Mittwoch, März 09, 2016

Schrottimmobilie – Erwerberin erhält Schadensersatz

Das Landgericht Karlsruhe hat einer Erwerberin einer sogenannten „Schrottimmobilie“ Schadensersatz zugesprochen. Die Ansprüche richteten sich gegen die Beratungs- und Vermittlungsfirma. Diese hatte im Wege des Strukturvertriebes Wohnungen in Leipzig und im Osten vertrieben. Geworben wurde mit einem sogenannten „Steuersparmodell“.


Wie so oft in diesen Fällen wurden Musterberechnungen erstellt. Es wurde vorgerechnet, dass sich die Immobilie durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile fast von selbst trägt. Auch organisierten die Vermittler die Finanzierung, indem Drittfirmen für Finanzierungsfragen eingeschaltet wurden.

Vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages fanden mehrere Beratungsgespräche statt. Hierin wurde neben den Musterberechnungen darauf hingewiesen, dass die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren mit einem erheblichen fünfstelligen Gewinn wieder veräußert werden könne. Der Preis für diese sanierungsbedürftige Immobilie nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten wurde jedoch verschwiegen. Die Musterberechnungen wurden schön gerechnet. Im Übrigen wurde die steuerliche Entwicklung im Rahmen der Musterberechnungen nur auf vier bis fünf Jahre angelegt. Ein Mietausfallwagnis oder die Berücksichtigung von Hausgeldern und Rücklagenbildung fanden sich in der Musterberechnung nicht wieder.

Nachdem die Erwerberin anwaltliche Hilfe bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP Wegel Hemmerich Partner suchte, wurde zunächst mit der finanzierenden Bank ein Vergleich abgeschlossen. Die Wohnung wurde veräußert. Die Erwerberin war der Auffassung, dass sie durch die Vermittlungsgesellschaft falsch beraten und getäuscht wurde. Den Vergleichsbetrag hat diese dann gegenüber der Vermittlungsfirma eingeklagt.

Mit Urteil vom 25.02.2016 hat das Landgericht Karlsruhe ihr diesen Schadensersatzanspruch zugesprochen (Urteil noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht führte aus, dass ein Beratungsvertrag im Hinblick auf den Immobilienerwerb zustande gekommen sei. Das Landgericht kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Vermittler seine Beratungspflicht dann verletzt, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives, Bild der Ertragserwartung einer Immobilie vermittelt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst.

Sowohl die Höhe der zu erwartenden Instandsetzungskosten für das Objekt als auch der Beitritt zu einem Mietpool beeinflussen die Ertragserwartung in hohem Maße. Insoweit ist es Sache des Anlageberaters, auch ein Ausfallrisiko und das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu berücksichtigen. Hiergegen hatten die Anlagevermittler und Berater verstoßen. Die Musterberechnung war unzureichend, sodass die Rentierlichkeitsberechnung (Musterberechnung) nach Auffassung des Landgerichts fehlerhaft war.

Da der Vertrieb von derartigen Steuersparmodellen nahezu immer identisch ablief und Erwerber durch die Erstellung von Musterberechnungen zum Kauf veranlasst wurden, raten wir betroffenen Immobilienerwerbern, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Selbst wenn der Erwerb im Jahre 2006 und später erfolgt ist, bestehen Chancen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies hat das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gezeigt.

Neben diesem Umstand sollten Erwerber aber auch berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zahlreiche oberlandesgerichtliche Entscheidungen vorliegen, welche zu dem Ergebnis kamen, dass bereits ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Da ein Großteil der Termine bei den Notaren für die Erwerber völlig übereilt stattgefunden hat und die Urkunden teilweise auch in kürzester Zeit vorbereitet wurden, kommt es immer wieder zur Vereinbarung von überlangen Fristen zum Nachteil der Erwerber.

Sollte ein notarielles Kaufangebot von der Bauträgergesellschaft verspätet angenommen worden sein, hat erst kürzlich das OLG Dresden und nunmehr auch das OLG Celle entschieden, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht vorliegt. Die jeweilige Bauträgergesellschaft wurde zur Rückabwicklung verurteilt. Bemerkenswert hierbei ist, dass beide Oberlandesgerichte der Auffassung sind, dass die erzielten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen sind, das heißt beim Erwerber verbleiben. Betroffene Erwerber sollten Ihren Fall prüfen lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schrottimmobilien / Immobilien-Rückabwicklung.

Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien / Immobilien-Rückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 

aw

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