Donnerstag, Januar 16, 2014

PROKON - Verzichtsaufruf nicht erfolgreich genug?

Nachdem die Prokon Unternehmensgruppe mit ihrem Aufruf an ihre Anleger vom 10. Januar diesen eine Planinsolvenz in Aussicht stellte, hinterlässt der Blick auf dessen Auswirkungen immer mehr Fragen. Zu den Hintergründen hatte der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bereits ausführlich berichtet.


Nach wie vor wird für die Genussrechte des Unternehmens aus Itzehoe geworben und Anleger zahlen weiter Geld ein. Im Angebot sind bekanntlich Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen. Allein in den ersten zwei Wochen von 2014 sollen laut der Internetseite der PROKON insgesamt 8,4 Millionen Euro an Genussrechtskapital eingenommen worden sein. Ein stolzer Wert, betrachtet man die Hiobsbotschaft vom 10. Januar, in der eine Planinsolvenz für Ende Januar 2014 angekündigt wurde, wenn nicht 95 % der Genussrechtsinhaber auf eine Kündigung verzichten.

Umso mehr verwundert dieser Zufluss, da es auch nicht die erste Negativmeldung war, denn bereits Mitte Dezember teilte der Geschäftsführer Carsten Rodbertus seinen Anlegern mit, dass er gern die Zinszahlungen für das 2. Halbjahr 2013 nicht ausschütten, sondern für die Fertigstellung von projektierten oder im Bau befindlichen Windparks nutzen wolle. Bereits vorher hatte der BSZ e. V. warnend die Frage ,,Quo vadis Prokon?" gestellt.

Der massive Druck, der auf die Anleger mit dem Aufruf, kein Kapital abzuziehen und bestehende Kündigungen wieder zurück zu nehmen, aufgebaut wurde, zeigt scheinbar nicht die Wirkung, die sich Carsten Rodbertus erhofft hatte. Zwar sind mit Stand vom 15. Januar 2014 Kündigungen im Gegenwert von über 10 Millionen Euro zurückgenommen worden. Von den rund 75.000 Anlegern wurden bislang Genussrechte im Wert von knapp 200 Millionen Euro gekündigt.

Zudem ist die von PROKON gesetzte Frist bereits zur Hälfte abgelaufen. Setzt sich der jetzige Trend fort, scheinen die Folgen, die PROKON plakativ den Anlegern zuschreiben möchte, wahrscheinlicher zu werden.

Aus diesem Grund sollten sich Genussrechtsinhaber von erfahrenen BSZ-Vertrauensanwälten beraten lassen. Diese können nicht nur objektiv die Fakten darlegen, die zur einer informierten Entscheidung hinsichtlich des Aufrufes von PROKON führen kann und zusätzlich die Strategie für die kommende Zeit festlegt, sei es mit einer Insolvenz von PROKON oder ohne.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: BSZ e.V. Logo       
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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