Freitag, Oktober 06, 2017

Prosavus AG: Insolvenzverwalter fordert von den Anlegern geleistete Auszahlungen zurück.

Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte der Insolvenzverwalter In Sachen Prosavus AG mit, dass die geleisteten Auszahlungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, als Frist wurde hier sogar der 25.09.2017 genannt.

So sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt haben. Die Auszahlungen sollen daher von den Anlegern zurück bezahlt werden.

Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt empfiehlt Anlegern, „hier überprüfen zu lassen, ob wirklich eine unentgeltliche Leistung vorlag, was seiner Ansicht nach zu mindestens zweifelhaft ist, allerdings auch, die Forderung des Insolvenzverwalters nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen, denn Anleger, die nicht reagieren, müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter sie demnächst verklagen wird, zumal eventuell zum Jahresende Verjährung eintreten könnte und der Insolvenzverwalter somit unter Zeitdruck stehen könnte und Klagen einreichen könnte, um die Verjährung wirksam zu hemmen.“

So ist schon fraglich, ob die Behauptung des Insolvenzverwalters, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, dies ist nach Ansicht des Rechtsanwalts noch nicht bewiesen.

Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

Weiterhin können Anleger prüfen, ob nicht bereits eventuell Verjährung eingetreten ist oder demnächst eintreten wird, denn auf eine verjährte Forderung muss der Anleger keine Zahlungen mehr leisten.

Die Anwälte empfehlen daher Anlegern, vor allem auch aufgrund der kurz gesetzten Frist, und des „Damoklesschwertes“ einer drohenden Klage des Insolvenzverwalters bei Nichtreaktion, sich hier umgehend fachanwaltlich beraten zu lassen, denn Anleger, die es auf eine Klage ankommen lassen, eventuell außergerichtlich gar nicht melden oder gar falsch reagieren, droht die konkrete Gefahr, dass sie, sofern der Insolvenzverwalter Klage einreicht, dann am „Ende des Tages“ noch deutlich mehr zahlen müssen als die geltend gemachte Forderung, sofern der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringen sollte. Dies gilt es zu verhindern.

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