Das Landgericht Karlsruhe hat einer Erwerberin einer sogenannten „Schrottimmobilie“ Schadensersatz zugesprochen. Die Ansprüche richteten sich gegen die Beratungs- und Vermittlungsfirma. Diese hatte im Wege des Strukturvertriebes Wohnungen in Leipzig und im Osten vertrieben. Geworben wurde mit einem sogenannten „Steuersparmodell“.
Wie so oft in diesen Fällen wurden Musterberechnungen
erstellt. Es wurde vorgerechnet, dass sich die Immobilie durch die Mieteinnahmen
und Steuervorteile fast von selbst trägt. Auch organisierten die Vermittler die
Finanzierung, indem Drittfirmen für Finanzierungsfragen eingeschaltet wurden.
Vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages fanden
mehrere Beratungsgespräche statt. Hierin wurde neben den Musterberechnungen
darauf hingewiesen, dass die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren mit einem
erheblichen fünfstelligen Gewinn wieder veräußert werden könne. Der Preis für
diese sanierungsbedürftige Immobilie nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten
wurde jedoch verschwiegen. Die Musterberechnungen wurden schön gerechnet. Im
Übrigen wurde die steuerliche Entwicklung im Rahmen der Musterberechnungen nur
auf vier bis fünf Jahre angelegt. Ein Mietausfallwagnis oder die Berücksichtigung
von Hausgeldern und Rücklagenbildung fanden sich in der Musterberechnung nicht
wieder.
Nachdem die Erwerberin anwaltliche Hilfe bei der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich
Partner suchte, wurde zunächst mit der finanzierenden Bank ein Vergleich
abgeschlossen. Die Wohnung wurde veräußert. Die Erwerberin war der Auffassung,
dass sie durch die Vermittlungsgesellschaft falsch beraten und getäuscht wurde.
Den Vergleichsbetrag hat diese dann gegenüber der Vermittlungsfirma eingeklagt.
Mit Urteil vom 25.02.2016 hat das Landgericht Karlsruhe ihr
diesen Schadensersatzanspruch zugesprochen (Urteil noch nicht rechtskräftig).
Das Landgericht führte aus, dass ein Beratungsvertrag im Hinblick auf den
Immobilienerwerb zustande gekommen sei. Das Landgericht kam zu dem zutreffenden
Ergebnis, dass der Vermittler seine Beratungspflicht dann verletzt, wenn er ein
in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives, Bild der
Ertragserwartung einer Immobilie vermittelt und den Interessenten dadurch zum
Vertragsschluss veranlasst.
Sowohl die Höhe der zu erwartenden Instandsetzungskosten für
das Objekt als auch der Beitritt zu einem Mietpool beeinflussen die
Ertragserwartung in hohem Maße. Insoweit ist es Sache des Anlageberaters, auch
ein Ausfallrisiko und das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme
einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu berücksichtigen.
Hiergegen hatten die Anlagevermittler und Berater verstoßen. Die
Musterberechnung war unzureichend, sodass die Rentierlichkeitsberechnung
(Musterberechnung) nach Auffassung des Landgerichts fehlerhaft war.
Da der Vertrieb von derartigen Steuersparmodellen nahezu
immer identisch ablief und Erwerber durch die Erstellung von Musterberechnungen
zum Kauf veranlasst wurden, raten wir betroffenen Immobilienerwerbern, ihren
Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Selbst wenn der Erwerb im Jahre 2006 und später erfolgt ist, bestehen Chancen
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies hat das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe gezeigt.
Neben diesem Umstand sollten Erwerber aber auch
berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zahlreiche oberlandesgerichtliche
Entscheidungen vorliegen, welche zu dem Ergebnis kamen, dass bereits ein
wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Da ein Großteil der Termine
bei den Notaren für die Erwerber völlig übereilt stattgefunden hat und die
Urkunden teilweise auch in kürzester Zeit vorbereitet wurden, kommt es immer
wieder zur Vereinbarung von überlangen Fristen zum Nachteil der Erwerber.
Sollte ein notarielles Kaufangebot von der
Bauträgergesellschaft verspätet angenommen worden sein, hat erst kürzlich das
OLG Dresden und nunmehr auch das OLG Celle entschieden, dass ein wirksamer
Kaufvertrag nicht vorliegt. Die jeweilige Bauträgergesellschaft wurde zur
Rückabwicklung verurteilt. Bemerkenswert hierbei ist, dass beide
Oberlandesgerichte der Auffassung sind, dass die erzielten Steuervorteile nicht
zu berücksichtigen sind, das heißt beim Erwerber verbleiben. Betroffene
Erwerber sollten Ihren Fall prüfen lassen.
Wenn es um die Verfolgung
oder Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,
ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V.
Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die
Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern
daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung,
fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen
ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen
zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche
mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit
optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es
die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ
e.V.- Interessengemeinschaft Schrottimmobilien / Immobilien-Rückabwicklung.
Weitere Informationen
und einen Antrag zum Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien
/ Immobilien-Rückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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