Montag, Januar 20, 2014

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Erben des Initiators Jürgen Salamon Der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II wurde von Herrn Jürgen Salamon initiiert. Die Fondskonstruktion sieht vor, dass sich die Anleger mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der DS-Rente-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG beteiligen.


Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von ,,Index-Zertifikaten", welche von der DS Life Value Emittentin GmbH vergeben werden.

Die Fondsgesellschaft selbst erwarb (ursprünglich) keine Lebensversicherungen. Die ,,Index-Zertifikate" haben unterschiedliche Laufzeiten. Am Laufzeitende eines jeden ,,Index-Zertifikats" wird ermittelt, ob die DS Life Value Emittentin GmbH an die Fondsgesellschaft einen Geldbetrag zahlen muss. Die Höhe dieses Geldbetrages steht nicht fest, sondern soll sich nach den Erlösen der DS Life Value Portfolio S.A. (Portfoliogesellschaft) aus den von dieser angekauften Lebensversicherungen richten. Auch die Tatsache, dass die DS Life Value Emittentin GmbH überhaupt eine Zahlung an die Fondsgesellschaft leisten muss, steht nicht fest. Die DS Life Value Emittentin GmbH ist nämlich nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Erlös der Portfoliogesellschaft einen von der DS Life Value Emittentin GmbH festgelegten Prognosewert (,,Index") übersteigt.

Der Beteiligungsprospekt ist, nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er zeichnet kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung. Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Tatsache, dass die Fondsgesellschaft selbst gerade keine Versicherungen erwirbt, sondern nur so genannte ,,Index-Zertifikate", welche unter bestimmten - im Prospekt nicht näher bezeichneten Voraussetzungen - zu einer Zahlung seitens der Emittentin an die Fondsgesellschaft führen können, wird verschleiert. Die Fondskonstruktion ist - in unseren Augen - auf eine systematische Entreicherung der Anleger zugunsten der Emittentin und der Portfoliogesellschaft angelegt. Die Investitionskriterien hinsichtlich der Versicherungen wurden nicht eingehalten. Die Tatsache, dass die Versicherungsverträge beim Erreichen eines bestimmten Lebensalters verfallen (Maturity Age) wurde verschwiegen.

Diese Prospektfehler führen zu einer Schadensersatzverpflichtung der Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, sowie aufgrund der Besonderheiten der Fondskonstruktion zu einer Schadensersatzverpflichtung der Erben des mittlerweile verstorbenen Jürgen Salamon. Darüber hinaus können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank ergeben, wenn diese nicht über etwaige Provisionen aufgeklärt hat.

Zu beachten ist die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig von ihrer Kenntnis zehn Jahre nach Beitritt zu dem Fonds. Da die Aufklärungspflichtverletzungen im Einzelnen nicht bekannt waren, ist nach Ansicht der Anwälte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen.

Da viele Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Witt immer wieder auf die Möglichkeit einer ,,Sammelklage" ansprechen, möchten diese an dieser Stelle hierzu Stellung nehmen:

Das deutsche Zivilrecht kennt keine Sammelklage. Durch das neu eingeführte Musterklageverfahrensgesetz (KapMuG) können lediglich Prospektfehler im Wege einer Musterklage festgestellt werden. Dieses Verfahren gilt jedoch nur für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne werden vom KapMuG nicht erfasst.

Die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne beträgt analog § 46 BörsG a.F. 3 Jahre seit Erwerb der Beteiligung, so dass die Schadensersatzansprüche aus diesem Grund bereits verjährt sind. Bei Schadensersatzansprüchen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne muss jeder Anleger gesondert klagen. Die Zusammenfassung von mehreren Anlegern in einer Klage auf Klägerseite kann im Wege der objektiven Klagehäufung bewerkstelligt werden. Ein Zusammenfassen von mehreren Anlegern in einer Klage geht aber fast immer zu Lasten der Übersichtlichkeit sowie der Qualität und damit zu Lasten des Einzelnen. Darüber hinaus werden diese Verfahren von den Gerichten heute meist abgetrennt, so dass die mit der Verbindung angestrebte Kostenersparnis aufgehoben wird.

Eine ,,Sammelklage" im Wege einer objektiven Klagehäufung ist nicht mit unserem Anspruch an Qualität der anwaltlichen Arbeit für den individuellen Einzelfall zu vereinbaren und wird daher von uns hier nicht angeboten. Von ,,Massenabfertigung" halten wir grundsätzlich wenig. Die Erfolgsquoten bei solchen Sammelklagen sind nach den uns bekannt gewordenen Fällen fast folgerichtig weit unterdurchschnittlich (wir kennen bislang nicht eine einzige erfolgreiche ,,Sammelklage" größeren Ausmaßes, aber zahlreiche teils völlig unnötig verlorene oder aber solche, die mit ,,billigen" Vergleichen endeten) und am Ende bezahlt der Anleger mehr, wenn er dadurch den Prozess unnötigerweise verliert, auch weil z.B. sein Fall von Anfang an keine Erfolgsaussicht hatte und in einer Sammelklage untergeht oder individuelle Punkte in seinem Fall unberücksichtigt bleiben, die einen Erfolg bei einem individuellen Prozess herbeigeführt hätten.

 BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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