Nach nur 6 Monaten verlässt der Restartmanager Thomas Ruf
die POC schon wieder.
Anleger sind verunsichert, da der von der neuen
Geschäftsführung der POC eingesetzte Erdölexperte, der in Kanada das operative
Geschäft leiten sollte, die Gesellschaft zum Jahresende „einvernehmlich“
verlässt. Nach Angaben der POC Geschäftsführung soll jetzt in Kanada ein bis
dato nicht namentlich benannter „Freelancer“ dem betriebswirtschaftlichen
Controlling zur Seite stehen.
Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger
für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zu bewegen.
Fakt ist, dass die Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft
mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die
Sanierung gelingt, steht in den Sternen.
Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen: „Viele
Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld.
Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus
März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG
sowie der POC 2 GmbH & Co. KG fehlerhaft sind. Anleger sollten versuchen,
selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen
ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und ihr Geld zu retten.“
Hiervon möchte die POC die Anleger abhalten: In ihrem an die
POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC
Geschäftsführung wahrheitswidrig, auf Prospektfehler gestützte Klage seien
bislang ohne Erfolg geblieben.
Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch
fallen, dass das Kammergericht Berlin in vorläufigen Hinweisen die Auffassung
der hier berichtenden Kanzlei geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen
POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler
vorliegen könnten.
Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher
nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlage
einhergehenden, zahlreichen Risiken zu informieren, kommt ein
Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht.
Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er
Schadenersatz von dem Berater fordern.
Gelingt die Durchsetzung dieser Ansprüche, erhält der
Anleger den investierten Betrag abzüglich etwaiger Ausschüttungen ersetzt und
überträgt im Gegenzug dem Berater bzw. den Prospektverantwortlichen die
Fondsbeteiligung.
Anleger sollten nicht
lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in
vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.
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verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
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Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V.
nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
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unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt
unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung.
Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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