Donnerstag, September 22, 2011

Genussscheine der Maximus GmbH & Co. KG

Die Maximus GmbH & Co. KG mit Sitz in Augsburg ist nach eigenen Aussagen auf die Vermittlung „innovativer Finanzkonzepte" spezialisiert. Investitionsschwerpunkt ist dabei angeblich „der große Markt des Edelmetalls Gold sowie der Zweitmarkt Immobilien".

Mehreren Anlegern hat die Maximus GmbH & Co. KG in der Vergangenheit Genussrechtsbeteiligungen am eigenen Unternehmen als Kapitalanlage angeboten. Die Anlage wurde dabei von der Maximus GmbH & Co. KG als risikoarm aufgrund der angeblich „hohen Substanzwerte der Immobilien sowie durch die Hinterlegung von physischem Gold" angepriesen. Zudem wurde mit überdurchschnittlichen Ausschüttungen von 10 % p.a. zzgl. 2 % p.a. Bonus geworben.

Im April 2011 hat die Maximus GmbH & Co. KG den Genussscheininhabern sodann plötzlich mitgeteilt, dass Auszahlungen im Zusammenhang mit den Genussrechten zur Zeit nicht möglich seien. Denn die Genussrechtsgelder seien bei einer europäischen Privatbank auf Festgeldbasis angelegt worden und die BaFin hätte die Konten dieser Bank bis auf weiteres gesperrt, da diese Bank keine Zulassung für Deutschland hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte können den Genussscheingläubigern Ansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage aus dem Genussscheinvertrag zustehen. Denn nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz kann in der Investition der Genussrechtsgelder in Festgeld anstatt in Gold und Immobilien eine Verletzung des Genussrechtsvertrages gesehen werden. Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG wegen Schlechtberatung denkbar, sofern der jeweilige Anleger nicht auf die Risken der Genussscheine hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger „anleger- und objektgerecht" beraten werden. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z. B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (u.a. Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit der Genussscheine). Kommt der Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz empfiehlt den betroffenen Anlegern der Maximus GmbH & Co. KG, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Maximus GmbH & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 20, 2011

SpaRenta GmbH & Co. KG und Generali Lebensversicherung AG erneut zu Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG sind im Zusammenhang mit dem von der SpaRenta GmbH aufgelegten Produkt der SpaRenta Kombi-Rente wieder zu Schadenersatz an einen weiteren Anleger verurteilt worden. Eine weitere Zivilkammer des LG Stuttgart folgte damit der Auffassung, dass die Kombi-Rente als Produkt zur Altersvorsorge ungeeignet ist.

Das bundesweit erst zweite positive Urteil für Anleger wurde erneut von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg-Berlin, erstritten. Betroffen sind vermutlich rund 10.000 Anleger bundesweit, bei denen sich hohe Verlusten im teils hohen sechsstelligen Bereich eingestellt haben.

„Die jetzt vorliegende Entscheidung bestätigt, dass schon das erste Urteil von uns erstrittene Urteil keine Eintagsfliege war. Für die sehr große Zahl der von uns vertretenen Anleger sieht es derzeit nach einem positiven Ausgang aus“ so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel. Bislang ist vorliegend auch noch kein anderes von Witt Rechtsanwälte geführtes Verfahren verlorengegangen. Beide Urteile des LG Stuttgart sind noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren läuft bereits. Bedenken für das Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart gibt es bei Witt Rechtsanwälte allerdings nicht. „Wir rechnen damit, dass das OLG Stuttgart die Entscheidungen bestätigen werden, die Begründung des Landgerichts überzeugt“ so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel. In noch deutlicheren Worten als in der ersten Entscheidung spricht das LG Stuttgart bei der Kombirente von einem „hochspekulativen Vertragsgefüge“ und einem „Konstruktionsfehler“ der Kombirente.

Zudem lehnte das LG Stuttgart ausdrücklich eine Verjährung der im vorliegenden Fall im Jahre 1999 abgeschlossenen Kombirente ab. Die Ansprüche sind demnach bislang nicht verjährt. Da aber eine Verjährung der Ansprüche der betroffenen Anleger in zahlreichen Fällen zum 01.01.2012 eintreten wird, ist zeitnahes Handeln erforderlich. „Wir raten weiterhin allen Anlegern, sich zeitnah über die Möglichkeiten der Rückabwicklung (Schadensersatz) zu informieren, denn ansonsten können bald keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden und die hohen Verluste haben sich dann endgültig realisiert“, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel.


Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

MS "List" GmbH & Co. KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet.

Für Anleger von Schiffsfonds gibt es derzeit fast täglich schlechte Nachrichten. Nun hat es auch die MS "List" GmbH & Co. KG getroffen: Am 08.09.2011 ordnete das AG Tostedt das vorläufige Insolvenzverfahren an. Für die betroffenen Anleger dürfte dies den Verlust ihrer Einlagen bedeuten.

MS "List" GmbH & Co. KG
Die Beteiligungen an dem Fonds MS "List" GmbH & Co. KG wurden 2006 von der Castor Kapital GmbH & Co. KG emittiert. Das Fondsvolumen von knapp Euro 10 Mio. wurde zu rund 60 % über einen Kredit der NORD/LB finanziert. Der Fonds übernahm das Schiff MS "List" aus einem anderen Fonds der Castor Kapital, wo es unter dem Namen MS "Marcape" lief.

Sanierungsversuch im Jahr 2009
Bereits im Jahr 2009 wurde der Fonds durch weitere Einzahlungen der Anleger gestützt, um eine Insolvenz und damit den Verlust der Einlagen abzuwenden. Dass eine Sanierung durch Zufuhr frischen Geldes aber noch lange nicht die Lösung der Probleme darstellt, dürfte spätestens jetzt jedem Schiffsfondsanleger klar geworden sein. Ein Sanierungskonzept kann den Fonds nur dann stützen, wenn auch die finanzierende Bank an Bord bleibt.

NORD/LB von Bord gegangen
Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage und den damit verbundenen Charterausfällen konnte die Fondsgesellschaft die fälligen Zahlungen an die NORD/LB nicht mehr erbringen. Einem erneuten Sanierungskonzept hat die Bank nach Mitteilung der Financial Times Deutschland eine Absage erteilt und mittlerweile den gesamten Restkredit in Höhe von Euro 4,6 Mio. fällig gestellt. Es droht die Zwangsversteigerung und mit ihr der Totalverlust der Anlegergelder.

Insolvenz unausweichlich
Aufgrund des Rückzugs der NORD/LB war die Insolvenz der Fondsgesellschaft unausweichlich. Für die Anleger dürfte der Totalverlust der Einlagen feststehen. Laut Financial Times Deutschland liegt der Wert des Schiffes unter den offenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der NORD/LB, so dass die Anleger aus dem Verwertungserlös des Schiffs keine Rückzahlungen erwarten können.

Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Die betroffenen Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Fondsbeteiligten dringend zu einer Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsunternehmen, welche die Fondsbeteiligungen an der MS "List" vermittelt haben. War die Beratung fehlerhaft, so besteht unter Umständen die Möglichkeit der Rückabwicklung der Kapitalanlage.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / MS "List" GmbH & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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Freitag, September 16, 2011

Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen drohen

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte sehen gute letzte Chancen für Anleger, verloren geglaubte Gelder doch noch zu retten.

Anleger von Victory Medienfonds haben aufgrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG viel Geld verloren. In Einzelfällen kann es jedoch noch gute Chancen geben, Ansprüche gegen die die Victory Beteiligungen vermittelnden Anlageberater durchzusetzen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass es in jüngerer Vergangenheit eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten der Anleger gegeben hat. Zunächst hat das OLG Köln festgestellt, dass die Ausführungen in den Emissionsprospekten den Anleger nicht hinreichend über einige Risiken der Fonds aufklärt. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der beklagten Anlageberatungsgesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die dieser jüngst zurückgewiesen hat.

Unabhängig von der Entscheidung des Landgerichts Köln sind die Landgerichte Augsburg und Lüneburg zu der Überzeugung gelangt, dass die Prospekte der Fonds die Anleger nicht hinreichend über die Risiken der Fonds aufklären. Hat der Anlagebrater diese Defizite der Emissionsprospekte nicht vor Abschluss des Beteiligungsvertrags mündlich ergänzt bzw. klargestellt, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Anlage, aber auch gegen die jeweilige Fondsgesellschaft selbst in Betracht.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2001 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Victory" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Donnerstag, September 15, 2011

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, Albis Capital AG & Co. KG Anleger erstreitet Schadensersatz

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz im Berufungsverfahren beim OLG Bamberg. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat vor dem Oberlandesgericht Bamberg erfolgreich für eine Anlegerin der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sowie der Albis Capital AG & Co. KG Schadensersatz i.H.v. über Euro 38.000,00 erstritten.

Die Beratungsgesellschaft wurde, nachdem das Landgericht Schweinfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, nunmehr in der Berufungsinstanz zur Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt. Grund für die Klage war die von der Anlegerin geltend gemachte fehlerhafte Beratung und Aufklärung über die mit den unternehmerischen Beteiligungen zusammenhängenden Gefahren. Sowohl die nicht ordnungsgemäße Aufklärung als auch die fehlerhafte Beratung wurden seitens des OLG Bamberg bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Bamberg lag in dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Fall weder eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Anlagerisiken, noch eine an den Zielen der Anlegerin ausgerichtete Anlageempfehlung vor.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hat, rät: "Geschädigte Anleger, die an einer Verfolgung ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche betrauen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren, sollte die Anlage vor dem 31.12.2001 gezeichnet worden sein."

Anleger sollten mit den Beteiligungsgesellschaften keine Vereinbarungen treffen, in welchen sie auf Ansprüche gegen die Beratungsgesellschaften verzichten. Dies gilt insbesondere für Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung, und zwar sowohl gegen die Beteiligungsgesellschaft als auch gegen die Beratungsgesellschaft.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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Schadensersatz wegen Fehlerhafte Anlageberatung in Sachen Zins-Swap.

Landgericht Stuttgart verurteilt Bank zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen Zins-Swap. Mit Urteil vom 24.08.2011 entschied das Landgericht Stuttgart (8 O 516/10), dass die Bank einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jäger & Collegen vertretenen mittelständigen Firma auf Schadensersatz haftet, weil sie diese nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank die Klägerin nicht über den sog. „negativen Marktwert“ aufgeklärt hat. Eine solche Aufklärungspflicht ist erst kürzlich vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2011 Az. XI ZR 33/10 klargestellt worden. Folgerichtig sprach das LG Stuttgart der Klägerin schon allein aus diesem Grund die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu.

Eine weitere Pflichtverletzung sah das Gericht in der Tatsache begründet, dass die Bank der Klägerin die zwei streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte in Form eines „Cap“ und eines „Floor“ als sogenannten „Zinscollar“ beschrieben hat, der geeignet sei, steigenden Zinsen entgegenzuwirken, die der Klägerin bei ihren variabel verzinslichen Bauträgerkrediten drohten.

Bei dem empfohlenen Zinscollar trägt jedoch der Kunde auch das Risiko fallender Zinsen, während er sich gleichzeitig gegen das Risiko steigender Zinsen absichert. Nach Auffassung des Gerichtes wäre ein solches Geschäft grundsätzlich unproblematisch, falls es auf den Nominalbetrag eines bestehenden Darlehens abgestimmt wäre. Im vorliegenden Fall jedoch bestand eine solche konkrete Bindung an den Nominalbetrag des Darlehens nicht. Vielmehr hat die Beraterin der Bank ohne konkrete Nachfrage beim Kunden schlichtweg unterstellt, dass im Bauträgergeschäft immer ein Fremdfinanzierungsbedarf bestünde und eine Absicherung daher unabhängig von den konkret vorhandenen Darlehen für die Kundin interessant sei. Dies entsprach jedoch nicht den von der Kundin genannten Zielen. Die Kundin wollte sich lediglich gegen steigende Darlehenszinsen im Bezug auf die aktuell bestehenden Darlehen absichern. Das von der Bank empfohlene Zins-Swap-Modell entsprach somit nicht den Anlegerinteressen.

Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Unterinstanzen konsequent umgesetzt wird und nicht nur bei den insoweit komplizierteren Spread Ladder Swaps Anwendung findet, sondern auch auf andere Zins-Swap-Formen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden! Jeder Anleger sollte daher vor der Geltendmachung von Ansprüchen seinen eigenen Fall anwaltlich überprüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jacqueline Kröhnert

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Insolvenz der Juragent AG! Was nun?

Wie das zuständige Insolvenzgericht Berlin heute mitteilte, wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juragent AG eröffnet.
Das Verfahren wird vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers aus Berlin bestellt. Anleger der diversen Prozesskostenfonds, die erfolgreich gegen die Juragent AG auf Schadenersatz geklagt und vor Gericht gewonnen haben, wissen nun nicht, was die Einleitung des Insolvenzverfahrens für sie bedeutet.
Grundsätzlich sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Klagen und auch keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent AG möglich. Bereits eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Der Insolvenzverwalter muss nun sämtliche Vermögenswerte/Forderungen der Juragent erfassen und nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens an diejenigen Gläubiger verteilen, die ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der erste Schritt für Anleger der diversen Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sodann wird voraussichtlich Seitens des Insolvenzverwalters eine Gläubigerversammlung einberufen, auf der alle Anleger teilnehmen können, denen Forderungen gegenüber der Juragent AG zustehen.

Sofern die Anleger anwaltlich vertreten sind, können die Anmeldungen zur Insolvenztabelle auch von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden diese Kosten in voller Höhe von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Darüber hinaus haben Anleger nach wie vor die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Treuhandkommanditistin, sowie weiteren Verantwortlichen durchzusetzen.
Auch Anleger, die Ihre Beteiligung am PKF IV bereits an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, können ihre Ansprüche noch immer gegenüber den weiteren Verantwortlichen –mit Ausnahme der Juragent AG- geltend machen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte prüft derzeit weitere Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich darüber hinaus darum bemühen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Gläubigerausschuss eingerichtet wird, so dass gewährleistet ist, dass die Rechte der Anleger auch im Insolvenzverfahren beachtet werden. Auf Seiten der Juragent AG liegen trotz des nun vorliegenden Insolvenzantrags noch etliche Vermögenswerte.
So laufen nach Angaben des neuen Vorstands der Juragent AG nachwievor etliche von der Juragent AG gegen Erfolgsbeteiligung finanzierte Gerichtsverfahren, deren Erlöse nach wie vor der Juragent AG zustehen. Zuletzt hatte ein Investor für die Übernahme dieser von der Juragent AG finanzierten Verfahren einen Betrag in Höhe von € 5.000.000,00 geboten.
Sollten diese von der Juragent AG finanzierten Verfahren gewonnen werden, fließen der Juragent AG weitere Gelder zu, die zur Verteilung an die Gläubiger verwendet werden können. Darüber hinaus bestehen ggf. noch weitere Forderungen Seitens der Juragent AG gegenüber der bisherigen Geschäftsführung, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich bemühen, alle ihr vorliegenden Informationen an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, damit hier eine zügige Aufarbeitung der noch offenen Forderungen gewährleistet ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Mittwoch, September 14, 2011

De Beira Aktienbetrug: Gelder sicher gestellt.

Anleger schließen sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „De Beira Aktienbetrug“ an. Im Aktienbetrugsfall De Beira wurden offensichtlich Gelder sicher gestellt. Geschädigte Anleger sollten mit Teilerstattung ihrer Verluste rechnen.

Im Betrugsfall um die Goldminenfirma De Beira sind Medienangaben der letzten Tage zufolge inzwischen mehr als 10 Mio. € von Ermittlern sicher gestellt worden, was ungefähr einem Fünftel der Schadenssumme entsprechen soll. Drei Verdächtigen wird dabei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart der Vorwurf der Marktmanipulation und des Betrugs gemacht.

Geschädigte können sich damit Hoffnung auf die Teilerstattung ihrer Schäden machen.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte auch versuchen, von den Verantwortlichen, sofern sich der Verdacht der Marktmanipulation bestätigen sollten, noch weitere Gelder zu erhalten wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft BSZ e.V. Interessengemeinschaft „De Beira Aktienbetrug“ anschließen.

Bildquelle: ©LiliGraphie/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dienstag, September 13, 2011

K1-Fonds: BSZ e.V. Anwälte gehen gegen Vienna Life und Barclays Bank vor!

Pilotklage der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gegen die Vienna Life Lebensversicherung wegen der Anlage in K1-Fonds vor dem Landgericht Augsburg. BSZ e.V.-Ansprüche werden demnächst auch gegen Barclays-Bank vorgehen.

In Sachen K1-Fonds wurden teilweise über eine Tochtergesellschaft der Vienna Life Lebensversicherung in Liechtenstein Gelder, die in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert wurden, bei den K1-Fonds investiert, in einem Fall wurde das Beteiligungsangebot ausdrücklich als „Vienna Life Fonds Police“ bezeichnet.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, ist der Ansicht, „dass hierbei einem normalen Kunden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Anlage in den K1-Fonds von der Vienna Life Lebensversicherung geprüft wurde.“ Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen in einem ersten Pilotfall Klage vor dem Landgericht Augsburg gegen die Vienna Life Lebensversicherung aus Liechtenstein auf Schadensersatz eingereicht, der Termin zur mündlichen Verhandlung zu dieser Klage wird bereits im Oktober 2011, und somit in einigen Wochen, stattfinden.

„Wir gehen davon aus, dass Vienna Life die Anlage bei K1 hätte überprüfen müssen und dieser Prüfungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist,“ so BSZ e.V.-Anwalt Dr. Walter Späth. Weitere Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst in Deutschland einreichen.

Auch gegen die Barclays Bank, die ebenfalls ein X1 Global-Zertifikat oder sogar ein X1 Global-Garantie-Zertifikat aufgelegt hat, das an die Wertentwicklung bei den K1-Fonds gekoppelt war, werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst außergerichtlich vorgehen. „Wir sind der Ansicht, dass auch die Barclays Bank die K1-Fonds hätte prüfen müssen, was unserer Ansicht nicht in ausreichendem Maße geschehen ist.“

Auch sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Ansicht, dass sich durch den Abschluss des Prozesses gegen Herrn Kiener wertvolle Hinweise ergeben haben, die die Chancen, gegen die Barclays Bank vorzugehen, deutlich erhöht haben dürften.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "K1 Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Anleger der LeaseTrend AG: Es droht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum Ende des Jahres 2011!

Zum Ende des Jahres 2011 sind wegen des zum 01.01.2002 eingeführten neuen Verjährungsrechts mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der LeaseTrend AG, welche bis zum 31.12.2001 gezeichnet wurden, grundsätzlich verjährt.

"Diese absolute Verjährung zum 31.12.2011 tritt in diesen Fallgruppen auch dann ein, wenn bei dem einzelnen Anleger keine Kenntnis von der fehlerhaften Beratung vorgelegen hat. Schadenersatzanspüche können daher in diesen Fällen nicht mehr durchgesetzt werden, sollten im Jahr 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz weiter.

Dieser Umstand ist auch deshalb für Anleger der LeaseTrend AG bedeutsam, da das Oberlandesgericht München kürzlich massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospektes der LeaseTrend AG geäußert hat.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.

"Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, müsste bei Bejahung derselben zwingend in den Fällen, in denen die Zeichnung der Beteiligung an der LeaseTrend AG bis zum 31.12.2001 erfolgte, noch im Jahr 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Montag, September 12, 2011

Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Montag, den 12.09.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 14.500,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigekeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegereldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte

Kommunen und Mittelständler fühlen sich falsch beraten, weil sie bei riskanten Zinsgeschäften Millionenverluste erlitten, auch anderen Kreditinstituten könnte Ungemach drohen. Schäden bewegen sich Experten zufolge im einstelligen Milliardenbereich!

Der Deutschen Bank und einigen anderen Großbanken könnte eine Klagewelle von Kommunen und Unternehmen drohen, die auf Empfehlung der Kreditinstitute in sog. CMS Spread Ladder Swaps, oder ähnlich komplizierte Finanzprodukte, investierten, bei denen mit Hebelwirkung auf Zinsunterschiede spekuliert wird. Kommunen und mittelständische Unternehmen, welche mit diesen vermittelten Produkten erhebliche Verluste erlitten, sind mit der Forderung nach Schadensersatz von der Deutschen Bank und anderen Kreditinstituten noch sehr zögerlich.

Nach Meinung des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) liegt diese Zögerlichkeit darin begründet, dass die Betroffenen bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte nach wie vor von einer unsicheren Rechtslage ausgehen. Diese Meinung wird dadurch untermauert, dass viele der Rechtsstreitigkeiten von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren wurden. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte können allerdings betroffenen Investoren einen erfolgreichen Weg aufzeigen, der die zum Teil langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Investor und Bank schont und es den Betroffenen dennoch ermöglicht, – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftspartnerin durchzusetzen.

Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten und vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, inzwischen abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Nach Prüfung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass i.d.R. jedes Swap-Geschäft, das einem Unternehmen in den vergangenen Jahren von einer Bank angedient wurde, rückabgewickelt werden kann.

Die Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung sind auch auf den kommunalen Bereich übertragbar. Kommunen gelten nach der Feststellung der BaFin vom 25. Juni 2010 nicht als „Professionelle Kunden“. Somit sind keine niedrigeren Anforderungen an die Erfüllung der Beratungspflichten zu stellen.

Geschädigte Kommunen und Unternehmen sollten daher umfassend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang den vermittelnden Banken ein Beratungsverschulden nachzuweisen ist. Dies um so mehr, da es inzwischen von verschiedenen Landesregierungen Handlungsempfehlungen an ihre Kommunen gibt, in denen diesen dringend angeraten wird, unter Einbeziehung kompetenter Beratung zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wobei wegen der kurzen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Falschberatung, eindringlich gebeten wird, die rechtliche Prüfung sofort durchführen zu lassen. Dies schon deswegen, um sich nicht durch Untätigkeit trotz der bekannt gewordenen Entscheidung des BGH dem Vorwurf der Untreue durch Unterlassen auszusetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Samiv AG/Money Service-Group: Droht der Totalverlust? BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen? Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!

Medienangaben der Wiener Zeitung von vor drei Tagen zufolge müssen Anleger bei der Samiv AG, die zum Firmenkonglomerat der insolventen Schweizer Samiv AG gehört, eventuell mit einem Totalverlust ihrer Einlagen rechnen, da die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass seit 2003 keine Gelder der Kunden mehr angelegt worden seien.

Bereits vor einiger Zeit hatte der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem „Liechtensteiner Volksblatt“ vom 23.08.2011 mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden. Der Schaden soll sich laut Staatsanwaltschaft auf mindestens 21 Mio. € belaufen.

Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein. Mittlerweile wurde über die Samiv AG der Konkurs eröffnet, Anleger sollten ihre Forderungen in Kürze anmelden, da hier kurze Fristen einzuhalten sind.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist somit sehr wahrscheinlich, dass Anlegern von Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG Schaden entstanden ist, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung, so. z.B. gegen die führeren Samiv-Verwaltungsräte Michale Seidl, Maurice Edelmann und Hannes Zellweger, aber auch gegen die Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Insbesondere die Vermittler der Anlage dürften teilweise die Anleger nicht richtig beraten haben und hier zum Teil gute Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. Das Vollstreckungsrisiko muss zwar immer im Einzelfall überprüft werden, allerdings konnten wir inzwischen heraus finden, dass die Vermittler teilweise über Haftpflichtversicherungen verfügen, die für den Schaden aufkommen dürften.“

Auch gegen die Aufsichtsräte von zum Firmenverbund der Samiv AG gehörenden Unternehmen wird gerade eine mögliche Haftung geprüft.

Anleger sollten daher, vor allem, da inzwischen eine Anwaltskanzlei Anlegern der Samiv AG geraten hat, eher nicht gegen die Vermittler vorzugehen, prüfen lassen, ob dies wirklich sinnvoll ist. Auch gegen die Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein werden Schritte geprüft.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut, auch arbeiten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte mit einer schweizerischen Anwaltskanzlei aus Zürich zusammen, um die Ansprüche Geschädigter optimal zu vertreten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Money Service Group/Samiv-Anleger " anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Samstag, September 10, 2011

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II und Sachwert Rendite-Fonds Indien: SEB AG zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Lübeck hat einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenen Kläger mit Urteil vom 10. August 2011 Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 136.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen.

Der Kläger hatte im Anschluss an die Empfehlung und Beratung der beklagten SEB AG zwei Beteiligungen über jeweils 50.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie eine weitere Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG über 30.0000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet.

Das Landgericht Lübeck sah eine Pflichtverletzung darin, dass die beratende Bank insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche nicht auf die Provisionszahlungen für die Vermittlung der Beteiligungen hingewiesen hat (sog. Kick-Back-Zahlungen). Der Berater hatte im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass zumindest das Agio an die Bank als Provision gezahlt worden sei. Ob darüber hinaus Provisionen geflossen sind, wisse er nicht. In der nicht erfolgten Offenlegung dieser Kick-Back-Zahlungen sah das Landgericht Lübeck eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung.

„Nach unserer Erfahrung sind die Banken auch in den Jahren nach 2006 ihrer Offenlegungsverpflichtung im Hinblick auf die Provisionszahlungen regelmäßig nicht nachgekommen“, so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Sind derartige Kick-Back-Zahlungen verschwiegen worden, so haben Anleger grundsätzlich gute Chancen auf Schadensersatz.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 09, 2011

HCI Shipping Select 28: Schlechte Zeiten für die Anleger

Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select 28 müssen derzeit um ihre Einlagen bangen. Kurzfristig fällig gestellte Darlehensforderungen, eine missglückte Platzierungsphase sowie teure Zusatzkredite könnten den Fonds in die Knie zwingen.

HCI Shipping Select 28
Bei der HCI Shipping Select 28 handelt es sich um einen Dachfonds, welcher in sechs verschiedene Schiffe investiert. Es handelt sich hierbei um die Hellespont Trustful, die Hellespont Commander, die Hellespont Crusader, die PAVIAN, die Beluga Facility und die Beluga Frequency. Diese wiederum werden in verschiedenen Märkten (Öl, Chemikalien, Massen- und Schwergut) eingesetzt.

Aufwendige Umstrukturierung
Das Emissionshaus HCI Capital AG sah für den Dachfonds HCI Shipping Select 28 ursprünglich ein Kommanditkapital von insgesamt € 69,4 Mio. vor. Tatsächlich konnten aber nur ca. € 39 Mio. eingeworben werden. Auch die seitens der HCI Capital AG eingeräumten Platzierungsgarantien konnten nicht eingehalten werden, nachdem das Emissionshaus aufgrund angeblich eigener finanzieller Engpässe in Schwierigkeiten geraten sein soll. Nur eine teure Zwischenfinanzierung sowie ebenfalls bankfinanzierte Reederbeteiligungen sollen das fehlende Kommanditkapital kompensiert haben.

Banken machen Druck
Nun hat die zur Commerzbank-Gruppe gehörende Deutsche Schiffsbank einen Teil ihres gewährten Darlehens zur Rückzahlung fällig gestellt. Mangels ausreichenden Eigenkapitals muss zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz nun die Hellespont Trust verkauft werden. Der Verkaufswert soll nicht einmal die Bankverbindlichkeiten decken können, weshalb das Kapital der Anleger bereits insoweit einen Totalverlust erleiden dürfte. Im Übrigen sollen Sanierungskonzepte angekündigt worden sein, nachdem 4 weitere Schiffe des HCI Shipping Select 28 in wirtschaftliche Schieflagen geraten sein sollen. Angesicht der hohen Fremdkapitalquote bleibt allerdings fraglich, ob sich der HCI Shipping Select 28 wirklich sanieren lässt.

Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen
Betroffene Anleger dürften nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich gute Aussichten auf eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen haben. Aus dem Verkaufsprospekt ist bereits ersichtlich, dass der Vertrieb deutlich über 15% an Provisionen erhalten haben dürfte. Bei einer solch hohen Quote haben Berater und Vermittler hierüber ungefragt aufzuklären, um den Anlegern den Interessenkonflikt klar aufzuzeigen. Erfahrungsgemäß kommt es zu keiner solchen Aufklärung. Der Vertrieb macht sich hierdurch schadensersatzpflichtig, was im Ergebnis zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen führen kann. Auch die geplatzten Garantien dürften einen Grund zur Rückabwicklung darstellen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / HCI Shipping Select 28" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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RENTADOMO Fonds / Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Anleger gestiegen

Mehr als 5.000 Anleger hatten sich an den diversen Fonds der RENTADOMO Gruppe beteiligt. Diese hatte zahlreiche geschlossen Immobilienfonds, aber auch Bestandsimmobilien aufgelegt bzw. angeboten. Ein weiterer „Verkaufsschlager“ waren sog. „Immobilienaktien, bei welchen sich die Wertsteigerung von Immobilien nach einem Kauf gewinnbringend auswirken sollte.

Die RENTADOMO Gruppe trat unter zahlreichen Bezeichnungen wie z.B. „Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“ oder „Siebte Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“ oder „RENTADOMO Rentitefonds I GmbH & Co. KG.“ Auf.

Den Beteiligungserwerb finanzierte in einem Großteil der Fälle die BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank und die Raiffeisenbank Feldkirchen, jetzt BAG Bankaktiengesellschaft Hamm.

Als Vorteile wurden den Anlegern in der Regel folgende Punkte mitgeteilt: „Wertsteigerung und Werthaltigkeit des Gesellschaftsvermögens der RENTADOMO Immobilien AG, eine Gewinnerzielung durch Dividenden, der Kurssteigerung nach Börseneinführung, der Geltung der aktienrechtlichen Vorschriften und der fehlenden Nachschusspflicht von Aktionären.

Bei zahlreichen Fonds der RENTADOMO Gruppe gab es jedoch erhebliche Beratungsfehler und Prospektfehler, welche zwischenzeitlich bekannt wurden. So lagen z.B. nicht für alle Fonds (insgesamt 8 Stück) erforderliche Baugenehmigungen vor. Bei einem Fonds stand bereits vor dem Verkauf der Anteile an die Anleger fest, dass die Mieteinnahmen aus dem Prospekt ca. 1,0 Mio. hinter den Angaben zurückbleiben würden. In einem weiteren Fonds wurden erhebliche Anlagegelder nicht in das Objekt bzw. den Fonds investiert, sondern als Sicherheit für eine den Fonds finanzierende Bank verwendet. Dies wurde im Prospekt verschwiegen.

Wie sich nunmehr herausgestellt hat, hatten die Banken schon vor der Finanzierung des Anteilserwerbs für die Anleger Kenntnis von diesen Umständen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel: „Es bestehen daher gute Chancen, dass die finanzierenden Banken den Anlegern auf Schadenersatz haften und die Anleger so gestellt werden müssten, als hätten Sie die Anteile nicht erworben. Die Vermittler könnten bei Nachweis einer Falschberatung ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RENTADOMO Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG, NLI 29, letzte Chance für Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt vor dem Hintergrund eines spektakulären Urteils des OLG Köln rasches Handel - Verjährung droht zum Jahresende.

Ein spektakuläres Urteil des OLG Köln vom 19.07.2011 könnte zahlreichen Anlegern helfen, sich von dem in Schieflage befindlichen Investment zu lösen. Zuletzt wurden Beteiligungen an der Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG mit 5 % des Nominalwerts gehandelt. Dies dokumentiert, dass sich die der Anlage immanenten Risiken weitgehend realisiert haben. Nunmehr stellte das OLG Köln fest, dass im Emissionsprospekt nicht hinreichend deutlich erklärt wird, dass es nicht möglich ist, die Beteiligungen jederzeit zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen. Über die sogenannte fehlende Fungibilität hätte allerdings der Anleger im Rahmen einer korrekten Beratung grundsätzlich vollständig und richtig aufgeklärt werden müssen.

Es können sich im Einzelfall daher Schadensersatzansprüche gegen die mit dem Vertrieb der Anlage befassten Gesellschaften ergeben. Derartige Schadensersatzansprüche wären darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Anlage nie gezeichnet. Er hätte sich also, wenn er diese Ansprüche erfolgreich durchsetzt, von den Risiken der Anlage befreit.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffen Anlegern, rasch rechtlichen Rat bei einem Spezialisten einzuholen und prüfen zu lassen, ob im individuellen Einzelfall Schadensersatz begehrt werden kann. Dabei ist Eile geboten, da Schadensersatzansprüche möglicherweise zum 31.12.2011 verjähren und bis dahin geeignete Maßnahmen eingeleitet werden müssten.

Rechtsanwalt Bombosch erläutert weiter, dass Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit der Durchsetzung derartiger Ansprüche verbundenen Kosten übernehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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NORDCAPITAL Bulkerflotte 1: Schiffsfonds in Not!

Der Schiffsfonds „NORDCAPITAL Bulkerflotte 1“ ist in schwere See geraten. Auslöser hierfür ist die Insolvenz der Großreederei Korea Line. Nach Angaben der Zeitschrift „Handelsblatt" besteht eine Liquiditätslücke von US-$ 49 Mio.

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1
Der von der NORDCAPITAL GmbH aufgelegte Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG wurde sowohl von der Deutsche Bank AG als auch der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertrieben. Nach dem Gläubigerschutzantrag der Groß-Reederin Korea Line Corporation (KLC), an die wesentliche Teile der Flotte des Fonds verchartert wurden, geriet der Fonds im Laufe des Jahres 2001 in existenzielle Schwierigkeiten.

Schiffsfonds in Schieflage
Die Korea Line hatte schon Ende Januar 2011 die Charter-Zahlungen eingestellt. Im Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG führte dies zu einer Liquiditätslücke von US-$ 49 Mio., da nicht nur die Schiffe an Wert verloren, sondern darüber hinaus die fremdfinanzierenden Kreditbanken weitere Sicherheiten forderten. Betroffen von der Schieflage des Schiffsfonds sind 5.650 Anleger mit einer Beteiligungssumme von US-$ 170 Mio.

Sanierung der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG
Nach Angaben der Zeitschrift „Handelsblatt“ am 29.08.2011 soll den Fondsbeteiligten jetzt ein überarbeitetes Sanierungskonzept vorgelegt werden. Mit zusätzlichen Überbrückungsdarlehen in Höhe von US-$ 6 Mio. seitens der kreditgewährenden Banken soll wenigstens ein Teil der Kapitallücke geschlossen werden.

Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche geschädigter Fondsbeteiligter verjähren innerhalb von drei Jahren. Maßgeblich ist die Kenntnis des Anlegers vom Beratungsfehler. Da nicht auszuschließen ist, dass eine solche Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme frühzeitig vorgelegen hat, rät die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Meyer-Bradfisch von der Kanzlei Dr. Steinhübel und Dr. Rötlich betroffenen Kapitalanlegern sobald wie möglich mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / NORDCAPITAL Bulkerflotte 1" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Frederike Meyer-Bradfisch

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Donnerstag, September 08, 2011

Schrottimmobilien: Achtung! Verjährung droht!

Altfälle mit Erwerb vor 2002 verjähren am 31.12.2011. BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: „Spätestens zum 31.12.2011 besteht die akute Gefahr, dass Ansprüche von Erwerbern, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren.“

Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen und die oftmals sittenwidrige Überteuerung des Objekts. Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011.

Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe. Insbesondere betroffen sind sogenannte Treuhandfälle, welche in den 1990er Jahren massenhaft durch Banken und Sparkassen finanziert wurden. Als Treuhänder waren hier vor allem die SSB-, CBS-, KT-, CD-, Kurth & Krükel, Steuplan, Hoffmann & Kuhlmann, Kuraconsult, Kuramandat sowie die Dr. Gerbig Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Es besteht dringender Handlungsbedarf!

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Hilfe für geschädigte Kapitalanleger zum Nulltarif ist nicht kostenlos!

In den letzten Jahren fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Göttinger Gruppe, Venturion AG, Phoenix Kapitaldienst, WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG und Deutsche Vermögensfonds stehen nur stellvertretend für viele andere Pleiten. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

„Wir sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für unsere Tätigkeit. Aufnahmegebühren erheben wir nicht. Insoweit möchten wir uns von fragwürdigen Schutzvereinen etc. abgrenzen, die versuchen, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Bei uns müssen Sie keinem Verein beitreten und unnötige Vereinsgebühren bezahlen. Wir vertreiben keine Kapitalanlagen, sondern wollen dem einzelnen Anleger eine Hilfestellung bieten.“

Dieses Angebot auf einer Internetseite kann als Beispiel für viele weitere Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren, dienen. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für 0 Euro, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese „0 Euro Helfer“ außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Eine Liste mit Anwälten, welche die angepriesenen Wundertaten zum Nulltarif erbringen, ist bei keinem dieser Angebote zu finden. Erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger – Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in grösste Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Der BSZ® e.V. empfiehlt bei Kapitalanlagen eine zweite Person zum Beratungsgespräch mitzunehmen. Damit hat man, falls erforderlich, später einen wertvollen Zeugen. Besonders beweisnützlich ist es, die Ergebnisse des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll festzuhalten. Darin sollten sämtliche Namen der Anwesenden stehen, auch der des Beraters. Er sollte notieren, wie Sie bisher Ihr Geld angelegt haben, zum Beispiel an der Börse. Außerdem sind Aussagen zur Anlagehöhe, zum Anlageziel Anlagezeitraum und Bonität der Finanzierungsinstrumente wichtig. Wollten Sie zum Beispiel nur für kurze Zeit eine hohe Summe sparen oder regelmäßig ein kleineren Geldbetrag anlegen? Wie risikobereit sind / waren Sie? Am Schluß sollte das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben werden.

Vor Vertragsabschluß sollte unbedingt geprüft werden, ob der Berater oder Vermittler: eine Fachausbildung nachweisen kann. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Beratungsprotokoll verwendet. Andere Produktalternativen vorstellt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluß drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.eu kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Logo des BSZ® e.V.

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