Montag, November 06, 2017

Vorstands-Chef der Stuttgarter Wohnbau-Genossenschaft Eventus e.G. in U-Haft.

Die am Stuttgarter Killesberg ansässige Eventus e.G. – eine Wohnungsbaugenossenschaft – hatte auf ihrer Website am 22.08.2017 verbreitet, dass sich der Vorstandsvorsitzende und seine Ehefrau, die Aufsichtsratsvorsitzende, pflichtwidrig verhalten hätten.

In einem weiteren Schreiben, des erst seit kurzem tätigen weiteren Vorstandsmitglied an die Mitglieder der Genossenschaft ist davon die Rede, dass sich die Eventus e.G. in einer „ernsten Lage“ befinde und Vermögenswerte des Vorstandsvorsitzenden und seiner Ehefrau arrestiert worden seien. Strafantrag sei bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt worden. Der Vorstandsvorsitzende und seine Ehefrau sind auf freiem Fuß und bestreiten die Vorwürfe.

Wie „BILD“ jetzt berichtet „sitzt der Vorstands-Chef der Stuttgarter Wohnbau-Genossenschaft Eventus wegen Betrugs- und Untreueverdachts in U-Haft. Das bestätigte Staatsanwalt Jan Holzner (37) gegenüber BILD. Die Gesellschaft hat Insolvenz angemeldet.“

„BILD“ berichtet weiter dass der Vorstands-Chef zehn Millionen Euro eingesammelt und Renditen von 8,5 Prozent versprochen haben soll. Er soll Stattdessen soll das Anleger-Geld u.a. bei Flitterwochen in Las Vegas verprasst haben.  Die Gesellschaft hat Insolvenz angemeldet.

Nach einem Bericht des Magazins „stern“ seien vom Genossenschafts-Vermögen nur noch 7000 Euro übrig, dazu drei Wohnungen in Chemnitz und eine Grundstücks-Brache in Stuttgart.

Der BSZ e.V. hatte bereits am 31.08, 05.09 und zuletzt am 18.09.2017 über Eventus berichtet. Die Beiträge können hier aufgerufen werden. http://bit.ly/2iAutUz

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Dienstag, Oktober 31, 2017

Verbraucherwiderruf - Rückabwicklung des Autokaufs bei finanzierten Dieselfahrzeugen

Kunden, die in der Rolle als Verbraucher den Kauf ihres PKWs nach Juni 2010 und vor März 2016 über eine Bank finanziert haben, steht dann ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu, wenn sie über ihr Widerrufsrecht nicht richtig informiert wurden.

Banken von Autokonzernen bieten Verbrauchern regelmäßig Darlehen zur Finanzierung von Autokäufen an. Im Zuge der Finanzierung muss die Bank einen Verbraucher von Gesetzes wegen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informieren. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und wurde eine ordnungsgemäße Belehrung nicht nachgeholt, so profitiert der Verbraucher vom sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“.

Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher bei einem Geschäft zu privaten Zwecken vor übereilten Vertragsabschlüssen bewahren und ihm so innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Vertragsschluss in die Lage versetzen, sich nachträglich vom Rechtsgeschäft zu lösen. Die Widerrufsfrist wird dabei erst in Gang gesetzt, nachdem der Verbraucher über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts, das Widerrufsrecht selbst und dessen Folgen richtig informiert wurde. Zum Schutz des Verbrauchers werden bezüglich Form und Inhalt der Widerrufsinformation strenge Maßstäbe angelegt.

Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen im Zusammenhang mit Darlehen, die nach Juni 2010 und vor März 2016 abgeschlossen wurden, spricht man von einem „ewigen Widerwiderrufsrecht“. Das führt bei einem finanzierten Autokauf neben der Rückabwicklung des Darlehens auch zur Rückabwicklung des mit dem Darlehen verbundenen Geschäfts – dem Autokauf.

Infolge der wirksamen Ausübung des Widerrufs kann der Kunde sein Auto zurückgeben. Er erhält im Gegenzug seine gezahlten Kreditraten zurück. Da der Kunden den finanzierten PKW für die Dauer der Überlassung nutzen konnte, schuldet er Ersatz für gezogene Nutzungen. Die Bank darf Zinsen einbehalten.

Berichten des Handelsblatts vom 27./28./29. Oktober 2017, Ausgabe Nr. 208, Seite 41, zufolge habe eine Richterin des Landgerichts Berlin (AZ 4 O 150/16) Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Widerrufsinformation im Zusammenhang mit einem finanzierten Autokauf erteilt. Ein Urteil werde für Anfang Dezember erwartet.

„Im Hinblick auf den Dieselskandal bietet sich das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ als alternativer Lösungsweg an, um die Finanzierung und den damit verbundenen Kaufvertrag rückgängig zu machen“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Verbraucher, die ihren PKW finanziert haben, sollten ihre Verträge auf ein Widerrufsrecht hin fachanwaltlich untersuchen und sich dahingehend beraten lassen, ob sich ein Widerruf lohnt - das könnte gerade bei Dieselfahrzeugen, die im Zuge der Dieselaffäre erheblich an Wert verloren haben, der Fall sein“, so der Fachanwalt.

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Donnerstag, Oktober 26, 2017

POC- Personalkarussell dreht sich

Nach nur 6 Monaten verlässt der Restartmanager Thomas Ruf die POC schon wieder.

Anleger sind verunsichert, da der von der neuen Geschäftsführung der POC eingesetzte Erdölexperte, der in Kanada das operative Geschäft leiten sollte, die Gesellschaft zum Jahresende „einvernehmlich“ verlässt. Nach Angaben der POC Geschäftsführung soll jetzt in Kanada ein bis dato nicht namentlich benannter „Freelancer“ dem betriebswirtschaftlichen Controlling zur Seite stehen.

Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zu bewegen. Fakt ist, dass die Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die Sanierung gelingt, steht in den Sternen.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen: „Viele Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld. Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG fehlerhaft sind. Anleger sollten versuchen, selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und ihr Geld zu retten.“

Hiervon möchte die POC die Anleger abhalten: In ihrem an die POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC Geschäftsführung wahrheitswidrig, auf Prospektfehler gestützte Klage seien bislang ohne Erfolg geblieben.

Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch fallen, dass das Kammergericht Berlin in vorläufigen Hinweisen die Auffassung der hier berichtenden Kanzlei geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler vorliegen könnten.

Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlage einhergehenden, zahlreichen Risiken zu informieren, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht. Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Berater fordern.

Gelingt die Durchsetzung dieser Ansprüche, erhält der Anleger den investierten Betrag abzüglich etwaiger Ausschüttungen ersetzt und überträgt im Gegenzug dem Berater bzw. den Prospektverantwortlichen die Fondsbeteiligung.

 Anleger sollten nicht lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. 

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Dienstag, Oktober 24, 2017

Kapitalanlageverluste werden oft nicht mehr eingeklagt, weil den Anlegern eingeredet wird, sie würden nur gutes Geld dem schlechten hinterher werfen.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit  und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger  ein völlig undurchschaubares Gebilde.  Jedes Jahr werden private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell.  Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Kapitalvernichter! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt.

Auch die Unterstellung dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft. Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.

Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden.

Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzepts per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben.

Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese keine Deckungszusage erteilt, kann die  Prozesskostenfinanzierung eine gute Lösung sein, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der Prozesskostenfinanzierer kommt für die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Rechtsansprüche auf. Dabei wird jedoch nicht der Rechtsanspruch des Klägers an den Prozesskostenfinanzierer abgetreten, sondern es besteht lediglich die Disposition auf die Durchführung des Prozesses für den Kläger. Führt die Auseinandersetzung zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozesskostenfinanzierer die Kosten des Verfahrens wie Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten und nicht der Kläger.

Wenn Sie als Kapitalanleger glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, können Sie als Mitglied der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte bekommen.

Die Informationen, welche die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg, kann  der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.

Wer also Fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für seine Anlage tatsächlich bestehen, kann wie folgt vorgehen:

Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ® e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären. Besteht keine Rechtsschutzversicherung wird auf Wunsch die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810


Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beantragen.



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Samstag, Oktober 14, 2017

MoneyVita Treuhand GmbH & Co. KG - gegenwärtig keine Bedienung der Ansprüche von Nachranggläubigern.

Anleger, die ihr Geld in das Modell MoneyVita I investiert und selbiges der MoneyVita Treuhand GmbH & Co. KG („MoneyVita“) zur Verfügung gestellt haben, mögen angesichts des Schreibens der MoneyVita vom 27.03.2017 etwas irritiert gewesen sein.

Darin informierte die MoneyVita die Anleger, monatliche Auszahlungen sowie Auszahlungen bei Vertragsabläufen nicht mehr leisten zu können und verwies auf eine mit den Zeichnungsbedingungen festgelegte „qualifizierte Nachrangabrede“ begleitet von einem sogenannten „Liquiditätsvorbehalt“. Die Anleger wurden angehalten, zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Zahlungsunfähigkeit Verzicht zu üben. Nach Auskunft einer als Ansprechpartner fungierenden Anwaltskanzlei sei mit einer Bedienung der Ansprüche von Nachranggläubigern auf „absehbare Zeit nicht“ zu rechnen. - Wie konnte es dazu kommen?

Die IFMC-Group GmbH („IFMC“) mit Sitz in Karlsruhe hatte -u.a. im Jahr 2010- Rechte und Ansprüche von Anlegern aus Kapitallebensversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen, etc. …, aufgekauft. Der Verkäufer der Rechte sollte ein ermitteltes Guthaben entweder ratierlich oder nach Ablauf von 7 Jahren in Form einer Gesamtauszahlung (doppelte Auszahlung) zurück erhalten. Die Verwaltung sowie der Ankauf der Versicherungen wurden einige Zeit später von der IFMC an die MoneyVita ausgelagert.

Die BaFin war in der Folge zu der Auffassung gelangt, dass die IFMC erlaubnisbedürftige Bankgeschäfte betrieb und hatte deren Abwicklung angeordnet. Gleiches musste also vor dem Hintergrund eines annähernd identischen Geschäftsmodells auch für die MoneyVita gelten. – Hat diese ebenfalls bankerlaubnispflichtige Geschäfte betrieben?

Im laufenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (AZ 5 O 74/17) vertritt die MoneyVita die Rechtsauffassung, dass es hierauf schon gar nicht mehr ankomme, schließlich habe man nach Auflösung der Altverträge mit dem jeweiligen Anleger anhand von Zeichnungsbedingungen einen mit qualifizierter Nachrangabrede ausgestaltetes Darlehens ausdrücklich vereinbart. Das sei zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht bankerlaubnispflichtig gewesen.

„In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die in den Zeichnungsbedingungen festgelegte qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist und einer AGB-Prüfung standhält“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Wäre die qualifizierte Nachrangabrede unwirksam, läge sehr wahrscheinlich wiederum ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vor. In diesem Fall haftet ein Geschäftsführer Anlegern mangels Bankerlaubnis auf Schadensersatz.“

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft in Frage, sofern Anleger im Zuge des Vertragsschlusses über einen Vertriebsmitarbeiter der MoneyVita über das qualifiziert nachrangig ausgestaltete Darlehen nicht richtig über damit einhergehende Risiken und deren Rechtsfolgen informiert wurden.
„Anleger, die ein Schreiben mit gleichem Inhalt von der MoneyVita erhalten haben, sollten eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen“, rät der Rechtsanwalt.

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Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft MoneyVita anschließen.

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Donnerstag, Oktober 12, 2017

Lebensversicherungen: Ein Bündnis für das Leben geht in die Brüche!

Viele Verbraucher haben einst ein Produkt gekauft dessen genauen Preis Sie überhaupt nicht kannten, haben  aber trotzdem treu und brav  in langjährigen Raten (oft 30 Jahre und mehr) bezahlt.

Ob das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt und in welchem Umfang geliefert würde war ungewiss. Mit ihren monatlichen Raten zahlten sie in den ersten 2 bis 3 Jahren (manchmal auch länger) nicht für das erworbene Produkt, sondern für die Kosten des Lieferanten bei dem sie das Produkt bestellt hatten (Vertreterprovision, Verwaltungskosten usw.) Will der Verbraucher aus diesem Vertrag nach 2 oder 3 Jahren aussteigen, bekommt er nichts, er hat sein Geld restlos verloren!

Sie denken, „schön doof“ und so etwas würden Sie ja niemals unterschreiben.

Dann haben Sie keine Kapitallebensversicherung. Denn genau um dieses Produkt handelt es sich.

Für den Abschluss einer Kapitallebensversicherung steht bei den Verbrauchern an erster Stelle der Sicherheitsgedanke. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  (Dieburg) hatte schon vor vielen Jahren seiner Empörung über die Verbreitung der wissentlichen Falschinformationen über die absolute Sicherheit der Geldanlage bei Kapitallebensversicherungen mit etlichen Berichten Ausdruck verliehen. 

Bei Inflation oder Währungsreform sind die Verträge stets dahin. Dazu gesellt sich auch noch die Insolvenzgefahr so mancher Versicherer.   De facto ist eine Kapital- oder Privatrentenversicherung ein Versprechen auf einem Stück Papier – und: „Das Papier ist nicht viel wert“.

Wegen der aktuellen Zinspolitik wollen sich nun viele Lebensversicherungsgesellschaften von  ihren hochdotierten Altverträgen trennen, da man einfach nicht damit gerechnet hat, dass man auch einmal in eine Zinsfalle tappen könnte und die einst gegebene Garantieverzinsung von bis zu vier Prozent nicht mehr erwirtschaften kann.

Die vollmundigen Versprechen aus früherer Zeit entpuppen sich nun als das, was sie schon immer waren, Luftblasen! Das einzige was jetzt noch stört sind die Altkunden mit den hochdotierten Verträgen und davon will man sich nun trennen.

Millionen von Altverträgen stehen nun zum Verkauf.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, stehen Chinesische Investoren, britische Großanleger und nordamerikanische Hedgefonds als Käufer bereit.

Die alten Schwüre von Treue und Sicherheit den Kunden gegenüber, gelten nicht mehr. Man will sich von ihnen trennen, koste es was es wolle – und sei es die eigene Reputation.  Die Kunden sollten sich aber einmal fragen, warum Investoren diese Verträge kaufen und damit auch die Verpflichtung hoher Garantiezinszahlungen übernehmen. Worin liegt dann der Gewinn für diese Aufkäufer?

Ob die Belange der Versicherten bei diesen Deals gewahrt bleiben, wird zwar versprochen, aber bei Abschluss der Lebensversicherungsverträge vor vielen Jahren hat man ja auch alles Versprochen was die Kunden hören wollten, Hauptsache die Unterschrift war auf dem Vertrag. 

Wer einen Vertrag mit hohem Garantiezinsversprechen besitzt, sollte sich nicht davon trennen, wenn es keine zwingenden Gründe dafür gibt. 4% sind Heute eine klasse Verzinsung und daran sollte man festhalten.

Versicherte die finanzielle Verluste bei Kündigung von Kapital bildenden Versicherungen in Kauf nehmen mussten , von denen sie  nichts ahnten und die sich aus den Bedingungen auch nicht klar ergaben, sollten Ihre Vertragsunterlagen auf jetzt bestehende Ansprüche prüfen.

Gerade bei Kapitallebensversicherungen informiert kaum einer der Anbieter über die Abschlusskosten.  Da viele Versicherer nicht fair und klar über ihre Produkte und die Rechte der Verbraucher  informieren, können sich geschädigte Verbraucher mit der Bitte um Anspruchüberprüfung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte  gerne  an den BSZ e.V. wenden,

Es gibt auch BSZ e.V. Vertrauensanwälte die für ihre Mandanten bei Lebensversicherungen  keinen Widerruf erklären.

Der Grund liegt darin, dass vor allem in Deutschland eine Rechtsprechung vorherrscht, welche bei einem Widerruf praktisch nicht mehr als die einbezahlten Prämien abzüglich Risikoprämie abzüglich Fondsverluste zuspricht. Aus diesem Grunde fechten die betreffenden Rechtsanwälte die Lebensversicherungsverträge wegen Arglist an. Arglist ist die zivilrechtliche Tochter des strafrechtlichen Betruges. Nach Feststellung der Rechtsanwälte, welche durch zahlreiche Gutachten belegt sind, haben die Versicherer Renditen versprochen, welche unter keinen Bedingungen erzielbar waren.

Die mangelnden Renditen sind nicht auf die Lage im Kapitalmarkt zurückzuführen.

Die Rendite ist deshalb nicht zu erzielen, weil mehr als ein Duzend Kostenarten vom Anlegergeld abgezogen werden. Der verbleibende Rest schafft es nicht einmal, langfristig einen Inflationsausgleich zu erwirtschaften.

Die Rechtsanwälte konnten zwischenzeitlich mit einigen, kleineren Versicherungen in Liechtenstein und Österreich Individualvergleiche abschließen. Die Vergleiche sind jeweils mit einer Stillschweigensklausel belegt.

Besonders trist ist die Situation bei Personen, welche die Lebensversicherung als Tilgungsträger für einen endfälligen Fremdwährungskredit abgeschlossen haben. Die Tilgungsträger-Endfälligkeit-Variante bringt für den Kunden mit absoluter Sicherheit einen Verlust. In der Regel steigen die Schulden in der Fremdwährung. Die Versicherung erwirtschaftet in der Regel nicht einmal das, was einbezahlt wurde. Die Schere, welche den Schaden bildet, wird immer größer.

Die Anwälte raten daher allen Betroffenen, die fondsgebundenen Lebensversicherungen zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Das Guthaben aus der Lebensversicherung sollte, falls es für einen Kredit verpfändet ist, an die Bank einbezahlt werden. Beim Lebensversicherungsvertrag vergleichen die Rechtsanwälte das Versprochene mit dem tatsächlich Ausbezahlten. Die Differenz klagen die Anwälte im Regelfall ein.

Im Übrigen haben einige Versicherer bereits eingesehen, dass sie seinerzeit Renditen versprochen haben, welche jenseits von gut und böse waren. Die hohen Versprechen waren vor allem davon getrieben, dass Vorstände den Aktionären ja Gewinne abliefern müssen. Diese Gewinne konnten nur dann erzielt werden, indem den Kunden möglichst viel Geld weggenommen wird.

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  • Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Oktober 06, 2017

Prosavus AG: Insolvenzverwalter fordert von den Anlegern geleistete Auszahlungen zurück.

Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte der Insolvenzverwalter In Sachen Prosavus AG mit, dass die geleisteten Auszahlungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, als Frist wurde hier sogar der 25.09.2017 genannt.

So sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt haben. Die Auszahlungen sollen daher von den Anlegern zurück bezahlt werden.

Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt empfiehlt Anlegern, „hier überprüfen zu lassen, ob wirklich eine unentgeltliche Leistung vorlag, was seiner Ansicht nach zu mindestens zweifelhaft ist, allerdings auch, die Forderung des Insolvenzverwalters nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen, denn Anleger, die nicht reagieren, müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter sie demnächst verklagen wird, zumal eventuell zum Jahresende Verjährung eintreten könnte und der Insolvenzverwalter somit unter Zeitdruck stehen könnte und Klagen einreichen könnte, um die Verjährung wirksam zu hemmen.“

So ist schon fraglich, ob die Behauptung des Insolvenzverwalters, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, dies ist nach Ansicht des Rechtsanwalts noch nicht bewiesen.

Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

Weiterhin können Anleger prüfen, ob nicht bereits eventuell Verjährung eingetreten ist oder demnächst eintreten wird, denn auf eine verjährte Forderung muss der Anleger keine Zahlungen mehr leisten.

Die Anwälte empfehlen daher Anlegern, vor allem auch aufgrund der kurz gesetzten Frist, und des „Damoklesschwertes“ einer drohenden Klage des Insolvenzverwalters bei Nichtreaktion, sich hier umgehend fachanwaltlich beraten zu lassen, denn Anleger, die es auf eine Klage ankommen lassen, eventuell außergerichtlich gar nicht melden oder gar falsch reagieren, droht die konkrete Gefahr, dass sie, sofern der Insolvenzverwalter Klage einreicht, dann am „Ende des Tages“ noch deutlich mehr zahlen müssen als die geltend gemachte Forderung, sofern der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringen sollte. Dies gilt es zu verhindern.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

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Donnerstag, Oktober 05, 2017

Mit „Grünen Kapitalanlagen“ schützen Sie die Umwelt während Sie für Ihr Alter sparen! Stimmt das?

Immer stärker werden sogenannte Green Investments als neue, alternative Kapitalanlagemöglichkeiten am Markt beworben.

Sie verheißen hohe, zum Teil zweistellige Renditen pro Jahr und verbinden diese Verheißung für den bewussten Kapitalanleger zugleich mit der Gewissheit, das Geld nicht nur ökonomisch sinnvoll, sondern auch ökologisch wertvoll anzulegen. Gegenstand dieser Investments sind nachwachsende natürliche Rohstoffe, wie z.B. Holz, oder Plantagen zum Anbau dieser Rohstoffe sowie die Erzeugung erneuerbarer und ökologischer Energie.

Aber Vorsicht, gerade bei nachhaltigen Investitionen in "grüne Kapitalanlagen" können Gefahren drohen. Green Planet & Co. lassen grüßen.

Green Investments können auf die unterschiedlichste Art erfolgen, als Kommanditbeteiligung eines geschlossenen Fonds, als Aktienerwerb, als Erwerb von Genussscheinen, als Direktinvestment etc. Von der Form der Anlage hängt es sodann ab, ob und welche Anforderungen die Initiatoren treffen und inwiefern diese zur Aufklärung über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken verpflichtet sind. Handelt es sich beispielsweise um Direktinvestitionen, besteht keine Pflicht der Initiatoren, über Risiken aufzuklären.

Bei Green Investments ergeben sich die Risiken häufig erst auf den zweiten Blick.

Vordergründig sind sie renditestark, modern, zukunftsorientiert und ökologisch sauber. Mangelnde Transparenz der Produkte und fehlende Aufklärung lassen Risiken zunächst nicht augenscheinlich werden. Aber auch bei grünen Kapitalanlagen verbergen sich häufig erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken, die, wären sie im Zeitpunkt der Zeichnung hinlänglich bekannt gewesen, zur Abstandnahme durch den Anleger, zumindest aber zu einer anderen Bewertung dieser Investitionsmöglichkeit geführt hätten.

Green Investments, das belegen aktuelle Fälle läuten offensichtlich auch den Beginn einer neuen Ära im Kapitalanlagebetrug ein. 

Das Engagement in Öko-Beteiligungen fällt gerade Anlegern, die sonst eine natürliche Scheu vor einer Anlageberatung haben, sehr leicht, da sie das Gefühl haben, etwas Sinnvolles zu tun!" Dabei lauert nach Ansicht von Experten für "Grüne Anlagen" gerade im Öko-Investment große Gefahr: "Die Anleger sind da recht gutgläubig und hinterfragen die wirtschaftlichen Zusammenhänge oft kaum!"  Da gibt es unter diesen Anlegern Neulinge, die ohne wirklich gute Prüfung des Angebotes über 200.000 Euro in dubiosen Plantagen versenkt haben! "Rückblickend fällt es ihnen wie Schuppen von den Augen, aber zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war da nur das gute Gefühl, das Richtige zu tun".

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten "Grüne Anlagen" noch intensiver prüfen zu lassen als die ohnehin schon ins Gerede gekommen Kapitalanlageformen wie offene Immobilienfonds oder geschlossene Anlagen wie z.B. Schiffsfonds: "Die schwarzen Vermittler-Schafe kennen ihre Opfer und wissen genau, wie sie im Gespräch mit motivierten Anlegern ein "Grünes Thema" zum Abschluss führen können. Besonders gefährlich ist eine Investition z.B. in Übersee-Plantagen auch dadurch, da über die eigentlichen Besitz- und Verantwortungsverhältnisse kaum Klarheit besteht und eins sicher ist: "Verlorenes Geld bleibt ohne erheblichen juristischen Aufwand auch verloren!"

Bei Investitionen in die „Grüne Energiewirtschaft“ ist zu beachten, dass dieser Bereich  stark von den staatlichen Subventionen und Vorschriften reglementiert wird.

Bei einigen  „Grünen Anlagemöglichkeiten“ steht Grün nur auf der Verpackung. Hier fehlt oft die klare Definition für eine grüne Bindung und die Investoren wissen nicht, ob ihr Geld tatsächlich in nachhaltigen Projekten eingesetzt wird. 

Das „Green Investment“ ist sicher einer der populärsten Trends in der Wirtschaft, der sich noch lange fortsetzen wird und steil nach oben drängt. Langfristig werden Investoren hier wahrscheinlich keine Traumrenditen kassieren, dafür aber ein hohes Maß an relativer Sicherheit genießen.
Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds aber auch empfindliche Verluste.

Für die betroffenen Anleger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg ihre Verluste erstattet verlangen können. Wenn Sie von den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit verlustreichen geschlossenen Fonds profitieren wollen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen möchten, können Sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Grüne Geldanlagen“ anschließen.

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