Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Graue Kapitalmarkt zieht eine Ausplünderungsspur quer durch Deutschland.

Egal, ob Sie wenig oder viel Geld haben, wahrscheinlich würden Sie gerne Ihr Geld sicher und lukrativ anlegen. Aber es besteht dabei  immer die Gefahr dass Sie Ihr Geld verlieren. Glauben Sie keinem Anlageberater der Ihnen eine risikofreie Anlage anbietet. Die gibt es nämlich nicht! Bei jeder Investition gibt es Risiken. Die Versprechungen von Höchstgewinnen in kurzer Zeit sind immer nur verführerische Märchen. Es gibt niemanden der vorhersagen kann, wie sich eine Investition entwickeln wird.


Verstehen Sie die Ihnen angebotene Investition? Wenn nicht, machen Sie sich schlau, bevor Sie investieren. Dass dies in vielen Fällen leider nicht so ist kann man in dem Praxishandbuch Schiffsfonds von Karl-Heinz Steffens und Claudia Dreßler nachlesen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass in vielen Fällen des Erwerbs einer Schiffsfondsbeteiligung als geschlossene Fondsbeteiligung Anleger sich für diese Art der Kapitalanlage entscheiden, ohne die genaue Funktionsweise und Risiken verstanden zu haben. Daher passt die Zeichnung einer Schiffsfondsbeteiligung oft nicht zu dem vorsichtigen und risikoarmen Anlagezielen des Anlegers.

Erster Grund hierfür sind die Emissionsprospekte, die mit häufig mehr als 100 Seiten Umfang dem Anleger keinen geordneten Überblick über die Schiffsfondsbeteiligung bieten. Auf dieser Fülle von Seiten sind derart vielfältige Informationen enthalten, dass der Anleger oft nicht in der Lage ist, die relevanten Eigenschaften Risiken der Schiffsfondsbeteiligung zu durchdringen.

Zweiter Grund für die falsche Anlageentscheidung sind sie Beratungsgespräche mit den Anlageberatern bzw. Anlagevermittlern. Durch geschickte Verhandlungstaktiken wird den Anlegern häufig suggeriert, die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung sei die perfekt auf die Anlageziele des Anlegers passende Kapitalanlage. Eine ausreichende Risikodarstellung erfolgt jedoch nur selten.  Durch die Überfrachtung des Prospekts wird es für den Anleger immer schwieriger, zu beurteilen, ob die avisierte Kapitalanlage tatsächlich zu den eigenen Anlagewünschen passt.

Nach dem die erste Welle von Prozessen zu den so genannten ,,Schrottimmobilien" gerade abgeklungen ist, werden den Anlegern schon wieder Immobilien mit 100%-iger Finanzierung und "Vermietungsgarantie" als Altersvorsorge angeboten. Es finden sich auch immer wieder Banken  welche  diese ganz erheblich überteuerten Immobilien finanzieren. Häufig handelt es sich dabei um Wohnungen, die im Falle des Weiterverkaufes nicht einmal die Hälfte der aufgenommenen Darlehenssumme erbringen.

In vielen Fällen dürfte die finanzierende Bank gegenüber dem Käufer wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht haften. Die Bank könnte dann keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen geltend machen und müsste bereits geleistete Zahlungen rückerstatten. Im Gegensatz dazu könnte sie die Immobilie übertragen erhalten. Grund hierfür könnte sein, dass die Bank über einen so genannten Wissensvorsprung verfügte, der sie zur Aufklärung gegenüber dem Anleger verpflichtet hätte. Oft kann auch festgestellt werden, dass die Bank mit dem Vermittler der Immobilie in so genannter institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich daraus die widerlegbare Vermutung, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch den Vermittler bzw. den Verkäufer über den wahren Wert der Wohnung hatte. Für die Bank wird es in einem Prozess nicht sehr oft gelingen, diese Vermutung zu widerlegen. Für viele geschädigte Anleger gibt es gute Möglichkeiten sich von diesen Schrottimmobilien zu befreien.

Selbsternannte "Finanzexperten" sammeln bundesweit Milliarden  Euro bei Kleinanlegern ein. Aktuell steht dafür S&K, Infinus und Prokon. Oft sind die Opfer, Menschen die kaum Geld zum Anlegen haben. Bei Infinus stoppte die Dresdner Staatsanwaltschaft  das Schneeballsystem im Herbst 2013 und legte das Vermögen auf Eis. Für unbelehrbare Anleger ist die Staatsanwaltschaft nun schuld am scheitern des Systems Infinus. Dass damit weitere Menschen vor dieser Geldvernichtungsmaschine bewahrt wurden zählt für diese Leute scheinbar nicht.

Acht Prozent Zinsen mit Windrädern - geht das überhaupt? Mit dieser einfachen Frage begannen Anfang 2013 die beiden Reporter der Zeitung ,,Die Welt" Marc Neller und Lars-Marten Nagel ihre Recherchen zum Itzehoer Windkraftproduzenten Prokon.

Der umtriebige Firmengründer Carsten Rodbertus hatte damals mit dem Versprechen einer ökologischen Kapitalanlage, die gute Zinsen bringt, mehr als eine Milliarde Euro von deutschen Kleinanlegern eingeworben. Ein Jahr später ist Prokon pleite und 75.000 Anleger bangen um ihr Geld. Jetzt veröffentlichen ,,Die Welt" ein E-Book, das zeigt, wie es dazu kommen konnte.

Gegen den Widerstand von Carsten Rodbertus haben die beiden Reporter hartnäckig recherchiert, Bilanzen gewälzt, Insider ausfindig gemacht, angeblich geplante Windparks gesucht und Dutzende Interviews geführt. Sie deckten auf, wie sehr Werbeversprechen und Wahrheit bei Prokon auseinanderklafften und wie das Unternehmen seine wirtschaftliche Krise verschleierte. Sie stießen auf dubiose Geschäfte mit rumänischen Wäldern und Verstrickungen mit der chinesischen Mafia.

S&K, Infinus und Prokon sind wie mit einem Staubsauger über das Land gegangen und haben von Kleinanlegern über 3 Milliarden Euro abgesaugt! Die staatlichen  Aufseher und der mit Steuergeld finanzierte Verbraucherschutz hat diesem Treiben stillschweigend zugesehen. So ist zum Beispiel der Prospekt von Infinus von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, (Bafin) geprüft. Das hat bei den Anlegern natürlich Vertrauen bewirkt. Dass die Bafin den Verkaufsprospekt nur daraufhin prüft ob er den formalen Vorgaben entspricht , wissen die Anleger nicht. Ob die Kunden mit dem Anlagemodell über den Tisch gezogen werden können, wird nicht geprüft.

Eigentlich weiß jeder Kapitalanleger, dass die Finanzprodukte nicht so einfach sind, wie sie im Anlageprospekt dargestellt werden. Aber viele glauben daran, was Ihnen da erzählt und zum Lesen angeboten wird  und so manch einer gibt sich einer durchaus vermeidbaren Selbsttäuschung hin. Wird die Kapitalanlage, wie z.B. bei S&K, Infinus oder Prokon, notleidend, läuft ein immer wiederkehrender Mechanismus ab:  Die Anleger warten ab und beobachten was die anderen machen.

Im Internet schlägt dann die Stunde der Anlegerschützer und Anlegerschutzanwälte. Jetzt beginnt die Schlacht um die vorderen Positionen bei Google. Da werden kostenpflichtige Anzeigen geschaltet und der Klickpreis gegenseitig in die Höhe getrieben nur um an vorderster Stelle zu stehen und möglichst viele betroffene Anleger einzusammeln.  Extra Seiten nur für die jeweils betroffenen Anleger werden ins Netz gestellt. Der Inhalt ist meist eine Sammlung bereits im Netz veröffentlichter Berichte. Einzelne Anwaltskanzleien gründen Interessengemeinschaften. Wozu? Ist der Anleger kein Mandant der Kanzlei sondern lediglich Mitglied dieser Interessengemeinschaft? Wer erbringt dann die notwendige Rechtsberatung?

Da gibt es  Anlegerschutzgurus die wollen die Anleger weismachen, dass sie über ein unfehlbares Frühwarnsystem für notleidende Kapitalanlagen verfügen und genau wissen welche Schritte nun einzuleiten sind und übersehen dabei aber, dass Daten, Prognosen,  Verknüpfungen schon immer fehlerhaft sind. Das Extrakt  dieses Frühwarnsystems hat allenfalls statistischen Wert.  Die armen Anleger werden überflutet mit Informationen, unfehlbaren Schlussfolgerungen und verlockenden Verheißungen. Der Anleger verstrickt sich in der Datenflut und flüchtet in seiner Not zu dem, der am meisten Verspricht und das ganze auch noch umsonst anbietet! - Cui bono?  Die Rechnung kommt später!

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Deshalb gilt für alle Betroffenen: Lassen Sie ihre Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, der mit diesem Fall idealer weise vertraut ist prüfen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger werden wegen des großen Zuspruchs meist von mehreren mit der Materie bestens vertrauten Anwaltskanzleien betreut.

Die betroffenen Anleger sollten sich darüber klar sein, dass Ihnen wegen der meist sehr komplizierten Finanzprodukte nur die besten Rechtsanwälte helfen können. Diese ausgewiesenen Experten arbeiten aber nicht zu Billigtarifen sondern zu den gesetzlichen  Gebühren. Bei der Endabrechnung liegt  der betroffene Anleger dann aber meist wesentlich günstiger als bei den Billiganbietern. Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten  betroffene Anleger von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unter verantwortungsvollem Umgang mit Klagen und Rechtsmitteln eine ehrliche Einschätzung von Prozesschancen und -risiken. Danach kann der Anleger frei entscheiden wie er weiter verfahren möchte.  

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadensersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
    

Mittwoch, Juli 23, 2014

Hess AG: Anwälte klagen gegen LBBW und Bankhaus M.M. Warburg auf Schadensersatz

Im Fall der insolventen Hess AG klagt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Cäsar-Preller gegen die beteiligten Banken auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern.


Das Landgericht Konstanz befasst sich am Freitag mit einer Anlegerklage vor dem Hintergrund eines "schier endlosen Wirtschaftskrimis", wie u.a. die Stuttgarter Zeitung aktuell titelte. Zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Cäsar-Preller vertretene Anleger hatten ihr Geld in Aktien des Villinger Leuchten-Herstellers "Hess AG"  investiert. Aber:  Schon kurz nach dem Erfolg versprechenden Börsengang meldete die Hess AG Insolvenz an - mit dem entsprechend weit reichenden Auswirkungen auf die Aktienkurse, die sich im Bodenlosen wieder fanden.

Allerdings: Beklagt werden nicht Hess-Vorstand Christoph Hesse oder andere für die Hess-Schieflage Verantwortliche, sondern die den  Börsengang begleitenden Banken: Die Landesbank Baden Württemberg und das Bankhaus M.M. Warburg. Diese hätten, so wirft es ihnen Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller als Vertreter der Kläger vor, nicht zutreffende Börsenprospekte ausgestellt und dadurch die Fehlkäufe seiner Mandanten ausgelöst. Beide Banken stehen nach Auffassung von Rechtsexperten tief in der Prospekthaftung und seien daher zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Insider vermuten, dass die Hess-Katastrophe schon absehbar gewesen sein musste, als das Prospekt erstellt wurde.

Auch wenn derzeit nur zwei Anleger klagen: In zweiter Reihe sitzen einige Betroffene mehr, die insgesamt 4 Millionen Euro in die Hess AG gesteckt hatten. Die LBBW sieht sich nicht in der Pflicht, hat aber schon mal vorsichtshalber selbst Klage erhoben gegen die Hess AG. Das Verfahren wird sich wohl noch hinziehen. Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist aber die Rolle der LBBW vom Strafverfahren und den Untersuchungen gegen die Hess-AG  loszulösen: "Aus unserer Sicht hat die Landesbank Baden-Württemberg ihre Sorgfaltspflichten verletzt, schon allein dadurch, dass sie für ein Unternehmen, für das sie nicht mal als Hausbank fungierte, Prospekte erstellte."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

cp

PROKON - Wie geht es weiter?

Gestern, am 22.07.2014, fand in den Hamburger Messehallen die Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH statt. Es waren ca. 5.000 bis 6.000 Betroffene persönlich anwesend. Zahlreiche Anleger hatten den Schutzgemeinschaften und Gläubigervereinigungen Vollmachten erteilt.


Von den insgesamt etwas über 75.000 Anlegern waren nach offiziellen Angaben ca. 28.000 Anleger per Vollmacht vertreten. Bereits vor der Gläubigerversammlung hatte es zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter zahlreichen Schriftverkehr gegeben, in welchem die Erfolgsaussichten einer Sanierung und Fortführung der PROKON Regenerative GmbH & Co KG unterschiedlich dargestellt wurden. Während der ehemalige Geschäftsführer in der Tatsache des Planinsolvenzverfahrens eine ,,Zerschlagung" des Unternehmens sieht und teilweise heftige Kritik an der Tätigkeit des Insolvenzverwalters übt, hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Penzlin ausführlich in seinem Bericht beschrieben, welche Situation er bei der PROKON vorgefunden hat.  Der Bericht wurde in einem Zeitraum von über 2 Stunden in allen Einzelheiten vorgetragen. Er war überzeugend.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Kapitalmarktrecht, Adrian Wegel von der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, aus Frankfurt am Main war persönlich anwesend und hat mit zahlreichen Vertretern von Gläubigergemeinschaften sprechen können. Das vom Insolvenzverwalter vorgestellte Sanierungsprojekt, hier in Form eines Insolvenzplanverfahrens, ist in sich schlüssig und wird dazu führen, dass zumindest ein Teil der Anlagegelder gesichert werden kann und auch eine positive Fortführungsprognose der PROKON gegeben ist.

Zahlreiche Anleger sind jedoch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise völlig irritiert und unentschlossen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Ansichten und Fronten zwischen dem Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter verhärtet sind. SO kam es bereits zu Anfang der Gläubigerversammlung zu einer Art Eklat, nachdem nämlich das Gericht mitgeteilt hatte, das sämtliche an einen Mittelsmann des Geschäftsführers erteilten Vollmachten nicht berücksichtigt werden würden. Dies waren immerhin ca. 15.000 Vollmachten. Das Gericht sah in der Bevollmächtigung eines Mittelsmanns des Geschäftsführers eine Interessenkollision, da man als Geschäftsführer nicht Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens sein kann und gleichzeitig Gläubigerinteressen vertreten kann.

Zahlreiche der unentschlossenen Anleger sollten daher, insbesondere aufgrund der nunmehr positiven Entwicklung, Rat von einem Rechtsanwalt einholen, um zum einen im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Forderungen richtig anzumelden und zum anderen regelmäßig über die aktuellen Stände des Planinsolvenzverfahrens informiert zu werden. Möglicherweise ergeben sich aus den jetzt laufenden Ermittlungen auch deliktische Ansprüche, wenn sich zum Beispiel herausstellen sollte, dass hier eine Insolvenzverschleppung vorgelegen hat. Aufgrund dieses Umstandes könnten einzelne Anleger neben den Ansprüchen im Planinsolvenzverfahren auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend machen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 23.07.2014 wider. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw

Dienstag, Juli 22, 2014

GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, Anlageberaterin zum Schadensersatz verurteilt.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 10.07.2014 entschieden, dass eine Anlageberaterin einem Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung schuldet.


In dem von der Kanzlei betreuten Verfahren trug der Kläger, der aus abgetretenem Recht seines Bruders gegen die Anlageberaterin vorging, vor, dass die Anlageberaterin seinen Bruder im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG fehlerhaft beraten habe.

So habe die Anlageberaterin beispielsweise zugesichert, dass monatliche Ausschüttungen bei der streitgegenständlichen Beteiligung garantiert seien. Demgegenüber hat der Anleger jedoch seit März 2012 keinerlei Ausschüttungen mehr aus dem Fonds erhalten.

,,Nach einer Beweisaufnahme über den Inhalt und den Ablauf des Beratungsgespräches stand für das Landgericht Augsburg fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat", erklärt Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. Das Landgericht Augsburg verurteilte die Anlageberaterin deshalb folgerichtig zum Ersatz des insgesamt entstandenen Schadens.

Auch wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist, zeigt es, dass Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung falsch beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung ihres Sachverhaltes beauftragen sollten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllblbl

Montag, Juli 21, 2014

Und noch ein Wort zur PROKON Verwaltung Penzlin's.

So "nicht". Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte zur Lage im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH.

Fast kein Job hat in Deutschland ein dermaßen schlechtes Image wie die Insolvenzverwaltung. Die Menschen bezeichnen Insolvenzverwalter manchmal als Totengräber, Leichenfledderer, Geier. Obwohl über eine starke Verwaltungsleistung oft Unternehmen saniert und viele Arbeitsplätze gesichert werden können.

Der Insolvenzverwalter, Dr. Dietmar Penzlin, könnte nach der Einschätzung der im Bank- und Kapitalmarktrecht arbeitenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die eine der größten Gläubigergruppen in dem Schadensfall vertreten, das nicht im Sinn zu haben: "Für einen Insolvenzverwalter ist so ein Großschaden ein Glücksfall, mit dem er sehr viel Geld verdienen kann. Und das könnte," befürchtet GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "einen Verwalter verleiten, so ein Unternehmen recht schnell in die Insolvenz zu schicken. Den lauwarmen Beteuerungen Penzlins, zu retten, was zu retten ist, glauben wir jedenfalls nicht."

Und in dem Fall reihen sich die Kuriositäten. PROKON hatte fast keine Schulden bei Banken und Lieferanten, verdiente mit dem Windstrom Geld und drohte allenfalls wegen des versprochenen Kapitaldiensts auf die Genussrechte in die Pleite zu gehen. Deshalb ließ sich das Unternehmen 2013, wie aus Kreisen der ehemaligen Geschäftsführung von PROKON mitgeteilt wird, vom Hamburger Insolvenzrechtsanwalt Steffen Denkhaus beraten.

Und der kam wohl zu dem Ergebnis, dass die Forderungen aus dem Genussrechtskapital nachrangig sind. Das heißt, ergänzt Gröpper, dass PROKON vereinfacht gesagt nur zahlen muss, wenn das Unternehmen genügend Geld hat. Wenn das Unternehmen nicht genügend Geld hat, müssen die Gläubiger warten. Bis das Unternehmen wieder einen Überschuss erzielt. Das heißt aber nicht, dass das Unternehmen insolvent ist. Und das ist auch typisch; Genussrechte sind mezzanine Investments. Mezzanine Anleger bekommen ihr Geld meistens erst und nur dann, wenn das Unternehmen entsprechende Gewinne macht. In allen Fällen, die der Hamburger Anlegeranwalt in den ganzen Jahren vertreten hat, standen Genussrechtsforderungen im Nachrang.

Derselbe Denkhaus arbeitet heute übrigens im Team des PROKON-Verwalters Penzlin. Und Herr Penzlin vertritt bekanntermaßen die Meinung, dass PROKON insolvenzreif ist. Wie die auf einen gemeinsamen Nenner gekommen sind, ist für uns, sagt Gröpper, nicht nachvollziehbar.

Und GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Dirk-Andreas Hengst meint: "Da wird mit zweierlei Maß gemessen. Und die Gutachten, die der Verwalter zur abschließenden Klärung des (Erst-) Rangs der Genussrechtsforderungen anfertigen ließ, sind unseres Erachtens in wesentlichen Zügen unschlüssig. Einige scheinen Teile des Bedingungswerks nicht oder nicht richtig berücksichtigt zu haben. Das sieht unseres Erachtens so aus, als wenn ausgesprochen ergebnisorientiert gearbeitet wurde." Der Insolvenzverwalter bestreitet das natürlich. Dieses ausgesprochen fragwürdige Verhalten sollte man dringend von Amts wegen klären lassen, auch berufsrechtlich, meint Anwalt Hengst.

Mittlerweile attackiert Penzlin seinen Gegner, den ehemaligen PROKON Chef Rodbertus, mit ausgesprochener Giftigkeit; denn der scheint schon sehr viele Stimmen gebündelt zu haben, mit denen der Verwalter vielleicht abgewählt wird. "Der droht gerade," schätzt Rechtsanwalt Gröpper, "das Geschäft seines Lebens zu verlieren. Und schießt jetzt aus allen Rohren."

Die Leidtragenden, meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, sind in dem Fall die Gläubiger. Viele wissen nicht, wem Sie vertrauen sollen. Denn wenn PROKON saniert werden kann, bekommen sie ihr Geld in ein paar Jahren zurück. Wenn das Unternehmen zerschlagen und verwertet wird, gibt's nur einen Bruchteil. Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte, die eine der größten Gläubigergruppen in dem Verfahren vertreten, gegen die Verwaltung durch Herrn Penzlin und für einen gut gemachten Sanierungsversuch von innen zu stimmen: Mit einem starken, unbelasteten Management und  einem Sachwalter, der das kontrolliert. "Herr Penzlin," meint Anwalt Gröpper, "hat da nichts zu suchen. Wir bezweifeln seine Kompetenz, ein dermaßen spezielles Unternehmen zu sanieren. Und wenn nicht saniert wird, wird verwertet. Das könnte die Gläubiger erst recht viel Geld kosten."

Die BSZ e. V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER Köpke Rechtsanwälte vertreten eine der größten Gläubigergruppen auf der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 in Hamburg.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

SeaClass 4: Restrukturierung gescheitert - Kurzinformation zu Schadensersatzmöglichkeiten.

Mit Rundschreiben vom 16.07.2014 teilt die Fondsgesellschaft den Anlegern des Schiffsfonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG SeaClass 4 kurz und knapp mit, die Bemühungen zur Restrukturierung der Gesellschaft seien ,,leider" gescheitert. Daraufhin seien die Fondsschiffe SC Qingdao und SC Tianjin veräußert worden. Die Erlöse sind offensichtlich ausschließlich der finanzierenden Bank zu Gute gekommen.


Für die Anleger bedeute dies, dass sie, von bisher geleisteten Ausschüttungen abgesehen, ,,leider" keine weiteren Rückzahlungen ihres ursprünglich eingesetzten Kapitals mehr erwarten könnten. Man empfehle die Auflösung der Gesellschaft im schriftlichen Umlaufverfahren.

Damit hinterlässt der provisionsgetriebene Vertrieb von Banken und Sparkassen, wie der Commerzbank, bei einer weiteren, oft als ,,außerordentlich seriös" angepriesenen Beteiligung enttäuschte Anleger mit hohen, gelegentlich kreditfinanzierten Verlusten. Beschwichtigungen, Versprechungen und angepriesene Restrukturierungskonzepte erweisen sich ein weiteres Mal als ,,heiße Luft", mit der auf Hilfe angewiesene Investoren hingehalten und letzten Endes bitter enttäuscht wurden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Jens Graf beobachtet Entwicklungen, wie diese, seit mehr als zwei Jahrzehnten und rät Geschädigten, nicht länger zu zögern, sondern mit fachlich versierter, seriöser Hilfe gegen die Bank oder Sparkasse, die die Beteiligung empfohlen und sich dafür mit satten Provisionszahlungen hat belohnen lassen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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jg

FHH Fonds Nr. 27 - Insolvenzverwalter Reimer fordert Ausschüttungen zurück - zu Recht?

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.


Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Im Vertragswerk  des streitgegenständlichen Schiffsfonds fehlte jedoch eine solche abrede.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Befindet sich der Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden die Anleger aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Ob der Schiffsfonds dadurch gerettet werden kann, ist allerdings oft ungewiss. Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind.

Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

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khsteff

Samstag, Juli 19, 2014

Insolvenzantragswelle bei HCI Schiffen

Für sieben Federschiffe aus verschiedenen HCI Fonds eröffnete das Amtsgericht Neumünster die Insolvenz. HCI Euroliner I , HCI Euroliner II, HCI MS Skyndir, HCI Shipping Select XI und HCI MS Swipall sind die betroffenen Fonds.


Anleger der HCI Euroliner Fonds dürfte es besonders hart treffen. Beide Euroliner Fonds haben in den Jahren 2006/2007 jeweils in 2 Feederschiffe, der „MS Skirner“ und „MS Slidur“ im Falle der HCI Euroliner I und  „ Jork Reliance“ und „Jork Ruler“ im Falle der HCI Euroliner II, investiert.

Aber auch die Fonds HCI MS Skyndier und HCI MS Swipall sind betroffen mit den jeweils namensgebenden Schiffen. Diese Fonds wurden überwiegend im Jahre 2006 vertrieben.

Bereits 2 Schiffe des Dachfonds HCI Shipping Select XI, welcher Anlegern aus 2005 nun Sorge bereiten könnte, hatten in den Jahren 2012 und 2013 Insolvenz anmelden müssen. Nun kommt es mit der „MS Sleipner“ zur dritten Insolvenz eines Schiffes innerhalb des Fonds.

Die Probleme fingen bei allen benannten Schiffen bereits vor mehr als 3 Jahren mit der Schifffahrtskrise an. Aufgrund von Stundungen bei Banken konnten seitdem teilweise Ausschüttungen an Anleger bereits nicht mehr erfolgen.

Die Gewinne bei den benannten Schiffen blieben auch in den Folgejahren aus, so dass nun eine Insolvenz unumgänglich war. Die vermeintliche Altersvorsorge der Anleger könnte nun einem Totalverlust unterliegen. Dabei haben viele Anleger bislang teilweise noch nicht einmal das gezahlte Agio, welches Sie für die Beratungen an die Banken und Vermittler zahlen durften, zurückerhalten.

Gerade in diesem Bereich sind hohe Provisionen nicht unüblich. Oft wurden diese aber nicht korrekt ausgewiesen bzw. nicht darüber informiert.  Neben eventuell getroffenen unzutreffenden Aussagen, wie die Anlage sei sicher, die Veräußerung sei kein Problem, oder aber auch das nicht Aufzeigen der Risiken bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen könnte das nicht korrekte aufklären über die Provisionen ein Ansatzpunkt für mögliche Schadensersatzforderungen sein.

Da die Verjährung nicht ganz unproblematisch ist, sollten sich betroffene Anleger zügig Beratung einholen um eventuelle Ansprüche noch rechtzeitig vor Ablauf des Jahres geltend machen zu können.
Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Schiffe gegründet.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Schiffsfonds/ HCI Schiffe   beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
 

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 


Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

aw

Freitag, Juli 18, 2014

Prokon-Gründer droht Schadensersatzanklage - Umfangreiche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Für den Prokon-Gründer und ehemaligen Chef Carsten Rodbertus wird die Luft immer dünner. Nach Aussagen des Insolvenzverwalters Dietmar Penzlin ermittle die Staatsanwaltschaft nicht nur wegen Insolvenzverschleppung, sondern auch wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue. Das habe die Staatsanwaltschaft Lübeck ihm gegenüber bestätigt.


Bislang hat die Staatsanwaltschaft offiziell allerdings nur Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung bestätigt.

Insolvenzverwalter Penzlin kündigte außerdem eine umfangreiche Schadensersatzklage gegen Rodbertus an, da dieser ungeprüft unbesicherte Kredite in Höhe von mehreren Millionen Euro gegeben haben soll. ,,Es ist unglaublich, welche Abgründe sich inzwischen bei Prokon auftun", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Die Zeichner der Genussrechte glaubten, dass sie in eine ökologisch sinnvolle und nachhaltige Sache investieren und dann wurde ihr Geld offenbar verbraten." Insgesamt geht es bei der Prokon-Insolvenz um ein Genussrechte-Kapital von rund 1,4 Milliarden Euro. Etwa 75.000 Anleger sind betroffen.

Dabei gehen die Vorwürfe des Insolvenzverwalters noch weiter. Die Jahresabschlüsse wiesen schwere Mängel auf und Rodbertus soll von den massiven Zahlungsschwierigkeiten schon 2013 gewusst haben. Dennoch seien weiter Genussrechte verkauft worden sein. ,,Trotzdem buhlt dieser Mann um das Vertrauen der Anleger und möchte die Geschicke bei Prokon wieder selbst in die Hand nehmen", schüttelt Cäsar-Preller den Kopf.

Ob es so weit kommt, liegt aber in der Hand der Anleger. Diese stellen im Rahmen der Gläubigerversammlung am 22. Juli in Hamburg die Weichen für die Zukunft. Sie entscheiden u.a. darüber, ob ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Dann hätten sie wohl drei Möglichkeiten. Sie können ihre Genussrechte in Eigenkapital wandeln und werden dann zu Miteigentümern. Sie können ihre Genussrechte in eine handelbare Anleihe tauschen und verkaufen und sie können an dem Verkaufserlös der Unternehmen, die nicht zum Kerngeschäft gehören, partizipieren. Mit Verlusten müssen sie allerdings rechnen.

,,Damit diese so gering wie möglich ausfallen, können die Anleger aber auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Die können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus können sich weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben, wenn sich die schweren Vorwürfe gegen Rodbertus bestätigen sollten.
  • Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf mit der Materie vertrauten Anwaltskanzleien betreut.  Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller


Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp