Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in
Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum
Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt.
Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der
Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig
später folgte der Insolvenzantrag.
Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen
dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise
darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen
Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht
geschehen ist?
Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste hofften Anleger
im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Aber auch diese Hoffnung geht nicht in
Erfüllung. Vor Kurzem hatte nämlich das zuständige Insolvenzgericht, das
Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene
Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene
Vermögen mangels Masse abgewiesen wird.
„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen
fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein
Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für
viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde“.
Anleger müssen/sollten
daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.
Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals
in den Fokus:
Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht
war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet. BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälte konnten hierbei in diversen Fällen bereits
Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In
diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur
Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht
geeignet war.
In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit
Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende
Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch
Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der
Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den
nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der
Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.
Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen
geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im
schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.
Auch wurde vielen Anlegern, wie die Rechtsanwälte herausfinden
konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand
befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls
Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in
diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie
und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.
Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein
Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das
bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.
Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich
immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht der Anwälte gute Chancen,
um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu
können.
Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber
berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:
So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar
aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die
Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde. In
diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung
unter dem Jahr 2017 einzutreten.
Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im
Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt: Das bedeutet, sofern der
haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde
er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für
alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
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geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an.
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