Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein positives Urteil zum Thema Darlehenswiderruf erlassen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15 konnte ein Verbraucher auch noch Jahre nach Abschluss seinen mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine
Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist „einen Tag nachdem“ die in der
Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, „jedoch nicht vor dem Tag
des Abschlusses des Darlehensvertrages“ beginne gegen das Deutlichkeitsgebot
verstoße.
„Dieses Urteil erlangt unseres Erachtens umso mehr Brisanz
als derartige Widerrufsbelehrungen vielfach verwendet wurden, der Gesetzgeber
aber nun plant die Widerrufsmöglichkeit bei bestehenden Darlehensverträgen nur
noch bis zum 21.06.2016 zuzulassen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander
Kainz. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre
Rechte geltend zu machen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgarts war
die im entschiedenen Fall verwandte Belehrung geeignet, beim Verbraucher die
Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der
Fristberechnung mitzuzählen sei. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil
zudem aus, dass der Widerruf auch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages
möglich sei, die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger nicht gegen Treu und
Glauben verstoße und auch nicht verwirkt sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte damit die
erstinstanzliche Entscheidung, nach der die Kläger aufgrund des wirksamen
Widerrufs die für die vorzeitige Rückführung entrichteten Aufhebungsentgelte
zurückfordern können.
Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen
Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest
derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom
Darlehensvertrag zu lösen. Leider wird diese Widerrufsmöglichkeit wohl durch
ein entsprechendes Gesetz zu Fall gebracht werden. Nach einem Beschluss des
Bundeskabinetts soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes
Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit
haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu
machen. Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in
Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016
widerrufbar.
„Eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss
des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne
eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut.
Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der
Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen
herauszuverlangen.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf
sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn
ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen
Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
cllbkaiz
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