Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az: 17 U 145/14, können Ehegatten, die am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt sind, das Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.
Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass – wie auch von
der Vorinstanz angenommen – alle sechs streitigen Kreditverträge fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen enthielten und damit ein Widerrufsrecht nach den §§ 491
Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages
aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen
Verträge) besteht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf
der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
Die von der Bank bei der Widerrufsbelehrung jeweils
verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits
wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz
1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach
§ 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen
Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend
ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe konnte der damit
grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen
Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur gemeinsam mit dem
ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann
– Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind.
Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht
zur Rückabwicklung der Verträge, sondern soll vielmehr seinerseits gem. § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam
sein.
Diese Ansicht ist höchst umstritten und weicht beispielsweise
von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014, 6 U 182/13, und
der wohl herrschenden Literaturmeinung ab, die jedem Kreditnehmer ein eigenes
Widerrufsrecht zubilligt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision wegen der
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines
Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF
i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
zugelassen.
Rechtssicherheit wird zu dieser Frage, wie auch zur Frage
der Verwirkung von Widerrufsrechten erst durch zukünftige Entscheidungen des
BGH entstehen. Aufgrund der zum 21.03.2016 zu erwartenden Gesetzesänderung mit
einer Befristung des Widerrufsrechts für Altfälle.
- Für
Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen
BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.
- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage
bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl
einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des
Widerrufs
- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die
Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.
- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls
den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder
Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.
- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die
Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter
Zahlungen durch.
- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem
Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die
Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue
Bank ab.
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