Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Insbesondere bei Darlehenswiderrufen argumentieren die
Banken häufig damit, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich
sei, da der Verbraucher den Widerruf lediglich erkläre, um bessere Konditionen
zu erhalten.
In seinem aktuellen Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR
146/15, hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages nun
klargestellt, dass die Motivation für den Widerruf unerheblich ist und die
Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch bedeutet.
„Diese Argumentation des Bundesgerichtshofs überzeugt und
ist unseres Erachtens eins zu eins auf die Problematik der
Rechtsmissbräuchlichkeit von Widerrufen von Verbraucherdarlehensverträgen
übertragbar“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Auch bei
diesen Fällen muss ohne Belang sein, aus welchem Grund der Verbraucher von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, so dass auch hier ein Rechtsmissbrauch
regelmäßig ausscheidet“, so Rechtsanwalt Schneider weiter.
Trotz dieses positiven
Signals ist für viele Verbraucher jedoch Eile geboten:
Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen
Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die
zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am
21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt
wurde.
Bislang galt das Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem
01.11.2002 abgeschlossen wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der
Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
wurde.
Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten
Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher
grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten.
Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer
Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen.
Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen
mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher allen
betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche
Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren
Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Die
Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf
bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine
umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher
Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur
Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Ein Antrag zur
Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christoph Schneider
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt