Freitag, Januar 10, 2014

Genussscheine PROKON / Kündigung Ja oder Nein?

Wie die Welt am Sonntag, aber auch bereits der BSZ e. V., mitgeteilt haben, häufen sich die negativen Meldungen um die PROKON. Die PROKON betreibt nach eigenen Angaben 54 Windparks mit 314 Windrädern. Insgesamt sollen ca. 75.000 Anleger bisher in Form von Genussrechten und Genussscheinen in die PROKON investiert haben.


In den letzten Tagen ist bekannt geworden, dass seitens der PROKON Anleger in Form von Rundschreiben gebeten wurden, ihre Kündigung der Genussscheine zu widerrufen bzw. diese zurückzunehmen. Vielen Anlegern dürften jedoch der Hintergrund und die rechtlichen Folgen nicht ganz klar sein. Aufgrund dieser Verunsicherung kann und muss auf einige wichtige Punkte bezüglich der Anlage bei der PROKON und auch die Folgen einer Kündigung hingewiesen werden:

Grundsätzlich ist es so, dass Genussrechte eine Art Darlehen gegenüber dem Emittenten darstellen. Im Rahmen der Genussrechtsbedingungen wird dann in der Regel die Rendite bzw. Verzinsung als auch die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Läuft das Investment gut, so erhält der Anleger, wie zum Beispiel auch bei einer Anleihe, sein Genussrechtskapital zurück und entweder im Laufe der Laufzeit eine gewisse Rendite oder aber zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Gewinnanteil.

Wird wie hier, vereinbart, dass im Rahmen der Laufzeit Zinszahlungen an die Anleger zu leisten sind, setzt dies selbstverständlich voraus, dass Gewinne und Guthaben erwirtschaftet werden, um auch die Zinszahlungen leisten zu können. Nunmehr ist aufgrund der aktuellen Geschehnisse fraglich, ob die hier veröffentlichten Zahlen aus dem Jahre 2012 seitens der PROKON nicht eindeutig belegen, dass Zinszahlungen, welche für Januar 2014 zugesagt sind, nicht mehr gezahlt werden können.

Auch stellt sich die Frage, ob aufgrund der veröffentlichten Geschäftszahlen das gesamte Modell überhaupt tragbar gewesen ist? Deutlich wird nämlich hierin ein Verlust von EUR 171 Mio. für die PROKON-Gruppe und EUR 129 Mio. für die Zentrale PROKON Regenerative Energien GmbH.

Erwägen nunmehr die Anleger, hier eine Kündigung auszusprechen, muss hierbei zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden. Zum einen dürfte unstreitig ein Rückzahlungsanspruch bestehen, wenn der Genussrechtsinhaber am Ende der Laufzeit und bei Fälligkeit des Genussrechtskapitals auf Zahlung seines Geldes besteht. Zum anderen sind hiervon Fälle zu unterscheiden, bei welchen die Genussrechtsbedingungen noch eine Laufzeit vorsehen und eine Fälligkeit noch nicht gegeben ist. Diese Anleger könnten möglicherweise aufgrund der aktuellen Verlustzahlen und der nunmehr ausgebliebenen bzw. ausbleibenden Zinszahlungen argumentieren, dass hier möglicherweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit, zumindest im Hinblick auf das Genussrechtskapital, möglicherweise aber auch für die zukünftigen Zinsen, besteht. So hat zum Beispiel im Falle einer Anleihe das Landgericht Köln entschieden, dass bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche vom dortigen Kläger nachgewiesen werden konnte, durchaus ein Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrecht des Anleihegläubigers bestanden hat.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., BHP Bouchon Hemmerich & Partner Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel aus Frankfurt am Main mit der Konstellation bei PROKON vergleichbar. Kündigen die Anleger nunmehr und nehmen die Gesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch, hat dies selbstverständlich zur Folge, dass finanzielle Engpässe bestehen bzw. sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechtern könnte.

Anleger sollten sich diesbezüglich aber bewusst sein, dass ein Abwarten möglicherweise negativere Folgen haben könnte als nunmehr die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und möglicherweise Zahlungsansprüche gegenüber der PROKON gelten zu machen. Steht nämlich möglicherweise nur noch ein begrenztes Guthaben zur Auszahlung für die Genussrechtsinhaber zur Verfügung, werden diejenigen Genussrechtsinhaber hierauf zugreifen können, welche ihre Ansprüche auch durchgesetzt haben.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
                   
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 10.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw

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