Dienstag, März 15, 2016

KRISE DER CONTAINERSCHIFFFAHRT BIRGT GEFAHREN FÜR SCHIFFSFONDS-ANLEGER

Es herrscht Flaute in der Containerschifffahrt. Für viele Schiffsfonds-Anleger kann diese Flaute allerdings zu stürmischen Zeiten führen. Schon in Folge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zahlreiche Insolvenzen bei Schiffsfonds und hohe Verluste für die Anleger singen ein Lied davon.


Die Krise der Containerschifffahrt hält nach wie vor an. Das belegt z.B. der Baltic Dry Index, der als wichtiger Frühindikator für die globale Konjunktur gilt und die Frachtraten für Rohstoffe erfasst. Der Index befindet sich schon längere Zeit im Abwärtstrend und ist inzwischen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, unter das Niveau von 2008 gerutscht. Die Weltwirtschaft, besonders auch die Konjunktur in den wichtigen Schwellenländern, schwächelt. Das bleibt nicht ohne Folgen. Die ohnehin schon niedrigen Frachtraten für Container sind noch weiter gefallen sind. Nils Andersen, Chef der weltweit größten Container-Reederei Maersk, bringt das Ausmaß der Krise in der Süddeutschen Zeitung in einem Satz auf den Punkt. Es sei schlimmer als 2008, sagt er.

 "Bedenkt man, welche Folgen die Finanzkrise 2008 auf die Containerschifffahrt und damit auch auf viele Schiffsfonds hatte, wird die Dimension dieser Aussage deutlich. Anleger müssen sich erneut auf eine dauerhafte Krise einstellen, die nicht nur dazu führt, dass prospektierte Ausschüttungen nicht erreicht werden, sondern auch hohe finanzielle Verluste bringen können", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

 Um gegen die Folgen der kriselnden Containerschifffahrt gewappnet zu sein, können Schiffsfonds-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. So kann eine fehlerhafte Anlageberatung Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Dass die Realität oftmals anders aussah, ist hinlänglich bekannt. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds wie die konjunkturellen Entwicklungen aber auch die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile aufgeklärt werden müssen. "Insbesondere hätten die Anleger auch über das Risiko des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. Ist eine entsprechende Risikoaufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Darüber hinaus hätten die Banken die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, zwingend offenlegen müssen. "Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bank über diese sog. Kick-Backs aufklären damit der Kunde das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Und das deckt sich nicht automatisch mit den Anlagezielen des Kunden", so Rechtsanwalt Hitzler.

Allerdings müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch die Verjährungsfristen beachtet werden. Spätestens nach zehn Jahren sind die Forderungen verjährt, so dass Anleger ggf. umgehend handeln müssen, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Montag, März 14, 2016

Darlehenswiderruf: Urteil gegen Deutsche Kreditbank AG

Das Landgericht Berlin hat am 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach wirksamem Darlehenswiderruf verurteilt.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Erstattung der von einem Verbraucher im Jahr 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 11.587,29 nebst Zinsen verurteilt.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, genügt die von der Deutsche Kreditbank AG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung, nach der die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider hat der Bundestag in seiner Sitzung am 18.02.2016 beschlossen, dass das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016 erlischt, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

 „Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden zumindest aktuell noch, sich auch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu verlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, März 11, 2016

Hannover Leasing 165: Fondsimmobilie wird zum Sanierungsfall – Möglichkeiten der Anleger

Das Apollo Businesscenter Bratislava, Immobilie des Hannover Leasing Fonds 165 „Wachstumswerte Neues Europa 2“ ist ein Sanierungsfall. Bei einer Gesellschafterversammlung am 18. März sollen die Anleger daher über den Verkauf des Büro- und Geschäftszentrums entscheiden.


Allerdings würde der Verkauf den Anlegern voraussichtlich Verluste in Höhe von rund 50 Prozent ihres eingesetzten Kapitals bescheren. Die Situation ist schwierig. Denn ohne den Verkauf wäre die Fondsgesellschaft von der Insolvenz bedroht. „Dann könnten die Anleger sogar vor dem Totalverlust ihre Einlage stehen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Der im März 2006 aufgelegte Immobilienfonds Hannover Leasing 165 hat ein Emissionsvolumen von rund 111 Millionen Euro. Etwa die Hälfte davon haben Anleger investiert. Erste Probleme tauchten für die Anleger im Jahr 2011 auf, als Leerstände in dem Gebäude zu reduzierten Ausschüttungen führten. Die Vermietungssituation hat sich zuletzt wieder entspannt, ehe im Oktober 2015 die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger kam. Ein technisches Gutachten stellte derartige Schwachstellen in der statischen Konstruktion fest, dass das Gebäude geräumt und geschlossen werden musste, berichtet das „fondstelegramm“. Eine Reparatur würde zwischen 15 und 20 Millionen Euro kosten.

Schon zuvor hatte ein Verkehrswertgutachten der finanzierenden Bank einen Gebäudewert von nur noch rund 82 Millionen Euro festgestellt. Schon das bedeutete eine Verletzung der sog. Loan-to-value-Klausel. Nachdem nun auch noch der beträchtliche Schaden festgestellt wurde, könnte die Bank ihr Darlehen sofort fällig stellen.

Daher soll die Objektgesellschaft nun verkauft werden und mit dem Erlös das Darlehen abgelöst werden. Für die Anleger bliebe noch eine geringe Restausschüttung. Unterm Strich würden sie aber wohl die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlieren. „Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft wären die Verluste vermutlich noch höher“, sagt Rechtanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings müssten die Anleger nicht zwangsläufig auf ihrem finanziellen Schaden sitzen bleiben, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

Immobilienfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als das sichere „Betongold“ angepriesen. Wie schnell dieses Betongold Risse bekommen kann, zeigt der Fall des Apollo Business Centers. Über Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder erhöhten Sanierungsaufwand müssen die Anleger in den Beratungsgesprächen allerdings auch umfassend aufgeklärt werden. „Das gilt umso mehr für das Totalverlust-Risiko. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen wurden. Das kann die Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Da sich Anleger seit März 2006 an dem Fonds Hannover Leasing 165 beteiligen konnten, könnte schon bald die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist greifen. Um den Eintritt der Verjährung der Forderungen zu verhindern, sollten Anleger umgehend handeln.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Donnerstag, März 10, 2016

Proven Oil Canada (POC) – Endgültige Realisierung des Totalverlusts?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, dürfte nun nach den ordentlichen Gesellschafterversammlungen im März 2016 endgültig feststehen, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital verloren haben.


Das Geschäftsmodell der jeweiligen POC Beteiligungsgesellschaften sah ursprünglich vor, sich an kanadischen Objektgesellschaften zu beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung in Kanada investieren. Hierbei sollten von Anfang an monatliche Ausschüttungen an die Anleger in Höhe von 12 % p.a. gezahlt werden.

Im Sommer 2013 wurden die kanadischen Objektgesellschaften auf Empfehlung der Geschäftsführung der Fonds zusammengeführt. Nach dieser Zusammenlegung blieben nicht nur die Ausschüttungen an die Anleger aus. Vielmehr erhielten die Anleger kaum mehr Informationen darüber, wie sich ihre Beteiligung entwickelt.

Nunmehr stellte sich heraus, dass bereits im Jahr 2013, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ölpreis teilweise bei über 90 CAD pro Barrel lag, keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Dies wurde den Anlegern jedoch erst Anfang 2016 mitgeteilt.

Gegenwärtig müssen die Anleger deshalb davon ausgehen, auch im Rahmen der jetzt beschlossenen Liquidation keine Auszahlungen mehr aus ihren Beteiligungen zu erhalten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten.

Welche Möglichkeiten haben Anleger nun, den Schaden aus ihrer Beteiligung zu begrenzen?

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass die Fondsgesellschaften kein Kapital mehr auszahlen können, bleiben im Grunde nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater. Schadensersatzansprüche können sich hierbei insbesondere aus Prospektfehlern ergeben, die nach gefestigter Rechtsprechung zu einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger führen und damit Schadensersatzansprüche begründen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Auch hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB  bereits für Mandanten Klagen gegen die Initiatoren und/oder die jeweiligen Berater eingereicht.

In diesem Zusammenhang weisen die Rechtsanwälte daraufhin, dass das Kammergericht Berlin, welches für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Prozessen gegen die Initiatoren der POC zuständig ist, in einem vorläufigen Hinweis im Rahmen eines von CLLB Rechtsanwälte geführten Prozesses die Auffassung der Rechtsanwälte teilt, dass Prospektfehler vorliegen könnten.

„Wir halten die Schadensersatzklagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das effektivste Mittel, um den wirtschaftlichen Schaden der Anleger zumindest begrenzen zu können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, die sich unzureichend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an POC aufgeklärt fühlen, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC bzw. gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC Proven Oil Canada anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Griechenland-Anleihen: Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt.

Die Commerzbank AG wurde in einem Verfahren vor dem Landgericht Mühlhausen, bestätigt durch das Thüringer Oberlandesgericht, welches durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Limmer & Schlomka geführt wurde, zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung rechtskräftig verurteilt. (Thüringer Oberlandesgericht, AZ: 5 U 425/14).

Konkret ging es in dem Verfahren um den Kauf von Griechenland-Anleihen durch einen Anleger, deren Erwerb ihm von der Commerzbank AG empfohlen worden ist.

Nach Mitteilung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Limmer hat das Gericht darin eine fehlerhafte Beratung durch den Mitarbeiter der Commerzbank AG gesehen, dass dieser dem Anleger die Anleihe als sichere Kapitalanlage empfohlen hat, die vor Verlusten durch die Bundesrepublik Deutschland über den Euro-Rettungsschirm geschützt sei. Der Anleger, der ausdrücklich eine sichere Anlage gewollt hat, vertraute auf diese Aussage und hat die Anleihe erworben, die dann entsprechende Verluste erlitten hat.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Limmer hat die Entscheidung des Landgerichts Mühlhausen, bestätigt durch das Oberlandesgericht, insofern Bedeutung, als sich das Gericht eindeutig zu verharmlosenden Angaben eines Bankvermittlers in Bezug auf die Risiken einer Kapitalanlage im Rahmen einer Anlageberatung positioniert.

Fazit: 
Nicht nur falsche, sondern auch bewusst verharmlosende Angaben können zu einer Haftung wegen fehlerhaften Anlageberatung führen. Im Einzelfall wird somit zu prüfen sein, wenn die Grenze zur Verharmlosung der Risiken durch den Vermittler überschritten wurde.

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German Pellets GmbH: BSZ e.V.-Vertrauens-Anwälte nehmen Geschäftsführer Peter L. aus Prospekthaftung in Anspruch!

Anleger sollten Prospekthaftungsansprüche geltend machen. Insolvenzquote eventuell bei unter 1 %!


Die BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth & Partner mbB hat heute den geschäftsführenden Gesellschafter der German Pellets GmbH, Peter L., außergerichtlich in einem ersten Fall aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen und diesen zum vollständigen Schadensersatz an den dortigen Anleger aufgefordert. Gefordert wird von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei als Schadensersatz der vollständige Anlagebetrag, den der dortige Anleger investiert hat.  Im Laufe der Woche werden weitere Anspruchsschreiben zugunsten geschädigter Anleger folgen. Erste Klagen sind in ebenfalls in Kürze geplant.

Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestimmt, dass Wertpapierprospekte, die der Emission von an der Börse handelbaren Wertpapieren zugrunde liegen, vollständig und richtig sein müssen. Die inzwischen wertlosen Anleihen und Genussrechte der German Pellets GmbH stellen solche Wertpapiere dar.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Eine gründliche Überprüfung der jeweiligen Emissionsprospekte durch unsere Kanzlei hat unserer Ansicht nach ergeben, dass zentrale Risiken der Beteiligung nicht benannt wurden und die Geschäftsführung vermutlich Anlegergelder für andere als die prospektierten Zwecke verwendet hat. Dies führt nach unserer Ansicht zu einem Anspruch gegen die Prospektverantwortlichen auf Rückabwicklung des Erwerbs, im Ergebnis also Zahlung des Erwerbspreises gegen Übertragung der Anleihen und Genussrechte auf die Prospektverantwortlichen.

Als Haftungsgegner kommt nicht nur die insolvente Gesellschaft, sondern auch der Veranlasser des Prospektes in Betracht. Peter L. ist unserer Ansicht nach klar als Prospektverantwortlicher anzusehen. Anleger sollten unserer Ansicht nach gute Chancen haben, ihre Ansprüche zu realisieren.“

Anleihegläubiger von German Pellets können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft German Pellets anschließen. Die Interessengemeinschaft „German Pellets“ bündelt die Anlegerinteressen. Zudem sollten Anleger nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner dringend Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden, denn Medienberichten der letzten Tage zufolge könnte die Insolvenzquote für die Anleger nur bei ca. 0,4 % liegen. Allein über das Insolvenzverfahren wird somit eine Schadenskompensation nicht möglich sein.

Seit dem Jahr 2002 ist die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und langjährig mit dem Bereich Mittelstandsanleihen, wie im gegenwärtigen Fall, vertraut.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  German Pellets anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

drspä

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Mittwoch, März 09, 2016

Schrottimmobilie – Erwerberin erhält Schadensersatz

Das Landgericht Karlsruhe hat einer Erwerberin einer sogenannten „Schrottimmobilie“ Schadensersatz zugesprochen. Die Ansprüche richteten sich gegen die Beratungs- und Vermittlungsfirma. Diese hatte im Wege des Strukturvertriebes Wohnungen in Leipzig und im Osten vertrieben. Geworben wurde mit einem sogenannten „Steuersparmodell“.


Wie so oft in diesen Fällen wurden Musterberechnungen erstellt. Es wurde vorgerechnet, dass sich die Immobilie durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile fast von selbst trägt. Auch organisierten die Vermittler die Finanzierung, indem Drittfirmen für Finanzierungsfragen eingeschaltet wurden.

Vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages fanden mehrere Beratungsgespräche statt. Hierin wurde neben den Musterberechnungen darauf hingewiesen, dass die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren mit einem erheblichen fünfstelligen Gewinn wieder veräußert werden könne. Der Preis für diese sanierungsbedürftige Immobilie nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten wurde jedoch verschwiegen. Die Musterberechnungen wurden schön gerechnet. Im Übrigen wurde die steuerliche Entwicklung im Rahmen der Musterberechnungen nur auf vier bis fünf Jahre angelegt. Ein Mietausfallwagnis oder die Berücksichtigung von Hausgeldern und Rücklagenbildung fanden sich in der Musterberechnung nicht wieder.

Nachdem die Erwerberin anwaltliche Hilfe bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP Wegel Hemmerich Partner suchte, wurde zunächst mit der finanzierenden Bank ein Vergleich abgeschlossen. Die Wohnung wurde veräußert. Die Erwerberin war der Auffassung, dass sie durch die Vermittlungsgesellschaft falsch beraten und getäuscht wurde. Den Vergleichsbetrag hat diese dann gegenüber der Vermittlungsfirma eingeklagt.

Mit Urteil vom 25.02.2016 hat das Landgericht Karlsruhe ihr diesen Schadensersatzanspruch zugesprochen (Urteil noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht führte aus, dass ein Beratungsvertrag im Hinblick auf den Immobilienerwerb zustande gekommen sei. Das Landgericht kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Vermittler seine Beratungspflicht dann verletzt, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives, Bild der Ertragserwartung einer Immobilie vermittelt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst.

Sowohl die Höhe der zu erwartenden Instandsetzungskosten für das Objekt als auch der Beitritt zu einem Mietpool beeinflussen die Ertragserwartung in hohem Maße. Insoweit ist es Sache des Anlageberaters, auch ein Ausfallrisiko und das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu berücksichtigen. Hiergegen hatten die Anlagevermittler und Berater verstoßen. Die Musterberechnung war unzureichend, sodass die Rentierlichkeitsberechnung (Musterberechnung) nach Auffassung des Landgerichts fehlerhaft war.

Da der Vertrieb von derartigen Steuersparmodellen nahezu immer identisch ablief und Erwerber durch die Erstellung von Musterberechnungen zum Kauf veranlasst wurden, raten wir betroffenen Immobilienerwerbern, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Selbst wenn der Erwerb im Jahre 2006 und später erfolgt ist, bestehen Chancen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies hat das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gezeigt.

Neben diesem Umstand sollten Erwerber aber auch berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zahlreiche oberlandesgerichtliche Entscheidungen vorliegen, welche zu dem Ergebnis kamen, dass bereits ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Da ein Großteil der Termine bei den Notaren für die Erwerber völlig übereilt stattgefunden hat und die Urkunden teilweise auch in kürzester Zeit vorbereitet wurden, kommt es immer wieder zur Vereinbarung von überlangen Fristen zum Nachteil der Erwerber.

Sollte ein notarielles Kaufangebot von der Bauträgergesellschaft verspätet angenommen worden sein, hat erst kürzlich das OLG Dresden und nunmehr auch das OLG Celle entschieden, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt. Die jeweilige Bauträgergesellschaft wurde zur Rückabwicklung verurteilt. Bemerkenswert hierbei ist, dass beide Oberlandesgerichte der Auffassung sind, dass die erzielten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen sind, das heißt beim Erwerber verbleiben. Betroffene Erwerber sollten Ihren Fall prüfen lassen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schrottimmobilien / Immobilien-Rückabwicklung.

Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien / Immobilien-Rückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Deutsche Kreditbank AG (DKB) ändert Taktik nach Widerruf und Klagen bei Zivilgerichten

Es besteht Grund zur Freude bei vielen Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens  mit Krediten bei der DKB, die einen Darlehensvertrag bei der DKB widerrufen haben.


Deutsche Kreditbank AG (DKB) als Immobilenfinanzierer

In den Jahren 2005 bis 2008 finanzierte die DKB über ihre Filialen und über die “Niederlassung Internet” in Potsdam viele Immobilienkäufe.

Dabei verwendete sie oft Widerrufsbelehrungen, die inhaltlich falsch oder nicht deutlich hervorgehoben waren. Die Folge einer solchen fehlerhaften Belehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und die Darlehensnehmer ein ewiges Widerrufsrecht haben.

In der aktuellen Niedrigzinsphase nutzen viele betroffene Darlehensnehmer folglich  die Möglichkeit zum Widerruf um zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln, das im Moment einen deutlich günstigeren Zinssatz hat.

Nachdem  die Kanzlei im Jahr 2013 noch außergerichtlich Vergleiche für ihre Mandanten mit der DKB schließen konnten, änderte diese ihre Taktik und ließ es in jedem einzelnen Fall auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Die für die DKLB zuständigen Landgerichte in Berlin und in Potsdam und auch die Berufungsgerichte (Kammergericht Berlin und OLG Brandenburg) entschieden oft   zu Gunsten der Verbraucher.

Die DKB legte in jedem Fall Berufung ein. Sie wandte sich nach negativem Berufungsverfahren an den Bundesgerichtshof. Dieser sollte wohl in letzter Instanz  doch noch für die DKB entscheiden. Hierzu wird es nicht kommen, da die DKB die entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich aufgegeben hat.

Für die Mandanten der Kanzlei führte das zu unbefriedigend langen Verfahren, die wir aus anwaltlicher Vorsicht auch nur in den Fällen empfohlen haben, in denen der Darlehensnehmer rechtsschutzversichert war.

Für Mandanten mit Rechtsschutzversicherung erhoben wir Klage. Die Berufung der DKB war aber abzusehen, auf ein schnelles Ende konnte der Mandant nicht hoffen.

Für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung war die Situation noch weniger befriedigend. Es bestand immerhin die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zu Gunsten der Deutschen Kreditbank entscheiden würde. Dann wäre der Mandant im Zweifel mit Kosten für zwei Instanzen belastet.

Daher haben wir nach Erklärung des Widerrufs vielen Mandanten zum Abwarten geraten.

Änderung der Taktik bei der DKB

Das Abwarten in den Zivilverfahren hat jetzt ein Ende. Die DKB kann kaum noch auf eine Wende in den laufenden Verfahren hoffen und ist daher kompromissbereit. Mittlerweile hat die DKB mehrere Urteile von Mandanten rechtskräftig werden lassen. Teilweise wurde die Berufung gar nicht erst eingelegt, teilweise auch wieder zurück genommen.

Nun erfolgen auch in laufenden Gerichtsverfahren Vergleichsangebote der DKB.

Damit können alle Darlehensnehmer, die bereits den Widerruf erklärt haben,  auf eine baldige Lösung hoffen. Wir gehen davon aus, dass die DKB über kurz oder lang auch ohne Klage einlenken wird und wieder zu ihrem früheren Vorgehen, sich schnell außergerichtlich zu einigen, zurückkehren wird.

Betroffenen Darlehensnehmern bleibt zu raten, möglichst bald den Widerruf zu erklären.

Das ewige Widerrufsrecht wurde für Altfälle zwischen 2002 und 2010 im Juni 2016 abgeschafft.

Wer bis dahin widerrufen hat, kann sich selbst später auf den Widerruf berufen und auf eine neue Finanzierung zu günstigeren Konditionen setzen.
- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei Ihre Unterlagen.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
steff

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810

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