Freitag, Januar 11, 2013

Debi Select "BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten weiteres Prospekthaftungsurteil"

FWS Wirtschafts- und Finanz Service GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Classic GbR verurteilt. Landgericht Landshut bestätigt Fehlerhaftigkeit der Prospekte der Debi Select Flex GbR und der Debi Select Classic GbR



Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr ein weiteres Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Classic Fonds GbR erstritten. Die Beklagte wurde verurteilt, den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Classic GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.  Zuvor hatte die Kanzlei bereits ein weiteres Urteil gegen die Debi Select Verwaltungs- GmbH erstritten, mit dem auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts Debi Select Flex Fonds GbR, bestätigt wurde.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen "Inter Consult Factoring" zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.

Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

"Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen. Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Donnerstag, Januar 10, 2013

Anlegerschutz: Rechtsschutz nur noch für Reiche? Klientenwerbung um jeden Preis?

Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?


Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung und -Sicherheit zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme.  Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) kritisiert, dass der aktive Verbraucherschutz im Kapitalanlagebereich oft durch mangelnden Rechtsschutz unterlaufen wird. Die hohen Gebühren und Kosten  sind für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung unbezahlbar geworden, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Wer Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagen z. B. gegen offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds durchsetzen möchte versucht - sofern vorhanden- von seiner Rechtsschutzversicherung  Deckungsschutz zu erhalten.       

In den Privatrechtsschutzbedingungen ist das Risiko der Kapitalanlagen je nach Rechtsschutzbedingungen versichert. In letzter Zeit werden von Rechtsschutzversicherern die Kapitalanlagesachen sehr kritisch geprüft. Es gibt auch schon Policen ohne Deckung für Kapitalanlageprodukte oder mit einer Deckelung der Summe. Einige Rechtsschutzversicherungsgesellschaften sind sogar dazu übergegangen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aus dem Versicherungsschutz komplett auszuschließen. Dies ist eine ungeheure Einschränkung der Versicherungsleistungen, für die der Versicherungsnehmer erhebliche Prämien bezahlt.  Jeder Versicherungsnehmer sollte seinen Vertrag ansehen und prüfen, ob eine solche Klausel in dem Vertrag enthalten ist und gegebenenfalls den Versicherer wechseln. Denn einige Gesellschaften bieten noch, wie bisher, den umfassenden Versicherungsschutz auch bei Kapitalanlagen an. 

Der BSZ® e.V. rät, Deckungsanfragen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Erfahrungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht zeigen, dass es von Rechtsschutzversicherern umfassende Anforderungen bei der Einreichung einer Deckungsanfrage gibt. Es kommt fast immer zu Rückfragen. Es kann auch zu einer Ablehnung der Deckung kommen, wenn der Sachverhalt in den Augen der Rechtsschutzversicherung zweifelhaft ist. Dann muss umfassend ergänzend argumentiert werden.   Es gibt inzwischen auch Rechtsprechung gegen Rechtsschutzversicherungen, die die Deckung in Kapitalanlagesachen abgelehnt haben.

Das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung ist mitunter nicht sehr ausgeprägt. Auf der anderen Seite wird auf die  "Entlastung der Gerichte" gedrängt ohne sich wirklich an den Bedürfnissen der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Dadurch werden viele Betroffene vor Gericht in einen Vergleich gedrängt den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben.

Die Angst vor hohen Rechnungen ist bei den Betroffenen enorm und hält viele Leute davon ab den Gang zum Anwalt anzutreten, obwohl das sie belastende Problem, eine anwaltliche Beratung mehr als rechtfertigen würde. Der Rat eines Anwalts ist in jedem Falle wichtig, um sich vor Nachteilen zu schützen. So setzen z.b. Schriftstücke von Insolvenzverwaltern meistens Fristen in Gang, bei deren Versäumung Nachteile zu erwarten sind, denn Unwissenheit schützt nicht vor Schaden!

Roosen verweist auf interne Studien nach denen sich jedem Bundesbürger täglich mindestens 3 Rechts-oder Finanzfragen stellen, die er selbst nicht beantworten kann. Da die hohen Anwaltskosten gescheut werden, wird das Problem meist intern mehr schlecht als recht gelöst oder das scheinbar billigste Angebot im Internet wahrgenommen. Das Interessante dabei ist aber, so der BSZ® e.V., dass die Betroffenen durchaus bereit sind, für eine Antwort auch Geld zu zahlen, wenn der Betrag fair erscheint

Da die Mandanten für einen Rechtsrat meist tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen.

Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Mit einer neuen Welle von Klientenwerbung  werden geschädigte Kapitalanleger zur Zeit überschwemmt. Entgegen dem vermittelten Eindruck, durch eine Vielzahl - meist inhaltsgleicher Pressemitteilung im selben Fall -  man informiere  selbstlos zu einem  "wichtigen neuen Sachverhalt," im Interesse der betroffenen Anleger, handelt es sich bei diesen beworbenen Mitteilungen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.  Das ist als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen

Sinn macht es immer, Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Vertrauensanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte aus mehreren Anlegerschutzkanzleien sichergestellt.

Für geschädigte Kapitalanleger ist es  immer von Vorteil, sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst durch den BSZ® e.V. initiieren zu lassen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten, der Bündelung von Beweismaterial und auch zur außergerichtlichen Einigung besonders bewährt.

Die BSZ® e.V. Geschädigtengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Sie bündeln die Interessen der Betroffenen, Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob  Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden. 

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 10.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

Mittwoch, Januar 09, 2013

WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG. Nach wie vor große Unsicherheit bei den Anlegern.

Mittlerweile dürften alle Anleger der WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF AG) mitbekommen haben, dass die WGF AG kurz vor Weihnachten 2012 beim Amtsgericht Düsseldorf Insolvenz angemeldet hat.


Inzwischen haben sich bereits mehrere hundert Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "WGF AG" angeschlossen. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte sowohl Kleinanleger, die ihr mühsam erspartes Geld sicher anlegen wollten, als auch institutionelle Anleger, die ebenfalls keine Verlustrisiken eingehen wollten.

Zwischenzeitlich kristallisiert sich auch heraus, dass viele Privatanleger aufgrund der Beratung \u201e "ihrer Bank"  WGF-Anleihen erworben haben. Auffallend oft berichten Anleger, dass die WGF-Anleihen als absolut sicher verkauft wurden. Die Aussage "mündelsicher" erfolgte in vielen Fällen offensichtlich völlig undifferenziert und unabhängig von der Frage, welche konkrete Anleihe Gegenstand des Beratungsgespräches war.

In Fällen, in denen der Anleiheerwerb auf eine Beratung zurückzuführen ist, sollten die Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unbedingt das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anleger die einbezahlten Gelder zurückerlangt und im Gegenzug die Rechte aus der Anleihe an die beratende Bank bzw. die Beratungsgesellschaft übertragen kann.

Unabhängig davon sollten die Erwerber von WGF-Anleihen eine spezialisierte Kanzlei mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nehmen wird, sollte eine ordnungsgemäße Interessenvertretung bereits möglichst frühzeitig erfolgen.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte prüft zwischenzeitlich auch die einzelnen Emissionsprospekte auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät somit den Anlegern der WGF Anleihen, die sich fehlerhaft beraten bzw. fehlerhaft aufgeklärt fühlen, der Interessengemeinschaft " WGF Anleihen" beizutreten.


Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien CLLB Rechtsanwälte, Dr. Späth Rechtsanwälte, und Dr. Steinhübel Rechtsanwälte inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.  Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Rückzahlungsforderungen von Banken können verjährt sein, wenn nicht gemahnt wurde.

Neues Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) stärkt die Position der Kunden. Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.


Der dem Urteil zugrunde liegende Fall stellt sich (vereinfacht) wie folgt dar:

Eine Ehefrau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 bei der Citibank (jetzt: Targobank) ein Verbraucherdarlehen (Ratenkredit) aufgenommen und geriet dann im Folgenden mit den Zahlungsraten in Verzug. Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 02.07.2004 und stellte die gesamte Restschuld fällig. Anschließend geschah nichts mehr. Im Jahr 2010 dann stellte sich die Bank auf den Standpunkt, die Zahlung der Restschuld verlangen zu können. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   vertretene Kundin berief sich auf Verjährung per Ende 2007.

Das erstinstanzlich mit der Frage befasste Landgericht Hanau urteilte im Sinne der Bank; das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil jetzt auf und gab der Kundin Recht.

Zunächst unterscheidet das OLG zwischen den einzelnen Zahlungsraten und dem Anspruch auf Zahlung der Restschuld. Mit den Raten war die Kundin in Verzug geraten. Ansprüche auf Zahlung aber waren jedenfalls verjährt.

Anders könnte es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der fällig gestellten Restschuld verhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hätte aufgrund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt sein können. Das wäre der Fall, wenn Verzug vorläge. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus. Das OLG hat hierzu entschieden, dass im Kündigungsschreiben der Bank keine Mahnung gesehen werden kann. Damit wurde lediglich die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mahnung ist eine Leistungsaufforderung erforderlich. Die Mahnung sei auch nicht, so das OLG, hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Da es somit an einem Verzug fehlt, war die Verjährung nicht gehemmt, diese trat nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Die Kundin muss daher den von der Bank geforderten Darlehensbetrag nicht zahlen.

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"    dürfte es Tausende von Fällen geben, in denen Banken es bei der Kündigung von Ratenkrediten bei einer Fälligstellung der Restschuld beließ und keine Mahnung ausgesprochen hat. Die Forderungen der Banken auf Rückzahlung wären nach dieser Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in allen diesen Fällen verjährt.

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Schwerwiegende Beratungsmängel bei Doppelswaps

In der Vergangenheit haben zahlreiche Banken, z.B. die HypoVereinsbank (HVB, heute UniCredit Bank wie auch viele Sparkassen Tausenden von privaten Kunden für gewöhnliche Finanzierungen wie Immobiliendarlehen u.ä. so genannte Doppelswaps verkauft.



In der Regel wurden die Kunden dabei vor Abschluss oder Auslauf eines Festzinskredits von der Bank angesprochen und sie dann dahingehend beraten, stattdessen einen Swap abzuschließen. Außerdem sollten sie daran anschließend bspw. einen weiteren Swap für weitere 10 Jahre vereinbaren. Dieser zweite Swap sollte dann nach Auslauf des ersten Festzinskredits mit einem neuen Festzinskredit unterlegt werden.

Den Kunden wurde hierbei in der Regel ein Zinssatz über die ganze Laufzeit versprochen, der niedriger lag als derjenige nach dem ursprünglich vereinbarte Darlehensvertrag. Er kam damit in den Genuss einer sofortigen Zinsverbilligung und Liquiditätsentlastung, was der Bank als wesentliches Verkaufsargument diente. Oft sind aber in den Verträgen "Zinsmargen" vorgesehen, die der Kunde zusätzlich zu dem Swapzinssatz zu zahlen hat, und die die beteiligten Banken im Laufe der Zeit dazu genutzt haben, sie einfach immer höher zu setzen. Der Kunde hat so ständig mehr zu zahlen.

Kunden, die sich gegen ihre Banken wehren oder sich von den Verträgen lösen wollen, haben nach Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"  gute Chancen. Die ganze Doppelswap-Konstruktion weist mehrere grundsätzliche Fehler auf, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Bank führen. Einige Mängel sind hier zu nennen:

Grobe handwerkliche Fehler bei der Durchführung des Vertrags: Bezüglich des zweiten Teils der Swap-Vereinbarung ist nach Auslauf des Festzinsdarlehens ein variables Darlehen abzuschließen. Wenn sich die Bank insoweit weigert und nur zu einer Festzinsvereinbarung bereit ist oder zu einer solchen rät, dann liegt i.d.R. ein schwerwiegender Fehler vor. Denn mit dem Abschluss einer Festzinsvereinbarung wird der Swap, da ihm nunmehr ein Grundgeschäft fehlt, zum reinen Spekulationsgeschäft, das der Kunde gerade nicht eingehen wollte.

Doppelswaps sind nach einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei "hünlein rechtsanwälte"   erstrittenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (16 U 126/11) generell ungeeignet für in derartigen Zinsinstrumenten unerfahrene, sicherheitsorientierte Kunden. Die Bank darf solchen Kunden Doppelswaps nicht empfehlen.

Mangelnde Aufklärung über den Swap, insbesondere über den bei Vertragsschluss vorhandenen negativen Marktwert des Swaps: Gemäß dem Spread-Ladder-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) ist der Kunde über einen sog. negativen Marktwert im Vorfeld aufzuklären. Auch die Swaps des Doppelswaps weisen einen negativen Marktwert auf. Es dürfte so gut wie immer versäumt worden sein, darüber aufzuklären.

Variable Kreditmarge: Sinn und Zweck des (Doppelswap-) Geschäfts ist es, dass der Kunde über feste Zinsbeträge eine sichere Kalkulationsgrundlage hat. Eine solche Sicherung ist nicht möglich, wenn unbestimmte Margen dazukommen, die die Bank jederzeit erhöhen kann. Somit konterkariert die unbestimmte Kreditmarge bereits den Zweck des gesamten Geschäfts.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche aus Doppelswaps verjähren können. Wann Verjährung im Einzelfall genau eintritt, ist z.T. umstritten. Wer sich jedoch von seiner Bank im Zusammenhang mit einer Doppelswap-Konstruktion schlecht beraten fühlt und erwägt, gegen seine Bank vorzugehen oder sich zumindest beraten zu lassen, ob und welche Rechte ihm zustehen, sollte nicht länger zögern, sich von einem kompetenten Fachanwalt beraten zu lassen.


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Solar Millennium AG: Juristische Aufarbeitung des Desasters durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beginnt!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben Dutzende Klagen gegen Verantwortliche eingereicht! Erste Termine zur mündlichen Verhandlung im Februar! Achtung! Es droht Verjährung! Ca. 1 Jahr nach der Insolvenz der Solar Millennium AG beginnt nun die juristische Aufarbeitung gegen die Verantwortlichen:


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben bereits vor mehreren Monaten Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, teilweise auch gegen das Aufsichtsratsmitglied der Vertriebsgesellschaft der Solar Millennium Invest AG, Prof. Gerke.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne und auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, was nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in ersten Fällen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bereits im Februar 2013 anberaumt worden, weitere Termine folgen im März 2013.

Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten prüfen lassen, ob es nicht Sinn macht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nach Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen für die Verantwortlichen teilweise sog. D & O-Versicherungen in Höhe von mehreren Millionen Euro, auf die im günstigsten Fall, sofern die Klagen gewonnen werden sollten, zugegriffen werden könnte.

Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich. Da immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Ansprüche im Einzelnen verjähren, bei manchen Anleihen bereits Verjährung eingetreten ist und bei anderen Anleihen der Solar Millennium AG in Kürze Verjährung einzutreten droht, empfiehlt sich die rasche Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Schadensersatzsansprüche noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

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Dienstag, Januar 08, 2013

Beteiligung Mundan 193 / SeaClass 6 Droht nun die Insolvenz?

Anleger der Beteiligung 193 / SeaClass 6 der Mundan Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Datum vom 28.12.2012 mitgeteilt, dass das Restrukturierungskonzept der Fondsgeschäftsführung gescheitert ist.


Zwar habe man bzgl. zahlreicher Beschlüsse im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung eine erforderliche Mehrheit erzielen können. Das gesamte Restrukturierungskapital in Höhe von immerhin USD 1.128.000 reicht jedoch für die Restrukturierung nicht aus. Hierfür wären sage und schreibe USD 2.580.000 erforderlich gewesen. Hiermit einher geht auch, dass nunmehr der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wird. Anleger, welche bereits Zahlungen im Hinblick auf die Restrukturierung geleistet haben, erhalten ihr eingezahltes Kapital zurück bzw. wird dieses nicht abgerufen.

Als Konsequenz wird kurz und ohne weitere Ausführungen mitgeteilt, dass die Liquidität der Gesellschaft nur noch bis Juni 2013 dazu ausreichen wird, fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Hiernach droht nunmehr sämtlichen Anlegern ein Kapitalverlust in Höhe von 91,5 % des Eigenkapitals. Die Folge wäre im schlimmsten Fall nicht nur, dass keine weiteren Ausschüttungen mehr gezahlt werden könnten, sondern folglich auch bei Scheitern der weiteren Verhandlungen mit den finanzierenden Banken, eine Insolvenz eintreten könnte. Dies hätte dann einen Totalverlust für die Anleger zur Folge.

Wie zahlreiche Anleger berichten, wurden die Schiffsfondsbeteiligungen ihnen als geeignete Ergänzung zur Altersvorsorge angeboten. Auch Anlegern, welche durchaus konservativ eingestellt waren und lediglich in risikoarme Kapitalanlagen investieren wollten, wurde eine derartige Schiffsfondsbeteiligung in Form einer unternehmerischen Beteiligung angeboten. Die Rechtsprechung hatte sich nunmehr in der Vergangenheit mehrfach mit dem Thema zu befassen, ob unternehmerische Beteiligungen, insbesondere auch Schiffsfonds, zur Altersvorsorge geeignet sind. Dem wurde eine klare Absage erteilt, da eine unternehmerische Beteiligung schlichtweg zu hohe Risiken beinhaltet.

Auch wurde im Rahmen der Beratungsgespräche selten darauf hingewiesen, dass das gesamte eingesetzte Kapital, so wie nunmehr der Fall, verloren gehen kann, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss. Hierbei werden dann in der Regel aufgrund der besicherten Schiffe die finanzierenden Banken vorrangig belastet, sodass die Anleger in einem solchen Fall ihr Kapital vollständig verlieren.

Hinzu kommt auch, dass bereits geleistet Ausschüttungen zurückgefordert werden können, da diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind bzw. waren. In einem solchen Fall wäre neben dem Totalverlust auch noch mit einer erheblichen Rückzahlung von Kapital zu rechnen. Auch dies wurde in der Regel im Rahmen der Beratungsgespräche nicht offen dargelegt.

Hinzu kommt in derartigen Beteiligungsfällen immer auch, dass die langfristige Bindung und die langen Kündigungsfristen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sodass eine frühzeitige Veräußerung, und somit Freisetzung von Kapital, bis zum Ablauf der Laufzeit des Fonds überhaupt nicht möglich sind. Vielen Anlegern kam es aber im Hinblick auf ihre Kapitalanlage darauf an, Liquidität aus der getätigten Einlage zu ziehen.

Sollten Beteiligungen der Beteiligung 193 / Sea Class 6 von Banken oder Sparkassen vermittelt worden sein, wären diese dazu verpflichtet gewesen, hier gezahlten Provisionen, sogenannte "Kick-Back-Zahlungen" offenzulegen. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Banken zusätzliche Rückvergütungen unabhängig der Höhe offenlegen müssen. Dem Anleger müsse ein derartiger möglicherweise bestehender Interessenkonflikt offengelegt werden. Andernfalls stünde nicht fest, dass die Vermittlung der Fondsbeteiligung nur im Eigeninteresse der Bank, mithin aufgrund der Provision, erfolgt ist.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.01.2013 wieder. Je nach Eintreten der Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung kommen.

aw

Freitag, Januar 04, 2013

WGF: Das ist jetzt zu beachten!


Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 504 IN 269/12) hat dem Insolvenzantrag der WGF AG stattgegeben. Zahlreiche WGF-Anleger fragen sich seitdem, was das Insolvenzverfahren für sie bedeutet bzw. bringen wird. Die Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V., welche die Interessen der Anleger bündelt, beantwortet die sich stellenden Fragen.


Fragwürdige „Insolvenz in Eigenverwaltung“
Die vom Amtsgericht Düsseldorf angeordnete „Insolvenz in Eigenverwaltung“ wurde von zahlreichen Anlegerschützern heftig kritisiert. Gleichwohl kündigte Bernd Depping, der sog. „Sanierungsvorstand“ der WGF AG am 19.12.2012 an, dass das Unternehmen über ein Insolvenzplanverfahren saniert und fortgeführt werden soll. Fraglich ist allerdings, ob dieser Plan im Interesse der WGF-Anleger realisiert werden kann. Denn es ist beabsichtigt, dass die WGF AG sich aus dem bisherigen Geschäft, dem Immobilienhandel, zurückzieht und stattdessen die Projektentwicklung weiter ausbaut.

Abfindungsangebot der Valora Effekten Handel AG
Für Verunsicherung bei den geschädigten WGF-Anlegern sorgt auch ein Abfindungsangebot der Valora Effekten Handel AG. Diese bietet Inhabern der WGF-Hypothekenanleihe (09/14) den Erwerb zu einem Preis von 15,25 % des Nennbetrags an. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V. rät hier eher zur Zurückhaltung und empfiehlt stattdessen die Einschaltung eines BSZ-Anlegerschutzanwaltes zur Sicherung der Anlegerrechte im Insolvenzverfahren.

Schadensersatzansprüche der WGF-Anleger
Es ist davon auszugehen, dass vielen WGF-Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Die rechtlichen Möglichkeiten der Inhaber von WGF-Hypothekenanleihen unterscheiden sich aber erheblich von denen, die WGF-Genussscheine erworben haben. Nicht zuletzt deshalb empfiehlt auch die Stiftung Warentest den WGF-Anlegern, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Überprüfung ihrer Ansprüche einzuschalten.

Registrierung auf der WGF-Homepage
Auf der WGF-Homepage werden die WGF-Anleihegläubiger aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Nach Angaben des „Sanierungsvorstands“ Bernd Depping kennt die WGF AG weder die Namen noch die genaue Anzahl der WGF-Anleihegläubiger. Die Interessengemeinschaft „WGF AG“ des BSZ e.V. befürwortet, bereits die Registrierung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen. Auf diese Art und Weise ist die vollumfängliche Interessenwahrnehmung nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern auch im Falle späterer Schadensersatzprozesse gesichert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte und Dr. Steinhübel Rechtsanwälte inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.  Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog.„Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen.  Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Weiteres Unheil bei der Reefer - Flottenfonds mbH & Co. KG

Mit Schreiben vom 12.12.2012 wurden die Anleger des Reefer Flottenfonds von der TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikums Fonds mbH darüber informiert, dass eine Kapitalerhöhung in Höhe von 15 %! wohl unumgänglich ist, um die Liquidität der Schiffsfondsgesellschaften aufrecht zu erhalten.


Dies wird seitens der TVP damit begründet, dass angeblich ein nicht berechenbarer Markteinbruch im letzten Quartal des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 zu einem dramatischen Ratenverfall geführt habe und somit auskömmliche Einnahmen für die Schiffsfahrtgesellschaften nicht mehr erzielbar sind.

Es wird aber auch deutlich mitgeteilt, dass ohne die Einbringung von Neukapital die Schiffsgesellschaften in Zahlungsschwierigkeiten geraten und somit eine Insolvenz droht. Auch wird darauf abgestellt, dass ein "Notverkauf" der Schiffe derzeit fast ausgeschlossen ist, da das Preisniveau für gebrauchte Schiffe sich dem Preis für zu verschrottende Schiffe angenähert hat, mithin ein "Notverkauf" nicht dazu ausreichen würde, die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaften zurückzuführen.

Folge ist in der Regel, dass bereits geleistete Ausschüttungen seitens des Fonds zurückgefordert werden. Dies entweder von der Gesellschaft selbst oder von einem Insolvenzverwalter. Den Anlegern droht daher nicht nur der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals sondern vielmehr auch die Rückzahlung der Ausschüttungen.

Eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung bzw. Rückzahlung von Ausschüttungen wird zwar seitens der Treuhandgesellschaft mit attraktiven Konditionen angepriesen. So sollen Gesellschafter, die ihre bisher erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 7,9 % an die Gesellschaft zurückzahlen einen Vorabgewinn in Höhe von 7 % erhalten. Gesellschafter, die über die Rückzahlung von Ausschüttungen hinaus neues Kapital in die Gesellschaft einzahlen, erhalten auf diese überschießenden Zahlungen einen jährlichen Vorabgewinn von 15 %. Zusätzlich ist der überschießende Teil bei Rückzahlung mit einem einmaligen Vorabgewinn in Höhe von 30 % (Bonus) ausgestattet.

Ob Anleger des Reefer Flottenfonds dieses Angebot annehmen sollten, ist fraglich. Vielmehr sollten Anleger zunächst durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sämtliche ihnen zustehenden Ansprüche überprüfen lassen.

So ist es nicht selten, dass im Rahmen der Beratung erhebliche Beratungsfehler begangen wurden. Gemäß dem BGH hat eine Beratung anleger- und anlagegerecht zu erfolgen. D. h. es sind die Anlageziele zu prüfen und es ist zu prüfen, ob die Kapitalanlage selbst zur Verwirklichung der Anlageziele geeignet ist. Haben Anleger z. B. die Beteiligung an dem Reefer Flottenfonds als Altersvorsorge gezeichnet, so kann hiergegen bereits der Einwand erbracht werden, dass eine derart risikoreiche unternehmerische Beteiligung an einem Schiffsfonds für die Altersvorsorge ungeeignet ist.

Zahlreiche Anleger berichten, dass ihnen gerade nicht mitgeteilt wurde, dass hier ein Totalverlustrisiko drohen könnte. Viele Mandanten berichten auch, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligung, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis hin zum Totalverlust führen können, ist diese als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Auch können Schiffsfondsbeteiligungen nicht auf einem geregelten Zweitmarkt veräußert werden. Dies nur unter erheblichen Verlusten. Entscheidend kommt hinzu, dass auch schwankenden Chaterraten dazu führen können, dass z. B. die Ausschüttungen völlig entfallen. Auch hierauf hätte hingewiesen werden müssen.

Wurde die Beteiligungen an Schiffsfonds über Banken vertrieben, greift auch die sogenannte "Kick-Back" Rechtsprechung, wonach Banken dazu verpflichtet sind zusätzlich erhaltene Provisionen offenzulegen.

Anleger, welche nunmehr aufgrund der Krise befürchten müssen, ihr gesamtes eingesetztes Kapital zu verlieren, sollten ihre möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche sowohl gegenüber den Berater und Vermittlern, aber auch gegenüber der Fondsgesellschaft und den Prospektverantwortlichen prüfen lassen. Vertrauensanwälte des BSZ e.V., wie die Kanzlei Bouchon Hemmerich & Partner vertraten bereits zahlreiche geschädigte Anleger.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  Schiffsfonds/ Reefer - Flottenfonds mbH & Co. KG " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  beizutreten.

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Donnerstag, Januar 03, 2013

Kapitalanlage in Not? Sollen Sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.


Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Die traurige Realität ist aber auch, dass die meisten Menschen mehr Zeit in die Planung ihres Urlaubs investieren, als sie bereit sind mit der Prüfung geplanter Investitionen zu verbringen.

Selbst bei gesicherten und seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben ihre Hausaufgaben gemacht. Sie verfügen über Techniken, und eine Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Wenn Verluste bei Ihrer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter - eingetreten oder zu befürchten sind,  ist von entscheidender Bedeutung sofort die richtigen Schritte in die Wege zu  leiten. Da in vielen Rechtsfällen oft nicht nur ein einzelner Anleger betroffen ist,  sondern Hunderte oder gar Tausende,  ist das operative Netzwerk  unabhängiger Anlegerschutzanwälte welches  Ihnen  innerhalb von BSZ® Interessengemeinschaften die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet eine ideale Anlaufstelle.

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Da müssen sich die Berater  aber dann schon den Vorwurf - den man ja oft auch den geschädigten Anlegern macht - gefallen lassen, warum sie den elementaren Geschäftsgrundsatz, sich nur auf Geschäfte einzulassen, die man auch versteht, total ignoriert haben.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt  zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen.  Dem geschädigten Anleger können  jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über zehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu     www.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ e.V. trägt mit seinem Anlegerschutzprogramm zur Stabilität des Finanzmarktes bei. Er stärkt das Vertrauen in einen seriösen Finanzmarkt und schützt die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt und vertritt in der Öffentlichkeit, kompetent und rechtzeitig die Interessen seiner Mitglieder bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Zum Beispiel stellt sich für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte Ihnen - bevor Sie Ihm eine Mandat erteilen- eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
  • Kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles
  • Prüfung ob Ansprüche bestehen
  • Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
  • Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
  • Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche        richten 
  • Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
  • Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

  • Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.  Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden  Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


WGF AG: BSZ e.V.-IG wächst weiter stark! Interview mit Dr. Walter Späth!

Mehrere hunderte Geschädigte melden sich beim BSZ e.V. an! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth; Eile ist geboten, es droht Verjährung!


Die WGF AG musste kurz vor Weihnachten 2012 Insolvenz anmelden, tausende von Anlegern haben daher voraussichtlich mit hohen Verlusten zu rechnen. Inzwischen haben sich mehrere hundert Geschädigte der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft \u201eWGF AG" angeschlossen, der BSZ e.V. versucht daher, die Interessen der Anleger bestmöglich zu bündeln, der BSZ e.V. konnte inzwischen mit der Berliner und Hamburger Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte, der Berliner und Münchner Kanzlei CLLB sowie der Tübinger Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte drei der führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für eine Zusammenarbeit gewinnen.

Viele Anleger sind völlig frustriert und fragen sich, wie es 2013 nun mit der WGF AG weiter geht. Der BSZ e.V. führt daher aus aktuellem Anlass mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth ein Interview, um die wichtigsten Fragen zu beantworten.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie ist die Situation der Anleger bei der WGF AG?

Dr. Walter Späth: Viele Anleger sind von der Insolvenz komplett überrascht worden, viele berichten uns, dass sie es nicht für möglich gehalten hätten, dass ein derartiges Unternehmen, dessen Anleihen teilweise als \u201emündelsicher" bezeichnet worden waren, überhaupt insolvent werden kann. Manche hatten schon fest mit der Auszahlung gerechnet, um für Weihnachten noch Geschenke kaufen zu können, für viele ist die Situation sehr frustrierend.

BSZ e.V.: Kann man denn schon sagen, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird?

Dr. Späth: Nein, hierzu ist es gegenwärtig noch viel zu früh, schlimmstenfalls müssen die Anleger mit hohen Einbußen rechnen. Zumindestens dürfte aber mit einer veritablen Insolvenzquote zu rechnen sein. In einem anderen Fall von Hypothekenanleihen, dem Fall Deikon GmbH, in dem wir ebenfalls ca. 100 Anleger vertreten, könnte die Insolvenzquote zwischen 20 - 40 % liegen, hierbei handelte es sich aber nur um nachrangig abgesicherte Anleihen. Im günstigsten Fall könnte die Insolvenzquote daher im gegenwärtigen Fall sogar noch höher ausfallen, das hängt aber auch z.B. von der Bewertung der Immobilien ab. Schlimmstenfalls fällt die Insolvenzquote aber auch niedriger aus. Ein kompletter Totalverlust dürfte aber aufgrund der grundbuchlichen Absicherung ebenfalls unwahrscheinlich sein.

BSZ e.V.: Aktuell wurden und werden Anleger diverse Aufkaufangebote gemacht, in denen den Anlegern angeboten wird, ihre Anleihen zu verkaufen. Was ist hierzu zu sagen?

Dr. Späth: In der Tat liegen auch uns diverse Aufkaufangebote vor, in denen Anlegern angeboten wird, ihre Anleihen zum Abfindungsbetrag zwischen 1 % und 15,5 % je Nominalwert zu verkaufen. Diese Angebote wurden und werden gegenwärtig von diversen Depot-Banken an die Anleger versandt.

Grundsätzlich ist es natürlich die Entscheidung jedes einzelnen Anlegers, ob er diese Aufkaufangebote annehmen will oder nicht, wir raten gegenwärtig jedoch eher davon ab, diese Aufkauf-Angebote anzunehmen, und zwar aus folgendem Grund:

Eines dieser Aufkaufangebote kann meiner Meinung nach nur als \u201edubios" bezeichnet werden, wenn Anlegern geraten wird, ihre Anleihen für 1 % des Nennwertes zu verkaufen, hier versucht jemand meiner Meinung nach ganz klar, einen \u201eRiesenreibach" auf Kosten der Anleger zu machen. Andere Angebote sind seriöser, auch hier ist meiner Ansicht nach aber Vorsicht angebracht: Wenn Anleger ihre Anleihen verkaufen, können sie nämlich ihre Ansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend machen, da sie keine Forderungsinhaber mehr sind, dies kann dann vielmehr nur noch der Aufkäufer tun.

Dies ist auch der Grund, weshalb manche Aufkäufer den Anlegern derartige Aufkaufangebote machen, weil sie z.B. die Anleihen für weniger Geld wie z.B. 1 % aufkaufen können, um dann im Insolvenzverfahren mehr Geld zu erhalten, nämlich z.B. 10, 20, 30 oder noch mehr %. Offensichtlich rechnet ein Teil der Aufkäufer selber mit einer höheren Insolvenzquote als dem Betrag, der den Anlegern geboten wird, denn sonst würden diese Aufkaufangebote nicht gemacht werden. Auch sollten Geschädigte berücksichtigen, dass sie nach einem Verkauf voraussichtlich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könnten, weil sie nicht mehr aktiv legitimiert sind.

BSZ e.V.: Wie geht es im Insolvenzverfahren nun weiter und was müssen Anleger hier berücksichtigen?

Dr. Späth: Anleger sollten auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da doch mit einer höheren Insolvenzquote zu rechnen sein könnte. Eine Forderungsanmeldung wird voraussichtlich in den nächsten Wochen bzw. Monaten möglich sein, wobei abzuwarten bleibt, ob eventuell ein sog. \u201eGemeinsamer Vertreter" eingesetzt werden wird.

Auch bleibt abzuwarten, ob die WGF AG das Insolvenzverfahren in Eigenregie wird durchführen können, wir sind hier sehr kritisch und fordern vielmehr eine lückenlose Aufklärung der Vorgänge, die unserer Ansicht nach nur mit einem neutralen Insolvenzverwalter möglich sein wird. Wir lehnen die geplante Eigenverwaltung daher ab.

BSZ e.V.: Was sollten Anleger noch beachten?

Dr. Späth: Wir prüfen auch gerade Schadensersatzansprüche der Anleger in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne, z.B. gegen den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Wirtschaftsprüfer, den Treuhänder, etc.

Auch prüfen wir gerade intensiv mögliche Ansprüche gegen die vermittelnden Banken aus möglicherweise in Betracht kommender Vermittlerhaftung, in zahlreichen Fällen wurden die WGF-Anleihen von diversen Banken an Anleger vermittelt, die auf der Homepage der WGF AG teilweise auch ausdrücklich als Kooperationspartner genannt wurden. In einigen Fällen berichten uns Anleger auch von regelrechten \u201eVerkaufsveranstaltungen" von Seiten einiger Banken. Dies stimmt zumindestens sehr nachdenklich.

BSZ e.V.: Wann sollten Anleger handeln?

Dr. Späth: Die Anleger sollten keine wertvolle Zeit verlieren, sondern umgehend handeln, denn in einigen Fällen, wie z.B. bei der Anleihe mit der WKN WGFH06 droht bereits in einigen Wochen die Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, auch in anderen Fällen könnte Verjährung eintreten. In anderen Fällen ist bereits Verjährung eingetreten, dies muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.

Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.

Die Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel waren bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von den beiden Kanzleien dabei mehr als 1000  Anleger vertreten) und konnten hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnten die Kanzleien Dr. Späth und CLLB als erste Kanzleien in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den wirklichen Hintermann und sogar eine \u201eStrohfrau" vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten, unter anderem aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

EECH AG: Hier wurden von der Kanzlei CLLB zahlreiche rechtskräftige Urteile gegen den ehemaligen Vorstand erstritten.

DEIKON GmbH: Hier werden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte inzwischen über 100 Anleger im Insolvenzverfahren vertreten, und auch Klagen gegen den dortigen Sicherheitentreuhänder geführt, der seinen Aufgaben nach Ansicht von Dr. Späth Rechtsanwälten nicht ordnungsgemäße nachgekommen ist.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien zahlreiche Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten.
Auch konnten beide Kanzleien zahlreichen Anlegern der WBG Leipzig-West AG helfen, Rückforderungen des Insolvenzverwalters, die schlimmstenfalls auch im Fall WGF AG drohen könnten in Form des Rückzahlungsbegehrens eventuell ausbezahlter Ausschüttungen, erfolgreich abzuwehren. Zahlreiche, auch obergerichtliche Erfolge der Kanzlei Dr. Späth liegen hierzu vor, in denen die jeweiligen Klagen des Insolvenzverwalters abgewiesen wurden.

DM Beteiligungen AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien mehr als hundert Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten, außerdem konnten rechtskräftige Urteile gegen den Vorstand und die Alleinaktionärin erstritten werden.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten, unter anderem wegen Vermittlerhaftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

Solar Millenium AG: Hier werden zahlreiche Anleger von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte im Insolvenzverfahren vertreten, auch werden gerade Klagen gegen diverse Verantwortliche geführt aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft \u201eWGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Drwspä

Mittwoch, Januar 02, 2013

SiC Processing: Sprach die Bank Sarasin Empfehlungen für die Anleihen aus? Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!


Frank Niehage wird sein Amt als Vorsitzender des Vorstands der Bank Sarasin AG, Deutschland zum Jahresende niederlegen, so das Schweizer Bankhaus in einer Pressemitteilung vom 31.12.2012. 


Das Handelsblatt berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 1. Januar 2013, dass Grund für das Ausscheiden von Niehage u.a. Anlegerproteste wegen schlechter Anlageempfehlungen sein sollen.

Sarasin-Berater hatten demnach Investitionen in Solarunternehmen und Windparkbetreiber empfohlen, mit denen die Bank selbst über Anleihen und Kredite verbunden ist. Der BSZ e.V. hatte bereits berichtet, dass dies nach Angaben des Handelsblatts wohl auch das Unternehmen SiC Processing GmbH betreffen soll. Sollte sich dies bestätigen, so könnten Anleger wegen ihrer (Buch-) Verluste wohl auch Ersatzansprüche gegen die Sarasin-Bank haben. Betroffene Anleger von SiC Processing sollten sich daher an einen auf Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und sichern zu lassen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher gerade mögliche Schadensersatzansprüche für SiC Processing-Anleger in jede Richtung. Der BSZ e.V. konnte mit der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Zusammenarbeit gewinnen.

Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie in den gegenwärtigen Fällen SiC Processing, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, Global Swiss Capital AG sowie gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  "SIC Processing" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu            


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Ist der LF - Flottenfonds VII noch zu retten?


Kurz vor Jahresende wurde den Anlegern des LF-Flottenfonds VII mitgeteilt, dass diese neben der Rückforderung bereits gezahlter Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft auch noch einen neuen Kapitalbeitrag in Höhe von 10 % leisten sollen. 

Die Anleger des LF-Flottenfonds VII hatten sich an den beiden Schiffen "MT Hamburg Star" Schifffahrtgesellschaft mbH & Co. KG und "MS Patricia Schulte" Shipping GmbH & Co. KG beteiligt.

Mit Rundschreiben vom 14.12.2012 informierte die Lloyd Treuhand GmbH die Anleger darüber, dass eine vorzeitige Rückzahlung der als unverzinslich Darlehen gewährten Auszahlungen dringend erforderlich ist. Auch wird seitens der Treuhandgesellschaft mitgeteilt, dass die "MT Hamburg Star" nur dann weiter betrieben werden kann, wenn neues Eigenkapital seitens der Anleger aufgebracht werden wird.

Grund für diese Aufforderung ist, dass die finanzierenden Banken nun die zeitnahe Rückzahlung der Auszahlungen die als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, einfordert. Die beiden Fondsgesellschaften des LF-Flottenfond VII stehen daher aus finanzieller Sicht extrem unter Druck.

Neben diesen finanziellen Schwierigkeiten teilt die Treuhandgesellschaft aber auch noch mit, dass hier bezüglich der MT Hamburg Star Schifffahrgesellschaft mbH & Co. KG dringend finanzielle Unterstützung benötigt wird. Es deutet sich daher bezüglich dieser Fondsbeteiligung eine drohende Insolvenz an. Es wird diesbezüglich auch auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Sodann wird das gesamte "finanzielle Desaster" kurz angeschnitten, indem man den Anlegern mitteilt, dass die Chartereinnahmen seit September 2009 nicht mehr dazu verwandt werden konnten, Tilgungen an die Banken zu leisten. Vielmehr konnten seit 2009 wohl auch nicht einmal mehr die Betriebskosten eingefahren werden, sodass die Bank zahlreiche Stundungen gewähren musste.

Anleger werden daher aufgefordert, hier 10 % ihrer Beteiligungssumme am LF-Flottenfonds VII zur Verfügung zustellen.  Sollte das "Sanierungskonzept" scheitern, wird wohl hier die Insolvenz drohen. Dies wäre für die Anleger mit erheblichen Schäden und einem totalen Kapitalverlust verbunden. Auch würde die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen drohen.

Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Mandanten bezüglich der Risiken von Schiffsfondsbeteiligungen nicht ordnungsgemäß beraten wurden, bestehen auch heute noch Möglichkeiten, sich von der Anlage in den LF-Flottenfonds VII zu lösen bzw. Schadenersatz gegenüber den Beratern bzw. gegenüber den vermittelnden Banken geltend zu machen.

Zahlreiche Mandanten schilderten, dass über ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt wurde. Auch wurde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine derartige unternehmerische Beteiligung für die Altersvorsorge nicht geeignet ist. Vielmehr wurde aufgrund der positiven Prognosen, welche zu hoch angesetzt waren, dargestellt, dass hohe Renditen zu erzielen seien und die Beteiligung dennoch als sehr sicher angesehen werden kann. Dies entspricht gerade nicht den Tatsachen. Vielmehr tragen die Anleger das gesamte unternehmerische Risiko des gesamten Fonds.

Sollte die Beteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein, wäre diese verpflichtet gewesen, über sogenannte Rückvergütungen aufzuklären. Auf die Rechtsprechung des BGH sei an dieser Stelle hingewiesen. Ein weiterer Punkt im Rahmen der fehlerhaften Beratung ist auch der unterlassene Hinweis auf die Höhe der sogenannten "weichen Kosten". Zahlreiche Schiffsfahrtgesellschaften haben in den Emissionsprospekten die Vermittlungs-, Vertriebs- und sonstigen weichen Kosten nur unzureichend angegeben. Folge ist, dass nur ein geringerer Teil des eingesetzten Kapitals tatsächlich in den Kauf des Schiffes investiert wurde. In einigen Fällen wurden nur ca. 70 % oder weniger des eingesetzten Kapitals tatsächlich für den Schiffskauf investiert. Die restlichen Kosten wurden als weiche Kosten schlichtweg zu Lasten der Anleger nicht investiert.

Anleger des LF-Flottenfonds VII ist daher anzuraten, die Beratungssituation und den Beitritt zu diesem Fonds durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.  Aus den benannten Gründen bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. "LF-Flottenfonds VII, Schiffsfonds" beizutreten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  Schiffsfonds/ LF - Flottenfonds VII" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel   



Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 01. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen
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aw