Montag, November 19, 2012

HCI Shipping Select XVIII: MS Mark Twain meldet Kapitalbedarf an

Die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII wurden aufgefordert, sich an einer Kapitalerhöhung zur Rettung des angeschlagenen Schiffs MS Mark Twain finanziell zu beteiligen.


Die MS Mark Twain meldete Finanzbedarf bei dem Dachfonds HCI Shipping Select XVIII an Dieser wiederum forderte die Anleger auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Alternativ wird auch ein Verkauf der MS Mark Twain angedacht. Kurz gesagt haben die Anleger des HCI Shipping Select XVII die Wahl zwischen zwei Übeln.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen
MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum ebenfalls in Turbulenzen

Auch die Schiffe MS Hammonia Emden und MS Hammonia Husum können keine guten Nachrichten vermelden. Aufgrund geringer Charterraten von weniger als 10.000 US-Dollar pro Tag reichen die Einnahmen nur für die Betriebskosten und einen Teil der Tilgung. Wenn keine erhebliche Entspannung auf dem Schifffahrtsmarkt eintritt, könnten auch bei diesen beiden Schiffe des HCI Shipping Select XVIII \u201eRestrukturierungsbeiträge\u201c fällig werden.

Angesichts dieser Entwicklung wird deutlich, dass Schiffsfonds als Unternehmen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Schifffahrtsmarkts abhängig sind. Da sich die Schiffe eines Fonds auf dem Markt behaupten müssen, sind Schiffsbeteiligungen keine verlässlichen oder sicheren Kapitalanlagen. Im Gegenteil \u2013 aus der unternehmerischen Natur ergeben sich Risiken wie das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko.

Darüberhinaus bestehen diverse weitere Risiken, auf die die Anleger vor der Investition in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII hingewiesen werden mussten: Zum Beispiel den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Erhielten die Berater für die Vermittlung der Schiffsbeteiligung \u2013 wie so oft \u2013 hohe Provisionen, mussten sie die Anleger darüber aufklären. Über die Risikoaufklärung hinaus, bestehen noch weitere Pflichten, um Anleger ordnungsgemäß über eine Kapitalanlage aufzuklären.

Anlageberatung muss sowohl Chancen als auch Risiken realistisch darstellen

Empfehlen Berater Anlegern eine bestimmte Kapitalanlage, wie zum Beispiel einen Schiffsfonds, muss diese zu den Wünschen des Anlegers passen. In einem nächsten Schritt müssen die Berater auch umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Schadensersatzklagen für Anleger

Für Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII, die bei ihrem Anlageberatungsgespräch falsch beraten wurden, bestehen gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können. Die Anleger des HCI Shipping Select XVIII sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Anleger können so ihre individuellen Chancen ausloten lassen, ob sie sich von ihrer Schiffsbeteiligung trennen und erfolgreich Schadensersatz fordern können.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XVIII gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Darlehensgewährung an DUBAI DIREKT FONDS II ?

Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach über den Verlauf des Dubai Direkt Fonds I und des Dubai Direkt Fonds II berichtet. Immer wieder kam es bei der Abwicklung des Dubai Direkt Fonds I zu erheblichen Verzögerungen, so dass die prospektierten und versprochenen Ausschüttungen teils nicht und teils mit großer Verzögerung geleistet wurden.


Die Laufzeit des Fonds verlängerte sich zu dem noch durch einen Rechtsstreit mit dem Dubai Direkt Fonds II. Zwar mag dieser Rechtsstreit nunmehr beigelegt worden sein. Die Vorzeichen für einen erfolgreichen Verlauf des Dubai Direkt Fonds II stehen jedoch nach wie vor nicht gut.

So wurden nunmehr sämtliche Gesellschafter bzw. Anleger mit Schreiben der Fondsgesellschaft vom 13.11.2012 dazu angeregt bzw. aufgefordert, der Gesellschaft Darlehen zur Aufstockung der Liquidität zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Anschreibens wurden hierbei drei Laufzeitmodelle zwischen einem und drei Jahren angeboten. Die Verzinsung soll hierbei zwischen 4,75 % und 6,75 % liegen. Die Darlehen sollen gemäß der Angaben des Fonds durch die Eintragung einer Art Grundschuld bzw. Eintragung im sogenannten Land Department in Dubai abgesichert sein. Als Begründung für die Gewährung von Darlehen wird im Schreiben aber einzig und allein der Grund aufgeführt, die "Sachlage" des Dubai Direkt Fonds II zu "verbessern". Es ist die Rede von einer Art Zwischendarlehen bzw. Zwischenfinanzierung.

Einhergehend mit der Darlehensgewährung soll jedoch auch eine Verlängerung der Laufzeit des Fonds vereinbart werden. Dies könnte erneut einen Nachteil für die Anleger des Dubai Direkt Fonds II darstellen.

Auf der Grundlage dieser neuerlichen Entwicklungen sollten Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II Ihrer möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.

Oft wurden die Beteiligungen an den beiden Dubai Direkt Fonds als sichere und kurzfristige Kapitalanlagen vermittelt. Teilweise wurde von Renditen bis zu 20 % am Ende der Laufzeit gesprochen. Teilweise sind nun aber die Ausschüttungen nicht bzw. nur mit erheblicher Verzögerung gezahlt worden. Eine Liquidation bzw. Beendigung des Fonds scheint nunmehr nicht stattzufinden. Für Anleger bedeutet dies, dass das eingesetzte Kapital auch nach wie vor im Fonds gebunden ist. Vielen Anlegern war jedoch gerade die kurze Laufzeit wichtig, um dann nach Beendigung des Fonds das eingesetzte Kapital zur Verfügung zu haben. Dieses ist nunmehr auf nicht absehbare Zeit im Fonds gebunden.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei derartigen Beteiligungen, welche unternehmerische Beteiligungen darstellen, keine frühzeitige Ausstiegsmöglichkeit besteht. Auch wurde teils seitens der Vermittler und Berater mitgeteilt, dass die Beteiligung als Altersvorsorge geeignet sei. Ungeachtet der kurzen Laufzeit handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, welche Risiken bis hin zu einem Totalverlust beinhaltet. Derartige Anlagen sind als Altersvorsorge schlichtweg ungeeignet.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.11.2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und vor allem Rechtslage verändern.
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Sonntag, November 18, 2012

De Beira Goldfields Inc. - Verantwortliche wegen Markmanipulation verurteilt:


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Aktionäre bei der Geltendmachung der sichergestellten 21 Millionen   Euro.


Das Landgericht Stuttgart hat am 12.10.2012 die Angeklagten Christian Euler, Aly Husein Mawji und Sascha Opel wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch können und sollten schon jetzt geschädigte Aktionäre tätig werden, um ihren Schadensersatzanspruch  zu sichern.

Die Staatsanwaltschaft hat unter anderem € 21 Millionen sichergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur Rückgewinnungshilfe kann der einzelne Aktionär seinen Teil des Schadens geltend machen. Die einfache Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft reicht hierfür jedoch nicht aus.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadens benötigt der Aktionär einen vollstreckbaren Titel, z.B. einen dinglichen Arrest. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisiert ist, unterstützt zahlreiche Aktionäre und hat bereits Anträge auf dinglichen Arrest beim Landgericht Stuttgart eingereicht. 

Für die Aktionäre ist wichtig zu wissen, dass bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche das sog. Prioritätsprinzip gilt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Samstag, November 17, 2012

IVG Euro Select Balanced Portfolio UK: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Schlechte Entwicklung des Fonds, oftmals können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltendt machen! Die Entwicklung des Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ verläuft für Anleger wenig erfreulich:


Gegenwärtig (Stand 05.10.2012) wird dieser IVG-Fonds z.B. auf der Zweitmarktplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch 15,5 % des Nominalwertes auf dem Zweitmarkt gehandelt, mit weiter sinkender Tendenz. Anlegern drohen somit erhebliche Verluste.

Dabei können Anleger oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Anlage, wie die vermittelnden Banken, geltend machen, denn oftmals wurde der Fonds Anlegern mit den Schlagworten „Immobiliengroßmarkt London, gute Mieterträge mit guter Performance sowie konservatives Risiko“ vermittelt.

In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die Beratung war somit oftmals nicht anleger- und objektgerecht, so dass Anleger in diesem Fall erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Sofern die Beteiligung an dem IVG-Fonds von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen heraus finden konnten, bei der Vermittlung sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

In diversen anderen Fällen von vermittelten IVG-Fonds, z.B. beim IVG-Fonds Euroselect 14, „The Gerkin“ konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dabei inzwischen bereits rechtskräftig Schadensersatzurteile gegen die Vermittler/vermittelnden Banken erstreiten.

Doch Achtung, unter Umständen droht  bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Anlegers anzunehmen, wenn er nicht umgehend tätig wird, bzw. sich anwaltlich beraten lässt, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher schlimmstenfalls Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte IVG-Fonds-Anleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.

„Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so Dr. Späth.  Hierdurch kann auch wertvolle Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung gewonnen werden, was bei einem sofortigen Klageverfahren nicht immer der Fall ist.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect/ Balanced Portfolio UK"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                                                           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Schiffsfonds: Es droht der Untergang! BSZ e.V. hilft!


SOS für Schiffsfonds: Einem Großteil droht die Pleite und Anlegern der Totalverlust! Achtung: Oftmals droht Verjährung! Die Situation bei Schiffsfonds wird immer dramatischer: Zahlreichen Schiffsfonds droht in den nächsten Monaten das Aus.


Im Handelsblatt vom 15.11.2012 wird darauf hingewiesen, dass bereits 130 Schiffsfonds mit einem Investitionsvolumen von zwei Milliarden Euro, in die Insolvenz geschlittert sind, 2013 droht sich die Zahl der Insolvenzen noch zu verstärken, insgesamt stehen laut Handelsblatt vom 15.11.2012 38,5 Milliarden Euro Anlegergeld auf dem Spiel.

Zahlreichen Anlegern droht damit der Totalverlust, doch oftmals müssen sich Anleger damit nicht abfinden:

„Während Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bereits oftmals verjährt sind, sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den jeweiligen Berater/Vermittler oftmals noch durchsetzbar,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte, denn viele Anleger wurden von ihrem jeweiligen Berater nicht auf die erheblichen Risiken wie das Totalverlustrisiko, die fehlende Veräußerbarkeit oder die Gefahr von Nachschüssen hingewiesen, so dass sich oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Sofern die Beteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen bei diversen Schiffsfonds heraus finden konnten, hierbei sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, teilweise konnten wir hierbei bereits, sofern „Kick-backs“ geflossen sind, außergerichtlich Vergleiche mit diversen Banken schließen.“

Auch, sofern Ausschüttungen von der Fondsgeschäftsführung oder dem Insolvenzverwalter zurück gefordert werden sollten, sollten Anleger immer im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Doch Achtung, in zahlreichen Fällen droht  zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ anzunehmen, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher in zahlreichen Fällen Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte Schiffsfondsanleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. „Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Debi Select: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten erstes Prospekthaftungsurteil


Debi Select Verwaltungs- GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Flex GbR verurteilt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr das erste Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Flex Fonds GbR erstritten.

Die Beklagte wurde verurteilt, dem Anleger sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select Verwaltungs- GmbH in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Flex Fonds GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der Kanzlei vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.  Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
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Freitag, November 16, 2012

SEB AG: Prozessniederlage wegen Erste Euro – Wert Immobilienfonds


LG Aachen weist Ansprüche aus Kommanditistenhaftung zurück und verurteilt zum Schadensersatz


Die SEB AG, Frankfurt, ist in einem von der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Prozess im Zusammenhang mit der Erste Euro – Wert Immobilienfonds Kommanditgesellschaft Frank & Schüller vom Landgericht Aachen zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verurteilt worden. Sie hat dem Widerkläger mehr als € 8.300,- und anteilige Kosten des Rechtsstreits zu zahlen sowie allen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung am Immobilienfonds noch entstehen wird. Die Klage der Bank auf Rückzahlung von € 14.213,91 an Ausschüttungen wurde in vollem Umfange abgewiesen.

Das LG Aachen hat sich ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation angeschlossen. Zu Recht hat es sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auch auf die konkrete Höhe von an das Kreditinstitut fließenden umsatzabhängigen Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der vormaligen BfG - Bank wurde als nicht erfüllt angesehen. In dem Verkaufsprospekt enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Eine zuvor rechtskräftig abgewiesene „Sammelklage“, an der der Mandant beteiligt war, stand der erneuten Inanspruchnahme des Kreditinstituts aus Rechtsgründen nicht entgegen.

Das Landgericht hat sich der von Anfang an von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation angeschlossen, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere im Falle der Rückforderung von Ausschüttungen. Selbst verlorengegangene frühere Prozesse müssen nicht in jedem Fall zum endgültigen Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB AG“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
jg

Müssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Anleger grob fahrlässig die den Anspruch begründenden Umstände etc. nicht kennt, wenn er die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die bei einem geschlossenen Immobilienfonds, einen Medienfonds oder Schiffsfonds  von der Fondsgeschäftsführung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Kenntnis nimmt, falls sich dort entsprechende Hinweise auf eine schlechte Entwicklung des Fonds finden.Müssen GMüssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit? eschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?


Pro und Kontra zur Obliegenheit:

Für die Bejahung von grober Fahrlässigkeit könnte sprechen, dass es zweifelsohne im Interesse des Anlegers ist, diese Berichte zu lesen. Es wird umfassend die Situation des geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds dargestellt.

Dagegen kann sprechen werden, dass die jährlichen Geschäftsberichte der geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds nicht die Funktion haben, den Anleger über mögliche Schadensersatzansprüche zu informieren. Vielmehr soll die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage dargestellt werden. Der Anleger kann daher nicht damit rechnen, dass er aufgrund dieser Berichte Informationen erhält, die zeigen oder zumindest darauf schließen lassen, dass er vor Abschluss der Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger die Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus können einzelne Pflichtverletzungen in der Regel nur durch den Abgleich mit den Angaben im Emissionsprospekt herausgearbeitet werden, indem Abweichungen zwischen den Angaben im Emissionsprospekt und den Angaben in den Geschäftsberichten festgestellt werden. Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, den Emissionsprospekt im Nachhinein zur Kenntnis zu nehmen. Dann muss das Gleiche auch in Bezug auf die jährlichen Geschäftsberichte gelten, wenn diese unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung nur zusammen mit dem Emissionsprospekt die erforderliche Kenntnis verschaffen können.

Da nach der Rechtsprechung der Gerichte den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1. Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiert.

Gerichte haben dem Anleger auch zugesprochen, dass es bei den verschiedenen Fonds um hochkomplexe Anlageformen handelt. Einen Anleger mit einer allgemeinen Unerfahrenheit bei Fondsmodellen ist es ohne anwaltliche Beratung schlicht nicht möglich über  die anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis zu erlangen. Für einen anlageunerfahrenen und auch nicht anderweitig vorabinformierten Anleger ist es regelmäßig nicht möglich, ohne weitere Beratung die komplexe Materie eine Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds zu durchdringen.

Anders könnte der Fall liegen, wenn die diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH - Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06).

Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So zum Beispiel, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Es ist aus den oben genannten Gründen nicht völlig unverständlich, wenn der Anleger, der davon ausgeht, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüft, solange er keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könnte. Darüber hinaus wird bei vielen Beteiligungen ja auch gerade damit geworben, dass sich der Anleger um nichts kümmern müsse - so z. B. in dem Fall, dass die Beteiligung gegen Entgelt treuhänderisch gehalten wird. In diesen Fällen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass den Anleger die Obliegenheit trifft, die jährlichen Geschäftsberichte auszuwerten.

Im Ergebnis kann es dementsprechend nicht als grob fahrlässig gewertet werden, wenn der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte nicht durchliest.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB kann zusammenfassend dahingehend beschrieben werden, dass die land- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Anlegerprozessen bei typischen Fallkonstellationen zur Bejahung der Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Anlegers geführt hat, seit dem Jahr 2007 fast vollständig revidiert worden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH trifft den Anleger nicht die Obliegenheit, die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die er im Zusammenhang mit der gezeichneten Kapitalanlage erhält, zur Kenntnis zu nehmen.

Wenn sich Fragen aus der Darstellung der komplexen Situation ergeben, sollten Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khstef

HCI MS Heinrich Sibum: Ein weiterer HCI Schiffsfonds ist pleite


Die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum musste den Gang zum Insolvenzgericht antreten: Am 14.11.2012 erfolgte die Insolvenzanmeldung. Wie können Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens ihr Geld retten?


Der 2007 aufgelegte Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum musste Insolvenz anmelden. Zwei Restrukturierungskonzepte in den Jahren 2010 und 2012 konnten die Schiffsbeteiligung letztendlich nicht retten. Der Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum wurde zu einem Opfer der Schifffahrtskrise, da die Einkünfte des gleichnamigen Container-Feederschiffs unter einem drastischen Einbruch der Charterraten litten.

Ein Großteil des Anlegerkapitals ist noch in dem Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum gebunden, da die erste Sanierung mit einer Kapitalerhöhung verbunden war und die Ausschüttungen sehr mager waren. Da die Darlehen und ähnliche Schulden des Fonds HCI MS Heinrich Sibum vorrangig vor den Forderungen der Anleger bedient werden, stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten? Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des HCI MS Heinrich Sibum entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen. Allerdings müssen Anleger beachten, dass Ansprüche auch verjähren können. Angesichts der ersten Sanierung des Schiffsfonds eine kenntnisabhängige Verjährung ist es möglich, dass Ansprüche zum Ende des Jahres 2012 verjähren. Durch anwaltliche Maßnahmen kann eine eventuelle Verjährungsproblematik unterbunden werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Heinrich Sibum gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drsto

Schweizer Banken müssen Kick-backs herausgeben. Auch tausende Deutsche betroffen!

Schweizer Bundesgericht urteilt, dass Schweizer Banken Kick-backs heraus geben müssen. Auch tausende Deutsche können vermutlich Rückforderungsansprüche stellen.


Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hat mit Urteil vom 30.10.2012  entschieden, dass Schweizer Banken sog. kick-backs, in der Schweiz Retrozessionen genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.

Schweizer Banken müssen nun die Kick-backs zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der Kick-backs verzichtet.

Dieses Urteil trifft die Schweizer Banken hart und es dürften auch tausende deutsche Anleger davon betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind, ist der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth überzeugt.? Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen, so Dr. Späth. Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die Kick-backs zurück fordern.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute wie die UBS, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer Kick-back-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte. Teilweise dürften Schweizer Banken nach dem Urteil aber auch einigungsbereit sein.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwsp

Donnerstag, November 15, 2012

MPC Holland Immobilienfonds - risikoreiche Beteiligungen statt sicher geglaubter Altersvorsorge

Das Hamburger Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG erzeugt derzeit vor allem wegen seiner bislang als sicher geglaubten Schiffsfonds negative Schlagzeilen. Doch auch im Bereich geschlossener Immobilienfonds bietet das Emissionshaus MPC seit Mitte der 90er Jahre Kapitalanlagen an, die nicht immer die Erwartungen der Anleger erfüllen.


Investitionen in den Standort Holland

Gut 50 geschlossene Immobilienfonds mit Investitionen in niederländische Gewerbe- und Büroimmobilien hat das Emissionshaus MPC zwischen 1995 und 2011 aufgelegt und über Banken sowie freie Anlageberater platziert. Niedrige Steuersätze und ein zeitweise guter Wirtschaftsstandort waren schlagende Argumente, von denen sich viele Privatanleger überzeugen ließen. Auch andere Emissionshäuser haben diesen Markt für eigene Anlageprodukte entdeckt. Nicht immer haben sich die Erwartungen im Sinne der Anleger erfüllt. Mittlerweile sind die Probleme auf dem niederländischen Gewerbeimmobilienmarkt nicht mehr zu übersehen, zudem hat sich die Steuergesetzgebung zum Nachteil der Anleger geändert. Die Konsequenzen bekommen die Anleger früher oder später zu spüren.

Steigende Leerstände und sinkende Immobilienpreise

Betroffen sind beispielsweise die Anleger der 47. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (MPC Hollandfonds 47), in welche Anlegergelder in Höhe von rd. \u20ac 47 Mio. geflossen sind haben. Hinzu kommen Bankkredite im Umfang von rd. \u20ac 54 Mio. Für beide Fondsimmobilien müssen bis Mitte 2013 neue Mieter gefunden werden, was wohl schwierig werden dürfte. Der Branchendienst fondstelegramm soll Berichten zufolge im Umfeld der Fondsimmobilien erhebliche Leerstandsquoten von bis zu 25 % ermittelt haben. Die Nachfrage nach Gewerbeimmobilien ist also rückläufig. Insoweit darf bezweifelt werden, dass es der Fondsgeschäftsführung gelingen wird, adäquate Mietpreise gegenüber potenziellen Interessenten durchzusetzen. Bei den betroffenen Anlegern ist der Abwärtstrend längst angekommen: Nach der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses MPC ist derzeit nicht geplant, an die Anleger des Fonds für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 eine Ausschüttung zu leisten. Kommt eine Anschlussvermietung nicht zeitnah zum Auslaufen der aktuellen Mietverträge zustande, droht dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit, was den betroffenen Anlegern einen sicheren Verlust ihrer Einlagen bescheren dürfte. Der Fonds ist nicht der einzige aus der Serie der Sachwert Rendite-Fonds von MPC, der nicht die Erwartungen der Anleger erfüllt. So soll sich mittlerweile auch die 43. MPC Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (MPC Hollandfonds 43) in einer veritablen Krise befinden und von der Insolvenz bedroht sein.
Immobilienfonds sind Risikoanlagen

Immer wieder werden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch dann empfohlen, wenn Anlageinteressenten den Wunsch nach einer Geldanlage zur sicheren Altersvorsorge äußern. Als unternehmerische Beteiligung mit hohen Risiken stellen Immobilienfonds aber keine sichere Kapitalanlage dar, sondern unternehmerische Beteiligungen, denen das Risiko des Totalverlustes der Einlage anhaftet. Es besteht zudem die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft oder deren Gläubiger \u2013 in erster Linie die finanzierenden Bank \u2013 erstatten zu müssen, wenn und soweit die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt sind.
Fehlberatung löst Schadenersatzansprüche aus

Anleger, die nicht über die hier beschriebenen Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. das beratende Unternehmen geltend machen. Erfolgte die Beratung und Empfehlung zum Erwerb des Immobilienfondsbeteiligung durch eine Bank, muss diese den Anlageinteressenten zudem in aller Regel ungefragt über ihre Vergütungen (sog. Rückvergütungen bzw. Kick-Back-Zahlungen) aufklären, die ihr durch die Vermittlung der Beteiligung zufließen. Allein die Verletzung dieser Aufklärungspflicht genügt nach der ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Anspruchs auf Schadenersatz. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche wird durch diese ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung enorm erleichtert, da regelmäßig auch die Verkaufsunterlagen der Emissionsgesellschaften keine ausreichenden Hinweise auf die Rückvergütungen der beratenden Banken enthalten. Den Betroffenen wird empfohlen, eine Überprüfung rechtlicher Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch versierte und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte vornehmen zu lassen.

Verjährung führt zum Verlust von Ansprüchen

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren spätestens 10 Jahre nach der Beratung. Nach Eintritt der Verjährung sind berechtigte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Betroffene Anleger sollten daher zeitnah eine Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten in Angriff nehmen, um keine rechtlichen Nachteile durch Verjährung zu riskieren.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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drhsttüb

SachsenFonds Österreich III / Ist die Gesellschaft zu retten?


Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds SachsenFonds Österreich III GmbH & Co. KG wurde Ende Oktober 2012 mitgeteilt, dass eine Hinterlegungsverpflichtung bei den finanzierenden Banken dazu führt, dass für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Ausschüttungen gezahlt werden können.


 Ob weitere Hinterlegungen aufgrund der Aufwertung des Schweizer Franken erforderlich werden, ist völlig unklar und stellt sich erst im Laufe des Jahres 2012 heraus. Aufgrund dieser Entwicklung drohen den Anlegern daher weitere Verluste, indem keinerlei Ausschüttungen gezahlt werden. Zahlreichen Anlegern bzw. Gesellschaftern wurde die Beteiligung aber von Mitarbeitern von Banken und Sparkassen als sichere Kapitalanlage vermittelt. Verschwiegen wurde hierbei meist, dass es sich bei der Immobilienfondsbeteiligung SachsenFonds Österreich III um ein risikoreiche und nicht zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelt.

Derzeit ist die negative Entwicklung des Fonds auch aus den aktuellen Zweitmarktwerten zu ersehen. Dort steht der aktuell Kurse für die Beteiligungen des Fonds bei ca. 20 %, was einen Kapitalverlust von ca. 80 % bedeuten würde. Gesellschafter des Fonds, welche von Bankberatern beraten wurden bzw. von einer Bank Fondsanteile vermittelt bekommen haben, können Ihre Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aber teils erfolgversprechend durchsetzen.

Dies gilt auch für Fondsbeteiligungen, welche Anleger bzw. Gesellschafter über Finanzvertriebe erworben haben. Sowohl Berater und Vermittler von Banken/ Sparkassen, als auch freie Finanzvermittler waren dazu verpflichtet, Anleger ordnungsgemäß zu beraten.

Aus zahlreichen Schilderungen von Anlegern ergibt sich, dass die Beteiligung als sichere Kapitalanlage vermittelt wurde. Wurde die Fondsbeteiligung über Banken/ Sparkassen vertrieben, wurde nach Angaben von Anlegern auch nicht über zusätzlich erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt. Hinzu kommt auch, dass die Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung unzureichend dargestellt wurden. Anleger können sich daher im Einzelfall darauf berufen, ihre Schadenersatzansprüche auf eine fehlerhafte Anlageberatung zu stützen. Im Falle des Vertriebes über Banken kommt die sog. "Kick-Back" Rechtsprechung hinzu, wonach eine Bank verpflichtet ist, sämtliche zusätzlichen Rückvergütungen offenzulegen.

Ergänzend hierzu ist zu beachten, dass auch bezüglich dieser Fondsbeteiligung, welche im Jahre 2003 aufgelegt wurde, die Verjährung im Einzelfall droht. Wurde z. B. eine Fondsbeteiligung am 23.03.2003 gezeichnet, tritt die Verjährung am 23.03.2013 ein.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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aw

BKN biostrom AG! Gläubigerversammlung in Vechta! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Gläubigerversammlung in Vechta am 09.11.2012. BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Zum dem Unternehmen BKN biostrom AG aus Vechta, über deren Vermögen am 13.06.2012 beim Amtsgericht Vechta Insolvenzantrag gestellt wurde, fand am 09.11.2012 eine Gläubigerversammlung in Vechta statt, an der BSZ e.V.Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte teil nahm. Hier wurde ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger bestellt.

Es soll auch eine weitere Gläubigerversammlung am 11.01.2013 um 9.30 Uhr vor dem Insolvenzgericht Vechta, Saal 131, stattfinden.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, hierzu: "Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass noch Vermögenswerte im Insolvenzverfahren zurück geführt werden können."

Der Insolvenzverwalter machte Ausführungen zum Insolvenzverfahren und teilte den Anlegern mit, dass die Insolvenzquote voraussichtlich gering ausfallen wird, und somit im schlimmsten Fall bei 0 % liegen könnte, im besten Fall im niedrigen zweistelligen Bereich. Ausschlag gebend für die Insolvenz soll unter anderem die vorangegangene Insolvenz von acht Biogasgesellschaften sein.

Die Gläubigerversammlung zeigt, dass eine Schadenskompensation allein über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein wird, daher sollten Anleger auch unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, BSZ e.V:-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: "Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, es ist erstaunlich, dass das Unternehmen bereits ca. ein Jahr, nachdem die Anleihe emittiert wurde, wieder Insolvenz anmelden musste. Wir prüfen insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, hier sollten Geschädigte aber berücksichtigen, dass hier kurze Verjährungsfristen laufen." Ein schnelles Handeln ist daher empfehlenswert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft "BKN biostrom AG" mit der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und war bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich WBG Leipzig-West AG, First Real Estate sowie GlobalSwissCapital AG mit mehr als 40.000 Geschädigten auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger vertreten) und konnte hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte als erste Kanzlei in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den Hintermann Böhle und die "Geschäftsführerin" bzw. "Strohfrau" Cmok vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten.

Solar Millenium AG:
In diesem Insolvenzfall mit Inhaberschuldverschreibungen (die Solar Millenium AG musste Ende Dezember 2011 Insolvenz anmelden) werden gegenwärtig von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger gegen die Prospektverantwortlichen vertreten, erste Klagen wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eingereicht.

Anleger im Fall BKN biostrom AG sollten unbedingt ihre Interessen bündeln, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, außerdem prüft die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung.


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drwsp