Donnerstag, April 28, 2016

Die Ausübung des Darlehens-Widerrufsrechts ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist.


Insbesondere bei Darlehenswiderrufen argumentieren die Banken häufig damit, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei, da der Verbraucher den Widerruf lediglich erkläre, um bessere Konditionen zu erhalten.

In seinem aktuellen Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages nun klargestellt, dass die Motivation für den Widerruf unerheblich ist und die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch bedeutet.

„Diese Argumentation des Bundesgerichtshofs überzeugt und ist unseres Erachtens eins zu eins auf die Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit von Widerrufen von Verbraucherdarlehensverträgen übertragbar“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Auch bei diesen Fällen muss ohne Belang sein, aus welchem Grund der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, so dass auch hier ein Rechtsmissbrauch regelmäßig ausscheidet“, so Rechtsanwalt Schneider weiter.

Trotz dieses positiven Signals ist für viele Verbraucher jedoch Eile geboten:
Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Bislang galt das Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christoph Schneider

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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