Samstag, November 17, 2012

IVG Euro Select Balanced Portfolio UK: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Schlechte Entwicklung des Fonds, oftmals können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltendt machen! Die Entwicklung des Fonds „IVG Euro Select Balanced Portfolio UK“ verläuft für Anleger wenig erfreulich:


Gegenwärtig (Stand 05.10.2012) wird dieser IVG-Fonds z.B. auf der Zweitmarktplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch 15,5 % des Nominalwertes auf dem Zweitmarkt gehandelt, mit weiter sinkender Tendenz. Anlegern drohen somit erhebliche Verluste.

Dabei können Anleger oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Anlage, wie die vermittelnden Banken, geltend machen, denn oftmals wurde der Fonds Anlegern mit den Schlagworten „Immobiliengroßmarkt London, gute Mieterträge mit guter Performance sowie konservatives Risiko“ vermittelt.

In Wirklichkeit handelte es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die Beratung war somit oftmals nicht anleger- und objektgerecht, so dass Anleger in diesem Fall erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Sofern die Beteiligung an dem IVG-Fonds von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte, kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: „In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen heraus finden konnten, bei der Vermittlung sog. „Kick-backs“ geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen „hinter dem Rücken“ des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

In diversen anderen Fällen von vermittelten IVG-Fonds, z.B. beim IVG-Fonds Euroselect 14, „The Gerkin“ konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dabei inzwischen bereits rechtskräftig Schadensersatzurteile gegen die Vermittler/vermittelnden Banken erstreiten.

Doch Achtung, unter Umständen droht  bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:

„Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Anlegers anzunehmen, wenn er nicht umgehend tätig wird, bzw. sich anwaltlich beraten lässt, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,“ so Dr. Späth.

Da daher schlimmstenfalls Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte IVG-Fonds-Anleger nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.

„Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann,“ so Dr. Späth.  Hierdurch kann auch wertvolle Zeit für die weitere Sachverhaltsaufklärung gewonnen werden, was bei einem sofortigen Klageverfahren nicht immer der Fall ist.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect/ Balanced Portfolio UK"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth                                                           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

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