Montag, Januar 20, 2014

Widerruf bei finanzierten Anteilen an geschlossenen Fonds und Kontenneuberechnung.

Dem Verbraucher bietet das Widerrufsrecht ein formalisiertes Reuerecht, um von einem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten zu können. Widerrufsrechte sind zwar zeitlich befristet. Die Befristung von Widerrufsrechten gilt jedoch dann nicht, wenn Form- bzw. Formulierungsfehler gegeben sind. Im Zusammenhang mit der Erklärung des Widerrufs sollte überlegt werden, ob man das Darlehenskonto neu berechnen lässt.


Am 10.12.2013 hatte der BGH über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei einem sogenannten verbundenen Geschäft zu entscheiden. Ein verbundenes Geschäft ergab sich in diesem Fall aus der Beitrittsvereinbarung aufgrund der engen inhaltlichen Verflechtung von Fondbeitritt und Teilfinanzierung.

Durch das Anerkenntnisurteil vom 10.12.2013, Az. XI ZR 20/13, hat der BGH  die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach wiederhergestellt, da die Formulierung ,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unwirksam ist, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lässt. Damit bestätigt und vertieft der BGH seine frühere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Widerrufsbelehrungen. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs eines Darlehens ist übrigens die Bank nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Wollen Sie sich von einem Darlehensvertrag lösen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der für Ihre Vertragserklärungen erst einmal klären wird, welche Gesetzesfassung gilt. Der rechtliche Rahmen für das Widerrufsrecht hat sich nämlich seit dem Jahr 2000 achtmal geändert, und zu jeder Fassung ist die jeweilige Rechtsprechung zu beachten.

Nach Prüfung des Darlehensvertrags wird ein Fachanwalt auf Wunsch zudem einen Kontogutachter hinzuziehen, um den Kontenverlauf um die zu Unrecht belasteten Kreditbearbeitungs- und anderen Gebühren zu korrigieren, und, um etwaige zu viel bezahlte Zinsen zu ermitteln. Bei variabler Verzinsung wurden bspw. häufig nicht entsprechend der vielen Referenzzinssenkungen der letzten Jahre die vertraglich geschuldeten Zinsen entsprechend reduziert. Sollte der Gutachter fündig werden, können die für seine Hinzuziehung entstehenden Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
  • Die für Anwalt und Gutachter entstehenden Honorare fallen nicht erheblich ins Gewicht, wenn man bedenkt, dass wegen des derzeit sehr niedrigen Zinsniveaus durch eine Umschuldung meist Zinsen in erheblicher Größenordnung eingespart werden können. Ob Ihnen diese Möglichkeiten ebenso offen stehen, erläutert Ihnen der Fachanwalt gerne nach Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Widerruf und Kontenneuberechnung".

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Staud

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Erben des Initiators Jürgen Salamon Der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II wurde von Herrn Jürgen Salamon initiiert. Die Fondskonstruktion sieht vor, dass sich die Anleger mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der DS-Rente-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG beteiligen.


Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von ,,Index-Zertifikaten", welche von der DS Life Value Emittentin GmbH vergeben werden.

Die Fondsgesellschaft selbst erwarb (ursprünglich) keine Lebensversicherungen. Die ,,Index-Zertifikate" haben unterschiedliche Laufzeiten. Am Laufzeitende eines jeden ,,Index-Zertifikats" wird ermittelt, ob die DS Life Value Emittentin GmbH an die Fondsgesellschaft einen Geldbetrag zahlen muss. Die Höhe dieses Geldbetrages steht nicht fest, sondern soll sich nach den Erlösen der DS Life Value Portfolio S.A. (Portfoliogesellschaft) aus den von dieser angekauften Lebensversicherungen richten. Auch die Tatsache, dass die DS Life Value Emittentin GmbH überhaupt eine Zahlung an die Fondsgesellschaft leisten muss, steht nicht fest. Die DS Life Value Emittentin GmbH ist nämlich nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Erlös der Portfoliogesellschaft einen von der DS Life Value Emittentin GmbH festgelegten Prognosewert (,,Index") übersteigt.

Der Beteiligungsprospekt ist, nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er zeichnet kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung. Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Tatsache, dass die Fondsgesellschaft selbst gerade keine Versicherungen erwirbt, sondern nur so genannte ,,Index-Zertifikate", welche unter bestimmten - im Prospekt nicht näher bezeichneten Voraussetzungen - zu einer Zahlung seitens der Emittentin an die Fondsgesellschaft führen können, wird verschleiert. Die Fondskonstruktion ist - in unseren Augen - auf eine systematische Entreicherung der Anleger zugunsten der Emittentin und der Portfoliogesellschaft angelegt. Die Investitionskriterien hinsichtlich der Versicherungen wurden nicht eingehalten. Die Tatsache, dass die Versicherungsverträge beim Erreichen eines bestimmten Lebensalters verfallen (Maturity Age) wurde verschwiegen.

Diese Prospektfehler führen zu einer Schadensersatzverpflichtung der Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, sowie aufgrund der Besonderheiten der Fondskonstruktion zu einer Schadensersatzverpflichtung der Erben des mittlerweile verstorbenen Jürgen Salamon. Darüber hinaus können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank ergeben, wenn diese nicht über etwaige Provisionen aufgeklärt hat.

Zu beachten ist die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig von ihrer Kenntnis zehn Jahre nach Beitritt zu dem Fonds. Da die Aufklärungspflichtverletzungen im Einzelnen nicht bekannt waren, ist nach Ansicht der Anwälte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen.

Da viele Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Witt immer wieder auf die Möglichkeit einer ,,Sammelklage" ansprechen, möchten diese an dieser Stelle hierzu Stellung nehmen:

Das deutsche Zivilrecht kennt keine Sammelklage. Durch das neu eingeführte Musterklageverfahrensgesetz (KapMuG) können lediglich Prospektfehler im Wege einer Musterklage festgestellt werden. Dieses Verfahren gilt jedoch nur für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne werden vom KapMuG nicht erfasst.

Die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne beträgt analog § 46 BörsG a.F. 3 Jahre seit Erwerb der Beteiligung, so dass die Schadensersatzansprüche aus diesem Grund bereits verjährt sind. Bei Schadensersatzansprüchen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne muss jeder Anleger gesondert klagen. Die Zusammenfassung von mehreren Anlegern in einer Klage auf Klägerseite kann im Wege der objektiven Klagehäufung bewerkstelligt werden. Ein Zusammenfassen von mehreren Anlegern in einer Klage geht aber fast immer zu Lasten der Übersichtlichkeit sowie der Qualität und damit zu Lasten des Einzelnen. Darüber hinaus werden diese Verfahren von den Gerichten heute meist abgetrennt, so dass die mit der Verbindung angestrebte Kostenersparnis aufgehoben wird.

Eine ,,Sammelklage" im Wege einer objektiven Klagehäufung ist nicht mit unserem Anspruch an Qualität der anwaltlichen Arbeit für den individuellen Einzelfall zu vereinbaren und wird daher von uns hier nicht angeboten. Von ,,Massenabfertigung" halten wir grundsätzlich wenig. Die Erfolgsquoten bei solchen Sammelklagen sind nach den uns bekannt gewordenen Fällen fast folgerichtig weit unterdurchschnittlich (wir kennen bislang nicht eine einzige erfolgreiche ,,Sammelklage" größeren Ausmaßes, aber zahlreiche teils völlig unnötig verlorene oder aber solche, die mit ,,billigen" Vergleichen endeten) und am Ende bezahlt der Anleger mehr, wenn er dadurch den Prozess unnötigerweise verliert, auch weil z.B. sein Fall von Anfang an keine Erfolgsaussicht hatte und in einer Sammelklage untergeht oder individuelle Punkte in seinem Fall unberücksichtigt bleiben, die einen Erfolg bei einem individuellen Prozess herbeigeführt hätten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 17, 2014

Prokon: Die Schlacht um die Anleger hat begonnen!

Eigentlich weiß jeder Kapitalanleger, dass die Finanzprodukte nicht so einfach sind, wie sie im Anlageprospekt dargestellt werden. Aber viele glauben daran, was sie da lesen und so manch einer gibt sich einer durchaus vermeidbaren Selbsttäuschung hin.


Wird die Kapitalanlage, wie z.B. bei Prokon, notleidend, läuft ein immer wiederkehrender Mechanismus ab:  Die Anleger warten ab und beobachten was die anderen machen.

Im Internet schlägt jetzt die Stunde der Anlegerschützer und Anlegerschutzanwälte. Jetzt beginnt die Schlacht um die vorderen Positionen bei Google. Da werden kostenpflichtige Anzeigen geschaltet und der Klickpreis gegenseitig in die Höhe getrieben nur um an vorderster Stelle zu stehen und möglichst viele betroffene Anleger einzusammeln.  Extra Seiten nur für Prokon-Anleger werden ins Netz gestellt. Der Inhalt ist meist eine Sammlung bereits im Netz veröffentlichter Berichte. Einzelne Anwaltskanzleien gründen Interessengemeinschaften. Wozu? Ist der Anleger kein Mandant der Kanzlei sondern lediglich Mitglied dieser Interessengemeinschaft? Wer erbringt dann die notwendige Rechtsberatung?

Verbraucherschützer bieten auch Rat per Telefon an. Für 1.75 Euro die Minute. Selbst die telefonische Terminvereinbarung für eine persönliche Beratung kostet 42 Cent pro Minute. Was die eigentliche Beratung kostet und in welchem Umfang diese stattfindet möge jeder für sich selbst herausfinden.

Da gibt es  Anlegerschutzgurus die wollen die Anleger weismachen, dass sie über ein unfehlbares Frühwarnsystem für notleidende Kapitalanlagen verfügen und genau wissen welche Schritte nun einzuleiten sind und übersehen dabei aber, dass Daten, Prognosen,  Verknüpfungen schon immer fehlerhaft sind. Das Extrakt  dieses Frühwarnsystems hat allenfalls statistischen Wert.  Die armen Anleger werden überflutet mit Informationen, unfehlbaren Schlussfolgerungen und verlockenden Verheißungen. Der Anleger verstrickt sich in der Datenflut und flüchtet in seiner Not zu dem, der am meisten Verspricht und das ganze auch noch umsonst anbietet! - Cui bono?  Die Rechnung kommt später!

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf Anwaltskanzleien betreut. 
  • Genussrechtsinhaber können sich gerne von erfahrenen BSZ-Vertrauensanwälten beraten lassen. Diese können nicht nur objektiv die Fakten darlegen, die zur einer informierten Entscheidung hinsichtlich des Aufrufes von PROKON führen kann und zusätzlich die Strategie für die kommende Zeit festlegt, sei es mit einer Insolvenz von PROKON oder ohne. PROKON-Anleger dürfen sich gerne der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft ,,Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende"  anschließen, um durch eine Bündelung ihrer gemeinsamen Interessen unter anderem in ihrem Sinne Einfluss auf die Bildung des angekündigten Anlegergremiums sowie bei dessen Arbeit nehmen zu können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Januar 16, 2014

Leumi Bank-Die Steuerfahndung ist wieder aktiv.

Wie das ARD-Morgenmagazin jüngst berichtete, haben deutsche Steuerfahnder eine CD in Händen, wobei es sich bei den Daten um deutsche Kunden einer israelischen Bank, mit Ableger in der Schweiz, handeln soll.


Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier (Heidelberg) hatte bereits in seinem Artikel "Die Kassen nie schöner klingeln" darauf hingewiesen, dass der Fiskus nach wie vor massiv versucht, Steuer CD`s zu kaufen, um Steuerpflichtige mit dieser rechtlich fragwürdigen Methode zur Kasse zu bitten. Nun hat man also Kunden einer israelischen Bank im Visier, bei der Konten unterhalten und die Erträgnisse steuerlich nicht erklärt wurden. Wie weiter berichtet wurde, sollen Verantwortliche dieser Bank gegenüber dem Nachrichtenmagazin "Spiegel" den Sachverhalt bestätigt haben.

Grundlage für das Vorgehen des Fiskus soll eine im Herbst 2013 gekaufte CD sein, welche das Land Nordrhein-Westfalen erworben hatte. Dieses Bundesland hat sich besonders hervorgetan beim Erwerb von Steuer CD´s und auch bei der Frage, wie man sich über rechtliche Bedenken schlichtweg hinwegsetzt. Es gab schon immer beachtliche Stimmen, welche das Vorgehen im Hinblick auf den Ankauf von rechtswidrig erlangtem Datenmaterial als problematisch ansehen. Offensichtlich scheint der Fiskus aber bei seinem eigenen Tun weniger moralische und rechtliche Probleme zu haben, als wenn anders herum das Verhalten der Steuerbürger bewertet wird. Es geht nicht darum, die Steuerhinterziehung zu bagatellisieren, aber auf der anderen Seite mit rechtswidrigen Methoden gegen Steuerpflichtige vorzugehen, ist mehr als fragwürdig. Die immer wieder erfolgten Versuche, über die Presse dieses Verhalten als korrekt zu verkaufen, kann schlichtweg nicht verfangen.

Was das Ganze so brisant macht, ist auch der Umstand, dass auf dieser CD Informationen über mehr als 100 Steuerhinterzieher aus Deutschland gespeichert sind, welche eine beachtliche Geldsumme bei dem Schweizer Ableger von Leumi deponiert haben sollen. Anscheinend wurden schon durch ca. 100 Fahnder eine Woche lang die Privatwohnungen von etwa 50 Kunden der Bank durchsucht, so der Bericht des ARD-Morgenmagazins. Im Hinblick auf die früheren Steuer-CD´s seien im vorliegenden Fall die Summen wie gesagt wesentlich höher. Auch befänden sich unter den Verdächtigen mehrere prominente Namen.

Das Ganze ist für die Betroffenen äußerst problematisch, da die Gerichte früher eher bereit waren, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen als heute. Wie bekannt, musste der frühere Post-Chef Klaus Zumwinkel z.B. 2009 trotz einer Verurteilung nicht ins Gefängnis. 2012 entschied der Bundesgerichtshof aber, dass künftig mit Haft rechnen muss, wer dem Fiskus mehr als 1 Million EUR an Steuern vorenthält.

Der Fall Hoeneß hat bereits hohe Wellen geschlagen und es ist nach wie vor offen, wie das Verfahren dort ausgehen wird. Der Fall zeigt aber auch, dass es unbedingt erforderlich ist, bei einer Selbstanzeige das Richtige zu tun, um nicht dem Fiskus doch noch ein Einfallstor zu eröffnen, so dass es zu einer Verurteilung kommt und möglicherweise eine Haftstrafe zu verbüßen ist.

Es sollte auch bei der Überlegung zu einer Selbstanzeige nicht außer Betracht bleiben, dass die Bundesregierung vorhat, zukünftig die Möglichkeit der Selbstanzeige zwar noch bestehen zu lassen, die Voraussetzungen aber immer weiter einzuschränken und zu erschweren. Es macht also wenig Sinn, noch darauf zu spekulieren, dass das Ganze einfacher wird, genau das Gegenteil dürfte der Fall sein.

Auf der anderen Seite soll es bei der Auswertung einer Steuer CD Probleme gegeben haben, so eine Mitteilungen des Steuertips vom 20.12.2013. Die Oberfinanzdirektion Koblenz musste einräumen, dass z.B. einige Konten doppelt erfasst waren und auch die Tatsache, dass die erworbenen Datensätze zu 45% ohne Adressangaben waren, war nicht unproblematisch. Ein internes Dossier, so der Steuertip, würde zudem deutlich machen, dass der Ankauf von Steuer CD´s eher als Druckmittel gesehen wird, um über die Presse für Nacherklärungen bzw. Selbstanzeigen zu sorgen.

Es wird definitiv noch zu klären sein, ob durch den rechtswidrigen Ankauf von Steuer-CD`s nicht doch ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Zwar haben aus der Sicht der Finanzverwaltung das FG Rheinland-Pfalz positiv entschieden, die Sache ist jedoch beim BFH unter dem AZ.: VIII R 1/13 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof auch diese rechtlich mehr als bedenkliche Vorgehensweise einfach durchwinkt.

Unabhängig davon sollte jeder Betroffene aber über die Möglichkeit einer Nacher-klärung/Selbstanzeige nachdenken, was akuter denn je bleibt, denn einige Banken in der Schweiz sind dazu übergegangen, die Kunden aufzufordern, eine Bescheinigung des Finanzamtes beizubringen, dass die Einkünfte im Ausland steuerlich erklärt sind. In manchen Fällen wurden sogar die Abhebungen vom Konto verweigert mit dem Hinweis, erst einmal diesen Nachweis zu erbringen.

Man muss auch damit rechnen, dass es plötzlich morgens an der Türe klingelt (siehe Beitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen"), sodass man sich vorher unbedingt fachkundigen Rat einholen sollte. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier   hat in vielen Fällen die Mandanten bei einer Nacherklärung/Selbstanzeige erfolgreich vertreten und es sind einige wichtige Punkte unbedingt zu beachten, welche eine solche Nacherklärung/Selbstanzeige zum Erfolg führen können. Das Verfahren Hoeneß sollte in jedem Fall vor Augen halten, ein solches Verfahren nicht einfach auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere, dies hat auch Rechtsanwalt Widmaier in vielen Fällen erfahren müssen, oft sind die Unterlagen der Bank unvollständig, es lagen teilweise falsche Berechnungen vor und man kann nicht schlicht und einfach die Bankauskünfte ungeprüft weiterleiten. Die Einholung professionellen Rates ist daher unbedingt zu empfehlen.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für Betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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PROKON - Verzichtsaufruf nicht erfolgreich genug?

Nachdem die Prokon Unternehmensgruppe mit ihrem Aufruf an ihre Anleger vom 10. Januar diesen eine Planinsolvenz in Aussicht stellte, hinterlässt der Blick auf dessen Auswirkungen immer mehr Fragen. Zu den Hintergründen hatte der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bereits ausführlich berichtet.


Nach wie vor wird für die Genussrechte des Unternehmens aus Itzehoe geworben und Anleger zahlen weiter Geld ein. Im Angebot sind bekanntlich Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen. Allein in den ersten zwei Wochen von 2014 sollen laut der Internetseite der PROKON insgesamt 8,4 Millionen Euro an Genussrechtskapital eingenommen worden sein. Ein stolzer Wert, betrachtet man die Hiobsbotschaft vom 10. Januar, in der eine Planinsolvenz für Ende Januar 2014 angekündigt wurde, wenn nicht 95 % der Genussrechtsinhaber auf eine Kündigung verzichten.

Umso mehr verwundert dieser Zufluss, da es auch nicht die erste Negativmeldung war, denn bereits Mitte Dezember teilte der Geschäftsführer Carsten Rodbertus seinen Anlegern mit, dass er gern die Zinszahlungen für das 2. Halbjahr 2013 nicht ausschütten, sondern für die Fertigstellung von projektierten oder im Bau befindlichen Windparks nutzen wolle. Bereits vorher hatte der BSZ e. V. warnend die Frage ,,Quo vadis Prokon?" gestellt.

Der massive Druck, der auf die Anleger mit dem Aufruf, kein Kapital abzuziehen und bestehende Kündigungen wieder zurück zu nehmen, aufgebaut wurde, zeigt scheinbar nicht die Wirkung, die sich Carsten Rodbertus erhofft hatte. Zwar sind mit Stand vom 15. Januar 2014 Kündigungen im Gegenwert von über 10 Millionen Euro zurückgenommen worden. Von den rund 75.000 Anlegern wurden bislang Genussrechte im Wert von knapp 200 Millionen Euro gekündigt.

Zudem ist die von PROKON gesetzte Frist bereits zur Hälfte abgelaufen. Setzt sich der jetzige Trend fort, scheinen die Folgen, die PROKON plakativ den Anlegern zuschreiben möchte, wahrscheinlicher zu werden.

Aus diesem Grund sollten sich Genussrechtsinhaber von erfahrenen BSZ-Vertrauensanwälten beraten lassen. Diese können nicht nur objektiv die Fakten darlegen, die zur einer informierten Entscheidung hinsichtlich des Aufrufes von PROKON führen kann und zusätzlich die Strategie für die kommende Zeit festlegt, sei es mit einer Insolvenz von PROKON oder ohne.


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Dienstag, Januar 14, 2014

Prokon und andere Anlagepleiten: BSZ® e.V.: Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz.

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. leiden Kapitalanleger vermehrt unter notleidenden Kapitalanlagen.  Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen - zum Beispiel für schrottreife Immobilien oder im Bereich erneuerbare Energien. 


Hier werden sagenhaft anmutende Gewinne in Aussicht gestellt. Die Frage von kritischen Marktteilnehmern wie die versprochenen Gewinne denn eigentlich entstehen sollen bleiben in der Regel unbeantwortet. Wird vor diesen Systemen gewarnt, hagelt es in sektenartiger Weise Kritik, die diese "geniale Idee des sehr erfolgreichen Unternehmens" vehement verteidigt und für die ausgesprochene Warnung beschimpft und mit Abmahnungen überzieht. Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger." 

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.  Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Aus aktuellem Anlass wie z.B. Prokon, wird der BSZ® e.V. die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Angebote der Geldvernichter  informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Immer wieder glauben Anleger an Investments welche wesentlich höhere Erträge versprechen, als sie die Hausbank oder der eigene Vermögensberater offerieren können. Dass man sich bei einem solchen Sachverhalt jedoch getrost von seinem Geld verabschieden kann, dass wollen die Anleger offensichtlich am eigenen Leibe verspüren. So ist es auch möglich, dass Schneeballsysteme immer wieder viele  Tausende Geschädigte produzieren.

Jährlich fallen Tausende Anleger in Deutschland auf scheinbar lukrative Kapitalanlagen herein, geblendet von der Hoffnung auf das schnelle Geld oder die Rendite bringende Altersvorsorge.  Die dankbarsten Opfer sind oft jene, die bereits mehrfach über den Tisch gezogen worden sind. Zu groß ist die Hoffnung, das verlorene Geld wieder zurückzuholen, zu groß die Verlockung, doch noch reich zu werden. Eine Verlockung, die in Deutschland jährlich zu enormen Schäden führt. Denn noch immer ist Anlagebetrug gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität das gewichtigste Delikt.

Jährlich verlieren Menschen in Deutschland  Milliarden von Euro an Anlagebetrüger, Finanzdienstleister und Banken  mit falsch deklarierten Aktien, Fonds, Rohstoffen, Optionen, Devisen, Immobilien und Grundstücken. Hier sind konkrete Maßnahmen erforderlich. Die Finanzhaie nutzen die Unerfahrenheit vieler Anleger rigoros aus. Die Dunkelziffer der statistisch nicht erfassten Fälle ist immens. Unseriöse, dubiose, für Anleger nachteilige oder kriminelle Angebote des Grauen Kapitalmarkts sind leider weit verbreitet. Unseriöse Anlageberater, geschönte Umsatzzahlen, verzögerte Ad hoc Meldungen und Insidergeschäfte sind oft Schuld, wenn Anleger Geld verlieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von windigen Kapitalanlagen richten. Denn keine Pleite wird so stark von den Opfern mit gestaltet wie bei einer  Kapitalanlage. Erst durch das Verhalten der Opfer wird das Abkassieren in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden die potentiellen  Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den ,,Kapitalmarkt" defizitär sind.

Wie geschickt die Initiatoren von Kapitalanlagen oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, kritische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter ,,Göttinger Gruppe" haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das ,,Copyright" zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von  gescheiterten Kapitalanlegern verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch ,,dass man kein ,,Gutes Geld" ,,Schlechtem Geld" hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Geldeinsammler das Handwerk zu legen. Die Anlageinitiatoren freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit  15 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und unterrichtet, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt dieser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Der BSZ® e.V. empfiehlt, nur Interessengemeinschaften beizutreten, die von seriösen und kompetenten Anlegerschutzanwälten geführt werden. Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Der Zweck dieser Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und Hilfestellung bei der Erstberatung, die Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensfällen in Zusammenarbeit mit Behörden, Anwälten und Presse in Deutschland, die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Für die geschädigten Anleger sind oft sofort konkrete Maßnahmen erforderlich. Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Aufnahme in eine "BSZ® Interessengemeinschaft" und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll verbessern!

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Auf den  BSZ® e.V. Internetplattformen www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  stellen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz und Kapitalanlagerecht ein. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

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Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - Anleger erhalten Zahlung in Höhe von mehr als EUR 250.000,00 von Haftpflichtversicherung

Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Augsburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. In einem weiteren Verfahren vor dem LG Landshut konnte im Rahmen eines Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters eine weitere Zahlung in Höhe von mehr als EUR 185.000,00 für den betroffenen Anleger realisiert werden.

Beide Beträge wurden bereits ausbezahlt und an die Debi Select Anleger ausgekehrt, erklärt BSZ e.V. Anlegherschutzanwalt  István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 450 geschädigte Anleger der Debi Select vertritt. ,,Nach den nun vorliegenden Urteilen und Vergleichen, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die Kanzlei hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcoc

Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds und Self-Made-Capital / Drohen den Anlegern Verluste?

Wie einigen Pressemitteilungen zu entnehmen war, reißen auch die Diskussionen bzw. Spekulationen um die Firmen Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds , Euro Grundinvest und Self-Made-Capital nicht ab.In der Diskussion stehen zahlreiche Unternehmen, aber auch tausende von Anlegern, welche nicht unerhebliche Summen in Fonds und sonstige Investitionen der oben genannten Firmen investiert haben.


Teilweise konnte bereits gerichtlich festgestellt werden, dass zwischen diesen Firmen und den dahinter stehenden Verantwortlichen sogenannte ,,persönliche Verflechtungen" vorhanden waren, so dass sich der Eindruck nicht verwehren ließ bzw. lässt, dass hier die Vermittlung von zahlreichen Fonds einzig und allein im Sinne der oben benannten Firmen erfolgt ist bzw. sein könnte.

Die Firmen haben nämlich im Hinblick auf den Vertrieb von Fonds und sonstigen Kapitalanlagen die Besonderheit vorzuweisen, dass sowohl der Vertrieb als auch sonstige klassischen Tätigkeiten, wie z. B. die Involvierung von Treuhandgesellschaften, sozusagen ,,aus einer Hand" stammten. Diese Verflechtungen innerhalb dieser Firmen führen dazu, dass sämtliche Entscheidungen und Geschicke jeweils von den Verantwortlichen gesteuert werden können bzw. konnten. Es wurde auch der Vorwurf laut, dass hier sog. ,,Strohmanngeschäftsführer" eingesetzt wurden, welche nur im Vordergrund tätig waren. Die tatsächlichen Entscheidungen wurden aber von den Gründern der Gesellschaften getroffen. Es entstand daher bei den Anlegern der Eindruck, diese Firmen seien unabhängige Emissionshäuser.

Bei vielen Fonds-Modellen stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hier tatsächlich um klassische Investitionen gehandelt hat oder aber hier systematisch Investitionen so verschleiert wurden, dass für den einzelnen Anleger nicht mehr zu durchschauen ist bzw. war, wie das Kapitalanlagemodell genau funktionieren sollte.

So bestand möglicherweise der Geschäftszweck dieser Fonds darin, zum Beispiel in Genussrechte zu investieren. Zahlreiche Fonds sind und waren jedoch so aufgebaut, dass Gelder, vergleichbar mit einem Dachfonds, investiert wurden und einen sogenannten Blindpool-Charakter aufwiesen. Bei einem derartigen Fonds ist nicht klar, wie genau die Gelder dann investiert werden.

Nunmehr häufen sich die Mitteilungen über die Nitro Invest GmbH, welche die Hauptgesellschafterin der Emissionshäuser Euro Grundinvest, Self-Made-Capital, NCI New Capital und Panthera Fund ist. Anleger, welche über die benannten Firmen Kapitalanlagen getätigt haben, sollten daher zumindest prüfen lassen, ob möglicherweise Ansprüche gegen die Vermittler/Berater oder sogar gegen die Fonds-Gesellschaften zustehen. Bereits der Inhalt der Prospekte könnte Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche geben.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Fonds:

Self-Made-Capital Emirates 1 bis Self-Made-Capital 9 Rendite Fonds,
Euro Grundinvest AG,
NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 16 etc.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
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aw

Montag, Januar 13, 2014

Prokon Planinsolvenz unvermeidlich?

In einem Anschreiben von Prokon am 10.01.2014 an seine ca. 75.115 Genussrechtsinhaber  hat PROKON nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Torsten Geißler nun endlich selbst eingeräumt, dass eine Rettung wohl eher unwahrscheinlich ist. 


Prokon schreibt deutlich in diesem Anschreiben zum Wochenende in Fettdruck und als wichtiger Hinweis markiert:

Eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten, dass Sie uns Ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen werden und einer Auszahlung innerhalb von 12 Monaten, die auch in Raten erfolgen kann, zustimmen (1. Ankreuzmöglichkeit) oder ausreichend durch Neuzeichnungen unterstützt werden (2. Ankreuzmöglichkeit).

Rechtsanwalt Geißler sagt hierzu: ,,Wenn man sich vor Augen führt, dass 95 % des Genussrechtskapitals einen Betrag in Höhe von mindestens 1.314.545.092 EUR ausmacht, so erscheint es schlicht unrealistisch, dass die Genussrechtsinhaber bei der momentanen unklaren Faktenlage und ohne Vorlegung testierter Abschlüsse des Unternehmens diesen Verzicht erklären und sich zusätzlich noch auf eine Ratenrückzahlung innerhalb von 12 Monaten einlassen werden.

Nach eigenen Angaben der PROKON wurden bisher Kündigungen in Höhe von lediglich 8,36 Mio. EUR zurückgenommen. Demgegenüber bestünden bereits aktuell noch Kündigungen in Höhe von 150,43 Mio. EUR.

Genussrechtsinhaber sollten sich daher von erfahrenen Rechtsanwälten beraten und vertreten lassen. Im Rahmen einer Planinsolvenz kann unter Mithilfe der Genussrechtsinhaber und deren Anwälten eine Unternehmensfortführung erarbeitet werden, die es vor allen auch den Genussrechtsinhabern erlauben kann, an einem dann wieder gesunden Unternehmen zu partizipieren.

Um dieses Ziel erreichen zu können ist eine starke Bündelung der Genussrechtsinhaberinteressen zwingend notwendig. Daher bestehen sehr gute Gründe sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. bereits jetzt anzuschließen, um frühzeitig die notwendigen Weichen zu stellen.
  • Ferner gilt es die individuellen Ansprüche der einzelnen Genussrechtsinhaber zu prüfen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft PROKON  gegründet.

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mhgtg

Beginnt jetzt der Wettlauf der Anleger bei Prokon?

Der BSZ e.V. hat bereits ausführlich über die aktuellen Ereignisse beim Windenergieunternehmen Prokon aus Itzehoe berichtet und eine eigene Interessengemeinschaft gegründet. Aktuell ruft die Prokon in einem Schreiben vom 10. Januar 2014 seine knapp 75.000 Anleger unter Verweis auf drohende Insolvenz zum Kündigungsrückzug und Verzicht auf Kündigungen auf.


Diese haben der Unternehmensgruppe, die unter anderem Windparks projektiert, baut und auch betreibt, seit zehn Jahren einen stattlichen Betrag von ca. 1,5 Milliarden Euro über Genussrechtsbeteiligungen zur Verfügung gestellt. Hierfür wird aktuell eine Grundverzinsung von 6 % angeboten. Die Laufzeiten und Kündigungsfristen sind kurz; 4 Wochen zum Monatsende bei sechs Monaten Laufzeit. Das überzeugt vor allem Kleinanleger, rund 12.000 vertrauten der Prokon allein im ersten Halbjahr 2013 ihr Erspartes an.

Oft waren dabei auch ökologische Gesichtspunkte und Überlegungen der Nachhaltigkeit bestimmende Motivationsfaktoren. Dass aber teilweise ihre vollständigen Ersparnisse verloren gehen können war den allermeisten Sparern nicht bewusst, da ihnen das Totalverlustrisiko in aller Regel nicht hinreichend verdeutlicht wurde und von der Prokon bis heute von einer vollständigen Absicherung der Genussrechte gesprochen wird.

Bereits kurz vor Weihnachten 2013 erhielten die Genussrechtsinhaber von Prokon jedoch unerfreuliche Post. Sie sollten auf die Zinszahlungen verzichten, die bedingungsgemäß Ende Januar 2014 fließen würden. Dies sei die Folge einer ,,gezielten Manipulation" durch die Medien, mit der die Prokon als ,,empfindlicher Störfaktor im System der Banken und der großen Energiekonzerne gnadenlos beseitigt" werden soll.

Vorwürfe, die womöglich von den Tatsachen ablenken sollen. Davon, dass ein operativer Gewinn nicht ausgewiesen wird, der die Zinsversprechen auch abdecken kann. Oder dass die oft bemühten stillen Reserven erst realisiert werden müssen, um von einer echten Absicherung der Genussrechte zu sprechen. Oder dass die Mahner vielleicht doch Recht hatten?

Die Mitteilung der Prokon vom 10. Januar 2014 setzt einen neuen Maßstab. Nun ist tatsächlich von Insolvenz die Rede, wenn die Anleger nicht den Vorstellungen des Chefs Rodbertus folgen und verzichten oder Reue zeigen. Nur dann, wenn 95 Prozent der Anleger bis Ende Oktober 2014 nicht kündigen oder gar ihre Kündigung zurückziehen, ist eine Insolvenz vermeidbar. Auch eine Frist ist gesetzt: am 20. Januar 2014 oder kurz danach wird sich zeigen, ob die Welle von Kündigungen, die die Prokon mit ihrer eigenen Darstellung mit auslöste, abebbt oder zum Orkan wird.

Inhaber von Genussrechten sind als Eigenkapitalgeber nachrangig gegenüber allen weiteren Gläubigern zu bedienen. Sie  werden erst nach sämtlichen Forderungen z.B. von Mitarbeitern, Banken sowie sonstigen Gläubigern aus dem Rest der Insolvenzmasse befriedigt, falls denn noch etwas übrig ist. Denn üblicherweise dauern Insolvenzfälle dieser Größenordnung oft viele Jahre und vernichten hier zusätzlich Kapital.

Die Verunsicherung unter den Genussrechtsinhabern ist groß. Die Fragen, ob und was jetzt genau zu tun ist, bleiben meist unbeantwortet. Die Anleger werden mit den Vorwürfen in den Medien als auch mit den Reaktionen der Prokon allein gelassen. Der BSZ e. V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,PROKON / Gläubigerinitiative - Ende" gegründet.

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bsz

Sonntag, Januar 12, 2014

Zum 2. Wochenende des Jahres trat die PROKON Regenerative Energien GmbH, Itzehoe, mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, eine Planinsolvenz könne nur verhindert werden, wenn für wenigstens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erfolge, dass die Anleger ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen würden und einer eventuellen Auszahlung danach nur gestreckt auf 12 Monate zustimmten.


Auch sollten sie sich damit einverstanden erklären, dass ihre Zinsen ab sofort nicht mehr an sie ausgezahlt, sondern den Genussrechtskonten gutgeschrieben  würden. Zugleich wurde um Unterstützung durch Neuzeichnungen von Genussrechtskapital gebeten und angekündigt, eine Änderung der Genussrechtsbedingungen mit dem Ziel der Verhinderung erneuter Liquiditätsengpässe anzustreben. Den Aufruf an die Genussrechtsinhaber finden Sie hier. http://www.prokon.net/downloads/Anlegerinformation_10_01_2014.pdf

Die Wirtschaftspresse reagiert mit umfangreicher Berichterstattung. Einige Beispiele:


Mögliche Insolvenz beim Ökokonzern: Was Anleger aus Prokons Pleite-Drohung lernen können http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/prokon-fragwuerdiges-geschaeftsmodell-drohende-pleite-a-942773.html


PROKON macht für die aktuelle Situation eine seit Monaten andauernde Medienberichterstattung, die als "Kampagne" bezeichnet wird, verantwortlich. Dieser Berichterstattung werden im Aufruf vom 10.01.2014 aber offensichtlich keine inhaltlichen Fehler oder falsche Faktendarstellungen vorgeworfen. Das legt die Annahme nahe, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die eine wichtige Aufgabe der Presse ist, nur Besonderheiten des Finanzierungsprogramms der PROKON in den Fokus der Zeichner der Genussrechte gerückt hat. Ursächlich für die desolate Lage wären also nicht unvorhersehbare, später von außen auf das Unternehmen einwirkende Ereignisse oder Entwicklungen, wie eine schwierige allgemeine Wirtschaftslage, sondern die Konzeption des Genussrechtsmodells an sich. Es erscheint deshalb nicht nur ungewiss, ob sich 95 % der Anleger zu den verlangten Zugeständnissen bereitfinden werden. Für viele von ihnen dürfte sich nun auch die Frage nach einer ungenügenden Information vor Zeichnung von Genussrechten stellen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter, die ausschließlich im Kapitalanlagenrecht und nur für die Anlegerseite tätig sind, werden PROKON Anleger vertreten. Dabei werden sie auf mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Person des Kanzleigründers zurückgreifen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Eine der ersten Aufgaben wird die Entscheidung über die Taktik sein, sich auf die kommenden Entwicklungen einzustellen. Gegebenenfalls wird es zur Bestellung gemeinsamer Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Genussscheingläubiger kommen. Durch eine Bündelung der Interessen der Mandanten könnte in ihrem Sinne darauf Einfluss genommen werden. Eine Verpflichtung der Anleger, bis zum 20.01.2014 eine "Entscheidung" zu treffen und PROKON darüber zu informieren, besteht insbesondere dann nicht, wenn man die verlangten Zugeständnisse derzeit nicht machen will.

  • Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende"  anschließen.


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jg

Samstag, Januar 11, 2014

Dem Windkraftunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Insolvenz droht der PROKON

Dem Windkraftfunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Insolvenz wird von der Geschäftsführung der PROKON befürchtet. Die PROKON hat die Anleger vor Geldabzug gewarnt. Anleger sollten zügig handeln und sich durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen.


Dem umstrittenen Windkraftunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Folge: Das Kapital droht auszugehen. In einem offenen Brief mahnt die Geschäftsführung jetzt die verbliebenen Kapitalanleger, bei der Stange zu bleiben. Die Insolvenz sei sonst wegen Liquiditätsproblemen nicht mehr zu verhindern.

Dem Windparkbetreiber PROKON droht nach eigenen Angaben das Geld auszugehen. "Sollte es uns gemeinsam mit Ihnen, unseren Anlegern, nicht gelingen, die Liquiditätslage sehr schnell wieder zu stabilisieren, werden wir voraussichtlich Ende Januar gesetzlich gezwungen sein, eine Planinsolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einzuleiten", heißt es in einem Schreiben von Firmengründer Carsten Rodbertus an die rund 75.000 Inhaber von Prokon-Genussrechten.

Der Brief wurde auch auf der Homepage des Windkraftunternehmens PROKON veröffentlicht.

"Diesen Schritt würden wir nicht scheuen, aber mit sehr, sehr großem Bedauern gehen. PROKON  hat eigenen Angaben zufolge knapp 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechten eingesammelt, für die unter anderem in prominent platzierten Fernseh-Spots geworben wurde.

Unkontrollierte Mittelabflüsse
Zuletzt häuften sich aber die Kündigungen von Kapitalanlegern. Den Mittelabfluss könne PROKON nicht verkraften, argumentierte das Unternehmen PROKON in dem offenen Brief.

Anleger forderten derzeit rund 150 Millionen Euro zurück, 2013 seien schon 130 Millionen ausgezahlt worden. "Es ist absehbar, dass wir die Zahlungen in dieser Höhe nicht fristgerecht leisten können", schreibt Rodbertus. Dazu kommen die fälligen hohen Zinszahlungen für die Kapitalanleger.

Das Unternehmen veröffentlichte auf seiner Internetseite vorformulierte Rückantworten, in denen sich die Anleger verpflichten sollen, ihr Geld bis mindestens zum 31. Oktober 2014 nicht zurückzufordern. Weiter sollten sie auch auf die direkte Auszahlung von Zinsen zu verzichten. Später sollen sie ihre Anlage nur in Raten über zwölf Monate ausbezahlt bekommen.

Wer dagegen seine Genussrechte zeitnah kündigt, unterschreibt mit dem Formular den Satz: "Eine Insolvenz von PROKON nehme ich bewusst in Kauf." PROKON setzt dafür eine Frist für die Rückantwort bis zum 20. Januar. Eine Insolvenz könne nur dann verhindert werden, wenn Anleger diesem Vorgehen für mindestens 95 Prozent des Genussrechtskapitals zustimmten oder wenn genügend frisches Geld eingehe.

Bei einer Insolvenz müsse PROKON "mit dem Rücken zur Wand" womöglich seine Windparks und anderes Vermögen unter Wert verkaufen. Dann kommt es zu deutlichen Verlusten, wie es auch schon von offenen Immobilienfonds bekannt wurde. Diese mussten einen ähnlichen Weg in den letzten Jahren gehen, weil soviel Kapital abgeflossen ist.

PROKON hatte seine Kapitalanleger bereits im Dezember 2013 aufgefordert, die Zinsen für das zweite Halbjahr 2013 zur Entspannung der Liquiditätslage im Unternehmen zu belassen.

Rechtsanwälte und Verbraucherschützer warnen. Ein Insolvenzrechtsexperte warnte Anleger davor, auf Ansprüche zu verzichten. "Anlegern, die nicht rechtzeitig ihre Rechte sichern, steht in einem Insolvenzverfahren aufgrund des Nachrangs der Genussrechte nicht einmal eine Insolvenzforderung zur Verfügung", sagte der Rechtsanwalt Christoph Kaltmeyer "Wallstreet Online".

Bei Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht steht das Geschäftsmodell der PROKON seit langem in der Kritik. Normalerweise sind bei einer Pleite von einer Firma der Größe von PROKON institutionelle Investoren - Banken oder Fonds - betroffen. Nicht so bei PROKON.

Der Windparkbetreiber PROKON hat sich fast ausschließlich mit dem Geld normaler Sparer, also Kleinanlegern, finanziert.  Es wurde mit Anlagen ab 5000 Euro geworben. Nach eigenen Angaben nahm PROKON knapp 1,4 Milliarden Euro ein. Dies unter anderem bei abendlichen Verkaufsveranstaltungen, in denen die Firmenmanager vor Hunderten, meist älteren Zuhörern sogenannte PROKON -Genussrechte anpriesen.

PROKON lockte die Sparer mit der Aussicht auf außergewöhnlich hohe Renditen: Sechs Prozent Verzinsung wurde versprochen. Ein Rendite, die in Niedrigzinszeiten nur mit riskanten Geschäften zu erwirtschaften ist. Das Management von PROKON versprach dagegen ein sicheres Investment. Genussrechte sind ein typisches Instrument des "grauen Kapitalmarkts und bei Verbraucherschützern und Fachanwälten hoch umstritten. Anders als Aktien geben sie den Investoren keinerlei Mitspracherecht. Trotzdem stehen die Genussrechte im Pleitefall für entstandene Verluste ein.

Geschichte und wirtschaftlicher Hintergrund von PROKON

Rodbertus gründete PROKON 1995. Das Unternehmen mit mehr als 1300 Mitarbeitern betreibt nach eigenen Angaben gut 50 Windparks mit 314 installierten Windkraftanlagen in Deutschland und Polen. Weitere seien im Bau. Zum Konzern gehört auch ein Biodiesel-Hersteller in Magdeburg. Zudem finanziert PROKON ein Sägewerk in Torgau, das Holzpaletten produziert.

Aus einer "Zwischenbilanz" per Ende Oktober 2013 geht hervor, dass bei PROKON insgesamt 210 Millionen Euro Verluste aufgelaufen sind. Auf der anderen Seite wurden an die Anleger 330 Millionen Euro Zinsen gezahlt wurden. Sie erhielten im Schnitt acht Prozent pro Jahr. Zwischen Januar und Oktober 2013 wurden danach 67 Millionen Euro Zinsen gezahlt, doppelt so viel wie das operative Ergebnis. 

Den Kontakt zu Medien verweigert Prokon seit Mai 2013 nach wiederholten negativen Berichten, wie es im Internet-Auftritt heißt. Auch am 11.1.2014 war PROKON für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens                          
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 11.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Quelle: n-tv.de , ddi/rts/dpa, wallstreet-online,RA Karl-Heiz Steffens
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Bonnfinanz verliert in allen Instanzen und muß bei Medico 31 Schadensersatz zahlen!

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,könBGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beitreten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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driröt

Freitag, Januar 10, 2014

Genussscheine PROKON / Kündigung Ja oder Nein?

Wie die Welt am Sonntag, aber auch bereits der BSZ e. V., mitgeteilt haben, häufen sich die negativen Meldungen um die PROKON. Die PROKON betreibt nach eigenen Angaben 54 Windparks mit 314 Windrädern. Insgesamt sollen ca. 75.000 Anleger bisher in Form von Genussrechten und Genussscheinen in die PROKON investiert haben.


In den letzten Tagen ist bekannt geworden, dass seitens der PROKON Anleger in Form von Rundschreiben gebeten wurden, ihre Kündigung der Genussscheine zu widerrufen bzw. diese zurückzunehmen. Vielen Anlegern dürften jedoch der Hintergrund und die rechtlichen Folgen nicht ganz klar sein. Aufgrund dieser Verunsicherung kann und muss auf einige wichtige Punkte bezüglich der Anlage bei der PROKON und auch die Folgen einer Kündigung hingewiesen werden:

Grundsätzlich ist es so, dass Genussrechte eine Art Darlehen gegenüber dem Emittenten darstellen. Im Rahmen der Genussrechtsbedingungen wird dann in der Regel die Rendite bzw. Verzinsung als auch die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Läuft das Investment gut, so erhält der Anleger, wie zum Beispiel auch bei einer Anleihe, sein Genussrechtskapital zurück und entweder im Laufe der Laufzeit eine gewisse Rendite oder aber zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Gewinnanteil.

Wird wie hier, vereinbart, dass im Rahmen der Laufzeit Zinszahlungen an die Anleger zu leisten sind, setzt dies selbstverständlich voraus, dass Gewinne und Guthaben erwirtschaftet werden, um auch die Zinszahlungen leisten zu können. Nunmehr ist aufgrund der aktuellen Geschehnisse fraglich, ob die hier veröffentlichten Zahlen aus dem Jahre 2012 seitens der PROKON nicht eindeutig belegen, dass Zinszahlungen, welche für Januar 2014 zugesagt sind, nicht mehr gezahlt werden können.

Auch stellt sich die Frage, ob aufgrund der veröffentlichten Geschäftszahlen das gesamte Modell überhaupt tragbar gewesen ist? Deutlich wird nämlich hierin ein Verlust von EUR 171 Mio. für die PROKON-Gruppe und EUR 129 Mio. für die Zentrale PROKON Regenerative Energien GmbH.

Erwägen nunmehr die Anleger, hier eine Kündigung auszusprechen, muss hierbei zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden. Zum einen dürfte unstreitig ein Rückzahlungsanspruch bestehen, wenn der Genussrechtsinhaber am Ende der Laufzeit und bei Fälligkeit des Genussrechtskapitals auf Zahlung seines Geldes besteht. Zum anderen sind hiervon Fälle zu unterscheiden, bei welchen die Genussrechtsbedingungen noch eine Laufzeit vorsehen und eine Fälligkeit noch nicht gegeben ist. Diese Anleger könnten möglicherweise aufgrund der aktuellen Verlustzahlen und der nunmehr ausgebliebenen bzw. ausbleibenden Zinszahlungen argumentieren, dass hier möglicherweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit, zumindest im Hinblick auf das Genussrechtskapital, möglicherweise aber auch für die zukünftigen Zinsen, besteht. So hat zum Beispiel im Falle einer Anleihe das Landgericht Köln entschieden, dass bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche vom dortigen Kläger nachgewiesen werden konnte, durchaus ein Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrecht des Anleihegläubigers bestanden hat.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., BHP Bouchon Hemmerich & Partner Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel aus Frankfurt am Main mit der Konstellation bei PROKON vergleichbar. Kündigen die Anleger nunmehr und nehmen die Gesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch, hat dies selbstverständlich zur Folge, dass finanzielle Engpässe bestehen bzw. sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechtern könnte.

Anleger sollten sich diesbezüglich aber bewusst sein, dass ein Abwarten möglicherweise negativere Folgen haben könnte als nunmehr die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und möglicherweise Zahlungsansprüche gegenüber der PROKON gelten zu machen. Steht nämlich möglicherweise nur noch ein begrenztes Guthaben zur Auszahlung für die Genussrechtsinhaber zur Verfügung, werden diejenigen Genussrechtsinhaber hierauf zugreifen können, welche ihre Ansprüche auch durchgesetzt haben.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 10.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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