Donnerstag, November 15, 2012

SachsenFonds Österreich III / Ist die Gesellschaft zu retten?


Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds SachsenFonds Österreich III GmbH & Co. KG wurde Ende Oktober 2012 mitgeteilt, dass eine Hinterlegungsverpflichtung bei den finanzierenden Banken dazu führt, dass für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Ausschüttungen gezahlt werden können.


 Ob weitere Hinterlegungen aufgrund der Aufwertung des Schweizer Franken erforderlich werden, ist völlig unklar und stellt sich erst im Laufe des Jahres 2012 heraus. Aufgrund dieser Entwicklung drohen den Anlegern daher weitere Verluste, indem keinerlei Ausschüttungen gezahlt werden. Zahlreichen Anlegern bzw. Gesellschaftern wurde die Beteiligung aber von Mitarbeitern von Banken und Sparkassen als sichere Kapitalanlage vermittelt. Verschwiegen wurde hierbei meist, dass es sich bei der Immobilienfondsbeteiligung SachsenFonds Österreich III um ein risikoreiche und nicht zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelt.

Derzeit ist die negative Entwicklung des Fonds auch aus den aktuellen Zweitmarktwerten zu ersehen. Dort steht der aktuell Kurse für die Beteiligungen des Fonds bei ca. 20 %, was einen Kapitalverlust von ca. 80 % bedeuten würde. Gesellschafter des Fonds, welche von Bankberatern beraten wurden bzw. von einer Bank Fondsanteile vermittelt bekommen haben, können Ihre Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aber teils erfolgversprechend durchsetzen.

Dies gilt auch für Fondsbeteiligungen, welche Anleger bzw. Gesellschafter über Finanzvertriebe erworben haben. Sowohl Berater und Vermittler von Banken/ Sparkassen, als auch freie Finanzvermittler waren dazu verpflichtet, Anleger ordnungsgemäß zu beraten.

Aus zahlreichen Schilderungen von Anlegern ergibt sich, dass die Beteiligung als sichere Kapitalanlage vermittelt wurde. Wurde die Fondsbeteiligung über Banken/ Sparkassen vertrieben, wurde nach Angaben von Anlegern auch nicht über zusätzlich erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt. Hinzu kommt auch, dass die Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung unzureichend dargestellt wurden. Anleger können sich daher im Einzelfall darauf berufen, ihre Schadenersatzansprüche auf eine fehlerhafte Anlageberatung zu stützen. Im Falle des Vertriebes über Banken kommt die sog. "Kick-Back" Rechtsprechung hinzu, wonach eine Bank verpflichtet ist, sämtliche zusätzlichen Rückvergütungen offenzulegen.

Ergänzend hierzu ist zu beachten, dass auch bezüglich dieser Fondsbeteiligung, welche im Jahre 2003 aufgelegt wurde, die Verjährung im Einzelfall droht. Wurde z. B. eine Fondsbeteiligung am 23.03.2003 gezeichnet, tritt die Verjährung am 23.03.2013 ein.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15. November 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

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