Der Streit um das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen wurde von einem Versicherungskonzern bis vor das Bundesverfassungsgereicht getragen. „Die gute Nachricht für die Verbraucher: Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken. Das ewige Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist nicht verfassungswidrig“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Die Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte schon mit
mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach
Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung den Widerspruch
erklären können, wenn sie zuvor nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten
belehrt wurden. Rechtsanwältin Gaber: „Der Vorteil im Vergleich zur Kündigung
liegt darin, dass beim Widerspruch der Versicherungsvertrag komplett
rückabgewickelt wird, der Verbraucher also nicht nur den Rückkaufswert, sondern
die geleisteten Prämien zurückerhält. Lediglich für den gewährten
Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen.“
Diese Rechtsprechung wollte ein Versicherungskonzern nicht
akzeptieren und reichte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile
des BGH ein. Dieser hatte entschieden, dass zwei Verbraucher, die ihre Lebens-
bzw. Rentenversicherung in den Jahren 1999 bzw. 2003 nach dem sog.
Policenmodell abgeschlossen hatten, auch Jahre später dem Vertrag noch wirksam
widersprochen haben. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens
ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei unwirksam, da sie gegen
europäisches Recht verstoße. Da die Verbraucher darüber hinaus nicht
ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren, sei
die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch Jahre
später noch wirksam erfolgt.
Gegen diese Rechtsprechung legte ein Versicherungskonzern
Verfassungsbeschwerde ein und kassierte eine derbe Abfuhr. Das BVerfG nahm mit
jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR
2231/15), die Verfassungsbeschwerden nicht an. Das „ewige“ Widerspruchsrechts
im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß
über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation
oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, sei verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, so das Verfassungsgericht.
„Nach diesen Beschlüssen können Versicherungsunternehmen den
Widerspruch bei einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr mit dem
Hinweis, dass das Widerspruchsrecht verfassungswidrig sei, zurückweisen. Für
Verbraucher wird es jetzt einfacher, den Widerspruch durchzusetzen“, sagt die
BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 19.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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