Samstag, Oktober 14, 2017

MoneyVita Treuhand GmbH & Co. KG - gegenwärtig keine Bedienung der Ansprüche von Nachranggläubigern.

Anleger, die ihr Geld in das Modell MoneyVita I investiert und selbiges der MoneyVita Treuhand GmbH & Co. KG („MoneyVita“) zur Verfügung gestellt haben, mögen angesichts des Schreibens der MoneyVita vom 27.03.2017 etwas irritiert gewesen sein.

Darin informierte die MoneyVita die Anleger, monatliche Auszahlungen sowie Auszahlungen bei Vertragsabläufen nicht mehr leisten zu können und verwies auf eine mit den Zeichnungsbedingungen festgelegte „qualifizierte Nachrangabrede“ begleitet von einem sogenannten „Liquiditätsvorbehalt“. Die Anleger wurden angehalten, zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Zahlungsunfähigkeit Verzicht zu üben. Nach Auskunft einer als Ansprechpartner fungierenden Anwaltskanzlei sei mit einer Bedienung der Ansprüche von Nachranggläubigern auf „absehbare Zeit nicht“ zu rechnen. - Wie konnte es dazu kommen?

Die IFMC-Group GmbH („IFMC“) mit Sitz in Karlsruhe hatte -u.a. im Jahr 2010- Rechte und Ansprüche von Anlegern aus Kapitallebensversicherungen, fondsgebundenen Lebensversicherungen, etc. …, aufgekauft. Der Verkäufer der Rechte sollte ein ermitteltes Guthaben entweder ratierlich oder nach Ablauf von 7 Jahren in Form einer Gesamtauszahlung (doppelte Auszahlung) zurück erhalten. Die Verwaltung sowie der Ankauf der Versicherungen wurden einige Zeit später von der IFMC an die MoneyVita ausgelagert.

Die BaFin war in der Folge zu der Auffassung gelangt, dass die IFMC erlaubnisbedürftige Bankgeschäfte betrieb und hatte deren Abwicklung angeordnet. Gleiches musste also vor dem Hintergrund eines annähernd identischen Geschäftsmodells auch für die MoneyVita gelten. – Hat diese ebenfalls bankerlaubnispflichtige Geschäfte betrieben?

Im laufenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (AZ 5 O 74/17) vertritt die MoneyVita die Rechtsauffassung, dass es hierauf schon gar nicht mehr ankomme, schließlich habe man nach Auflösung der Altverträge mit dem jeweiligen Anleger anhand von Zeichnungsbedingungen einen mit qualifizierter Nachrangabrede ausgestaltetes Darlehens ausdrücklich vereinbart. Das sei zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht bankerlaubnispflichtig gewesen.

„In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die in den Zeichnungsbedingungen festgelegte qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist und einer AGB-Prüfung standhält“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Wäre die qualifizierte Nachrangabrede unwirksam, läge sehr wahrscheinlich wiederum ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vor. In diesem Fall haftet ein Geschäftsführer Anlegern mangels Bankerlaubnis auf Schadensersatz.“

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft in Frage, sofern Anleger im Zuge des Vertragsschlusses über einen Vertriebsmitarbeiter der MoneyVita über das qualifiziert nachrangig ausgestaltete Darlehen nicht richtig über damit einhergehende Risiken und deren Rechtsfolgen informiert wurden.
„Anleger, die ein Schreiben mit gleichem Inhalt von der MoneyVita erhalten haben, sollten eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen“, rät der Rechtsanwalt.

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berger

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