Sonntag, Januar 12, 2014

Zum 2. Wochenende des Jahres trat die PROKON Regenerative Energien GmbH, Itzehoe, mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, eine Planinsolvenz könne nur verhindert werden, wenn für wenigstens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erfolge, dass die Anleger ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen würden und einer eventuellen Auszahlung danach nur gestreckt auf 12 Monate zustimmten.


Auch sollten sie sich damit einverstanden erklären, dass ihre Zinsen ab sofort nicht mehr an sie ausgezahlt, sondern den Genussrechtskonten gutgeschrieben  würden. Zugleich wurde um Unterstützung durch Neuzeichnungen von Genussrechtskapital gebeten und angekündigt, eine Änderung der Genussrechtsbedingungen mit dem Ziel der Verhinderung erneuter Liquiditätsengpässe anzustreben. Den Aufruf an die Genussrechtsinhaber finden Sie hier. http://www.prokon.net/downloads/Anlegerinformation_10_01_2014.pdf

Die Wirtschaftspresse reagiert mit umfangreicher Berichterstattung. Einige Beispiele:


Mögliche Insolvenz beim Ökokonzern: Was Anleger aus Prokons Pleite-Drohung lernen können http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/prokon-fragwuerdiges-geschaeftsmodell-drohende-pleite-a-942773.html


PROKON macht für die aktuelle Situation eine seit Monaten andauernde Medienberichterstattung, die als "Kampagne" bezeichnet wird, verantwortlich. Dieser Berichterstattung werden im Aufruf vom 10.01.2014 aber offensichtlich keine inhaltlichen Fehler oder falsche Faktendarstellungen vorgeworfen. Das legt die Annahme nahe, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die eine wichtige Aufgabe der Presse ist, nur Besonderheiten des Finanzierungsprogramms der PROKON in den Fokus der Zeichner der Genussrechte gerückt hat. Ursächlich für die desolate Lage wären also nicht unvorhersehbare, später von außen auf das Unternehmen einwirkende Ereignisse oder Entwicklungen, wie eine schwierige allgemeine Wirtschaftslage, sondern die Konzeption des Genussrechtsmodells an sich. Es erscheint deshalb nicht nur ungewiss, ob sich 95 % der Anleger zu den verlangten Zugeständnissen bereitfinden werden. Für viele von ihnen dürfte sich nun auch die Frage nach einer ungenügenden Information vor Zeichnung von Genussrechten stellen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter, die ausschließlich im Kapitalanlagenrecht und nur für die Anlegerseite tätig sind, werden PROKON Anleger vertreten. Dabei werden sie auf mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Person des Kanzleigründers zurückgreifen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Eine der ersten Aufgaben wird die Entscheidung über die Taktik sein, sich auf die kommenden Entwicklungen einzustellen. Gegebenenfalls wird es zur Bestellung gemeinsamer Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Genussscheingläubiger kommen. Durch eine Bündelung der Interessen der Mandanten könnte in ihrem Sinne darauf Einfluss genommen werden. Eine Verpflichtung der Anleger, bis zum 20.01.2014 eine "Entscheidung" zu treffen und PROKON darüber zu informieren, besteht insbesondere dann nicht, wenn man die verlangten Zugeständnisse derzeit nicht machen will.

  • Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende"  anschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de                       
     
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf                  
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 12.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
jg

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