Sonntag, Juni 18, 2017

LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.


Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt. Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig später folgte der Insolvenzantrag.

Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht geschehen ist?

Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste hofften Anleger im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Aber auch diese Hoffnung geht nicht in Erfüllung. Vor Kurzem hatte nämlich das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen wird. 

„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde“.

Anleger müssen/sollten daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.

Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals in den Fokus: 

Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht geeignet war.

In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.

Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.

Auch wurde vielen Anlegern, wie die Rechtsanwälte herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.

Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.

Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht der Anwälte gute Chancen, um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:
So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde. In diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung unter dem Jahr 2017 einzutreten.

Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt: Das bedeutet, sofern der haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. 


Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG anschließen.

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Samstag, Juni 17, 2017

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter Tim Beyer fordert Ausschüttungen zurück – zu Recht?

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG:  Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter schüren bei Schiffsfonds-Anleger wachsenden Unmut auch gegenüber ihren Banken.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

Erst prüfen dann zahlen – der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds – Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  – Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich. Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.

Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind. Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

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Freitag, Juni 16, 2017

IKB Deutsche Industriekreditbank AG: „Schlecht gerechnet“

  • Gewinne gesteigert und Kosten gesenkt im Geschäftsjahr 2016/17
  • Altaktionäre dürfen nicht von der positiven Entwicklung ausgeschlossen bleiben
  • Kann LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. die IKB AG gut verkaufen?

Wer dachte, dass LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. (= Lone Star) die Aktionäre zu hoch bei dem Ende 2016 beschlossenen Squeeze out mit einer guten Quote abgefunden hätte, dürfte über die Zahlen, die aktuell von der IKB veröffentlicht worden sind, „enttäuscht“ sein. Die Unternehmensmitteilung des Kreditinstituts vom 09. Juni 2017 spricht klar von einer positiven Tendenz. Von der guten Entwicklung sollten die früheren Aktionäre ausgeschlossen werden. Jetzt müssen Richter über einen „Nachschlag“ für die herausgepressten Aktionäre entscheiden.

Mit einem Konzernüberschuss in Höhe von € 26 Mio. erfreut das Düsseldorfer Bankhaus die Eigentümer. Neidvoll können die ehemaligen Aktionäre nur hinsehen, wenn von dem vierten positiven Jahresergebnis in Folge in der Cooperate News berichtet wird. Herausgedrängte Aktionäre können sich natürlich jetzt erst recht fragen, ob die Gutachter, die für Lone Star die Unternehmensbewertung vorgenommen haben, das Unternehmen schlecht gerechnet haben. Für den neuen Alleineigentümer zeichnet sich möglicherweise dafür ein Silberstreif am Horizont ab: Vielleicht lässt sich die IKB eher als gedacht, mit Gewinn verkaufen.

Erträge ´rauf – Kosten ´runter

Die IKB schreibt ebenso von einem Wachstum, das zu einem Neugeschäft und damit zu einer Steigerung von 13 % führte (entsprechend € 4,2 Mrd.). Ein Blick in die kursorische Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt klar, dass nicht nur die Erträge gesteigert werden konnten, sondern auch die Kosten gesenkt wurden. Da eine Kostensenkung regelmäßig nicht kurzfristig zu erzielen ist, ergibt sich natürlich die Frage, ob diese Erfolge in dem Bewertungsgutachten ausreichend zu Gunsten der weichenden Aktionäre berücksichtigt worden sind.

Dass zwar unter dem Strich kein positives Ergebnis zu erzielen war, ist bei der Bank, die im Rahmen der Sub Prime Krise in den USA vor etwa 10 Jahren nachhaltig zu leiden hatte, nicht verwunderlich. Es kann allerdings schon ein Anzeichen  dafür sein, dass Lone Star eine bessere Verkaufsposition erzielt haben könnte.

Weiterhin gute Aussichten

Anscheinend mit positiver Tendenz geht die IKB selbstbewusst in Richtung Zukunft, wenn sie erklärt, dass sie mit einer verbesserten Marktstellung im Zusammenspiel von Kostensenkungsmaßnahmen auch für das laufende Geschäftsjahr 2017/18 ein steigendes  Konzernergebnis nach Steuern erwartet.

Der Schritt der vom Squeeze out ausgegrenzten Aktionäre, die ihnen zum Schluss von Lone Star angebotene Bewertungsbasis nicht zu akzeptieren, erhält durch diese Mitteilung Zuspruch. Die aktuellen Zahlen deuten in die Richtung: Es scheint richtig, dass Zahlen beim Landgericht Düsseldorf noch einmal zur Überprüfung gestellt werden.

Damit ist das nicht der erste Fall, dass den Majoritätseigentümern kurz nachdem das Squeeze out durchgeführt worden ist, sprichwörtlich eine „lange Nase gemacht“ wird und die neuen Alleineigentümer den Profit ungeschmälert einstreichen wollen.

Auch Sie wollen Ihre Anlage professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Anleger können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, Juni 15, 2017

BWF-STIFTUNG: Viele Anleger machen erfolgreich Ansprüche gegen Vermittler geltend.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen erneut darauf hin, dass in vielen Fällen hervorragende gerichtliche und oftmals bereits außergerichtliche Chancen für geschädigte Anleger bestehen, um gegen die beteiligten Vermittler vorzugehen, und von diesen im Wege des Schadensersatzes ihr Geld zurück zu erhalten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben seit dem Jahr 2015 ca. 120 geschädigte BWF-Anleger gegen diverse Vermittler vertreten und seitdem viele Klagen geführt:

Die Fälle, die von einer  für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft BWF tätigen Kanzlei eingeklagt wurden und bereits gerichtlich entschieden wurden, wurden bisher alle von  dieser Kanzlei für die jeweiligen Anleger gewonnen.

So z. B. Urteile der Landgerichte Frankfurt/Oder, LG Verden, LG Frankenthal, LG Marburg, LG Berlin, etc.

Aktuell hatte in der mündlichen Verhandlung eines Falles vor dem LG Cottbus von vor wenigen Tagen dieses bekannt gegeben, auch im dortigen Fall den dortigen Vermittler zum vollständigen Schadensersatz zu verurteilen.

Diverse der obigen Urteile sind auch bereits rechtskräftig, z. B. Urteil des LG Frankfurt/Oder, LG Marburg, und in vielen Fällen hatten die Anleger bereits ihr Geld erhalten, im in Marburg entschiedenen Fall war die dortige Vermittlerin z. B. gar nicht mehr in Berufung gegangen, sondern hatte den Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 37.500,- € nach Urteil vollständig ausbezahlt.

Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: „Wir freuen uns über diese großartigen Erfolge für die Anleger und darüber, dass inzwischen viele Gerichte unsere Auffassung bestätigt haben, dass der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung erhebliche Verlustrisiken innewohnten – bis hin zum Totalverlust –, auf die zwingend hingewiesen werden musste. Auch freuen wir uns, dass in vielen Fällen gerichtlich bestätigt wurde, dass die jeweiligen Berater ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der Anlage oftmals nicht nachgekommen sind, denn wer z. B. in Zeiten rapide sinkender Goldpreise eine hohe Steigerung des Wertes in einem Zeitraum von zehn Jahren verspricht, dies angeblich völlig risikofrei, handelt unserer Ansicht nach unseriös und schuldet dem Anleger Ersatz seines Schadens.“

Aber es kommt noch besser: Neben den angesprochenen ausgezeichneten und bisher ausschließlich klagestattgebenden Urteilen konnten die Anwälte inzwischen auch zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche mit Beratern und Vermittlern von BWF-Produkten erzielen, wobei die Vergleichsquote in vielen Fällen zwischen 50 und 80 Prozent liegt.

Der Anwalt hierzu: „Dabei zeigt sich als Tendenz inzwischen, dass diverse Berater aufgrund der großen Anzahl von klagestattgebenden Urteilen unserer Kanzlei gegen die Vermittler inzwischen auch verstärkt dazu übergehen, Anlegern bereits außergerichtlich Vergleichsvorschläge zu machen, in denen wenigstens ein Teil des Schadens – also ohne lästiges und kostenintensives Klageverfahren – reguliert wird“.

In einem Fall aus dem Brandenburger Raum hat der dortige Vermittler z. B. die volle Schadensersatzsumme inkl. Kosten in Höhe von ca. 25.000,- € an den dortigen Anleger ausbezahlt.

Die Erfolge dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei sind somit ausgezeichnet, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass diverse Klagen gegen andere Verantwortliche inzwischen auch gerichtlich abgewiesen wurden, wie bekannt wurde.

Doch Vorsicht, Anleger seien darauf hingewiesen, dass teilweise Eile geboten ist, weil bei der Zwangsvollstreckung immer das Prinzip gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

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Mittwoch, Juni 14, 2017

CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS LTD.: VORSICHT BEIM CMIG GUARANTEED ACCESS 80 %

Anleger der früheren Clerical Medical Investment Group Ltd. und heutigen Scottish Widows Ltd. mussten schon in den letzten Jahren leidvoll erfahren, dass ihre Investition in den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % sehr weit hinter den geschürten Erwartungen zurückbleibt und vielfach zu erheblichen Verlusten führt.

Jetzt hat auch Clerical Medical reagiert. Nach einem aktuellen Informationsschreiben würden die finanziellen Zielsetzungen der Kunden möglicherweise nicht mehr erreicht. Daher sollen Alternativen angeboten werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte beschäftigen sich seit mehr als 10 Jahren intensiv mit den Produkten der Clerical Medical. Sie haben auch den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % eingehend geprüft und etliche Geschädigte erfolgreich betreut. Danach erscheint die aktuelle Mitteilung der Clerical Medical als grobe Beschönigung der Verhältnisse und auch die Begründung der Versicherung ist erstaunlich.

Zunächst steht aus Sicht der Rechtsanwälte fest, dass dieses Produkt die Zielsetzung der Kunden, wie sie durch die Darstellungen der Clerical Medical begründet wurden, in keinem Fall erreichen wird. Die Wertentwicklung des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % verläuft trotz des starken Aufschwungs der Märkte in den letzten Jahren nur noch seitwärts. Nach Abzug der Kosten liegen viele Anleger daher weit hinter ihren Einzahlungen zurück. Daran dürfte sich auch nichts mehr ändern – geschweige denn, dass die in Aussicht gestellten Gewinne erzielt werden. Der Schaden ist daher sicher.

Dabei wurde der sogenannte CMIG Guaranteed Access 80 % vielfach als Baustein der Altersvorsorge bzw. zur Absicherung einer Rente eingesetzt. In diesen Fällen trifft die tatsächliche Entwicklung die Versicherungsnehmer umso härter.

Nach der aktuellen Information ist eine Besserung nicht zu erwarten, da vollständig in Geldmarktanlagen investiert wurde und ein Wechsel in Aktien aufgrund der Marktlage nicht möglich ist. Diese Begründung der Clerical Medical setzt die irreführende Informationspolitik der Gesellschaft fort. Denn es ist nicht die Marktlage, die den Wechsel unmöglich macht. Wäre ein solcher Wechsel rechtzeitig erfolgt, wäre die Wertentwicklung vielmehr sehr positiv gewesen. Tatsächlich ist es das Konzept des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 %, das einen solchen Wechsel im Hinblick auf die eingegangenen Garantien nicht erlaubt. Die eingetretene Entwicklung war daher schon sehr lange absehbar.

Darüber und auch über weiter Punkte wurden die Anleger im Vorfeld allerdings nicht zutreffend aufgeklärt. Clerical Medical begründet die jetzige Information mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Kunden. Hätte die Gesellschaft diese Pflicht schon bei der anfänglichen Aufklärung über ihr Produkt ernst genommen, wäre es gar nicht zu den Investitionen in den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % gekommen.

Betroffene Anleger sollten vor diesem Hintergrund dringend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen, bevor sie irgendwelche Änderungen an ihren Verträgen vornehmen. Eine kurzfristige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist auch deshalb erforderlich, weil häufig eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen unmittelbar droht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stehen dafür gerne zur Verfügung. Es gibt nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte auch bezüglich des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % mehrere Möglichkeiten, die Situation der Anleger spürbar zu verbessern.

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Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Juni 13, 2017

Kapitalanleger können jetzt ihre Anlage auf fehlerhafte Beratung sowie auf den Anspruch möglicher Schadensersatzansprüche prüfen lassen!

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie Sie vielleicht glauben. Es lohnt sich, wenn Sie Ihre Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratung sowie auf den Anspruch möglicher Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu gehören auch Rückforderungen von Ausschüttungen, Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen, Ansprüche aus Bankdarlehen und Finanzierungsverträgen.

Diese Überprüfung führen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für unsere Fördermitglieder kostenlos durch.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Hierzu müssen Sie nur, nachdem Sie Ihre Fördermitgliedschaft bei dem BSZ e.V. beantragt haben,   Ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge einer Schrottimmobilie, Beitrittserklärungen, Prospekte sowie vergleichbare Unterlagen, bei der Ihnen von uns genannten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei einreichen. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken.

Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, können Sie selbst dem Anwalt das Mandat erteilen. Wollen Sie nicht das Kostenrisiko tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Die betroffenen Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich.

Wenn Sie durch eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bereits viel Geld verloren haben, über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und die liquiden Mittel zu knapp sind um Ihren Rechtsanspruch durch einen spezialisierten Rechtsanwalt durchsetzen zu lassen, können wir Ihnen gerne die Hilfe einer finanzstarken Prozessfinanzierungsgesellschaft anbieten. Zu deren Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.   Diese übernimmt das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt.

Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen - die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten.

Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.
Ihnen helfen auch viele gute Ratschläge nichts, wenn das Geld schon weg ist. Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern. Mit Hilfe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch die Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozessfinanzierung hergestellt wird.

Nicht selten verhilft schon diese Offenlegung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen.

Wir sind Ihr perfekter Ansprechpartner für die Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an der Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können zeitnah prüfen zu lassen.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Melden Sie sich als Fördermitglied zu der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft an. Sie erhalten dann umgehend alle für Sie notwendigen Informationen. Dann senden Sie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  unverbindlich (soweit noch vorhanden) die Ihren Fall betreffenden schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu. Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte der Kanzlei die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung mündlich oder schriftlich  mit.  Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, können Sie Ihre Fördermitgliedschaft für eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Sie verpflichten sich damit lediglich zu einer einmaligen Zahlung eines von Ihnen selbst zu bestimmenden Förderbeitrags (mindestens aber 75.- Euro). Es werden keine Folgebeiträge erhoben und Sie unterliegen keinen Kündigungsfristen.  

Mit Ihrem Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft schaffen Sie sich nicht nur selbst Klarheit über Ihre Anlage sondern Sie betreiben aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Juni 12, 2017

So verschenken Sie als geschädigter Kapitalanleger kein Geld!

Gehören Sie auch zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage.

„Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem dann, wenn man über keine  Rechtsschutzversicherung verfügt“, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.
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Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen gerne Ihren Rechtsanspruch und die Erfolgsaussichten des Anspruchs. 

Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prozessfinanzierung“ anfordern.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:



Samstag, Juni 10, 2017

LKW-Kartell: Prozessfinanzierung ohne Kosten + Verkauf von Forderungen als Option! BSZ® e.V. informiert!

In Sachen LKW-Kartell hatten sich seit letztem Jahr zahlreiche Unternehmen beim BSZ e.V. gemeldet, die ihren Schaden gerne gegen die Kartellanten geltend machen wollen.

Dieser könnte nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bei ca. 15 % pro LKW liegen, was bedeutet, dass bei einem durchschnittlichen Preis von ca. 85.000,- € pro LKW der Schaden pro LKW bei ca. 10.000,--12.000,- € liegen könnte.

Doch viele Unternehmen scheuen die hohen Kosten eines Vorgehens gegen die Kartellanten.

Dem BSZ e.V. ist es dabei inzwischen gelungen, mehrere Prozessfinanzierer zur Zusammenarbeit mit BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien zu bewegen, wobei Geschädigten mit 50 und mehr LKWs überhaupt keine Kosten entstehen werden, vor allem auch keine Gutachterkosten.

Interessant für die betroffenen Unternehmen ist dabei, dass ab 50 LKWs überhaupt keine Kosten entstehen, d. h., auch keine Kosten für ein Gutachten.

Denn Betroffenen muss klar sein, dass ein wettbewerbsökonomisches Gutachten eines hoch qualifizierten Wettbewerbsökonomen sehr sinnvoll ist zur Schadensbemessung, ebenso wie in der 2. Stufe eine Begutachtung auf der jeweiligen Firmenebene. Alleine das wettbewerbsökonomische Gutachten schlägt dabei mit ca. 100.000,- 250.000,- € zu Buche, Kosten, die für Betroffene ebenfalls vom Prozessfinanzierer ab 50 LKWs komplett übernommen werden, sodass Geschädigten ab 50 LKWs hier überhaupt keine Kosten entstehen werden.

Im Erfolgsfall müssen betroffene Unternehmen dann ca. 25-30 % des erstrittenen Betrages an den Prozessfinanzierer als Erfolgsbeteiligung abgeben, ein Betrag, den viele Betroffene gerne abgeben, wenn ihnen keine Kosten entstehen.

Außerdem werden vermutlich nicht nur Fälle aus Deutschland übernommen, sondern auch für Geschädigte aus dem EU-Ausland, wobei die Fälle dann ebenfalls in Deutschland eingeklagt werden.

Auch sollen betroffene Unternehmen auf folgende Option hingewiesen werden:

Beim BSZ e.V. haben sich inzwischen auch diverse Unternehmen gemeldet, die an einem Aufkauf von Forderungen gegen das LKW-Kartell ab einem LKW-Bestand von 50 LKW´s pro Unternehmen interessiert sind.

Der bezahlte Preis ist dabei Verhandlungssache und richtet sich nach der Anzahl der LKW´s und dem vorhandenen Datenbestand.

Diese Option ist nach Ansicht des BSZ e.V. vor allem für Unternehmen interessant, die selber ihre Forderungen nicht mehr einklagen wollen, z.B. wegen des erforderlichen Zeitaufwandes oder weil sie mit dem Fall „abschließen“ wollen. So besteht die Möglichkeit, trotzdem noch Geld für die Forderungen zu erhalten. Interessierte Unternehmen können sich an den BSZ e.V. wenden.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ Interessengemeinschaft LKW-Kartell beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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