Zum 2. Wochenende des Jahres trat die PROKON Regenerative Energien GmbH, Itzehoe, mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, eine Planinsolvenz könne nur verhindert werden, wenn für wenigstens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erfolge, dass die Anleger ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen würden und einer eventuellen Auszahlung danach nur gestreckt auf 12 Monate zustimmten.
Auch sollten sie sich damit
einverstanden erklären, dass ihre Zinsen ab sofort nicht mehr an sie ausgezahlt,
sondern den Genussrechtskonten gutgeschrieben
würden. Zugleich wurde um Unterstützung durch Neuzeichnungen von
Genussrechtskapital gebeten und angekündigt, eine Änderung der
Genussrechtsbedingungen mit dem Ziel der Verhinderung erneuter Liquiditätsengpässe
anzustreben. Den Aufruf an die Genussrechtsinhaber finden Sie hier. http://www.prokon.net/downloads/Anlegerinformation_10_01_2014.pdf
Die Wirtschaftspresse reagiert mit
umfangreicher Berichterstattung. Einige Beispiele:
Ökostromfinanzierer Prokon droht
Insolvenz http://www.stern.de/news2/aktuell/oekostromfinanzierer-prokon-droht-insolvenz-2082620.html
Mögliche Insolvenz beim Ökokonzern:
Was Anleger aus Prokons Pleite-Drohung lernen können http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/prokon-fragwuerdiges-geschaeftsmodell-drohende-pleite-a-942773.html
Drohende Pleite Prokon wird zum
Skandal http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/drohende-pleite-prokon-wird-zum-skandal-12747424.html
PROKON macht für die aktuelle
Situation eine seit Monaten andauernde Medienberichterstattung, die als
"Kampagne" bezeichnet wird, verantwortlich. Dieser Berichterstattung
werden im Aufruf vom 10.01.2014 aber offensichtlich keine inhaltlichen Fehler
oder falsche Faktendarstellungen vorgeworfen. Das legt die Annahme nahe, dass
die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die eine wichtige Aufgabe der Presse
ist, nur Besonderheiten des Finanzierungsprogramms der PROKON in den Fokus der
Zeichner der Genussrechte gerückt hat. Ursächlich für die desolate Lage wären
also nicht unvorhersehbare, später von außen auf das Unternehmen einwirkende
Ereignisse oder Entwicklungen, wie eine schwierige allgemeine Wirtschaftslage,
sondern die Konzeption des Genussrechtsmodells an sich. Es erscheint deshalb
nicht nur ungewiss, ob sich 95 % der Anleger zu den verlangten Zugeständnissen
bereitfinden werden. Für viele von ihnen dürfte sich nun auch die Frage nach
einer ungenügenden Information vor Zeichnung von Genussrechten stellen und
daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwalt
Graf und Mitstreiter, die ausschließlich im Kapitalanlagenrecht und nur für die
Anlegerseite tätig sind, werden PROKON Anleger vertreten. Dabei werden sie auf
mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Person des Kanzleigründers zurückgreifen.
Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche
ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen
Anlegeranwälte".
Eine der ersten Aufgaben wird die
Entscheidung über die Taktik sein, sich auf die kommenden Entwicklungen
einzustellen. Gegebenenfalls wird es zur Bestellung gemeinsamer Vertreter zur
Wahrnehmung der Rechte der Genussscheingläubiger kommen. Durch eine Bündelung
der Interessen der Mandanten könnte in ihrem Sinne darauf Einfluss genommen
werden. Eine Verpflichtung der Anleger, bis zum 20.01.2014 eine
"Entscheidung" zu treffen und PROKON darüber zu informieren, besteht
insbesondere dann nicht, wenn man die verlangten Zugeständnisse derzeit nicht
machen will.
- Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für
eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=03e4495c1635743bf4bd26519cff34b5
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum
12.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und
Rechtslage verändern.
jg
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