Anleger, die ihr Geld in das Modell MoneyVita I investiert
und selbiges der MoneyVita Treuhand GmbH & Co. KG („MoneyVita“) zur
Verfügung gestellt haben, mögen angesichts des Schreibens der MoneyVita vom
27.03.2017 etwas irritiert gewesen sein.
Darin informierte die MoneyVita die Anleger, monatliche
Auszahlungen sowie Auszahlungen bei Vertragsabläufen nicht mehr leisten zu
können und verwies auf eine mit den Zeichnungsbedingungen festgelegte
„qualifizierte Nachrangabrede“ begleitet von einem sogenannten
„Liquiditätsvorbehalt“. Die Anleger wurden angehalten, zur Vermeidung einer
ansonsten drohenden Zahlungsunfähigkeit Verzicht zu üben. Nach Auskunft einer
als Ansprechpartner fungierenden Anwaltskanzlei sei mit einer Bedienung der
Ansprüche von Nachranggläubigern auf „absehbare Zeit nicht“ zu rechnen. - Wie
konnte es dazu kommen?
Die IFMC-Group GmbH („IFMC“) mit Sitz in Karlsruhe hatte
-u.a. im Jahr 2010- Rechte und Ansprüche von Anlegern aus
Kapitallebensversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen, etc. …,
aufgekauft. Der Verkäufer der Rechte sollte ein ermitteltes Guthaben entweder
ratierlich oder nach Ablauf von 7 Jahren in Form einer Gesamtauszahlung
(doppelte Auszahlung) zurück erhalten. Die Verwaltung sowie der Ankauf der
Versicherungen wurden einige Zeit später von der IFMC an die MoneyVita
ausgelagert.
Die BaFin war in der Folge zu der Auffassung gelangt, dass
die IFMC erlaubnisbedürftige Bankgeschäfte betrieb und hatte deren Abwicklung
angeordnet. Gleiches musste also vor dem Hintergrund eines annähernd
identischen Geschäftsmodells auch für die MoneyVita gelten. – Hat diese
ebenfalls bankerlaubnispflichtige Geschäfte betrieben?
Im laufenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe
(AZ 5 O 74/17) vertritt die MoneyVita die
Rechtsauffassung, dass es hierauf schon gar nicht mehr ankomme, schließlich
habe man nach Auflösung der Altverträge mit dem jeweiligen Anleger anhand von
Zeichnungsbedingungen einen mit qualifizierter Nachrangabrede ausgestaltetes
Darlehens ausdrücklich vereinbart. Das sei zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht
bankerlaubnispflichtig gewesen.
„In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die in den
Zeichnungsbedingungen festgelegte qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist und
einer AGB-Prüfung standhält“, so der hier berichtende BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Wäre die
qualifizierte Nachrangabrede unwirksam, läge sehr wahrscheinlich wiederum ein
erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vor. In diesem Fall haftet ein
Geschäftsführer Anlegern mangels Bankerlaubnis auf Schadensersatz.“
Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche gegen die
Gesellschaft in Frage, sofern Anleger im Zuge des Vertragsschlusses über einen
Vertriebsmitarbeiter der MoneyVita über das qualifiziert nachrangig
ausgestaltete Darlehen nicht richtig über damit einhergehende Risiken und deren
Rechtsfolgen informiert wurden.
„Anleger, die ein Schreiben mit gleichem Inhalt von der
MoneyVita erhalten haben, sollten eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch
nehmen“, rät der Rechtsanwalt.
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berger
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