Freitag, Februar 05, 2016

Midas Mittelstandsfonds fordern Geld ehem. Anleger zurück.

Die Midas Mittelstandsfonds fordern Auseinandersetzungsguthaben gekündigter Beteiligungen von ehemaligen Anlegern zurück.


In  den letzten Wochen erhielten viele ehemalige Anleger der Midas Mittelstandsfonds unangenehme Post von den Fondsgesellschaften. Forderungsschreiben, die gut 60% des ausgezahlten Auseinandersetzungsguthabens zurück forderten, riefen Verwunderung und Unverständnis bei den ehemaligen Anlegern hervor.

Die Midas Mittelstandsfonds investierten direkt oder indirekt in Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen. Die Investitionen sollten durch öffentliche Garantien zu 70-80 % abgesichert sein, was sich später als falsch herausstellte. Auch die versprochenen Renditen von bis zu 15% realisierten sich nicht. Tatsächlich erlitten die Anleger erhebliche Verluste.

2011 wurde die Midas-Gruppe sodann von der S&K-Gruppe übernommen, deren Verantwortliche derzeit  in Untersuchungshaft sitzen. Die Geschäftsführung der Midas Mittelstandsfonds stellte verschiedenen Unternehmen der S&K-Gruppe bis Mitte 2012 erhebliche Darlehen in einer Gesamthöhe von über EUR 24 Mio. aus den liquiden Mitteln der Midas-Mittelstandsfonds zur Verfügung.

Anleger, die ihre Beteiligung vor dem Skandal um S&K kündigten, erhielten 93 Prozent ihres eingesetzten Kapitals zurück, wobei die Midas Geschäftsführung bis Ende 2012 die S&K Darlehen als werthaltig bewertete. Erst 2013 wurde im Rahmen der Insolvenz der S&K Gruppe bekannt, dass keine dieser Darlehen werthaltig abgesichert und die Darlehen somit wertlos waren.

Nunmehr argumentiert die Geschäftsführung von Midas, dass die S&K Darlehen bereits vor 2013 wertlos gewesen seien und somit die Auseinandersetzungsguthaben der Jahre 2011 und 2012 auf der Grundlage falscher Darlehensbewertungen erstellt und um etwa 60% zu hoch gewesen seien.

Betroffene Anleger sollten nicht ohne Prüfung durch einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht den Forderungen der Fondsgesellschaften nachkommen, da erst nach rechtlicher Würdigung festgestellt werden kann, ob die Forderungen begründet sind.

Betroffene Anleger, die nicht auf das Forderungsschreiben der Fondsgesellschaften reagiert haben und auch nicht auf den Verjährungsverzicht eingegangen sind, müssen jedoch mit der Zustellung eines Mahnbescheides rechnen.

Sobald sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten sie umgehend einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht aufsuchen, da nur zwei Wochen für einen Widerspruch zur Verfügung stehen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB  hilft Ihnen bei der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Midas Mittelstandsfonds anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Donnerstag, Februar 04, 2016

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Stuttgart zu Darlehenswiderruf.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein positives Urteil zum Thema Darlehenswiderruf erlassen.  Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15 konnte ein Verbraucher auch noch Jahre nach Abschluss seinen mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen.


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist „einen Tag nachdem“ die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, „jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ beginne gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße.

„Dieses Urteil erlangt unseres Erachtens umso mehr Brisanz als derartige Widerrufsbelehrungen vielfach verwendet wurden, der Gesetzgeber aber nun plant die Widerrufsmöglichkeit bei bestehenden Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 zuzulassen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgarts war die im entschiedenen Fall verwandte Belehrung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen sei. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil zudem aus, dass der Widerruf auch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich sei, die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstoße und auch nicht verwirkt sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung, nach der die Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs die für die vorzeitige Rückführung entrichteten Aufhebungsentgelte zurückfordern können.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider wird diese Widerrufsmöglichkeit wohl durch ein entsprechendes Gesetz zu Fall gebracht werden. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar.

 „Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Gläubigerversammlung bei German Pellets am 10.02.2016

German Pellets: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wird Anleiheinhaber auf der Gläubigerversammlung am 10. Februar 2016 vertreten. Wie wir bereits am 01. Februar 2016 berichteten, steht German Pellets offensichtlich unter wirtschaftlichem Druck und will zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen die Rückzahlung der zum 31. März 2016 auslaufenden Anleihe bis ins Jahr 2018 verlängern.


Auf der geplanten Gläubigerversammlung am 10. Februar 2016 in Wismar sollen die Gläubiger der Verlängerung der Laufzeit um zwei weitere Jahre zu einem Zinssatz von dann 5,25% Zinsen zustimmen.

Es verdichten sich jedoch die Anzeichen, dass German Pellets sich derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und die geplante Verlängerung der Anleihe ein Spiel auf Zeit ist, das zu Lasten der Anleger geht.

Auch die „Aufwertung“ der Anleihe durch eine Besicherung mit 50% der Gesellschaftsanteile ist eine Irreführung der Anleiheinhaber, da derzeit die Werthaltigkeit der Gesellschaftsanteile fraglich ist.

Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche sollen die Werke von German Pellets ihre Produktion eingestellt haben, weil German Pellets Holzrechnungen nicht bezahlt haben soll und deshalb die Lieferanten streiken.

Auch hat nunmehr die Staatsanwaltschaft Schwerin gegen den German-Pellets-Chef Peter Leibold Ermittlungen wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Betrug und der unrichtigen Darstellung von Bilanzen aufgenommen.

Wir halten an unseren Ausführungen vom 01. Februar 2016 fest, und raten jedem Anleiheinhaber an der am 10. Februar 2016 stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen und gegen die Verlängerung der Anleihe zu stimmen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern auf der Versammlung.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.

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Bei Immobilienkrediten kann auch die Verhandlung über den Kreditvertrag mit dem Kreditinstitut erfolgreich verlaufen.

Nutzen Sie die  Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens bei Großbanken, der Sparkassen Gruppe, der Volks- und Raiffeisenbanken Gruppe und weiteren Kreditinstituten.


Großbanken

Commerzbank AG / Dresdner Bank AG,
Deutsche Bank AG,
HypoVereinsbank, jetzt UniCredit Bank AG

Sparkassen Gruppe

  • Berliner Sparkasse,
  • Hamburger Sparkasse AG,
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam,
  • Sparkasse Barnim,
  • Sparkasse Bodensee,
  • Sparkasse Salem,
  • Sparkasse Fichtelgebirge,
  • Sparkasse Harburg-Buxtehude,
  • Sparkasse Lüneburg,
  • Sparkasse Niederlausitz,
  • Sparkasse Oder-Spree,
  • Stadtsparkasse Wuppertal

Landesbanken

  • Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, HSH Nordbank AG

Volks- und Raiffeisenbanken Gruppe

  • Berliner Volksbank eG,
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG,
  • Hamburger Volksbank eG,
  • Raiffeisenbank Elbe-Ostheide,
  • Sparda-Bank Hamburg eG,

Weitere Kreditinstitute und Lebensversicherungen als Kreditgeber

  • TARGOBANK AG & Co. KGaA (ehem. Citi Bank),
  • BBW Baden-Württembergische Bank,
  • Berliner Bank,
  • CC Bank AG,
  • DZ BANK AG,
  • Eurohypo Aktiengesellschaft,
  • norisbank GmbH,
  • Nürnberger Lebensversicherung AG,
  • Santander Consumer Bank AG,
  • SEB AG
  • Bausparkassen
  • BHW Bausparkasse AG,
  • LBS Bausparkassen,
  • Bausparkasse Schwäbisch Hall AG,
  • Wüstenrot Bausparkasse AG

Für die Immobilienkredite gilt bald nicht mehr das ewige Widerrufsrecht, weil durch eine von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesvorlage das ewige Widerrufsrecht für sog. Altverträge - Verträge zwischen 2002 und 2010 abgeschafft werden soll. Lassen Sie sich beraten zu ihrem Immobilienkreditvertrag.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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steff

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Widerrufbelehrung von Sparkassen - "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"

Widerrufbelehrung von Sparkassen – Abweichung von Musterbelehrung durch Fußnoten – Eile geboten.


Laut Presseberichten hat das Landgericht Köln am 29.12.2015 entschieden, dass die verwendete Fußnote

„² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

eine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung darstellt.

Die Sparkasse kann sich danach selbst bei der Verwendung des sonst inhaltsgleichen Textes der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf die Schutzwirkung derselben berufen.

Damit ist der Weg für Sparkassenkunden in der gesamten Bundesrepublik mit dieser Fußnote in der Widerrufsbelehrung frei für den erfolgreichen Widerruf des Darlehens!

Wir raten Kreditkunden:

Sparkassenkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens.

Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen; die Anwälte berechnen dies mit einer Bankenspezialsoftware.

Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Eile ist allerdings geboten, weil eine Gesetzesänderung in Kraft treten soll, die die Ausübung des Widerrufsrechtes für Altfälle aus 2002 bis 2010 beschränken soll, sodass letztmalig im Juni 2016 der Widerruf erklärt werden kann.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Kündigung von Bausparverträgen oft unwirksam!

Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Urteil vom 12.11.2015 (Az.: 12 O 126/15) die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Damit zeichnet sich nunmehr eine positive Wendung für die betroffenen Verbraucher ab.


Über 200.000 zuteilungsreife Bausparverträge wurden durch die diversen Bausparkassen in den vergangenen zwei Jahren gekündigt. Grund dafür dürfte die anhaltende Niedrigzinsphase sein. Daher sind die Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren, welche noch gut verzinst wurden, für die Bausparkassen unattraktiv geworden. Die Bausparverträge werden reihenweise unter dem Deckmantel des gesetzlichen Kündigungsrechts unter Berufung auf § 489 BGB gekündigt.

Oftmals zu Unrecht, wie das Landgericht Stuttgart nun in dem oben zitierten Urteil festgestellt hat. Ein Kündigungsrecht steht der Bausparkasse bei Bausparverträgen, die bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind, nach dieser Entscheidung nicht zu.
Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass alleine das Vorliegen der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags noch keinen vollständigen Empfang des Darlehens darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 BGB nicht vor.

Bereits einen Monat zuvor kam das Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O 126/15) mit einer entsprechenden Begründung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kündigung eines Bausparvertrag unwirksam sei.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen den betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. 

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


POC Proven Oil Canada (POC) – Rechtsanwälte reichen Klage für geschädigte Anleger ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben inzwischen mehrere Klagen für geschädigte Anleger der POC bei Gericht eingereicht.  Nachdem zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über die kanadische Objektgesellschaft COGI eröffnet wurde, mehren sich die Anfragen der Anleger von POC, die nun befürchten, einen Totalverlust bezüglich ihrer Einlagen zu erleiden.


Für die Anleger begann die Misere bereits Ende 2013, als die versprochenen Ausschüttungen eingestellt wurden. Dies wurde jedoch mit der erforderlichen Sanierung und dem Zusammenschluss der POC-Objektgesellschaften begründet.

Leider blieben nicht nur die Ausschüttungen auch in der Folgezeit aus. Vielmehr forderte POC Anfang Juli 2015 die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Forderung wurde mit einem vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaft COGI begründet. Offensichtlich führte dies jedoch nicht dazu, das drohende Insolvenzverfahren abzuwenden.

Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:

Muss ich die Ausschüttungen zurückzahlen?
Die Fondsgesellschaften weisen in ihren letzten Anlegeranschreiben immer wieder darauf hin, dass die Anleger nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet seien, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Dies ist jedoch nicht ohne weiteres korrekt.

So erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch: „Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen von POC in den Gesellschaftsverträgen rechtlich wirksam sind. Die BGH-Rechtsprechung wird von POC einseitig ausgelegt, die Darstellungen sind nach meiner Auffassung aus rechtlicher Sicht bedenklich und könnten Anleger dazu verleiten, unreflektiert Zahlungen zu tätigen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen daher den Anlegern, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die vermeintliche Rückzahlungspflicht prüfen zu lassen.

Was kann ich unternehmen, um einen Totalverlust abzuwenden?

Aufgrund des Insolvenzverfahrens über die Objektgesellschaft droht den Anlegern nunmehr ein Totalverlust hinsichtlich der bereits getätigten Einlagen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei führen die Rechtsanwälte auch bereits Prozesse auf Schadensersatz gegen die Initiatoren der POC sowie gegen Anlageberater, die die Beteiligung an POC empfohlen haben.

Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus einer mangelhaften Anlageberatung ergeben, wenn sich Anleger nicht korrekt und umfassend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt fühlen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche kann sich aus Prospektfehlern ergeben. Hierzu bestehen nach Auffassung von Rechtsanwältin Aylin Pratsch erhebliche Anknüpfungspunkte bei sämtlichen POC-Beteiligungen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft, anwaltlichen Rat von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

cllbprat

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Mittwoch, Februar 03, 2016

Warum geschädigte Kapitalanleger oft viel Geld verschenken!

Gehören Sie auch zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?


Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem dann, wenn man über keine  Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.
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Wenn Sie als Anleger aber glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist. Denn was die Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften können, das können Anleger jetzt auch.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Ab sofort können Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“  ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis geltend machen.

Vertraglich zugesicherte Leistungen werden nicht erbracht? Zinsen werden nicht ausgezahlt? Vertrag gekündigt und Geld wird nicht ausgezahlt?

Sie haben sich zum Beispiel an einer Solaranlage beteiligt und die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen bleiben aus. Ihre Fondsverwaltung zahlt die vereinbarten Zinsen nicht. Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt, aber die Auszahlung des Geldes lässt auf sich warten. Dann sollten Sie schnell eine Lösung herbeiführen ehe es zu spät ist. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung führt für Sie auf Erfolgsbasis den Inkassoeinzug durch.

Eine der drei mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaften die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschalteten Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Für die BSZ Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“  wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren. Die Fördermitglieder bekommen kostenlos eine umfangreiche kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles mit Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente. Prüfung ob Beitreibung auf Erfolgsbasis erfolgen kann. Prüfung ob EXPRESS die Forderung ankaufen kann. Prüfung ob eine der Prozessfinanzierungsgesellschaften das Risiko übernimmt.  

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ anfordern.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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