Kunden, die in der Rolle als Verbraucher den Kauf ihres PKWs
nach Juni 2010 und vor März 2016 über eine Bank finanziert haben, steht dann
ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu, wenn sie über ihr Widerrufsrecht
nicht richtig informiert wurden.
Banken von Autokonzernen bieten Verbrauchern regelmäßig
Darlehen zur Finanzierung von Autokäufen an. Im Zuge der Finanzierung muss die
Bank einen Verbraucher von Gesetzes wegen ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht informieren. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und wurde
eine ordnungsgemäße Belehrung nicht nachgeholt, so profitiert der Verbraucher
vom sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“.
Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher bei einem Geschäft
zu privaten Zwecken vor übereilten Vertragsabschlüssen bewahren und ihm so
innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Vertragsschluss in die Lage
versetzen, sich nachträglich vom Rechtsgeschäft zu lösen. Die Widerrufsfrist
wird dabei erst in Gang gesetzt, nachdem der Verbraucher über die
Voraussetzungen des Widerrufsrechts, das Widerrufsrecht selbst und dessen
Folgen richtig informiert wurde. Zum Schutz des Verbrauchers werden bezüglich
Form und Inhalt der Widerrufsinformation strenge Maßstäbe angelegt.
Bei fehlerhaften Widerrufsinformationen im Zusammenhang mit
Darlehen, die nach Juni 2010 und vor März 2016 abgeschlossen wurden, spricht
man von einem „ewigen Widerwiderrufsrecht“. Das führt bei einem finanzierten
Autokauf neben der Rückabwicklung des Darlehens auch zur Rückabwicklung des mit
dem Darlehen verbundenen Geschäfts – dem Autokauf.
Infolge der wirksamen Ausübung des Widerrufs kann der Kunde
sein Auto zurückgeben. Er erhält im Gegenzug seine gezahlten Kreditraten
zurück. Da der Kunden den finanzierten PKW für die Dauer der Überlassung nutzen
konnte, schuldet er Ersatz für gezogene Nutzungen. Die Bank darf Zinsen
einbehalten.
Berichten des Handelsblatts vom 27./28./29. Oktober 2017,
Ausgabe Nr. 208, Seite 41, zufolge habe eine Richterin des Landgerichts Berlin
(AZ 4 O 150/16) Hinweise hinsichtlich einer fehlerhaften Widerrufsinformation
im Zusammenhang mit einem finanzierten Autokauf erteilt. Ein Urteil werde für
Anfang Dezember erwartet.
„Im Hinblick auf den Dieselskandal bietet sich das
sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ als alternativer Lösungsweg an, um die
Finanzierung und den damit verbundenen Kaufvertrag rückgängig zu machen“, so
der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. „Verbraucher, die ihren PKW finanziert haben, sollten ihre
Verträge auf ein Widerrufsrecht hin fachanwaltlich untersuchen und sich
dahingehend beraten lassen, ob sich ein Widerruf lohnt - das könnte gerade bei
Dieselfahrzeugen, die im Zuge der Dieselaffäre erheblich an Wert verloren
haben, der Fall sein“, so der Fachanwalt.
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berger
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