Dienstag, Januar 07, 2014

PROKON Genussrechte / Zinsverzicht von Anlegern!?

Anleger schließen sich der "BSZ-Interessengemeinschaft Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende" an! Sehr viele betroffene Anleger sind extrem verunsichert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Der BSZ e.V. konnte inzwischen 3 führende Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für die BSZ Interessengemeinschaft Prokon für die Zusammenarbeit gewinnen.


Der BSZ e.V. berichtet bereits seit dem  Jahr 2006 über Prokon.  Wie aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, stehen die Vorzeichen für die Entwicklung für Anleihegläubiger bzw. Genussrechtsinhaber der Firma PROKON, einem Betreiber von Windenergie-Anlagen, nicht gerade positiv.

Aktuell werden Anleger, welche PROKON-Genussrechte erworben haben, von der Geschäftsführung angeschrieben, mit der Feststellung bzw. Bitte, hier auf die Auszahlung einer fälligen Zinszahlung zu verzichten. Es stellt sich nun für die Anleger die Frage, welche Hintergründe sich hinter dieser Aufforderung verbergen.

Bereits im Dezember 2013 teilte die Wirtschaftswoche mit, dass Anleger sich die negative Kapitalentwicklung der PROKON genauestens ansehen sollten. So wurde in dem aktuellen Artikel darauf verwiesen, dass die PROKON nach wie vor Werbung dafür mache, 6 - 8 % Zinsen jährlich erwirtschaften zu können.

Gemäß eigenen Angaben der PROKON haben 75.000 Anleger inzwischen ca. EUR 1,37 Mrd. gezeichnet. Zwar wurden die Zinsen bislang pünktlich gezahlt. Dies hat jedoch mit der Aufforderung im Januar 2014 eine nicht ganz überraschende Wendung genommen.

So wurde bereits im Juli 2011 veröffentlicht, dass nach Angaben der Wirtschaftswoche bereits im Juli 2011 absehbar war, dass die zu erwartenden Einnahmen nicht für die Auskehrung bzw. Auszahlung derart hoher Zinsen ausreichen würde. So hat sich schnell das Gerücht breitgemacht, dass die aktuell gezahlten Zinsen in 2013 und davor wohl nur deshalb ausgezahlt werden konnten, da frisch eingeworbene Kapitalzuflüsse gegeben waren.

Zahlreiche Anlegerschutzvereinigungen, so auch der BSZ e. V., haben nunmehr die Interessen gebündelt, um im Rahmen dieser Interessengemeinschaften effektiver agieren zu können. Auch die neuesten Zahlen aus einer Zwischenbilanz geben wenig Anlass dazu, hier mit einer Besserung zu rechnen.

So stehen zum Beispiel die Einnahmen im Bereich von Windenergie in einem krassen Missverhältnis zu den Zinszahlungen an die Anleger. Berücksichtigt man ein operatives Ergebnis von EUR 16,0 Mio., so die Angaben durch PROKON selbst, und stellt dem eine Bedienung des Genussrechtskapitals in diesem Bereich von EUR 1,17 Mrd. gegenüber,  so wird schnell deutlich, dass in den ersten 10 Monaten anteilig schon EUR 58,0 Mio. Zinsen anfallen würden. Dies würde das Dreifache des Gewinns darstellen.

Diese Entwicklung sollte sämtlichen Anlegern der PROKON bewusst sein, weshalb angeraten wird, den Erwerb als auch die Hintergründe der gesamten Anlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang noch, dass einige der Genussrechtsbeteiligungen in den nächsten Jahren bzw. in Kürze auslaufen, so könnte bezüglich der Geltendmachung von Kündigungsansprüchen ein regelrechter ,,Wettlauf" die Folge sein. Dies könnte und würde dazu führen, dass zahlreiche Anleger Ihre Rückzahlungsansprüche gegenüber der PROKON auch gerichtlich geltend machen könnten.

Weitere Ansatzpunkte dafür, die Sache hier durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ist zum Beispiel der Umstand, dass sich bereits aus dem Jahresabschluss 2012 für die PROKON Regenerative Energie GmbH das Eigenkapital des Konzerns und der Genussrechtsgesellschaft im Negativbereich befindet. Allein die PROKON Regenerative Energie GmbH weist einen Verlust von EUR 128,8 Mio. aus.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung bestehen zahlreiche Möglichkeiten für die Anleger der PROKON, frühzeitig aus dem Investment auszusteigen. Möglicherweise bestehen auch weitere Ansatzpunkte für einen frühzeitigen Ausstieg bzw. die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen oder Zahlungsansprüchen gegenüber der PROKON. Der BSZ e. V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,PROKON / Gläubigerinitiative - Ende" gegründet.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 07.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw

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