Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte der Insolvenzverwalter
In Sachen Prosavus AG mit, dass die geleisteten Auszahlungen anfechtbar sein
sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, als Frist
wurde hier sogar der 25.09.2017 genannt.
So sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden
sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein
sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die
Ausschüttungen gehabt haben. Die Auszahlungen sollen daher von den Anlegern
zurück bezahlt werden.
Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt empfiehlt Anlegern,
„hier überprüfen zu lassen, ob wirklich eine unentgeltliche Leistung vorlag,
was seiner Ansicht nach zu mindestens zweifelhaft ist, allerdings auch, die
Forderung des Insolvenzverwalters nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen,
denn Anleger, die nicht reagieren, müssen damit rechnen, dass der
Insolvenzverwalter sie demnächst verklagen wird, zumal eventuell zum Jahresende
Verjährung eintreten könnte und der Insolvenzverwalter somit unter Zeitdruck
stehen könnte und Klagen einreichen könnte, um die Verjährung wirksam zu
hemmen.“
So ist schon fraglich, ob die Behauptung des
Insolvenzverwalters, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt
seien, dies ist nach Ansicht des Rechtsanwalts noch nicht bewiesen.
Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht
auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.
Weiterhin können Anleger prüfen, ob nicht bereits eventuell
Verjährung eingetreten ist oder demnächst eintreten wird, denn auf eine
verjährte Forderung muss der Anleger keine Zahlungen mehr leisten.
Die Anwälte empfehlen daher Anlegern, vor allem auch
aufgrund der kurz gesetzten Frist, und des „Damoklesschwertes“ einer drohenden
Klage des Insolvenzverwalters bei Nichtreaktion, sich hier umgehend
fachanwaltlich beraten zu lassen, denn Anleger, die es auf eine Klage ankommen
lassen, eventuell außergerichtlich gar nicht melden oder gar falsch reagieren,
droht die konkrete Gefahr, dass sie, sofern der Insolvenzverwalter Klage
einreicht, dann am „Ende des Tages“ noch deutlich mehr zahlen müssen als die
geltend gemachte Forderung, sofern der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung
durchdringen sollte. Dies gilt es zu verhindern.
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