Die Oberlandesgerichte und der BGH sind sich über den entgangenen Gewinn auch noch nicht so ganz klar. Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen. OLG hat Fall zum Medienfonds zu entscheiden. Ein Kapitalanleger muss nach Falschberatung entgangenen Gewinn nachweisen.
Verbraucher, die wegen fehlerhafter Beratung mit einer Geldanlage weniger erwirtschaften als gedacht, erhalten nicht automatisch vollen Schadenersatz. Vielmehr müssen Anleger glaubhaft belegen, dass es eine entsprechend gewinnträchtige Alternative gab und sie diese auch gewählt hätten.
In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 165/12), hatte ein Anleger in einem Medienfonds nach Empfehlung durch seinen Berater eine Beteiligung in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. Die Bank war in erster Instanz im Rahmen der Rückabwicklung der Beteiligung unter anderem auch zur Zahlung von 29.400 Euro entgangenen Gewinns verurteilt worden. Hiergegen hatte sie Berufung eingelegt. Mit Erfolg: Die Bank musste lediglich rund 20.369 Euro zahlen. Der Anleger sei beweispflichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns. Er müsse nachweisen, dass er mit einer alternativen Anlage einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Zwar habe er erklärt, dass er bei einer Anlage in Festgeld in der fraglichen Zeit mit einem Gewinn von bis zu 3,5 Prozent bei der Bank habe rechnen können.
Aufgrund der weiteren getätigten Geschäfte sei es aber "gänzlich unplausibel", dass der Kläger das freie Geld auch tatsächlich als Festgeld angelegt hätte, so die Argumente. Denn die in den Medienfonds investierte Summe stammte sogar von einem Festgeldkonto. Der Kläger gab sogar an, über das Medienfonds-Investment Steuern sparen zu wollen - mit Festgeld bei einer Bank wäre gerade diese Möglichkeit nicht gegeben gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Frankfurter Richter des OLG hatten keine Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung ging die Anlegerseite beim Bundesgerichtshof vor, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az.: XI ZR 292/13).
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.Januar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Quelle: OLG Frankfurt (Az.: 23 U 165/12)
KHsteff
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