Donnerstag, Februar 04, 2016

Kündigung von Bausparverträgen oft unwirksam!

Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Urteil vom 12.11.2015 (Az.: 12 O 126/15) die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Damit zeichnet sich nunmehr eine positive Wendung für die betroffenen Verbraucher ab.


Über 200.000 zuteilungsreife Bausparverträge wurden durch die diversen Bausparkassen in den vergangenen zwei Jahren gekündigt. Grund dafür dürfte die anhaltende Niedrigzinsphase sein. Daher sind die Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren, welche noch gut verzinst wurden, für die Bausparkassen unattraktiv geworden. Die Bausparverträge werden reihenweise unter dem Deckmantel des gesetzlichen Kündigungsrechts unter Berufung auf § 489 BGB gekündigt.

Oftmals zu Unrecht, wie das Landgericht Stuttgart nun in dem oben zitierten Urteil festgestellt hat. Ein Kündigungsrecht steht der Bausparkasse bei Bausparverträgen, die bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind, nach dieser Entscheidung nicht zu.
Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass alleine das Vorliegen der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags noch keinen vollständigen Empfang des Darlehens darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 BGB nicht vor.

Bereits einen Monat zuvor kam das Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O 126/15) mit einer entsprechenden Begründung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kündigung eines Bausparvertrag unwirksam sei.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen den betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. 

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Bausparkassen anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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