Dienstag, Januar 14, 2014

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - Anleger erhalten Zahlung in Höhe von mehr als EUR 250.000,00 von Haftpflichtversicherung

Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Augsburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. In einem weiteren Verfahren vor dem LG Landshut konnte im Rahmen eines Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters eine weitere Zahlung in Höhe von mehr als EUR 185.000,00 für den betroffenen Anleger realisiert werden.

Beide Beträge wurden bereits ausbezahlt und an die Debi Select Anleger ausgekehrt, erklärt BSZ e.V. Anlegherschutzanwalt  István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 450 geschädigte Anleger der Debi Select vertritt. ,,Nach den nun vorliegenden Urteilen und Vergleichen, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die Kanzlei hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds und Self-Made-Capital / Drohen den Anlegern Verluste?

Wie einigen Pressemitteilungen zu entnehmen war, reißen auch die Diskussionen bzw. Spekulationen um die Firmen Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds , Euro Grundinvest und Self-Made-Capital nicht ab.In der Diskussion stehen zahlreiche Unternehmen, aber auch tausende von Anlegern, welche nicht unerhebliche Summen in Fonds und sonstige Investitionen der oben genannten Firmen investiert haben.


Teilweise konnte bereits gerichtlich festgestellt werden, dass zwischen diesen Firmen und den dahinter stehenden Verantwortlichen sogenannte ,,persönliche Verflechtungen" vorhanden waren, so dass sich der Eindruck nicht verwehren ließ bzw. lässt, dass hier die Vermittlung von zahlreichen Fonds einzig und allein im Sinne der oben benannten Firmen erfolgt ist bzw. sein könnte.

Die Firmen haben nämlich im Hinblick auf den Vertrieb von Fonds und sonstigen Kapitalanlagen die Besonderheit vorzuweisen, dass sowohl der Vertrieb als auch sonstige klassischen Tätigkeiten, wie z. B. die Involvierung von Treuhandgesellschaften, sozusagen ,,aus einer Hand" stammten. Diese Verflechtungen innerhalb dieser Firmen führen dazu, dass sämtliche Entscheidungen und Geschicke jeweils von den Verantwortlichen gesteuert werden können bzw. konnten. Es wurde auch der Vorwurf laut, dass hier sog. ,,Strohmanngeschäftsführer" eingesetzt wurden, welche nur im Vordergrund tätig waren. Die tatsächlichen Entscheidungen wurden aber von den Gründern der Gesellschaften getroffen. Es entstand daher bei den Anlegern der Eindruck, diese Firmen seien unabhängige Emissionshäuser.

Bei vielen Fonds-Modellen stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hier tatsächlich um klassische Investitionen gehandelt hat oder aber hier systematisch Investitionen so verschleiert wurden, dass für den einzelnen Anleger nicht mehr zu durchschauen ist bzw. war, wie das Kapitalanlagemodell genau funktionieren sollte.

So bestand möglicherweise der Geschäftszweck dieser Fonds darin, zum Beispiel in Genussrechte zu investieren. Zahlreiche Fonds sind und waren jedoch so aufgebaut, dass Gelder, vergleichbar mit einem Dachfonds, investiert wurden und einen sogenannten Blindpool-Charakter aufwiesen. Bei einem derartigen Fonds ist nicht klar, wie genau die Gelder dann investiert werden.

Nunmehr häufen sich die Mitteilungen über die Nitro Invest GmbH, welche die Hauptgesellschafterin der Emissionshäuser Euro Grundinvest, Self-Made-Capital, NCI New Capital und Panthera Fund ist. Anleger, welche über die benannten Firmen Kapitalanlagen getätigt haben, sollten daher zumindest prüfen lassen, ob möglicherweise Ansprüche gegen die Vermittler/Berater oder sogar gegen die Fonds-Gesellschaften zustehen. Bereits der Inhalt der Prospekte könnte Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche geben.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Fonds:

Self-Made-Capital Emirates 1 bis Self-Made-Capital 9 Rendite Fonds,
Euro Grundinvest AG,
NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 16 etc.


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aw

Montag, Januar 13, 2014

Prokon Planinsolvenz unvermeidlich?

In einem Anschreiben von Prokon am 10.01.2014 an seine ca. 75.115 Genussrechtsinhaber  hat PROKON nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Torsten Geißler nun endlich selbst eingeräumt, dass eine Rettung wohl eher unwahrscheinlich ist. 


Prokon schreibt deutlich in diesem Anschreiben zum Wochenende in Fettdruck und als wichtiger Hinweis markiert:

Eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten, dass Sie uns Ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen werden und einer Auszahlung innerhalb von 12 Monaten, die auch in Raten erfolgen kann, zustimmen (1. Ankreuzmöglichkeit) oder ausreichend durch Neuzeichnungen unterstützt werden (2. Ankreuzmöglichkeit).

Rechtsanwalt Geißler sagt hierzu: ,,Wenn man sich vor Augen führt, dass 95 % des Genussrechtskapitals einen Betrag in Höhe von mindestens 1.314.545.092 EUR ausmacht, so erscheint es schlicht unrealistisch, dass die Genussrechtsinhaber bei der momentanen unklaren Faktenlage und ohne Vorlegung testierter Abschlüsse des Unternehmens diesen Verzicht erklären und sich zusätzlich noch auf eine Ratenrückzahlung innerhalb von 12 Monaten einlassen werden.

Nach eigenen Angaben der PROKON wurden bisher Kündigungen in Höhe von lediglich 8,36 Mio. EUR zurückgenommen. Demgegenüber bestünden bereits aktuell noch Kündigungen in Höhe von 150,43 Mio. EUR.

Genussrechtsinhaber sollten sich daher von erfahrenen Rechtsanwälten beraten und vertreten lassen. Im Rahmen einer Planinsolvenz kann unter Mithilfe der Genussrechtsinhaber und deren Anwälten eine Unternehmensfortführung erarbeitet werden, die es vor allen auch den Genussrechtsinhabern erlauben kann, an einem dann wieder gesunden Unternehmen zu partizipieren.

Um dieses Ziel erreichen zu können ist eine starke Bündelung der Genussrechtsinhaberinteressen zwingend notwendig. Daher bestehen sehr gute Gründe sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. bereits jetzt anzuschließen, um frühzeitig die notwendigen Weichen zu stellen.
  • Ferner gilt es die individuellen Ansprüche der einzelnen Genussrechtsinhaber zu prüfen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft PROKON  gegründet.

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Beginnt jetzt der Wettlauf der Anleger bei Prokon?

Der BSZ e.V. hat bereits ausführlich über die aktuellen Ereignisse beim Windenergieunternehmen Prokon aus Itzehoe berichtet und eine eigene Interessengemeinschaft gegründet. Aktuell ruft die Prokon in einem Schreiben vom 10. Januar 2014 seine knapp 75.000 Anleger unter Verweis auf drohende Insolvenz zum Kündigungsrückzug und Verzicht auf Kündigungen auf.


Diese haben der Unternehmensgruppe, die unter anderem Windparks projektiert, baut und auch betreibt, seit zehn Jahren einen stattlichen Betrag von ca. 1,5 Milliarden Euro über Genussrechtsbeteiligungen zur Verfügung gestellt. Hierfür wird aktuell eine Grundverzinsung von 6 % angeboten. Die Laufzeiten und Kündigungsfristen sind kurz; 4 Wochen zum Monatsende bei sechs Monaten Laufzeit. Das überzeugt vor allem Kleinanleger, rund 12.000 vertrauten der Prokon allein im ersten Halbjahr 2013 ihr Erspartes an.

Oft waren dabei auch ökologische Gesichtspunkte und Überlegungen der Nachhaltigkeit bestimmende Motivationsfaktoren. Dass aber teilweise ihre vollständigen Ersparnisse verloren gehen können war den allermeisten Sparern nicht bewusst, da ihnen das Totalverlustrisiko in aller Regel nicht hinreichend verdeutlicht wurde und von der Prokon bis heute von einer vollständigen Absicherung der Genussrechte gesprochen wird.

Bereits kurz vor Weihnachten 2013 erhielten die Genussrechtsinhaber von Prokon jedoch unerfreuliche Post. Sie sollten auf die Zinszahlungen verzichten, die bedingungsgemäß Ende Januar 2014 fließen würden. Dies sei die Folge einer ,,gezielten Manipulation" durch die Medien, mit der die Prokon als ,,empfindlicher Störfaktor im System der Banken und der großen Energiekonzerne gnadenlos beseitigt" werden soll.

Vorwürfe, die womöglich von den Tatsachen ablenken sollen. Davon, dass ein operativer Gewinn nicht ausgewiesen wird, der die Zinsversprechen auch abdecken kann. Oder dass die oft bemühten stillen Reserven erst realisiert werden müssen, um von einer echten Absicherung der Genussrechte zu sprechen. Oder dass die Mahner vielleicht doch Recht hatten?

Die Mitteilung der Prokon vom 10. Januar 2014 setzt einen neuen Maßstab. Nun ist tatsächlich von Insolvenz die Rede, wenn die Anleger nicht den Vorstellungen des Chefs Rodbertus folgen und verzichten oder Reue zeigen. Nur dann, wenn 95 Prozent der Anleger bis Ende Oktober 2014 nicht kündigen oder gar ihre Kündigung zurückziehen, ist eine Insolvenz vermeidbar. Auch eine Frist ist gesetzt: am 20. Januar 2014 oder kurz danach wird sich zeigen, ob die Welle von Kündigungen, die die Prokon mit ihrer eigenen Darstellung mit auslöste, abebbt oder zum Orkan wird.

Inhaber von Genussrechten sind als Eigenkapitalgeber nachrangig gegenüber allen weiteren Gläubigern zu bedienen. Sie  werden erst nach sämtlichen Forderungen z.B. von Mitarbeitern, Banken sowie sonstigen Gläubigern aus dem Rest der Insolvenzmasse befriedigt, falls denn noch etwas übrig ist. Denn üblicherweise dauern Insolvenzfälle dieser Größenordnung oft viele Jahre und vernichten hier zusätzlich Kapital.

Die Verunsicherung unter den Genussrechtsinhabern ist groß. Die Fragen, ob und was jetzt genau zu tun ist, bleiben meist unbeantwortet. Die Anleger werden mit den Vorwürfen in den Medien als auch mit den Reaktionen der Prokon allein gelassen. Der BSZ e. V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,PROKON / Gläubigerinitiative - Ende" gegründet.

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bsz

Sonntag, Januar 12, 2014

Zum 2. Wochenende des Jahres trat die PROKON Regenerative Energien GmbH, Itzehoe, mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, eine Planinsolvenz könne nur verhindert werden, wenn für wenigstens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erfolge, dass die Anleger ihr Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entziehen würden und einer eventuellen Auszahlung danach nur gestreckt auf 12 Monate zustimmten.


Auch sollten sie sich damit einverstanden erklären, dass ihre Zinsen ab sofort nicht mehr an sie ausgezahlt, sondern den Genussrechtskonten gutgeschrieben  würden. Zugleich wurde um Unterstützung durch Neuzeichnungen von Genussrechtskapital gebeten und angekündigt, eine Änderung der Genussrechtsbedingungen mit dem Ziel der Verhinderung erneuter Liquiditätsengpässe anzustreben. Den Aufruf an die Genussrechtsinhaber finden Sie hier. http://www.prokon.net/downloads/Anlegerinformation_10_01_2014.pdf

Die Wirtschaftspresse reagiert mit umfangreicher Berichterstattung. Einige Beispiele:


Mögliche Insolvenz beim Ökokonzern: Was Anleger aus Prokons Pleite-Drohung lernen können http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/prokon-fragwuerdiges-geschaeftsmodell-drohende-pleite-a-942773.html


PROKON macht für die aktuelle Situation eine seit Monaten andauernde Medienberichterstattung, die als "Kampagne" bezeichnet wird, verantwortlich. Dieser Berichterstattung werden im Aufruf vom 10.01.2014 aber offensichtlich keine inhaltlichen Fehler oder falsche Faktendarstellungen vorgeworfen. Das legt die Annahme nahe, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die eine wichtige Aufgabe der Presse ist, nur Besonderheiten des Finanzierungsprogramms der PROKON in den Fokus der Zeichner der Genussrechte gerückt hat. Ursächlich für die desolate Lage wären also nicht unvorhersehbare, später von außen auf das Unternehmen einwirkende Ereignisse oder Entwicklungen, wie eine schwierige allgemeine Wirtschaftslage, sondern die Konzeption des Genussrechtsmodells an sich. Es erscheint deshalb nicht nur ungewiss, ob sich 95 % der Anleger zu den verlangten Zugeständnissen bereitfinden werden. Für viele von ihnen dürfte sich nun auch die Frage nach einer ungenügenden Information vor Zeichnung von Genussrechten stellen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter, die ausschließlich im Kapitalanlagenrecht und nur für die Anlegerseite tätig sind, werden PROKON Anleger vertreten. Dabei werden sie auf mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Person des Kanzleigründers zurückgreifen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Eine der ersten Aufgaben wird die Entscheidung über die Taktik sein, sich auf die kommenden Entwicklungen einzustellen. Gegebenenfalls wird es zur Bestellung gemeinsamer Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Genussscheingläubiger kommen. Durch eine Bündelung der Interessen der Mandanten könnte in ihrem Sinne darauf Einfluss genommen werden. Eine Verpflichtung der Anleger, bis zum 20.01.2014 eine "Entscheidung" zu treffen und PROKON darüber zu informieren, besteht insbesondere dann nicht, wenn man die verlangten Zugeständnisse derzeit nicht machen will.

  • Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende"  anschließen.


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jg

Samstag, Januar 11, 2014

Dem Windkraftunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Insolvenz droht der PROKON

Dem Windkraftfunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Insolvenz wird von der Geschäftsführung der PROKON befürchtet. Die PROKON hat die Anleger vor Geldabzug gewarnt. Anleger sollten zügig handeln und sich durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen.


Dem umstrittenen Windkraftunternehmen PROKON laufen die Anleger davon. Die Folge: Das Kapital droht auszugehen. In einem offenen Brief mahnt die Geschäftsführung jetzt die verbliebenen Kapitalanleger, bei der Stange zu bleiben. Die Insolvenz sei sonst wegen Liquiditätsproblemen nicht mehr zu verhindern.

Dem Windparkbetreiber PROKON droht nach eigenen Angaben das Geld auszugehen. "Sollte es uns gemeinsam mit Ihnen, unseren Anlegern, nicht gelingen, die Liquiditätslage sehr schnell wieder zu stabilisieren, werden wir voraussichtlich Ende Januar gesetzlich gezwungen sein, eine Planinsolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einzuleiten", heißt es in einem Schreiben von Firmengründer Carsten Rodbertus an die rund 75.000 Inhaber von Prokon-Genussrechten.

Der Brief wurde auch auf der Homepage des Windkraftunternehmens PROKON veröffentlicht.

"Diesen Schritt würden wir nicht scheuen, aber mit sehr, sehr großem Bedauern gehen. PROKON  hat eigenen Angaben zufolge knapp 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechten eingesammelt, für die unter anderem in prominent platzierten Fernseh-Spots geworben wurde.

Unkontrollierte Mittelabflüsse
Zuletzt häuften sich aber die Kündigungen von Kapitalanlegern. Den Mittelabfluss könne PROKON nicht verkraften, argumentierte das Unternehmen PROKON in dem offenen Brief.

Anleger forderten derzeit rund 150 Millionen Euro zurück, 2013 seien schon 130 Millionen ausgezahlt worden. "Es ist absehbar, dass wir die Zahlungen in dieser Höhe nicht fristgerecht leisten können", schreibt Rodbertus. Dazu kommen die fälligen hohen Zinszahlungen für die Kapitalanleger.

Das Unternehmen veröffentlichte auf seiner Internetseite vorformulierte Rückantworten, in denen sich die Anleger verpflichten sollen, ihr Geld bis mindestens zum 31. Oktober 2014 nicht zurückzufordern. Weiter sollten sie auch auf die direkte Auszahlung von Zinsen zu verzichten. Später sollen sie ihre Anlage nur in Raten über zwölf Monate ausbezahlt bekommen.

Wer dagegen seine Genussrechte zeitnah kündigt, unterschreibt mit dem Formular den Satz: "Eine Insolvenz von PROKON nehme ich bewusst in Kauf." PROKON setzt dafür eine Frist für die Rückantwort bis zum 20. Januar. Eine Insolvenz könne nur dann verhindert werden, wenn Anleger diesem Vorgehen für mindestens 95 Prozent des Genussrechtskapitals zustimmten oder wenn genügend frisches Geld eingehe.

Bei einer Insolvenz müsse PROKON "mit dem Rücken zur Wand" womöglich seine Windparks und anderes Vermögen unter Wert verkaufen. Dann kommt es zu deutlichen Verlusten, wie es auch schon von offenen Immobilienfonds bekannt wurde. Diese mussten einen ähnlichen Weg in den letzten Jahren gehen, weil soviel Kapital abgeflossen ist.

PROKON hatte seine Kapitalanleger bereits im Dezember 2013 aufgefordert, die Zinsen für das zweite Halbjahr 2013 zur Entspannung der Liquiditätslage im Unternehmen zu belassen.

Rechtsanwälte und Verbraucherschützer warnen. Ein Insolvenzrechtsexperte warnte Anleger davor, auf Ansprüche zu verzichten. "Anlegern, die nicht rechtzeitig ihre Rechte sichern, steht in einem Insolvenzverfahren aufgrund des Nachrangs der Genussrechte nicht einmal eine Insolvenzforderung zur Verfügung", sagte der Rechtsanwalt Christoph Kaltmeyer "Wallstreet Online".

Bei Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht steht das Geschäftsmodell der PROKON seit langem in der Kritik. Normalerweise sind bei einer Pleite von einer Firma der Größe von PROKON institutionelle Investoren - Banken oder Fonds - betroffen. Nicht so bei PROKON.

Der Windparkbetreiber PROKON hat sich fast ausschließlich mit dem Geld normaler Sparer, also Kleinanlegern, finanziert.  Es wurde mit Anlagen ab 5000 Euro geworben. Nach eigenen Angaben nahm PROKON knapp 1,4 Milliarden Euro ein. Dies unter anderem bei abendlichen Verkaufsveranstaltungen, in denen die Firmenmanager vor Hunderten, meist älteren Zuhörern sogenannte PROKON -Genussrechte anpriesen.

PROKON lockte die Sparer mit der Aussicht auf außergewöhnlich hohe Renditen: Sechs Prozent Verzinsung wurde versprochen. Ein Rendite, die in Niedrigzinszeiten nur mit riskanten Geschäften zu erwirtschaften ist. Das Management von PROKON versprach dagegen ein sicheres Investment. Genussrechte sind ein typisches Instrument des "grauen Kapitalmarkts und bei Verbraucherschützern und Fachanwälten hoch umstritten. Anders als Aktien geben sie den Investoren keinerlei Mitspracherecht. Trotzdem stehen die Genussrechte im Pleitefall für entstandene Verluste ein.

Geschichte und wirtschaftlicher Hintergrund von PROKON

Rodbertus gründete PROKON 1995. Das Unternehmen mit mehr als 1300 Mitarbeitern betreibt nach eigenen Angaben gut 50 Windparks mit 314 installierten Windkraftanlagen in Deutschland und Polen. Weitere seien im Bau. Zum Konzern gehört auch ein Biodiesel-Hersteller in Magdeburg. Zudem finanziert PROKON ein Sägewerk in Torgau, das Holzpaletten produziert.

Aus einer "Zwischenbilanz" per Ende Oktober 2013 geht hervor, dass bei PROKON insgesamt 210 Millionen Euro Verluste aufgelaufen sind. Auf der anderen Seite wurden an die Anleger 330 Millionen Euro Zinsen gezahlt wurden. Sie erhielten im Schnitt acht Prozent pro Jahr. Zwischen Januar und Oktober 2013 wurden danach 67 Millionen Euro Zinsen gezahlt, doppelt so viel wie das operative Ergebnis. 

Den Kontakt zu Medien verweigert Prokon seit Mai 2013 nach wiederholten negativen Berichten, wie es im Internet-Auftritt heißt. Auch am 11.1.2014 war PROKON für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 11.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Quelle: n-tv.de , ddi/rts/dpa, wallstreet-online,RA Karl-Heiz Steffens
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Bonnfinanz verliert in allen Instanzen und muß bei Medico 31 Schadensersatz zahlen!

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,könBGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz zurück. Damit ist das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittene Urteil des LG Stade vom 10.10.2012 rechtskräftig!

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hatte die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Das OLG Celle hatte dieses Urteil mit Beschluß vom 06.05.2013 bestätigt.

Nun ist es amtlich: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Damit obsiegt die Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich endgültig für eine Anlegerin, der jetzt die Bonnfinanz rund EUR 63.000,-- zurückzahlen muß.

Die Hartnäckigkeit der Anlegerin hat sich damit gelohnt. Wenn Sie ebenfalls Geld in geschlossene Fonds investiert haben und nicht richtig beraten worden sind,können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beitreten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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driröt

Freitag, Januar 10, 2014

Genussscheine PROKON / Kündigung Ja oder Nein?

Wie die Welt am Sonntag, aber auch bereits der BSZ e. V., mitgeteilt haben, häufen sich die negativen Meldungen um die PROKON. Die PROKON betreibt nach eigenen Angaben 54 Windparks mit 314 Windrädern. Insgesamt sollen ca. 75.000 Anleger bisher in Form von Genussrechten und Genussscheinen in die PROKON investiert haben.


In den letzten Tagen ist bekannt geworden, dass seitens der PROKON Anleger in Form von Rundschreiben gebeten wurden, ihre Kündigung der Genussscheine zu widerrufen bzw. diese zurückzunehmen. Vielen Anlegern dürften jedoch der Hintergrund und die rechtlichen Folgen nicht ganz klar sein. Aufgrund dieser Verunsicherung kann und muss auf einige wichtige Punkte bezüglich der Anlage bei der PROKON und auch die Folgen einer Kündigung hingewiesen werden:

Grundsätzlich ist es so, dass Genussrechte eine Art Darlehen gegenüber dem Emittenten darstellen. Im Rahmen der Genussrechtsbedingungen wird dann in der Regel die Rendite bzw. Verzinsung als auch die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Läuft das Investment gut, so erhält der Anleger, wie zum Beispiel auch bei einer Anleihe, sein Genussrechtskapital zurück und entweder im Laufe der Laufzeit eine gewisse Rendite oder aber zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Gewinnanteil.

Wird wie hier, vereinbart, dass im Rahmen der Laufzeit Zinszahlungen an die Anleger zu leisten sind, setzt dies selbstverständlich voraus, dass Gewinne und Guthaben erwirtschaftet werden, um auch die Zinszahlungen leisten zu können. Nunmehr ist aufgrund der aktuellen Geschehnisse fraglich, ob die hier veröffentlichten Zahlen aus dem Jahre 2012 seitens der PROKON nicht eindeutig belegen, dass Zinszahlungen, welche für Januar 2014 zugesagt sind, nicht mehr gezahlt werden können.

Auch stellt sich die Frage, ob aufgrund der veröffentlichten Geschäftszahlen das gesamte Modell überhaupt tragbar gewesen ist? Deutlich wird nämlich hierin ein Verlust von EUR 171 Mio. für die PROKON-Gruppe und EUR 129 Mio. für die Zentrale PROKON Regenerative Energien GmbH.

Erwägen nunmehr die Anleger, hier eine Kündigung auszusprechen, muss hierbei zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden. Zum einen dürfte unstreitig ein Rückzahlungsanspruch bestehen, wenn der Genussrechtsinhaber am Ende der Laufzeit und bei Fälligkeit des Genussrechtskapitals auf Zahlung seines Geldes besteht. Zum anderen sind hiervon Fälle zu unterscheiden, bei welchen die Genussrechtsbedingungen noch eine Laufzeit vorsehen und eine Fälligkeit noch nicht gegeben ist. Diese Anleger könnten möglicherweise aufgrund der aktuellen Verlustzahlen und der nunmehr ausgebliebenen bzw. ausbleibenden Zinszahlungen argumentieren, dass hier möglicherweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit, zumindest im Hinblick auf das Genussrechtskapital, möglicherweise aber auch für die zukünftigen Zinsen, besteht. So hat zum Beispiel im Falle einer Anleihe das Landgericht Köln entschieden, dass bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche vom dortigen Kläger nachgewiesen werden konnte, durchaus ein Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrecht des Anleihegläubigers bestanden hat.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., BHP Bouchon Hemmerich & Partner Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel aus Frankfurt am Main mit der Konstellation bei PROKON vergleichbar. Kündigen die Anleger nunmehr und nehmen die Gesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch, hat dies selbstverständlich zur Folge, dass finanzielle Engpässe bestehen bzw. sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verschlechtern könnte.

Anleger sollten sich diesbezüglich aber bewusst sein, dass ein Abwarten möglicherweise negativere Folgen haben könnte als nunmehr die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und möglicherweise Zahlungsansprüche gegenüber der PROKON gelten zu machen. Steht nämlich möglicherweise nur noch ein begrenztes Guthaben zur Auszahlung für die Genussrechtsinhaber zur Verfügung, werden diejenigen Genussrechtsinhaber hierauf zugreifen können, welche ihre Ansprüche auch durchgesetzt haben.

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aw

85 Mio. EUR Inhaberschuldverschreibungen der SiC Processing GmbH.

Klagen von Anleihekäufern gegen Prospektverantwortliche. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte informiert darüber, dass sie im Mandantenauftrag beim Landgericht Amberg eine Klage gegen den damaligen Geschäftsführer der insolventen SiC Processing GmbH (Hirschau), Herrn Thomas Heckmann erhoben hat.


Der Mandant der Kanzlei verlangt von Herrn Heckmann die volle Rückabwicklung seines Kaufs von Inhaberschuldverschreibungen der SiC Processing GmbH (ISIN DE000A1H3HQ1, WKN A1H3HQ). Rechtsgrund hierfür ist die sog. Prospekthaftung: Nach Überzeugung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte war der Anleiheprospekt der SiC Processing GmbH nämlich falsch, denn wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass im Prospekt die wirtschaftliche Situation des norwegischen Hauptkunden der SiC viel zu positiv dargestellt wurde. Hierfür haftet Herr Heckmann den Anleihekäufern nach unserer Ansicht als Prospektveranlasser. Damit können die den Anleihegläubigern in der SiC-Insolvenz (Amtsgericht Amberg, Az. 261 IN 515/12) drohenden (Total-)Verluste ausgeglichen werden. Zahlreiche weitere Anleihekäufer haben uns zwischenzeitlich mit der Klageerhebung beauftragt. Die eingereichte Klage stützt sich auf folgende Argumente:

1. Hintergrund der Anleihemission: Kaufpreisfinanzierung


Im Februar 2011 hat die SiC Processing GmbH (nachfolgend ,,Emittentin") Inhaberschuldverschreibungen mit der ISIN DE 000A1H3HQ1 in einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. begeben. Grundlage der Emission war ein Anleiheprospekt, veröffentlicht am 07.02.2011. Der Prospekt verschweigt allerdings, dass der Hauptkunde der Emittentin sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. dass das Risikomanagement der Emittentin ungenügend ist. Diese Schwierigkeiten waren letztlich Ursache für die Insolvenz der Emittentin am 01.03.2013.

Vor der Anleihemission, im Sommer 2010, hatte eine Fondsgesellschaft des Finanzinvestors Nordic Capital Fund VII die Mehrheit der Anteile an der Emittentin erworben. Anteilsinhaber an der Emittentin waren im Wesentlichen Gesellschaften der Gründer-Familie Heckmann gewesen. Diese Gesellschaften waren bis Mitte 2010 Mehrheitsgesellschafter der Emittentin gewesen und hatten 70 % ihrer Anteile an der Emittentin an Nordic Capital Fund VII verkauft. Herr Heckmann ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Emittentin sowie Mitglied der Heckmann-Familie. Nordic Capital Fund VII hatte den an die Heckmann-Familiengesellschaften gezahlten Kaufpreis durch die Aufnahme von Bankdarlehen finanziert. Die dafür aufgenommenen Bankverbindlichkeiten wurden im Wege von Gesellschafterdarlehen der Emittentin aufgebürdet. Mit den 2011 eingenommenen Anleihegeldern wurden sodann diese Gesellschafterdarlehen und in Folge die zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Bankdarlehen zurückgeführt. Im Ergebnis dienten die von den Anleihekäufern eingesammelten Anleihegelder also zur Ablösung des Kaufpreisdarlehens.

2. Prospektfehler

Der Prospekt der Emittentin ist nach unserer Einschätzung aber in wesentlichen Punkten fehlerhaft, denn er stellt die wirtschaftliche Situation des Hauptkunden der Emittentin falsch, nämlich viel zu positiv dar. 54,4 % des Gesamtumsatzes der Emittentin im Geschäftsjahr 2009 (2008: 43,4 %; 2007: 28,4 %) wurde mit nur einem Kundenunternehmen gemacht, nämlich der REC Wafer Norway AS, Sandvika in Norwegen (nachfolgend ,,Hauptkunde").

Daher wird im Prospekt behauptet, dass für das Forderungsmanagement der Emittentin ein direkter Bezug zum norwegischen Markt gewährleistet sei. Der Hauptkunde würde einer Bonitätsprüfung und Kreditlimit-Entscheidung unterzogen. Die Identifikation und Bewertung von Konzentrationsrisiken (Klumpenrisiken) auf Seite des Hauptkunden werde durch ein Risikomanagement überwacht. Der Hauptkunde soll zudem über gute bis sehr gute Bonität verfügen.

a) Wirtschaftliche Probleme des Hauptkunden schon vor Prospektveröffentlichung

Allerdings bestanden die erheblichen wirtschaftlichen Probleme, die zur Insolvenz des Hauptkunden und in Konsequenz zur Insolvenz der Emittentin führten, bereits, als die Anleihen von der Emittentin begeben wurden. Dies lässt sich belegen, denn uns liegen entsprechende Unternehmenszahlen und Presseveröffentlichungen vor. So erwirtschaftete der Hauptkunde schon vor der Prospektveröffentlichung durchgängig Verluste. Der Hauptkunde hat im ersten Quartal 2011 (Q1/2011) nur 94 Mio. NOK EBIT erwirtschaftet und weist eine EBIT-Marge von 5% auf. Der EBIT ist von Q4/2010 von 364 Mio. NOK auf nur noch 94 Mio. NOK in Q1/2011 zurückgegangen.

Nur die Finanzkennzahlen für Q4/2010 waren ausnahmsweise weniger schlecht; ansonsten waren die Ergebnisse des Hauptkunden bereits für das komplette Geschäftsjahr 2010 desaströs: In Q1-Q3/2010 hat der Hauptkunde stets eine negative EBIT-Marge aufgewiesen und in den fünf Quartalen Q1/2010 bis Q1/2011 wurden auf den Firmenwert im Schnitt 195 Mio. NOK abgeschrieben. Nur in Q4/2010 war das EBIT positiv, ging aber von Q4/2010 auf Q1/2011 schon wieder um ca. 75 % (!!) zurück auf 94 Mio. NOK. Das EBIT-Margin des Hauptkunden verfiel seit 2007 dramatisch: 2007 betrug es 35%, 2008 noch 27,43%, 2009 war es mit -9% negativ und 2010 lag es bei 0%. Damit erwirtschaftete der Hauptkunde bereits seit 2009 keine Marge mehr, um für Zinsen und evtl. Steuern aufzukommen.

Zudem kam es beim Hauptkunden im Jahre 2010 immer wieder zu lang andauernden Produktionsausfällen und das zweite Werk des Hauptkunden in Glomfjord/NOR arbeitete zeitweise nur bei 30 %. Dieses Werk verursachte beim Hauptkunden einen negativen Beitrag zum EBITDA von NOK 64 Mio. in Q3/2010 und einen negativen Beitrag zum EBITDA von NOK 49 Mio. in Q2/2010. Damit war offensichtlich, dass dieses Werk, welches in der Geschäftsbeziehung zwischen Emittentin und Hauptkunden ein ganz wesentlicher Umsatzträger war, ständig erhebliche Verluste für den Hauptkunden erwirtschaftete. Zudem verfügte die Emittentin, also deren Geschäftsleitung, über Vorort-Knowhow bzgl. ihres norwegischen Hauptkunden, wegen des direkten Bezugs der Emittentin zum jeweiligen Markt.

Überdies war die Emittentin bzw. deren 100prozentige Tochter SiC AS produktionstechnisch eng an den Hauptkunden angebunden. Die Produktionslinien der norwegischen Tochter der Emittentin, der SiC AS, waren eng verflochten mit dem Hauptkunden. Die Produktionsanlagen der SiC AS standen in den Produktionshallen des Hauptkunden, unmittelbar neben dessen Anlagen, direkt daran angeschlossen. Die Produktionstätigkeit der Emittentin-Tochter war voll integriert in die Produktionsabläufe des Hauptkunden. Daher hätte die Emittentin von den Problemen des Hauptkunden bei Prospektveröffentlichung wissen müssen.

Auf den Umstand, dass der Hauptkunde finanziell und operativ in erheblichen Schwierigkeiten steckt, hätte im Prospekt hingewiesen werden müssen: Denn die Insolvenz des Hauptkunden hat zur Insolvenz der Emittentin geführt. Dieser Hinweis ist unterblieben. Eine Prospektaktualisierung erfolgte ebenfalls nicht. Dabei handelte es sich aber um eine Information, die für die Anlageentscheidung der Anleihekäufer erheblich war.

Kurz nach Prospektveröffentlichung wurde die Geschäftstätigkeit des Hauptkunden der Emittentin sodann eingestellt: Die REC ASA meldete unmittelbar nach Prospektveröffentlichung für Q1/2011 einen Gewinnrückgang von 16 % gegenüber Q4/2010. Im Mai 2011 teilte die REC ASA sodann mit, dass für das Werk des Hauptkunden in Horaya ein Produktionsstop verhängt sei und Massenentlassungen beschlossen seien. Dieser nunmehr vollendete Niedergang des Hauptkunden wurde noch im Mai 2011 auch in der Fachpresse ausführlich besprochen. Damit fiel Ende Mai 2011 der Hauptkunde der Emittentin im Wesentlichen endgültig weg. Zum 2. Quartal 2011 hat die REC ASA demgemäß den Firmenwert der REC Wafer nahezu vollständig abgeschrieben. Als Grund dafür wird u.a. genannt, dass die beabsichtigten Kosteneinsparungen beim Hauptkunden nicht erreicht wurden. Diese Verfehlung war der Emittentin und deren Geschäftsführung bereits im Jahr 2010 offensichtlich und von der REC auch bekannt gemacht worden.

Trotz dieser für die Emittentin potenziell existenzbedrohenden Entwicklung erwähnte diese sogar in ihrem Ersten Halbjahresbericht 2011 die Krise ihres Hauptkunden unverständlicherweise immer noch nicht. Es heißt dort lediglich lapidar, dass sich hinsichtlich Chancen und Risiken keine Veränderungen ergeben haben. Eine Aktualisierung des Prospekts durch die Prospektverantwortlichen erfolgte nicht. Erst im April 2012 meldete die Emittentin, dass die norwegische Tochter SiC AS ihre Produktionsanlagen in Heroya/NOR stillgelegt.

b) Fehlendes Risikomanagementsystem bei Prospektveröffentlichung

Sollte der Emittentin die wirtschaftliche Schieflage des wesentlichen Hauptkunden - entgegen aller Wahrscheinlichkeit - nicht bekannt gewesen sein, so ist der Prospekt aber aus anderen Gründen fehlerhaft.

Im Prospekt schreibt die Emittentin nämlich, dass die Identifikation und Bewertung von Konzentrationsrisiken (Klumpenrisiken) auf Kundenseite durch ein Risikomanagement überwacht wird. Falls der Emittentin die finanziellen Probleme ihres Hauptkunden trotz deren Offensichtlichkeit unbekannt geblieben wären, würde dies bedeuten, dass bei der Emittentin kein adäquates Risikomanagementsystem installiert war, - obwohl dies im Prospekt behauptet wird. Denn andernfalls hätte das Insolvenzrisiko des Hauptkunden und das damit einhergehende Existenzrisiko der Emittentin bekannt sein müssen und wäre im Prospekt genannt worden.

4. Herr Heckmann als Prospektverantwortlicher

Herr Heckmann haftet nach unserer Meinung den Anleihekäufern als Prospektverantwortlicher, § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG. Denn er ist Unterzeichner des Prospekts und Geschäftsführer der Emittentin im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung. Er war zudem wesentlich beteiligter Gesellschafter der Emittentin und wirtschaftlich Interessierter an der Anleihemission. Da Herr Heckmann zudem einen wesentlichen Teil des Kaufpreises aus dem SiC-Verkauf an Nordic Capital erhalten hat und über werthaltige Unternehmensbeteiligungen verfügt, nehmen wir an, dass Haftungsmasse bei Herrn Heckmann besteht, mit welcher Forderungen der Anleihekäufer befriedigt werden können.

5. Rechtsfolge für Anleihekäufer


Die Anleihekäufer können daher nach unserer Ansicht von Herrn Heckmann die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn die Anleihen binnen 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung (diese war am 07.02.2011) gekauft worden waren. Wurden die Anleihen irgendwann später verkauft, so können Anleihekäufer den Verlust aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis verlangen. Im Ergebnis bekämen Anleihekäufer der ersten sechs Monate ihre Verluste also voll erstattet. Insgesamt stehen Anleihen über ca. 85 Mio. EUR aus.

6. Prozessfinanzierung

Nach unserer Einschätzung ist für Anleihekäufer eine Klage bei einer Anleihenominale von TEUR 10 wirtschaftlich sinnvoll. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, ist eine Klage wohl stets wirtschaftlich sinnvoll. Inzwischen hat sich zudem ein Prozessfinanzierer bei uns gemeldet. Dieser prüft momentan, von uns vertretenen Anleihegläubigern anzubieten, gegen eine Ertragsbeteiligung die Prozesskosten von Anleihegläubigern zu übernehmen. Noch ist dies nicht spruchreif. Im Ergebnis würden dann aber Anleihegläubiger (die sich dazu entscheiden) im Obsiegensfall zwar einen Anteil des an sie erstatten Geldes an den Finanzierer abgeben müssen, im Gegenzug dafür aber kein Kostenrisiko für den Unterliegensfall tragen.

7. Verjährung zum 07.02.2014

Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass Prospekthaftungsansprüche binnen drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts verjähren, danach also nicht mehr durchsetzbar sind. Verjährung tritt also voraussichtlich am 07.02.2014 ein. Etwaige Klagen gegen Herrn Heckmann müssen also von einem SiC-Anleihekäufer vor diesem Termin erhoben werden.

8. Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren bundesweit erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen) und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SiC Processing bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, SolarWorld, Carpevigo, Gebhardt Real Estate, Getgoods, SAG Solarstrom). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Zuletzt wurde Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Partner der Sozietät, von den Anleihegläubigern der Solen AG als Mitglied in den Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der Solen AG gewählt. Rechtsanwalt Liebscher ist überdies Mitherausgeber und Autor eines führenden Praxis-Handbuchs zur Unternehmenssanierung (C.F. Müller Verlag).
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " SIC Processing" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drspädrlieb

Donnerstag, Januar 09, 2014

Unwirksame Preisanpassungsklauseln? Was Gas- und Stromkunden zu beachten haben!

Gas- und Stromkunden sollten prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche gegen ihre Versorgungsunternehmen gegeben sind. Festgehalten werden kann, dass ein Großteil aller Verbraucher von derartigen Gas- und Stromverträgen als Sondervertragskunden einzustufen sind und Rückforderungsansprüche geltend machen können.


Immer wieder ist es in den letzten Jahren bei Gas- und Stromlieferungsverträgen, insbesondere bei Gas- und Stromsonderkundenverträgen, zu Diskussionen darüber gekommen, ob Preiserhöhungen von den vertraglichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gedeckt waren oder nicht. Die Diskussion ging sogar soweit, dass der europäische Gerichtshof hierüber entscheiden musste.

So war es nicht ganz unerwartet, dass der EuGH mit einer Entscheidung vom 21.03.2013 unter dem Aktenzeichen C 92/11, und diesem folgend der BGH mit Entscheidung vom 31.07.2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 162/09 eine allgemein verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingung eines Stromanbieters für unwirksam erklärt hat.

Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass die dort verwandte Preisanpassungsklausel, welche es den Gas- und Stromanbietern ermöglichte, ohne weitergehende Regelungen Erhöhungen durchzusetzen bzw. durchzuführen, unzulässig ist. Begründet wurde dies mit einer fehlenden Transparenz für den Kunden. Argumentiert wurde unter anderem damit, dass in den Preisklauseln nicht geregelt war, dass Anbieter auch verpflichtet sein könnten bzw. sind, etwaige gefallene Bezugskosten bezüglich Strom und Gas an den Kunden weiterzugeben. Den einzelnen Anbietern wurde somit eine Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung der Gewinnspanne verschafft, was die Gerichte zum Anlass nahmen, diese Benachteiligung zulasten der Kunden in Form der Preisanpassungsklausel für unwirksam bzw. intransparent zu halten.

Gas- und Stromkunden sollten daher prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche gegen die Versorgungsunternehmen gegeben sein könnten. Voraussetzung hierfür wäre selbstverständlich, dass die Klauseln zumindest ähnlich formuliert sind, was einer Einzelfallüberprüfung vorbehalten bleibt.

Festgehalten werden kann jedoch, dass ein Großteil aller Verbraucher von derartigen Gas- und Stromverträgen als Sondervertragskunden einzustufen sind.

Sollten betroffene Gas- und Stromkunden einen derartigen Rückforderungsanspruch geltend machen wollen, müssen diese aktiv werden und, wie generell bei Unklarheiten aus einem gegenseitigen Vertrag, gegen die Abrechnungen vorgehen. Widerspricht man nämlich dem Abrechnungsergebnis, so wie zum Beispiel im Mietrecht einer Nebenkostenabrechnung, kann neben diesem Widerspruch auch gleichzeitig der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden.

Zu beachten ist bezüglich dieser Rückforderungsansprüche aber insbesondere der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in welcher die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beschränkt hat. Auch aus diesem Grund sollten betroffenen Kunden die positiven Entscheidungen des EuGH und BGH nutzen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
  • Der BSZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,,Unwirksame Preisanpassungsklausel / Gas- und Stromsonderkundenverträge" gegründet. Der Beitritt ist kostenlos. Anmeldeformular kann angefordert werden über info@fachanwalt-hotline.de, oder Fax: 06071-9816829 oder per Post.
  • BSZ® e.V. Lagerstraße 49, 64807 Dieburg.

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Bildquelle: Thorben Wengert / pixelio.de

Mittwoch, Januar 08, 2014

Apollo-Medienfonds: Ein möglicher Fehler im Finanzierungsvertrag könnte ein Widerrufsrecht eröffnen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim fremdfinanzierten Teil der Medienfonds-Beteiligung bei den Apollo-Medienfonds? Ein möglicher Fehler im Finanzierungsvertrag könnte ein Widerrufsrecht eröffnen. Damit ist der Weg frei für die Rückgabe des Fonds und die Erstattung der Einlage. Beratung einholen!


Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart (22. Januar 2013; Az.: 21 O 203/112) muss die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einem Anleger 48.000 Euro Schadenersatz zahlen sowie dessen außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen. Dies Urteil könnte auch für Apollo-Medienfonds nutzbar gemacht werden!

Die Anleger hatten in Apollo-Medienfonds investiert. Ein Teil des Investments wurde fremdfinanziert durch eine Bank - meistens UniCreditBank AG bzw. deren Vorgänger HVB. Zur steuerlichen Optimierung der Beteiligung war dies bei Medienfonds seinerzeit üblich. Es gab damit mehr steuerliche Verluste. Durch dieses Koppelgeschäft von Medienfondsvermittlung und teilweiser Fremdfinanzierung optimierten die Banken aber auch ihre Erträge aus den Krediten und den Provisionen. 

Der Anleger im Fall des LG Stuttgart widerrief jedoch seinen Fremdfinanzierungsvertrag und die damit verbundene Beteiligung am Medienfonds Apollo. Begründung damals: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag für den Fremdfinanzierungsanteil der Medienfonds-Beteiligung. Das Landgerichtsurteil bestätigte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung des Geschäfts. Diesen möglichen Fehler könnte man sich auch bei den Apollo-Medienfonds zu nutze machen!

Dies bedeutet: Der Kläger erhält sein investiertes Geld  zurück. Zum Ausgleich werden die Rechte aus der Medienfondsbeteiligung der Bank übertragen.
  • Anleger in Apollo Medienfonds sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Bei einem Fehler in der   Widerrufsbelehrung könnte sich dann ein Weg auf den Medienfonds von Apollo eröffnen.  Betroffener Anleger  können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Apollo Medien Fonds" anschließen.

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Khsteff

Dienstag, Januar 07, 2014

ACI Dubai Fonds. Guten Nachrichten für Anleger. ACI Institutionelle haften.

Das Dortmunder Landgericht hat beim Fonds ACI VI die Hintermänner verurteilt. Die Geschäftsführung und die Treuhänderin haften. Wegen Prospektfehlern.


Eine Nachricht von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Frau Rechtsanwältin Ann-Luiz Slotwinski und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das Gütersloher Emissionshaus ACI Alternative Capital Invest legte zwischen 2004 und 2008 sieben Immobilienfonds auf. Die Anleger sollten sich an mehreren Immobilienprojekten in Dubai beteiligen. Mittlerweile sind vier der sieben Fonds in die Insolvenz gegangen. Und die betroffenen Anleger gingen leer aus. Mangels Masse.

Jetzt werden die Karten neu gemischt. Das Landgericht Dortmund gab mehreren Anlegern des VI. ACI Fonds Recht. Der Prospekt sei fehlerhaft gewesen (Urteil vom 16. 07.2013, 1 O 216/10). Und verurteilte neben den Unternehmensverantwortlichen Hans-Uwe Lohmann und Robin Lohmann und die Treuhänderin DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Sie müssen den geschädigten Kapitalanlegern alles ersetzen. "Und die beiden Herren Lohmann müssen mit ihrem Privatvermögen gerade stehen. Eine delikate Besonderheit bei der Prospekthaftung," sagt die Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Ann-Luiz Slotwinski: "Das befriedigt viele Betroffene".

Zudem ermittelt die Bielefelder Staatsanwaltschaft; sie wirft Hans-Uwe Lohmann, Robin Lohmann und Dietrich Mauritz Veruntreuung in 109 Fällen vor.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE raten betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren der Fondsprospekte geltend zu machen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,, ACI Dubai Fonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
gröpköp

PROKON Genussrechte / Zinsverzicht von Anlegern!?

Anleger schließen sich der "BSZ-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende" an! Sehr viele betroffene Anleger sind extrem verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Der BSZ e.V. konnte inzwischen 3 führende Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für die BSZ Interessengemeinschaft Prokon für die Zusammenarbeit gewinnen.


Der BSZ e.V. berichtet bereits seit dem  Jahr 2006 über Prokon.  Wie aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, stehen die Vorzeichen für die Entwicklung für Anleihegläubiger bzw. Genussrechtsinhaber der Firma PROKON, einem Betreiber von Windenergie-Anlagen, nicht gerade positiv.

Aktuell werden Anleger, welche PROKON-Genussrechte erworben haben, von der Geschäftsführung angeschrieben, mit der Feststellung bzw. Bitte, hier auf die Auszahlung einer fälligen Zinszahlung zu verzichten. Es stellt sich nun für die Anleger die Frage, welche Hintergründe sich hinter dieser Aufforderung verbergen.

Bereits im Dezember 2013 teilte die Wirtschaftswoche mit, dass Anleger sich die negative Kapitalentwicklung der PROKON genauestens ansehen sollten. So wurde in dem aktuellen Artikel darauf verwiesen, dass die PROKON nach wie vor Werbung dafür mache, 6 - 8 % Zinsen jährlich erwirtschaften zu können.

Gemäß eigenen Angaben der PROKON haben 75.000 Anleger inzwischen ca. EUR 1,37 Mrd. gezeichnet. Zwar wurden die Zinsen bislang pünktlich gezahlt. Dies hat jedoch mit der Aufforderung im Januar 2014 eine nicht ganz überraschende Wendung genommen.

So wurde bereits im Juli 2011 veröffentlicht, dass nach Angaben der Wirtschaftswoche bereits im Juli 2011 absehbar war, dass die zu erwartenden Einnahmen nicht für die Auskehrung bzw. Auszahlung derart hoher Zinsen ausreichen würde. So hat sich schnell das Gerücht breitgemacht, dass die aktuell gezahlten Zinsen in 2013 und davor wohl nur deshalb ausgezahlt werden konnten, da frisch eingeworbene Kapitalzuflüsse gegeben waren.

Zahlreiche Anlegerschutzvereinigungen, so auch der BSZ e. V., haben nunmehr die Interessen gebündelt, um im Rahmen dieser Interessengemeinschaften effektiver agieren zu können. Auch die neuesten Zahlen aus einer Zwischenbilanz geben wenig Anlass dazu, hier mit einer Besserung zu rechnen.

So stehen zum Beispiel die Einnahmen im Bereich von Windenergie in einem krassen Missverhältnis zu den Zinszahlungen an die Anleger. Berücksichtigt man ein operatives Ergebnis von EUR 16,0 Mio., so die Angaben durch PROKON selbst, und stellt dem eine Bedienung des Genussrechtskapitals in diesem Bereich von EUR 1,17 Mrd. gegenüber,  so wird schnell deutlich, dass in den ersten 10 Monaten anteilig schon EUR 58,0 Mio. Zinsen anfallen würden. Dies würde das Dreifache des Gewinns darstellen.

Diese Entwicklung sollte sämtlichen Anlegern der PROKON bewusst sein, weshalb angeraten wird, den Erwerb als auch die Hintergründe der gesamten Anlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang noch, dass einige der Genussrechtsbeteiligungen in den nächsten Jahren bzw. in Kürze auslaufen, so könnte bezüglich der Geltendmachung von Kündigungsansprüchen ein regelrechter ,,Wettlauf" die Folge sein. Dies könnte und würde dazu führen, dass zahlreiche Anleger Ihre Rückzahlungsansprüche gegenüber der PROKON auch gerichtlich geltend machen könnten.

Weitere Ansatzpunkte dafür, die Sache hier durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ist zum Beispiel der Umstand, dass sich bereits aus dem Jahresabschluss 2012 für die PROKON Regenerative Energie GmbH das Eigenkapital des Konzerns und der Genussrechtsgesellschaft im Negativbereich befindet. Allein die PROKON Regenerative Energie GmbH weist einen Verlust von EUR 128,8 Mio. aus.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung bestehen zahlreiche Möglichkeiten für die Anleger der PROKON, frühzeitig aus dem Investment auszusteigen. Möglicherweise bestehen auch weitere Ansatzpunkte für einen frühzeitigen Ausstieg bzw. die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen oder Zahlungsansprüchen gegenüber der PROKON. Der BSZ e. V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,PROKON / Gläubigerinitiative - Ende" gegründet.

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aw

Montag, Januar 06, 2014

PROKON Genussrechte - Warten auf die Zinsen

Die Prokon-Gruppe aus Itzehoe hat im Zuge der anstehenden Zinszahlungen für das zweite Halbjahr 2012 die Anleger der Genussrechte gebeten, mitzuteilen, ob die geschuldeten Zinsen ausbezahlt werden sollen. Andernfalls ginge Prokon davon aus, dass eine Wiederanlage der Zinsen erfolgen solle.


An sich ist daran nichts Außergewöhnliches zu sehen. Im Zusammenhang mit den Zahlen des Unternehmens für den Zeitraum Januar bis August 2013 ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So erwirtschaftete Prokon im fraglichen Zeitraum einen Überschuss in Höhe von 22,5 Mio. Euro. Insgesamt sind Genussrechte in Höhe von 1.336 Mrd. Euro von ca. 75.000 Anlegern gezeichnet. Bei 6 % Zinsen p.a. ergibt sich eine Zinsbelastung in Höhe von über 80 Mio. Euro jährlich, die zunächst erwirtschaftet werden müssen. Wollte Prokon die fälligen (bereits gekündigten) Genussrechte in voller Höhe zurück zahlen, ergibt sich ein kurzfristiger Kapitalbedarf in Höhe von ca. 55 Mio. Euro. Genussrechte in Höhe von weiteren 1,2 Mrd. Euro werden innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Rückzahlung fällig.

Prokon geht nach eigener Aussage davon aus, in Zukunft sowohl die Zinszahlungen als auch die Rückzahlungen auf die Genussrechte vertragsgemäß vornehmen zu können.  Angesichts der derzeitigen Erlössituation und der vorgenannten Zahlen, mag sich jedoch ein jeder sein eigenes Bild machen.

Es ist richtig, wenn Prokon schreibt, die negative Presse der vergangenen Zeit würde aufgrund des Vertrauensverlustes der Anleger zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Schließlich würde Prokon die Refinanzierung unmöglich gemacht. In Anbetracht der vorgelegten Zahlen und des nun vorgebrachten Ansinnens der Prokon, auf die Zinsauszahlungen zu verzichten, scheint der Ernstfall bereits eingetreten.

Prokon bemüht gern die bestehenden stillen Reserven, um die eigene Zahlungsfähigkeit zu bekräftigen. Das Problem bei stillen Reserven ist, diese werden erst bei Verkauf aufgedeckt. Solange steckt das Geld fest. Zudem werden die stillen Reserven nur realisiert, wenn sich jemand findet, der entsprechend viel bezahlt.

Bei einem erheblichen kurzfristigen Zahlungsmittelbedarf, der die flüssigen Mittel übersteigt, besteht also auch bei Vorhandensein stiller Reserven die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Und müssen Vermögenswerte wegen Finanzbedarfs schnell verkauft werden, so sinkt in der Regel der erzielbare Erlös. Zudem sind aus diesen Vermögenswerten für die Zukunft keine Erlöse mehr zu erwirtschaften. Ein Teufelskreis.

,,Die Genussrechte der Prokon wurden als sicher beworben. Im Gegensatz dazu handelt es sich jedoch um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko, so dass der Anleger nicht nur Gefahr läuft, die versprochenen Zinsen nicht zu erhalten sondern auch sein eingesetztes Kapital zu verlieren", äußert Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen aus Jena.

"Es ist leider in diesem Segment des Kapitalmarktes so, dass wenn einmal der Stein über negative Berichterstattung ins Rollen gekommen ist, der Sache kaum noch seitens des Unternehmens Einhalt geboten werden kann. Am Ende steht für die Anleger in der Regel ein verlustreiches Szenario", so Geißler weiter.

Es sollte verantwortungsvoll geprüft werden, ob und wie sich gegebenenfalls Schaden für die Anleger vermeiden ließe. Die auch schon geäußerte Meinung - gegebenenfalls über Arreste - Vermögen umgehend zu sichern, geht nach meiner Meinung fehl und hilft dem Anleger im konkreten Fall wenig", kritisiert Geißler.
  • Wie dem einzelnen Anleger geholfen werden kann ist eine Einzelfallfrage und sollte individuell geprüft werden. Im Hinblick auf ein vielleicht für alle Anleger hilfreiches Rettungskonzept ist eine Bündelung der Interessen hilfreich. Für weitere Informationen können sich Prokon-Anleger der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon anschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 06.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Bei Kapitalanlagesachen - hier Medienfonds - sprechen Gerichte nicht sofort den entgangenen Gewinn zu!

Die Oberlandesgerichte und der BGH sind sich über den entgangenen Gewinn auch noch nicht so ganz klar. Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen. OLG hat Fall zum Medienfonds zu entscheiden. Ein Kapitalanleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen.


Verbraucher, die wegen fehlerhafter Beratung mit einer Geldanlage weniger erwirtschaften als gedacht, erhalten nicht automatisch vollen Schadenersatz. Vielmehr müssen Anleger glaubhaft belegen, dass es eine entsprechend gewinnträchtige Alternative gab und sie diese auch gewählt hätten.

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger in einem Medienfonds nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt. Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einer alternativen Anlage einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können.

Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte, so die Argumente. Denn die in den Medienfonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Der Kläger gab sogar an, über das Medienfonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld bei einer Bank wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frankfurter Richter des OLG hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Quelle: OLG Frankfurt (Az.: 23 U 165/12)
KHsteff