Dienstag, Februar 23, 2016

SCHOLZ HOLDING GMBH: STUNDUNG DER ZINSZAHLUNG

Das Vertrauen vieler Anleger in die Scholz Holding GmbH dürfte geschwunden sein. Im Jahr 2012 hatte das Recyclingunternehmen eine Unternehmensanleihe nach österreichischem Recht mit einem Emissionsvolumen von 182,5 Millionen Euro aufgelegt (ISIN: AT 0000A0U9J2 / WKN A1MLSS). Die Anleihe ist mit 8,5 Prozent p.a. verzinst und 2017 zur Rückzahlung fällig.


Doch die Hoffnungen auf eine werthaltige Geldanlage dürften sich für viele Anleger angesichts der Entwicklungen in den vergangenen Wochen zerschlagen haben. Der Kurs der Anleihe ist dramatisch eingebrochen, der Firmensitz wurde nach London verlegt und eine Kuratorin eingesetzt. Diese hat nun einer Stundung der am 8. März fälligen Zinszahlung bis zum 31. Mai 2016 zugestimmt. Das Handelsgericht in Wien muss diese Maßnahme noch absegnen.

Nach Angaben der Scholz Holding GmbH ist die Stundung ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Restrukturierung des Unternehmen und Gespräche mit potenziellen Investoren voranzutreiben.

„Ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt, ist jedoch weiter fraglich. Scheitern die Restrukturierungsmaßnahmen, lässt sich auch eine Insolvenz des Unternehmens nicht ausschließen. Dann geht es nicht nur um eine Stundung der Zinszahlung, sondern dann droht der Ausfall der Anleihe und damit hohe Verluste für die Anleger“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hansjörg Looser. Entsprechend wurde das Rating von der Euler Hermes Rating Gesellschaft im Januar bereits auf „C“ herabgestuft.

Für die Anleger ist die Situation weiterhin schwierig. Der Kurs ist derart eingebrochen, dass sich der Verkauf der Schuldverschreibungen kaum noch lohnt. Einfach nur auf Besserung und eine nachhaltige Sanierung der Scholz Holding GmbH zu hoffen, kann riskant sein. „Zumal damit gerechnet werden muss, dass die Anleger ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Looser. Ein Ausweg aus dieser Bredouille kann die Überprüfung der rechtlichen Möglichleiten sein. In Betracht kommt dabei ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Prospektverantwortlichen und / oder Vermittlern.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding GmbH anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding GmbH können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG: Insolvenzverfahren eröffnet.

Sollen, fragt sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, jetzt die Betroffenen das zweite Mal übervorteilt werden. Denn er findet das Schreiben des Insolvenzverwalters Denkhaus dreist und glaubt "Natürlich haben alle Anleger der EEV AG Forderungen gegen das insolvente Unternehmen." Eine Warnung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper.


Das Amtsgericht Meppen hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10.02.2016 eröffnet. Und den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Hamburger Rechtsanwalt Steffen Denkhaus, bestätigt.

"Zum Leidwesen der Anleger", findet der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Denn Herr Denkhaus hat in dem ersten Schreiben an die Anleger die Meinung vertreten, dass Genussrechtszeichner nicht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden sollen." Und damit keine Quote aus der Masse des Unternehmens erhalten sollen. Das haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ungläubig zur Kenntnis genommen.

"Denn es sollte dem Insolvenzverwalter bekannt sein, dass die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit gegen Unternehmensverantwortliche der EEV AG, die mit der Platzierung des Genussrechtskapitals betraut waren, wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt." Und das ist nach der Einschätzung des renommierten Anlegeranwalts naheliegend: "Die EEV AG hat rund Euro 26 Mio. bei 2400 Anlegern mit der Behauptung, ein Biomasseheizkraftwerk zu kaufen, eingesammelt. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Verkäuferin des Biomasseheizkraftwerks nicht den Kaufpreis erhalten hat." Das ist, schätzt Rechtsanwalt Gröpper, eine Information, die den Anlegern nicht vorenthalten werden darf. Und, wenn die Einschätzung des Anlegeranwalts zutreffend ist, ist das ein Kapitalanlagebetrug.

Die Begehung des Kapitalanlagebetrugs löst einen deliktischen (der -betrug ist das Delikt) Schadensersatzanspruch des betroffenen Anlegers aus. Gut begründete deliktische Schadensersatzansprüche sind (erstrangige) Insolvenzforderungen, die bei der Verteilung des Rests, der Insolvenzmasse, zwingend berücksichtigt werden müssen, § 174 Abs. 2 InsO."Kaum vorstellbar, dass Herr Denkhaus diese Norm nicht kennt", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.

"Dies vorausgeschickt sind wir besorgt", ergänzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ob der Verwalter Denkhaus sein Amt ernst nimmt und sich mit der ernstlich in Betracht kommenden Strafbarkeit von Unternehmensverantwortlichen der EEV AG auseinandergesetzt hat. Denn nach den uns vorliegenden Unterlagen finden wir es naheliegend, dass die Genussrechtszeichner erstrangige, zwingend zu berücksichtigende Forderungen gegen die Masse haben."

Bezeichnenderweise hat der Verwalter in dem jüngsten Schreiben dazu keine Stellung bezogen und die Anleger, aus der Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke scheinheilig, dazu aufgefordert, allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderung anzumelden. Gleichzeitig sitzt im Gläubigerausschuss ein alter Bekannter. Der Etanax-Rechtsanwalt Lars Rodenbäck. Die österreichische Etanax GmbH dürfte eine der größten institutionellen Gläubigerinnen sein. "Und gleichzeitig eine der umstrittensten. Die EEV AG drohte der Etanax GmbH, sie wegen Täuschungen auf viele Millionen Euro zu verklagen. Heute will bei der EEV niemand mehr was davon wissen. Aber ich", sagt Rechtsanwalt Gröpper, "würde das gern klären lassen."

Und Herr Denkhaus hat, erst recht, nichts zur Frage, wo die Anlegergelder geblieben sind, gesagt. Und wen er für den Verlust der Anlegergelder verantwortlich machen will.

Deshalb raten wir Ihnen: "Lassen Sie sich nicht auf diese vorgefertigte Forderungsanmeldung des Verwalters ein und beauftragen Sie spezialisierte, engagierte Rechtsanwälte, die möglichst viel Geld für Sie zurückholen wollen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke vertreten mit großem Abstand die meisten EEV-Gläubiger."

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Montag, Februar 22, 2016

Förderdarlehen der KfW

Um ein Förderdarlehen der KfW zu erhalten, beispielsweise zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage oder Energieeinsparungen, wenden sich Darlehensnehmer an ihre Hausbank, wie Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken.


Kommt es zum Abschluss des Darlehensvertrages, erfolgt regelmäßig die Einbehaltung einer laufzeitunabhängigen Gebühr, eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages.

Wurde der Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen, darf die im ungünstigsten Fall gemäß § 502 I 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 fest, dass die Einbehaltung eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages somit zulasten des Darlehensnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweicht und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Haben Verbraucher nach dem 10.06.2010 ein Förderdarlehen abgeschlossen, sollten Sie mögliche Ansprüche prüfen lassen.

- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Kann das Widerrufsrecht von Eheleuten nur einheitlich von beiden Partnern ausgeübt werden?

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az: 17 U 145/14, können Ehegatten, die am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt sind, das Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.


Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass – wie auch von der Vorinstanz angenommen – alle sechs streitigen Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten und damit ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge) besteht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Die von der Bank bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann – Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind.

Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern soll vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam sein.

Diese Ansicht ist höchst umstritten und weicht beispielsweise von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014, 6 U 182/13, und der wohl herrschenden Literaturmeinung ab, die jedem Kreditnehmer ein eigenes Widerrufsrecht zubilligt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Rechtssicherheit wird zu dieser Frage, wie auch zur Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten erst durch zukünftige Entscheidungen des BGH entstehen. Aufgrund der zum 21.03.2016 zu erwartenden Gesetzesänderung mit einer Befristung des Widerrufsrechts für Altfälle.

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- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

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Achtung Falle: „Kaufe wertlose Kapitalbeteiligungen und Schrottaktien“

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“,  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.


Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.  Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Wenn Ihnen  jemand  "Ihr Geld in sechs Monaten verdoppeln will", denken Sie daran, wenn es zu gut klingt um wahr zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie ihr Geld verlieren. Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt „Nein“ zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der „Berater“ fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können. 

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.





Sonntag, Februar 21, 2016

Eigenheim: Raus aus dem teuren Kredit - solange es noch geht! Zehntausende Euro sparen!

Viele Eigenheimbesitzer können wegen eines Fehlers im Kreditvertrag mit ihrer Bank Zehntausende Euro sparen. Dies ist bald zu Ende!


Seit dem Frühjahr 2014 tobt der Kampf zwischen Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeiesenbanken und einem Teil ihrer Kreditnehmer. Immobilienkäufer hatten mithilfe von Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht herausgefunden, dass viele Kreditinstitute fehlerhafte Verträge mit ihnen abgeschlossen haben. Die Fehler fanden sich in der für Kreditverträge zwingend vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung. Darin wird der Kunde über sein Recht aufgeklärt, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen zu können.

Nur: Die Banken hatten diese Klausel nicht rechtskonform formuliert.

Weil das so ist, läuft die Widerrufsfrist nicht an - und damit nicht ab.

Und dies so lange nicht, wie die Kunden nicht richtig belehrt wurden. Das Widerrufsrecht gilt ewig.

Das Pikante daran: Die Bauzinsen sind in den vergangenen Jahren erheblich gesunken. Immobilienbesitzer würden liebend gerne ihre Zinslast senken.

Viele haben und könnten noch profitieren: Rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 verwendeten Widerrufsklauseln sind fehlerhaft, so die Erfahrung von Anwälten und Verbraucherzentralen. Betroffen sind demnach Kredite mit einem Volumen von mehr als 1000 Milliarden Euro.

Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken sowie ING DiBa usw.  setzen auf eine Hinhaltetaktik

Einen Baukredit, für den man ursprünglich fünf Prozent Zinsen zahlen musste, könnte man als Kunde auf diesem Weg also durch einen Kredit ersetzen, der nur noch zwei Prozent Zinsen kostet - und zwar ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Von der Bank können sie zusätzlich einen Ersatz fordern, weil diese an ihren Zinsen verdient hat. Für den Einzelnen summieren sich die Vorteile schnell auf einige Zehntausend Euro, wenn der Wechsel gelingt. Den Banken drohen Milliardenschäden.

Viele betroffene Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffaisenbanken haben in den vergangenen zwei Jahren auf eine Hinhaltetaktik gesetzt.

Man ließ die Kunden auflaufen, selbst einige Ombudsleute in Schiedsstellen für Kreditinstitute lehnten den Standpunkt der Kunden ab. Da wurde verschleppt und abgeschreckt. Nur wer hartnäckig blieb und mit ordentlicher anwaltlicher Beratung der Bank zu Leibe rückte, bekam einen Vergleich oder eine Zinssenkung.

Gerichtliche Verfahren haben Banken mit guten Rechtsabteilungen und Nobelanwälten von Großkanzleien so weit wie möglich vermieden, weil jedes Urteil gegen die Bank mehr Kunden auf die Idee bringt, dass man in diesem lukrativen Fall gegen die Bank auch gewinnen kann. Aber es gibt schon eine Reihe von Urteilen gegen Banken, Sparkassen und Volksbanken

Bemerkenswert: Keine Bank wählte den einfachen und sauberen Weg, ihren Kunden einfach eine neue, korrigierte Widerrufsbelehrung zuzuschicken. Widerruft der Kunde dann nicht binnen zwei Wochen, wäre der alte Vertrag gültig und alles wieder so, als hätte die Bank nie etwas falsch gemacht. Offenbar wollten die Baufinanzierer keine schlafenden Hunde wecken.

Allein, die Welle der Widersprüche unter Berufung auf den Widerrufsjoker ebbte nicht ab. Die betroffenen Banken warnten, es sei doch unfair, dass die Kunden einfach ein solches Schlupfloch ausnutzten. (Das würden Kreditinstitute natürlich nie tun.)

Und natürlich sei vor allem die Politik schuld an dem jammernswerten Zustand: Das Bundesjustizministerium habe mit unglücklichen Vorgaben für die Widerrufsbelehrung das ganze Dilemma erst angerichtet. Das Jammern hatte jetzt Erfolg.

Die Große Koalition schützt die Banken vor ihren schlauen Kunden. Mit einer Extra-Klausel im Umsetzungsgesetz zur europäischen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie wird - so ganz nebenbei und für viele unbemerkt - das ewige Widerrufsrecht der Kunden ausgehebelt und damit ihr Vorteil kassiert

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in dieser Woche mit der Mehrheit der Großen Koalition in zweiter und dritter Lesung gebilligt. Dann sollen noch drei Monate Frist sein: Stichtag ist der 21. Juni 2016.

So profitieren Sie vom Bankenfehler

Für Kunden ist jetzt Eile geboten. Wer seinen Immobilienkredit noch nicht geprüft hat, muss sich jetzt sputen, um den Widerrufsjoker noch ziehen zu können. Und das geht so:

Vertrag prüfen lassen. Bei Aussicht auf Erfolg kann man dann gleich per Einschreiben mit Rückschein seinen alten Kredit widerrufen.

Es kann nichts schiefgehen: Entweder die Bank akzeptiert den Widerruf. Dann muss man binnen eines Monats eine neue Finanzierung besorgen und kann sich über Tausende oder Zehntausende Euro Zinsersparnis freuen.

Baufinanzierungen sind heute günstig und schnell zu haben, über Finanzierungsvermittler oder sogar bei der Bank, die den Widerruf gerade akzeptiert hat. Alles kein Problem.

Oder die Bank akzeptiert nicht, dann braucht man einen entsprechend qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nützlich wäre natürlich eine passende Rechtsschutzversicherung. Aber es gibt auch Prozessfinanzierer, die Kunden beistehen bei der Auseinandersetzung mit einer großen Bank.

Mit etwas Glück könnte sich die Sache zusätzlich vereinfachen. Es liegen nämlich noch einige Fälle beim Bundesgerichtshof (BGH), der für weitere Klärung sorgen könnte - und Ihrem Anwalt das Leben leichter machen. So wird der BGH zum Beispiel am 23. Februar verhandeln, ob eine Belehrung mit Ankreuzoptionen rechtmäßig war (BGH, Az. XI ZR 549/14, XI ZR 101/15). Dies sind die Fehler vieler Sparkassen und Volksbanken!

Nichtstun ist wie so oft keine gute Variante. Schon der mäßig aktive Verbraucher kann diesmal seinen Vorteil nutzen - wenigstens solange ihn die Politik noch lässt.

- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810

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Samstag, Februar 20, 2016

Widerrufsjoker hat ausgespielt - Am 21.6.2016 wird er zu Grabe getragen!

Der Bundestag hat am 18.2.2016 beschlossen: Das Widerrufsrecht für Millionen zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossener Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt endgültig am Mittwoch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr.


Für Betroffene läuft jetzt die Zeit. Wollen Sie sich die Chance auf oft fünfstellige Euro-Beträge sichern, sollten Sie sich sofort kümmern. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei Steffens erklären, wie das geht. Der Aufwand und die Kosten sind gering, die Erfolgsaussichten hoch.

Langer Streit ums Widerrufsrecht bei Immobilienkreditverträgen

Rechtlicher Hintergrund:

Bei rund 80 Prozent der von Oktober 2002 an geschlossenen Immobilienkreditverträgen sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Kreditnehmer können solche Verträge immer noch widerrufen.

Weil die Zinsen für Kredite sehr stark gesunken sind, können Kreditkunden auf diese Weise viele tausend Euro sparen. Im Einzelfall haben die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeiesenbanken über 100 000 Euro herauszugeben.

Nun hat der Bundestag beschlossen: Mit Ablauf des 21. Juni 2016 erlischt das Recht zum Widerruf von Immobilienkreditverträgen mit fehlerhafter Belehrung, die zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden.

„Gesetz für Rechtssicherheit“ hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf benannt. Er schafft das „ewige Widerrufsrecht“ ab. Das war 2002 auch für Immobilienkredite Gesetz geworden, um die Unternehmen zur deutlichen, verständlichen und korrekten Information ihrer Kunden zu zwingen.

Betroffene sind jetzt unter Zeitdruck

Kredikunden mit einem Immobilienkredit mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung haben jetzt nicht mehr viel Zeit. Spätestens am Dienstag, 21. Juni 2016, muss ihr Widerruf bei der Banken, Sparkassen oder Volks- und Raiffeiesenbanken ankommen.

Am Tag danach ist das Widerrufsrecht durch das neue Gesetz erloschen. Wer zügig loslegt, kann sich die Chance auf den viele Tausend Euro wertvollen Widerrufsvorteil noch problemlos sichern. Aufwand und Kosten sind gering. So geht‘s:

Vertragsunterlagen prüfen.

Suchen Sie die Vertragsunterlagen heraus. Lassen Sie einen in Widerrufsfällen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Widerrufsbelehrung prüfen.

Welche Kreditverträge falsche Widerrufsbelehrung enthielten, verschaffen Ihnen Listen mit verbraucherfreundlichen Urteilen und Vergleichen von Verbraucherschutzorganisationen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat auch Erfahrungen mit fast 1000 Kreditprüfungen.

Restschuld ermitteln.

Schauen Sie im Tilgungsplan nach, wie hoch die Restschuld noch ist. Den finden Sie in den Unterlagen zum Kredit.

Wenn der Tilgungsplan fehlt oder Sie wegen Sondertilgungen oder Ratenwechseln nicht wissen, wie hoch die Restschuld jetzt ist, können Sie das mit dem Kredit- und Tilgungsrechner selbst ausrechnen.

Angebote ermitteln.

Wenn die Restschuld so hoch ist, dass Sie einen neuen Kredit bräuchten im Fall eines erfolgreichen Widerrufs, holen Sie zunächst unbedingt konkrete Angebote ein.

Günstige Banken und Kreditvermittler finden Sie in Hypothekenzinsen: Günstige Anbieter im Vergleich. Die Angebote müssen nicht rechtlich verbindlich sein.

Spielen Sie mit offenen Karten und weisen Sie daraufhin, dass Sie die Anschlussfinanzierung für einen Kreditwiderruf brauchen.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie mittlerweile in einer unsicheren Einkommenssituation sind oder Ihr Einkommen gesunken ist, sich Ihre Vermögensverhältnisse verschlechtert haben oder Ihre finanzierte Immobilie einen deutlichen Wertverlust erlitten hat.

Sehr wichtig: Abgewickelte Verträge.

Sie können Ihren Kreditvertrag übrigens auch widerrufen, wenn er schon längst abbezahlt oder abgelöst ist.

Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, hat die Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank Ihnen diese zu erstatten.

Zusätzlich muss sie in jedem Fall herausgeben, was sie mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat.

Mustertexte nutzen.

Wenn die Anschlussfinanzierung geklärt ist, können Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen. Dabei helfen Ihnen Musterbriefe.

Beachten Sie: Ihre Widerrufserklärung muss Ihrer Bank oder Sparkasse spätestens am Dienstag, 21. Juni 2016 zugehen.

Schicken Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie sie von einem zuverlässigen Boten hinbringen.

Antwort an die Bank.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank Ihnen mit ausführlicher und kompliziert formulierter Begründung schreiben: Dort heißt es:

- Die Widerrufsbelehrung war korrekt.

- Jedenfalls haben Sie Ihr Widerrufsrecht inzwischen verwirkt und

- das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Antworten Sie einmal noch: Verbraucher müssen keinen Grund für den Widerruf nennen. Das ewige Widerrufsrecht war bei Vertragsschluss Gesetz.

Es gibt keinen Grund, wieso Sie dieses gesetzliche Recht nicht in Anspruch nehmen dürfen. Behalten Sie sich rechtliche Schritte vor, um ihr Widerrufsrecht durchzusetzen.

Anwaltliche Hilfe nutzen.

Zur Durchsetzung des Widerrufsrechts müssen Sie wahrscheinlich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten und oft genug auch vor Gericht ziehen.

Das sollte Sie aber nicht vom Widerruf abhalten.

Sie haben bis mindestens Ende 2019 Zeit zu entscheiden, ob und was Sie unternehmen.

Aktuell entwickelt sich die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. Der Bundesgerichtshof will in den nächsten Monaten mehrere Urteile zum Kreditwiderruf verkünden.

Es geht um viel Geld, es lohnt sich dafür seine Rechte zu nutzen.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: © Andreas Stix / www.pixelio.de

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

steff

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