Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Urteil vom 12.11.2015 (Az.: 12 O 126/15) die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Damit zeichnet sich nunmehr eine positive Wendung für die betroffenen Verbraucher ab.
Über 200.000 zuteilungsreife Bausparverträge wurden durch
die diversen Bausparkassen in den vergangenen zwei Jahren gekündigt. Grund
dafür dürfte die anhaltende Niedrigzinsphase sein. Daher sind die Bausparverträge
aus den 1980-er und 90-er Jahren, welche noch gut verzinst wurden, für die
Bausparkassen unattraktiv geworden. Die Bausparverträge werden reihenweise
unter dem Deckmantel des gesetzlichen Kündigungsrechts unter Berufung auf § 489
BGB gekündigt.
Oftmals zu Unrecht, wie das Landgericht Stuttgart nun in dem
oben zitierten Urteil festgestellt hat. Ein Kündigungsrecht steht der
Bausparkasse bei Bausparverträgen, die bereits seit über zehn Jahren
zuteilungsreif sind, nach dieser Entscheidung nicht zu.
Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass
alleine das Vorliegen der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags noch keinen
vollständigen Empfang des Darlehens darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen
eines gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 BGB nicht vor.
Bereits einen Monat zuvor kam das Landgericht Karlsruhe (Az.
7 O 126/15) mit einer entsprechenden Begründung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass
die Kündigung eines Bausparvertrag unwirksam sei.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät
daher allen den betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt
wurden, die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre
Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung
haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu
unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen
Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung
der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu
überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor
großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Bausparkassen
anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
cllbcoc
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
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