Schlechte Entwicklung des Fonds, oftmals können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltendt machen! Die Entwicklung des Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ verläuft für Anleger wenig erfreulich:
Gegenwärtig (Stand 05.10.2012) wird dieser
IVG-Fonds z.B. auf der Zweitmarktplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur
noch 15,5 % des Nominalwertes auf dem Zweitmarkt gehandelt, mit weiter
sinkender Tendenz. Anlegern drohen somit erhebliche Verluste.
Dabei können Anleger oftmals erfolgreich
Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Anlage, wie die vermittelnden
Banken, geltend machen, denn oftmals wurde der Fonds Anlegern mit den
Schlagworten „Immobiliengroßmarkt London, gute Mieterträge mit guter
Performance sowie konservatives Risiko“ vermittelt.
In Wirklichkeit handelte es sich bei dem
Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum
Totalverlustrisiko, die Beratung war somit oftmals nicht anleger- und
objektgerecht, so dass Anleger in diesem Fall erfolgreich
Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Sofern die Beteiligung an dem IVG-Fonds von
einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der
gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind,
wie wir inzwischen heraus finden konnten, bei der Vermittlung sog. „Kick-backs“
geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des
Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde,
kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die
vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen,“ so BSZ
e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter
Späth.
In diversen anderen Fällen von vermittelten
IVG-Fonds, z.B. beim IVG-Fonds Euroselect 14, „The Gerkin“ konnten die BSZ
e.V.-Vertrauensanwälte dabei inzwischen bereits rechtskräftig
Schadensersatzurteile gegen die Vermittler/vermittelnden Banken erstreiten.
Doch Achtung, unter Umständen droht bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:
„Zwar haben Anleger grundsätzlich
kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche
aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern
der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf
Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ des
Anlegers anzunehmen, wenn er nicht umgehend tätig wird, bzw. sich anwaltlich
beraten lässt, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt
werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.
Da daher schlimmstenfalls Ende 2012
Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte IVG-Fonds-Anleger nicht
länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der
Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.
„Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass
die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges
Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden
kann,“ so Dr. Späth. Hierdurch kann auch
wertvolle Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung gewonnen werden, was bei
einem sofortigen Klageverfahren nicht immer der Fall ist.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ
e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect/ Balanced Portfolio UK" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieburg
Telefon:
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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser
Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende
Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer
anderen rechtlichen und auch tatsächlichen
Beurteilung führen.
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