Dienstag, Oktober 31, 2017

Verbraucherwiderruf - Rückabwicklung des Autokaufs bei finanzierten Dieselfahrzeugen

Kunden, die in der Rolle als Verbraucher den Kauf ihres PKWs nach Juni 2010 und vor März 2016 über eine Bank finanziert haben, steht dann ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu, wenn sie über ihr Widerrufsrecht nicht richtig informiert wurden.

Banken von Autokonzernen bieten Verbrauchern regelmäßig Darlehen zur Finanzierung von Autokäufen an. Im Zuge der Finanzierung muss die Bank einen Verbraucher von Gesetzes wegen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informieren. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und wurde eine ordnungsgemäße Belehrung nicht nachgeholt, so profitiert der Verbraucher vom sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“.

Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher bei einem Geschäft zu privaten Zwecken vor übereilten Vertragsabschlüssen bewahren und ihm so innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Vertragsschluss in die Lage versetzen, sich nachträglich vom Rechtsgeschäft zu lösen. Die Widerrufsfrist wird dabei erst in Gang gesetzt, nachdem der Verbraucher über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts, das Widerrufsrecht selbst und dessen Folgen richtig informiert wurde. Zum Schutz des Verbrauchers werden bezüglich Form und Inhalt der Widerrufsinformation strenge Maßstäbe angelegt.

Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen im Zusammenhang mit Darlehen, die nach Juni 2010 und vor März 2016 abgeschlossen wurden, spricht man von einem „ewigen Widerwiderrufsrecht“. Das führt bei einem finanzierten Autokauf neben der Rückabwicklung des Darlehens auch zur Rückabwicklung des mit dem Darlehen verbundenen Geschäfts – dem Autokauf.

Infolge der wirksamen Ausübung des Widerrufs kann der Kunde sein Auto zurückgeben. Er erhält im Gegenzug seine gezahlten Kreditraten zurück. Da der Kunden den finanzierten PKW für die Dauer der Überlassung nutzen konnte, schuldet er Ersatz für gezogene Nutzungen. Die Bank darf Zinsen einbehalten.

Berichten des Handelsblatts vom 27./28./29. Oktober 2017, Ausgabe Nr. 208, Seite 41, zufolge habe eine Richterin des Landgerichts Berlin (AZ 4 O 150/16) Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Widerrufsinformation im Zusammenhang mit einem finanzierten Autokauf erteilt. Ein Urteil werde für Anfang Dezember erwartet.

„Im Hinblick auf den Dieselskandal bietet sich das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ als alternativer Lösungsweg an, um die Finanzierung und den damit verbundenen Kaufvertrag rückgängig zu machen“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Verbraucher, die ihren PKW finanziert haben, sollten ihre Verträge auf ein Widerrufsrecht hin fachanwaltlich untersuchen und sich dahingehend beraten lassen, ob sich ein Widerruf lohnt - das könnte gerade bei Dieselfahrzeugen, die im Zuge der Dieselaffäre erheblich an Wert verloren haben, der Fall sein“, so der Fachanwalt.

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berger

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