In unserer Reihe zu der Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen möchten wir Ihnen heute einen weiteren Fall vorstellen, der eine Gruppe von Unternehmern betrifft, die bisher mit einem Widerrufsrecht von Verbrauchern überhaupt nichts zu tun hatte: Die Immobilienmakler.
Beispiel: Wohnungsmakler lassen sich den Maklernachweis gewöhnlicher weise erst vor der Haustür des Mietobjekts unterschreiben, wodurch dann der Vertrag mit dem Makler zustande kommt. Dann reicht es für den Makler nun nicht aus, ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren. Er muss auch darauf achten, dass Sie als Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (im Zweifel auf Papier) ausdrücklich verlangen, dass mit Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und die Kenntnis davon bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht hat. Geschieht das nicht, könnten sie nach Besichtigung der Wohnung einfach den Maklervertrag widerrufen.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Vergütungsanspruch des Maklers mangels geschlossenen Hauptvertrags (z. B. Mietvertrag) noch nicht entstanden und sie hätten sie nach allgemeiner Meinung auch keinen Wertersatz zu leisten. Denn die Provision auslösende Leistung des Maklers liegt gerade nicht im Zeigen der Wohnung. Später schließen sie dann den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Zu diesem Zeitpunkt stehen sie jedoch in keinem Vertragsverhältnis mehr mit dem Makler, müssen somit auch keine Provision zahlen.
So erstaunlich sich das Beispiel anhört, so gefährlich sind die neuen Regeln für die Unternehmen, die mit Verbrauchern Geschäfte machen wollen.
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Bildquelle: © Tim Reckmann / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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