Dienstag, Juli 26, 2016

Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher!

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet:  Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher!


Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt.  Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen!

So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die  Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren  die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z.B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend. Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.  Diese Empfehlung gilt für die Mehrheit aller Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 25, 2016

Tausende ehemaliger Kunden Schweizer Banken fordern die zu Unrecht kassierten Retrozessionen (kick-backs) zurück.

Allerdings ist es für die betroffenen ehemaligen Bankkunden ohne rechtliche Unterstützung in vielen Fällen kaum möglich ihre Retrozessionen zurückzubekommen. Etliche Banken spielen auf Zeit und  setzen auf eine regelrechte Zermürbungstaktik in der Hoffnung, dass ihre ehemalige Kunden schlussendlich entnervt aufgeben werden.


Betroffene sollten sich aber von der Bank nicht abwimmeln lassen, zumal bei nicht wenigen Kunden im Laufe der Zeit sechsstellige Beträge zusammengekommen sein können, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Es ist schon mehr als dreist wenn sich Banken ungeachtet der Rechtslage weigern, das zu Unrecht kassierte Geld zu erstatten. Eindeutige Anspruchsgrundlage Ist eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 30.10.2012: Bestandpflegekommissionen, bzw. Vertriebsentschädigungen gehören dem Kunden, sofern ein innerer Zusammenhang der Vergütung mit dem Vermögensverwaltungsvertrag besteht/bestand. Die Herausgabepflicht besteht auch für konzerninterne Vergütungen.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass zehntausende Deutsche Selbstanzeige erstattet haben und sich dem Finanzamt gegenüber ehrlich gemacht haben, gibt es keinen Grund dafür, die von der Bank zu Unrecht kassierten Retrozessionen nicht zurück zu verlangen. Die Banken spekulieren zwar darauf, dass ihre ehemaligen Kunden, genug vom Zoff mit Steuerbehörde und Staatsanwaltschaft haben und keinen neuen Nebenkriegsschauplatz in Zürich eröffnen wollen. Dabei haben die Banken aber nicht daran gedacht, dass Ihre ehemaligen Kunden Helfer finden könnten, die viele Betroffene einsammeln könnten und dann mit geballter Kraft auf sie losgehen könnten.

Genau das ist aber passiert!

Kunden deren Vermögen in der Schweiz von einer Bank oder einem Vermögensverwalter verwaltet und (mittlerweile) in Deutschland deklariert wurde, werden bei der Realisierung ihrer Rückvergütungsansprüche von den Schweizer BSZ e.V. Experten unterstützt. Die Spezialisierung dieser Experten ist gerichtet auf die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen Schweizer Banken und/oder Vermögensverwalter, die mit Ihrem Vermögen zusätzliche Einnahmen aus sogenannten Vertriebsentschädigungen generiert haben.

Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Banken „Retrozessionen“  sind die Experten bereits tätig für viele private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einer Schweizer Bank verwaltet, oder in Form eines Beratungsmandates geführt wurde, private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einem Schweizer Vermögensverwalter verwaltet wurde, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien, die für ihre Mandanten ausländisches Vermögen im Rahmen einer Selbstanzeige nachdeklariert haben.

Der BSZ e.V. rät den betroffenen Bankkunden auf alle Fälle die von der Bank zu Unrecht kassierten Beträge einzufordern. Betroffene die das Risiko scheuen oder auch selbst nicht mehr aktiv werden möchten, können als beitragsfreies  Fördermitglied des  BSZ e.V. die Schweizer Rechtsexperten mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen oder sogar ihre Forderung verkaufen.

Für die kostenlose vertrauliche Beratung durch die mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsexperten die seit 1996 im Rechtsbereich erfolgreich tätig sind und seit 2014 Bankkunden unterstützen, die Erstattungsansprüche prüfen und durchsetzen wollen, vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Fachexperten.

Die Schweizer Rechtsexperten bieten – falls gewünscht - den BSZ e.V. Mitgliedern auch an, ihre Ansprüche abzutreten. Der Kunde hat dann überhaupt kein Kostenrisiko. Alternativ ist auch ein Verkauf der Ansprüche möglich.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Banken „Retrozessionen“   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Samstag, Juli 23, 2016

„Retrozessionen“ („Kickbacks“) Schweizer Banken werden von ehemaligen Kunden zur Kasse gebeten.

Abkassiert, verraten, verkauft und abserviert: Tausende ehemalige Kunden von Schweizer Banken fordern rechtswidrig kassierte Provisionen zurück.


Immer öfter muss die Frage gestellt werden, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Kosten möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann oder die Frau bringt.

In Deutschland werden die von Banken hinter dem Rücken ihrer Kunden heimlich kassierten Provisionen  „Kickbacks“ und in der Schweiz „Retrozessionen“ genannt. So kann durchaus angenommen werden, dass sich in vielen Fällen die Beratung der Kunden mehr an der Höhe der Retrozessionen als an den Kundenbedürfnissen ausrichtete.  Auch viele tausende deutsche Anleger wurden so von Schweizer Banken abkassiert.  

Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hatte bereits mit Urteil vom 30.10.2012  entschieden, dass Banken ,,Retrozessionen", die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen. Hierbei kann es sich durchaus um große Summen handeln. ,,Wer beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung einen Betrag von 1 Mio. EUR angelegt hat, bei dem können im Laufe der Jahre durchaus ca. 10 % des Geldes, und somit ca. 100.000,- EUR, an Retrozessionen an die jeweilige Bank geflossen sein. Bei höheren Summe entsprechend höhere Beträge, die nun von den Banken zurück gefordert werden können."

Unbemerkt von einer größeren Öffentlichkeit und leider auch von vielen betroffenen ehemaligen Kunden von Schweizer Banken hat das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken geführt. Dazu Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.: „Die Erfahrung zeigt, dass meist nur die Einschaltung von mit der Materie befassten Schweizer Spezialisten  gewährleisten kann, dass der Anleger in den Genuss der Rückerstattung des überwiegenden Teils „seiner“ Retrozessionen - sei es im Vergleichs- oder Klagewege -  kommt.“ Diese Experten machen Ihre Arbeit, verzichten dabei aber auf die  - wie sonst leider im Bank-und Kapitalmarktbereich üblichen-  Aquiseaktionen.

Trotz der eindeutigen Rechtslage verweigern viele Banken die Auskunftserteilung und  Rückerstattung auf Anfrage des betroffenen Anlegers oder unterbreiten diesen Vergleichsangebote, die oft nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vereinnahmten Retrozessionen ausmachen, aber regelmäßig Klauseln enthalten, die den Anleger hinsichtlich des „Löwenanteils“  der vereinnahmten Retrozessionen nach Zeichnung des „mageren“ Vergleichsangebots rechtlos stellen. Von der Annahme solcher Vergleichsangebote ist dringend abzuraten.

Der BSZ e.V. rät ehemaligen Schweizer Bankkunden „Retrozessionen“ zurück zu verlangen. Nutzen Sie dazu unbedingt Schweizer Rechtsexperten. Nur so können Sie von der aktuellen Rechtsprechung auch wirklich profitieren.  Vertriebsprämien aus Finanzanlagen gehören dem Kunden.

Kunden deren Vermögen in der Schweiz von einer Bank oder einem Vermögensverwalter verwaltet und (mittlerweile) in Deutschland deklariert wurde, können bei der Realisierung ihrer Rückvergütungsansprüche von den Schweizer BSZ e.V Experten unterstützt werden. Die Spezialisierung dieser Experten ist gerichtet auf die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen Schweizer Banken und/oder Vermögensverwalter, die mit Ihrem Vermögen zusätzliche Einnahmen aus sogenannten Vertriebsentschädigungen generiert haben.

Innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Banken „Retrozessionen“  sind die Experten bereits tätig für viele private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einer Schweizer Bank verwaltet, oder in Form eines Beratungsmandates geführt wurde, private und institutionelle Kapitalanleger deren Vermögen von einem Schweizer Vermögensverwalter verwaltet wurde, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien, die für ihre Mandanten ausländisches Vermögen im Rahmen einer Selbstanzeige nachdeklariert haben.

Der BSZ e.V. rät den betroffenen Bankkunden auf alle Fälle die von der Bank zu Unrecht kassierten Beträge einzufordern. Betroffene die das Risiko scheuen oder auch selbst nicht mehr aktiv werden möchten, können als beitragsfreies  Fördermitglied des  BSZ e.V. die Schweizer Rechtsexperten mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen oder sogar ihre Forderung verkaufen.

Für die kostenlose vertrauliche Beratung durch die mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsexperten die seit 1996 im Rechtsbereich erfolgreich tätig sind und seit 2014 Bankkunden unterstützen, die Erstattungsansprüche prüfen und durchsetzen wollen, vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Fachexperten.

Die Schweizer Rechtsexperten bieten – falls gewünscht - den BSZ e.V. Mitgliedern auch an, ihre Ansprüche abzutreten. Der Kunde hat dann überhaupt kein Kostenrisiko. Alternativ ist auch ein Verkauf der Ansprüche möglich.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Freitag, Juli 22, 2016

Schweizer Banken tricksen bei Provisionen – Zehntausende deutsche Kunden können noch erhebliche Beträge geltend machen.

• Zu Unrecht hohe Vertriebsvergütungen kassiert und einbehalten
• Auch deutsche Anleger haben Anspruch auf Erstattung
• Geldhäuser ziehen alle Register, um Betroffene abzuwimmeln


Rechtslage ist eindeutig: Schweizer Banken haben über Jahre hinweg hohe Vertriebsprovisionen (Retros) eingestrichen, die eigentlich den Anlegern zustehen. Das hat das Schweizer Bundesgericht bereits im Oktober 2012 in letzter Instanz klargestellt. Doch ehemalige und aktuelle Kunden, die nun eine Erstattung der sogenannten Retrozessionen beantragen, müssen mit heftigem Widerstand rechnen.

„Seit einigen Monaten zeigt sich immer deutlicher, dass Banken sämtliche Register ziehen, um Ansprüche ins Leere laufen zu lassen“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Der  Verein  betreut über seine Rechtsexperten in der Schweiz Hunderte Deutsche, deren Banken beim Kauf von Fonds, Zertifikaten und sonstigen Wertpapieren hohe Rückvergütungen von Emittenten der jeweiligen Produkte erhalten und entgegen der Rechtsprechung, nicht an die Kunden weitergeleitet haben.

Es geht um viel Geld

Die Erstattungsansprüche betragen meist 0,5 bis 0,75 Prozent des Depotwerts pro Jahr. Bereits bei 500.000 Euro und fünfjähriger Kundenbeziehung geht es im Schnitt um Ansprüche zwischen 12.500,- und 18.750,- Euro. „Wie hoch die Ansprüche im Einzelfall sind, hängt vor allem davon ab, welche Anlageprodukte die Bank vermittelt hat. Bei ehemaligen Schwarzgeldkunden wurde mit Vorliebe seitens der Banken Produkte gekauft, die möglichst hohe Provisionen beinhalten. Somit gehe es in der Regel um fünf-, in Einzelfällen sogar sechsstellige Beträge“, sagt Roosen.

Das Problem: Banken reagieren meist nicht auf Erstattungsanträge und schicken erst auf – zum Teil mehrfache – Nachfrage eine Standardantwort. „Darin behaupten sie oft, sie hätten gar keine Vertriebsprovisionen (Retros) erhalten oder könnten deren Höhe nicht mehr ermitteln“, berichtet der BSZ e.V.  Zudem werde gerne argumentiert, dass kein Vermögensverwaltungsmandat vorlag.

Die Schweizer Rechtsexperten des BSZ e.V. raten den Anlegern, sich auf keinen Fall abspeisen zu lassen. „In der Regel haben die Banken sehr wohl Provisionen erhalten und können diese auch ermitteln“. Und dass Anleger ohne Vermögensverwaltungsmandat keine Ansprüche geltend machen könnten, sei  keinesfalls geklärt – im Gegenteil. „Es gibt mittlerweile mehrere anderslautende Urteile in der Schweiz“, so die Experten.  Allerdings habe die Branche bislang ein obergerichtliches – und damit
bindendes – Urteil verhindert.

Wer hartnäckig bleibt, hat gute Chancen auf eine Erstattung. „Wir bevorzugen generell aussergerichtliche Lösungen und konnten auf diesem Weg bereits Vergleiche bis zu 35.000 Euro abschliessen“, berichten die Schweizer Rechtsexperten des BSZ e.V.  Betroffene sollten aber keine Zeit verschenken: Ansprüche verfallen nach zehn Jahren, und Banken berufen sich sogar auf eine fünfjährige Frist – was allerdings juristisch ebenfalls fragwürdig ist.

Der BSZ e.V. rät den betroffenen Bankkunden auf alle Fälle die von der Bank zu Unrecht kassierten Beträge einzufordern. Betroffene die das Risiko scheuen oder auch selbst nicht mehr aktiv werden möchten, können als beitragsfreies  Fördermitglied des  BSZ e.V. die Schweizer Rechtsexperten mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen oder sogar ihre Forderung verkaufen.

Für die kostenlose vertrauliche Beratung durch die mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsexperten die seit 1996 im Rechtsbereich erfolgreich tätig sind und seit 2014 Bankkunden unterstützen, die Erstattungsansprüche prüfen und durchsetzen wollen, vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Fachexperten.

Die Schweizer Rechtsexperten bieten – falls gewünscht - den BSZ e.V. Mitgliedern auch an, ihre Ansprüche abzutreten. Der Kunde hat dann überhaupt kein Kostenrisiko. Alternativ ist auch ein Verkauf der Ansprüche möglich.

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Bildquelle: © Kurt Michel / www.pixelio.de

Donnerstag, Juli 21, 2016

German Pellets: Alte Genussrechte – Verjährung beachten!

German Pellets: bei Genussrechten der GP Genussrechte GmbH droht Verjährung von Ansprüchen aus Prospekthaftung Anfang August 2016.


Genussrechtsinhaber haben in einer Insolvenz des Unternehmens grundsätzlich eine sehr schwache Position, da alle anderen Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorab befriedigt werden. So verhält es sich auch bei den Genussrechtsinhabern der German Pellets Genussrechte GmbH.

Deshalb empfahl die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB seit Beginn des Insolvenzdramas Anfang Februar 2016 allen Gläubigern, ihre Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, namentlich Herrn Peter Leibold prüfen zu lassen.

Nun droht den Genussrechtsgläubigern, die alte Genussrechte ab 2010 gezeichnet hatten, dass ein wichtiger Anspruch gegen die Prospektverantwortlichen Anfang August 2016 verjährt. Dies bedeutet, dass zu spät eingereichte Klagen nicht mehr auf diesen Anspruch gestützt werden können, da mit Erhebung der Einrede der Verjährung diese Ansprüche, selbst wenn sie gegeben wären, nicht mehr durchsetzbar sind.

Hintergrund ist, dass Anlageprospekte, die vor dem 01.06.2012 erstellt wurden, noch den alten Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes und dem Börsengesetz in seiner alten Fassung unterfallen und dort sehr kurze Verjährungsfristen gelten.

Vor diesem Hintergrund raten die Rechtsanwälte dringend allen Genussrechtsgläubigern, die sich noch nicht anwaltlich vertreten lassen, möglichst schnell ihre schadenersatzrechtlichen Ansprüche gegen den Geschäftsführer Peter Leibold  prüfen zu lassen.

Klagen gegen Herrn Leibold, die sich auf Prospekthaftung im engeren Sinne stützen, müssen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bis Anfang August 2016 eingereicht werden!

Grundsätzlich kann Schadenersatz auch auf deliktische Ansprüche gestützt werden. Jedoch fehlen derzeit noch wichtige Erkenntnisse, die eine deliktische Haftung von Herrn Leibold stützen. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock gegen Herrn Leibold laufen derzeit noch. Dies führt zu Verzögerungen, die gerade in diesem Fall zum Nachteil der Gläubiger werden können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sehen gute Chancen, Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne direkt gegen Herrn Leibold durchzusetzen, da nach deren Einschätzung die Wertpapierprospekte gravierende Prospektfehler enthalten. Klageverfahren gegen Herrn Leibold laufen bereits.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits mehrere Anleger. Sie  helfen Ihnen bei der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte direkt gegen Herrn Peter Leibold und andere Prospektverantwortliche.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, Juli 20, 2016

LKW-Kartell: Die höchste Strafe gegen ein Kartell

Idyllisch und gemütlich soll das Hotel gewesen sein. Gemütlich waren die Folgen jedoch nicht. Top-Manager der führenden europäischen Lastwagenhersteller trafen sich in trauter Runde und verabredeten, die Preise für mittlere und schwere Lastwagen künftig abzusprechen.


Auch sollten neue Technologien koordiniert eingeführt werden. Das erspart jedem Hersteller beträchtliche Entwicklungskosten. Dieses Treffen fand bereits 1997 statt. »Das war der Beginn geheimer Absprachen«, stellt die EU-Kommission fest.

Kurz: Ein Kartell. Mit diesen Absprachen konnten die Preise nach oben manipuliert werden, sagt der renommierte Heidelberger Fachanwalt Axel Widmaier: »Für die Kartellanten eine lukrative Sache. Die Preise sind stabil, die Hersteller stehen in keinem Konkurrenzkampf und können damit höchstmögliche Profite erzielen.«

Jetzt die EU den LKW-Herstellern eine erste Rechnung präsentiert: Fünf Hersteller müssen 2,9 Milliarden Euro an Bußgeldern an die Europäische Union überweisen.

Die höchste Strafe, die die EU jemals in einem Kartellverfahren verhängte. Denn, so die Begründung, das Kartell betreffe einen großen Markt. Es habe auch über einen langen Zeitraum bestanden.

Betroffen sind Daimler, die rund eine Milliarde Euro bezahlen müssen, Volvo/Renault sind mit 670 Millionen Euro dabei, Iveco mit 490 Millionen und DAF mit 750 Millionen. Lediglich MAN kommt ungeschoren davon; der Münchner Lastwagenhersteller hatte nach einem Korruptionsskandal 2009 250 Millionen Euro bezahlen müssen, sich dann Ehrlichkeit auf die Fahnen geschrieben und das alte LKW-Kartell auffliegen lassen. Aufgrund der Kronzeugenregelung wird ihm die Buße erlassen.

Lastwagen gehören zu den Kernelementen einer Wirtschaft. Transporte sind essentiell. Rohstoffe, Maschinen, Lebensmittel - das meiste wird mit LKW transportiert.

Der BSZ, Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. in Dieburg sagt: »Durch dieses illegale Verhalten wurden viele Unternehmen bei der Anschaffung neuer Lastwagen durch viel zu hohe Preise erheblich geschädigt. Das hat in der Regel auch dazu geführt, dass die Transportraten gestiegen sind und somit die Transportgüter verteuert wurden.«

Höhere Transportkosten treiben die Preise für Produkte nach oben. Den Schaden hat die Wirtschaft. Aber eines wird dabei meist übersehen, meint Anwalt Widmaier: »Durch die Diskussion in der Öffentlichkeit mit den enormen Bußgeldern, die verhängt werden, wird meist völlig übersehen, was sehr viel wesentlicher ist, dass nämlich die Betroffenen, die Spediteure die Hauptgeschädigten sind.«

Geschädigte können aber auch andere Unternehmen, Verbraucher und staatliche Institutionen sein. Widmaier: »Leidtragende sind auch der Verbraucher und staatliche Institutionen. Man denke dran, dass jede Stadt Lastwagen oder landwirtschaftliche Maschinen kauft, um ihren hoheitlichen Aufgaben nachzukommen. Auch die sind betroffen, weil zu teuer eingekauft. Und damit indirekt auch wieder jeder Bürger in diesem Land, der seine Steuern bezahlt.«

Der Schaden kann also vielfältig sein. Es hat jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz.

Widmaier weiter: »Denn der Europäische Gerichtshof hat schon früh entschieden, dass zum Schaden auch der Vermögensnachteil, den man erleidet, Zinsen und Gewinnausfall gehören. Da können enorme Summen zusammenkommen.«

Allein in Deutschland dürften 10 000 Transportunternehmen ein erheblicher Schaden entstanden sein, der als Schadensersatz eingefordert werden kann. Eine neue sogenannte EU-Kartellschadensrichtlinie gibt genau vor, wie der Schadensausgleich zu erfolgen hat. Bis zum Jahresende müssen die EU-Staaten diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.

Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, vollständigen Ersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen die Verursacher, also gegen die Kartellanten insgesamt.

Axel Widmaier: »Ich muss nicht Daimler verklagen, ich kann mir einen aus der Gruppe heraussuchen. Im Zweifel werde ich natürlich schauen, dass ich, was die EU-Kartellschadensrichtlinie auch zulässt, im Wege der Gesamtschuldnerschaft alle in Anspruch nehmen kann und mir dann, wenn ich ein obsiegendes Urteil erziele, den Solventeren heraussuche.«

Möglich sei auch eine Klage mit Heimvorteil gegen einen LKW Hersteller, der in Deutschland seinen Sitz hat: »Damit habe ich vielfältige Vorteile. Die Gerichtssprache ist deutsch, ich habe die deutsche Rechtsordnung, die ich kenne. Und ich habe kürzere Anfahrtswege. Das kann vielfach dafür sprechen.«

Aber, so warnt Rechtsanwalt Axel Widmaier, man sollte es möglichst nicht zu einer Klage kommen lassen. Denn zu unwägbar ist der damit verbundene Aufwand. Viel sinnvoller ist es, die Interessen zu bündeln und in einem außergerichtlichen Verfahren ein Ergebnis mit den Herstellern zu erzielen.

Widmaier: »Es hat sich gezeigt, dass gerade in diesem Bereich außergerichtliche Lösungen und die Herbeiführung eines sinnvollen Vergleiches der richtige Weg ist. Das Ziel muss dabei sein: Durch eine Zusammenführung einer Vielzahl von Geschädigten, wir nennen das Interessengemeinschaft, diese zu sammeln und dann zu versuchen, mit den Unternehmen zu einer sinnvollen Lösung zu kommen.«

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein Dieburg hat jetzt eine Interessensgemeinschaft LKW-Kartell gegründet und bündelt die Interessen der Geschädigten. Jeder Geschädigte kann dieser Interessengemeinschaft beitreten und hat die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung durch kompetente Fachanwälte. Das macht der BSZ erfolgreich bereits seit 1998 auf vielen Rechtsgebieten.

Je größer die Gruppe der Anspruchsteller, umso größer die Bereitwilligkeit zu Verhandlungen, so die Erfahrungen des BSZ.

Nach den Kartellbußen dürften auf die Hersteller jetzt noch höhere Zahlungen an die Geschädigten hinzukommen.

Der BSZ e.V. hat für die vom LKW-Kartell Betroffenen die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „LKW-Kartell“ gegründet. Die damit befassten BSZ e.V. Vertrauensanwälte werden für die Betroffenen prüfen, im Rahmen von streitgenössischen Klagen, sog. "Sammelklagen", gegen die verantwortlichen Unternehmen vorzugehen. Der entstandene Schaden dürfte sich im zweistelligen Milliarden Euro Bereich bewegen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus unerlaubter Handlung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Forderung erfolgreich durchzusetzen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ Interessengemeinschaft LKW-Kartell beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundenen Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


Dienstag, Juli 19, 2016

LKW Kartell muss 2,9 Milliarden Euro Geldbuße zahlen. Geprellte LKW-Käufer schließen sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft an.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hatte bereits am 02. Juni 2016 darüber berichtet, dass auf die großen europäischen Lastwagenhersteller wegen Bildung eines verbotenen Kartells und  illegaler Preisabsprachen Geldbußen und Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe zukommen könnten und auch gleich die Interessengemeinschaft für geschädigte LKW-Käufer initiiert.  

Nunmehr hat die EU-Kommission gegen vier LKW-Hersteller des Kartells eine hohe Geldbuße verhängt.

Wegen der Preisabsprachen wurden 2,9 Milliarden Euro Geldbuße verhängt. Dem Vernehmen nach hat Daimler mit etwa einer Milliarde Euro die höchste Buße zu zahlen. DAF ca. 753 Millionen Euro, Volvo/Renault 670 Millionen Euro und IVECO 495 Millionen Euro. Die verhängten Bußen müssen innerhalb von 3 Monaten bezahlt werden.   Nach Angaben aus Brüssel sind davon betroffen Daimler, DAF, Iveco, und Volvo/Renault. MAN als Hinweisgeber auf das Kartell bleibt straffrei.

Laut EU-Kommisssion wurde das LKW Kartell 1997 gegründet und war 14 Jahre lang aktiv. Es soll demnach auch Absprachen auf der höchsten Führungsebene gegeben haben.  Die beteiligten Firmen sollen ihre Schuld zugegeben und einem Vergleich zugestimmt haben.  Die Kartellmitglieder haben ihre Verkaufspreise für mittelschwere und schwere Lastwagen abgesprochen und sich auch beim Zeitplan für die Einführung von Technologien zur Minderung schädlicher Emissionen abgesprochen.

Da die am Kartell beteiligten LKW-Hersteller über viele Jahre hinweg ihre Kunden durch illegale Preisabsprachen geprellt haben,  drohen über die Kartellstrafe hinaus hohe Schadensersatzforderungen von Geschädigten. Schätzungen zufolge dürften in Deutschland ca. 10.000 Transportunternehmen erheblicher Schaden durch Mehrkosten entstanden sein, der nun als Schadensersatz eingefordert werden kann.

Der BSZ e.V. hat für die vom LKW-Kartell Betroffenen die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „LKW-Kartell“ gegründet. Die damit befassten BSZ e.V. Vertrauensanwälte werden für die Betroffenen prüfen, im Rahmen von streitgenössischen Klagen, sog. "Sammelklagen", gegen die verantwortlichen Unternehmen vorzugehen. Der entstandene Schaden dürfte sich im zweistelligen Milliarden Euro Bereich bewegen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






BUNDESVERFASSUNGSGERICHT STÄRKT „EWIGES“ WIDERSPRUCHSRECHT BEI LEBENSVERSICHERUNGEN

Der Streit um das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen wurde von einem Versicherungskonzern bis vor das Bundesverfassungsgereicht getragen. „Die gute Nachricht für die Verbraucher: Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken. Das ewige Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist nicht verfassungswidrig“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.


Die Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte schon mit mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären können, wenn sie zuvor nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurden. Rechtsanwältin Gaber: „Der Vorteil im Vergleich zur Kündigung liegt darin, dass beim Widerspruch der Versicherungsvertrag komplett rückabgewickelt wird, der Verbraucher also nicht nur den Rückkaufswert, sondern die geleisteten Prämien zurückerhält. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen.“

Diese Rechtsprechung wollte ein Versicherungskonzern nicht akzeptieren und reichte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des BGH ein. Dieser hatte entschieden, dass zwei Verbraucher, die ihre Lebens- bzw. Rentenversicherung in den Jahren 1999 bzw. 2003 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten, auch Jahre später dem Vertrag noch wirksam widersprochen haben. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Da die Verbraucher darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren, sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch Jahre später noch wirksam erfolgt.

Gegen diese Rechtsprechung legte ein Versicherungskonzern Verfassungsbeschwerde ein und kassierte eine derbe Abfuhr. Das BVerfG nahm mit jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15), die Verfassungsbeschwerden nicht an. Das „ewige“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Verfassungsgericht.

„Nach diesen Beschlüssen können Versicherungsunternehmen den Widerspruch bei einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr mit dem Hinweis, dass das Widerspruchsrecht verfassungswidrig sei, zurückweisen. Für Verbraucher wird es jetzt einfacher, den Widerspruch durchzusetzen“, sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten BSZ e.V. Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Freitag, Juli 15, 2016

VW-Skandal: Für viele Kunden war ein niedriger Abgaswert ein wichtiges Kaufargument

 „Niedrige Abgaswerte sind durchaus ein Kaufargument“, sagt BSZ Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller mit Blick auf den VW-Abgasskandal. Von daher ginge es nicht, dass Volkswagen seine deutschen Kunden mehr oder weniger ignoriere und anders als in den USA nicht zu Entschädigungen bereit sei.


„Umweltschutz ist doch keine leere Floskel“, so Cäsar-Preller. Daher seien günstige Verbrauchs- oder Abgaswerte heute beim Autokauf ebenso wichtige Argumente wie Leistung, Komfort oder Platzangebot. Durch die manipulierten Abgaswerte bei Diesel-Fahrzeugen habe VW diese Argumente allerdings ad absurdum geführt. „Was nutzt es, wenn das Fahrzeug nachgerüstet wird und dann deutlich schlechtere Werte aufweist? Das Argument für die Kaufentscheidung ist dann nicht mehr gegeben. Daher haben die betroffenen VW-Kunden meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Entschädigung oder Rückgabe des Fahrzeugs“, so Cäsar-Preller.

So ähnlich sieht es wohl auch der Großkunde „Deutsche See“, der seine Fahrzeugflotte mit vermeintlich abgasarmen VW-Dieselfahrzeugen ausgerüstet hat. Rund 450 VW-Fahrzeuge hat der Fischhändler seit 2010 angeschafft. Das Unternehmen habe nach Medienberichten eine Partnerschaft mit „ökologischer Nachhaltigkeit“ mit VW abgeschlossen. Nach dem Abgasskandal könne von ökologischer Nachhaltigkeit allerdings keine Rede sein. Gespräche mit VW seien wenig konstruktiv gewesen. Der Großkunde fühlt sich von Volkswagen hintergangen und das will er nicht auf sich sitzen lassen. Den Berichten zufolge bereitet er daher eine millionenschwere Klage wegen arglistiger Täuschung gegen VW vor und verlangt sein Geld zurück. Umweltschutz ist für „Deutsche See“ keine leere Floskel. 2010 wurde das Unternehmen mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis ausgezeichnet. „Ebenso haben etliche Kunden einen VW gekauft, weil er eben umweltfreundlich sein sollte. Auch diese Kunden wurden getäuscht und haben ein Recht darauf, entsprechend entschädigt zu werden“, betont Cäsar-Preller.

Wie der BSZ erfahren hat, sollen Besitzer  und Leasingnehmer von Autos mit 2,0-Liter-Dieselmotoren aus den Jahren 2009 bis 2015 dem Vernehmen nach in den USA eine Entschädigung von im Schnitt 5000 Dollar erhalten.

In unseren Großstädten ist die Belastung mit Stickoxiden ein ernstes Problem und die geltenden Grenzwerte werden regelmäßig überschritten. Die EU-Kommission fordert aber, dass die europaweit geltenden Grenzwerte auch in deutschen Städten eingehalten werden müssen. Ansonsten drohen Klagen. Deswegen wurde jetzt die Diskussion über eine Blaue Umweltplakette begonnen. Demnach können dann nur noch  Dieselfahrzeuge mit geringen Stickoxidemissionen in belastete Gebiete einfahren.

Das Thema „saubere Atemluft“ wird von der Bevölkerung erstaunlich wenig ernst genommen. „Wahrscheinlich liegt das darin begründet, dass sich viele Menschen der absoluten Gesundheitsgefahren denen sie sich bei hohen Stickoxidemissionen aussetzen überhaupt nicht bewusst sind“ sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Mittlerweile sind sogar solche erhöhten Werte selbst in geschlossenen Räumen anzutreffen.

Wenn  die Blaue Plakette tatsächlich kommen sollte, würde diese nur an Autos ausgegeben, welche die Schadstoffnorm Euro 6 erfüllen. Die Fahrer von Dieselautos würden dabei leer ausgehen und draußen bleiben müssen. Schätzungen zufolge würde das 13 Millionen Dieselfahrzeuge betreffen und somit politisch kaum durchführbar sein. 

Diesel-Fahrer sind also nicht nur die Luftverpester sondern auch die betrogenen Geschädigten. Von VW mit getürkten Abgaswerten zum Kauf gelockt und eventuell von den Städten ausgesperrt.

Verursacher des Desasters sind hauptsächlich die Autohersteller. Aber auch die Politik hat durch ihre jahrelange Untätigkeit mit zu dieser Umweltkatastrophe beigetragen. Erstaunlicherweise ist der Diesel in Deutschland auch weiterhin der Favorit der Autokäufer.

Die Politik in den USA reagiert da wesentlich schärfer. So hat nach Meldung von  „dpa/Reuters“ die kalifornische Umweltbehörde Carb einen von Volkswagen vorgelegten Rückruf-Plan zur Beilegung des Abgasskandals abgelehnt. Die Vorlagen zur Reparatur von VW-, Audi- und Porsche-Dieselfahrzeugen mit 3,0-Liter-Motoren seien "unvollständig, erheblich unzureichend" und blieben hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück, erklärte die Carb in einem veröffentlichten Brief.
Da die Autohersteller nach Experten-Einschätzung kurzfristig gar nicht deutlich sauberere Diesel-Autos bauen können, sollten sich Autokäufer überlegen ob sie nicht lieber mit Benzin oder Strom fahren sollten, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Es spielt keine Rolle, ob ein VW-Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten durch Amerika rollt oder auf Europas Straßen fährt. Der Schaden ist für die Kunden der Gleiche. Niedrigerer Wiederverkaufswert, steigende Betriebskosten und ggf. Leistungseinbußen. „Abgaswerte dürfen in Deutschland ebenso wenig manipuliert werden wie in den USA. Daher dürfte sich VW gegenüber seinen betroffenen Kunden auch hier schadensersatzpflichtig gemacht haben. Die Kunden sollten ihr Recht auch einfordern“, so der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Wie bleibt man als VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Heidelberg, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Ansprüche von Geschädigten, um die Interessen mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Interessengemeinschaft, Entwicklungen und deren Folgen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: © H. Thimm / www.pixelio.de

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