Mittwoch, Januar 13, 2016

Zahlungsaufforderungen der LeaseTrend AG an Anleger die bereits gekündigt haben.

Anleger der LeaseTrend AG sollten behauptete negative Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung nicht ungeprüft bezahlen.


Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, wurden in den vergangenen Wochen häufig außergerichtlich und teilweise  gerichtlich von der LeaseTrend AG zur Zahlung eines angeblich errechneten negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert. 

Anleger sollten diesen außergerichtlichen / gerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachkommen.

Zunächst, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, sollte bei den von der LeaseTrend geltend gemachten Forderungen geprüft werden, ob diese nicht verjährt sind.

Zudem ist fraglich, ob die behaupteten Forderungen der LeaseTrend AG hinreichend transparent und entsprechend der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages ermittelt wurden und damit schlüssig sind.

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretener Anleger hat sich mit Erfolg gegen die Forderung der LeaseTrend AG auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zur Wehr gesetzt. Die Klage der LeaseTrend AG gegen den Anleger wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Urteil zugunsten des Anlegers ist rechtskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten eine Vielzahl von Anlegern der LeaseTrend AG und wurden mit der Forderungsabwehr beauftragt.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage oder um die Abwehr scheinbar unberechtigter Forderungen geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LeaseTrend AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dienstag, Januar 12, 2016

Geschädigten Anlegern der Concept 1, Inh. Jens Blaume, drohen hohe Zahlungen

Noch immer warten die geschädigten Anleger der Concept 1, Inhaber Jens Blaume, auf eine Rückzahlung ihrer momentan verlorenen Anlegergelder. Viele hatten hier so genannte Vorzugsaktien erworben und mussten nach Verhaftung des Herrn Blaume feststellen, dass es zu keinem Zeitpunkt je Vorzugsaktien gegeben hat.  Herr Blaume wurde inzwischen zu einer hohen Haftstrafe unter anderem wegen Kapitalanlagebetruges verurteilt.


Nun fordert der Insolvenzverwalter von vielen der geschädigten Kapitalanleger teils hohe 5-stellige Zahlungen ein. Im Laufe des Betrugsmodells hatten diese Anleger Zahlungen seitens der Concept 1 erhalten. Diese Zahlungen beinhalteten meistens auch Scheingewinne aus den angeblichen Aktienkäufen.  Nun fordert der Insolvenzverwalter die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder auf.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Morgenstern rät hierzu betroffenen Anlegern:

„Sollten betroffene Anleger der Concept 1 bereits eine entsprechende Zahlungsaufforderung seitens des Insolvenzverwalters erhalten haben, so raten wir Ihnen dringend diese umgehend auf Ihre rechtliche Wirksamkeit prüfen zu lassen. Von einer vorläufigen Zahlung in die Insolvenzmasse und einer danach stattfindenden rechtlichen Prüfung können wir nur dringend abraten.“

Der BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht LL.M. (taxation) ist seit 2013 mit den Facetten des Falles vertraut. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft Concept 1 anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Concept 1.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Morgenstern

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PESEUS Invest und Vermögen AG: Inhaber von Genussrechten können ihre Einlage zurückfordern!

In einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.01.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt (Zitat):


„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen.

Sie betrieb durch diese kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die nunmehr PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.“

(Zitatende)

Was bedeutet diese Anordnung der Bafin für Genussrechtsinhaber?

Die PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, hat in der Vergangenheit Genussrechte an private Verbraucher zur Beteiligung an ihrem Unternehmen vertrieben.

Eine solche Tätigkeit – nämlich die kollektive Vermögensverwaltung – bedarf aber einer notwendigen Erlaubnis oder zumindest Registrierung durch die Aufsichtsbehörde Bafin.
Diese liegt hier aber nicht vor.

Daher hat die Bafin das – nach Auffassung der obersten Behörde rechtswidrige – Geschäftsgebaren der Firma mit ihrer Anordnung umgehend gestoppt.

Da die Anordnung noch nicht „bestandskräftig“ ist, kann die PESEUS Invest und Vermögen AG versuchen, auf dem Rechtswege gegen die Anordnung vorzugehen.

Was sollten Zeichner von Genussrechten der Firma nun tun?

Zeichner von Genussrechten an der Firma sind verständlicherweise verunsichert ob der Anordnung der Bafin.

Auch wenn diese Anordnung der Bafin noch nicht „bestandskräftig“ ist, wirft sie doch ein sehr fragwürdiges Bild auf das Geschäftsgebaren der Firma.

Wer sich zudem mit der Historie der Firma und der verantwortlichen Personen beschäftigt, dürfte nicht umhinkommen, nunmehr vorsichtig zu werden.

Auch ein aktueller Blick auf die homepage von PESEUS Invest und Vermögen AG wirft dabei Fragen auf.

Die dort zu findenden Angaben geben nur minimale Informationen über die Firma und ihre Geschäftstätigkeit wieder.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth und Partner:

„Die entscheidenden Angaben, die vor allem Investoren interessieren dürften, fehlen gänzlich, also insbesondere

-           wie lange die Firma in den dort angegebenen „Investitionsfeldern“ bereits tätig ist;
-           über welche Qualifikationen die handelnden Personen verfügen und auch
-           über welchen sog. „track-record“ die Firma verfügt, d.h. welche in Prozentzahlen bemessene, nachgewiesene Leistungen die Firma denn in diesen „Investitionsfeldern“ in der Vergangenheit erzielt hat.

Sollte die Abwicklungsanordnung der Bafin rechtskräftig werden, haben Zeichner von Genussrechten die Chance, ihr bereits eingelegtes Geld zurückzufordern.

Wer in dieser Sache weiteren rechtlichen Rat sucht, sollte sich an qualifizierte Rechtsanwälte für einen ersten Rechtsrat wenden.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PESEUS Invest und Vermögen AG.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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BSZ e.V. Aktionsbündnis Flüchtlingswohnungen

Die schnelle Integration von Flüchtlingen ist nicht zu erreichen wenn diese  in Zelten und Massenunterkünften leben müssen sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Die Flüchtlinge, die zu uns kommen, haben genauso ein Interesse daran, in einer Unterkunft zu wohnen, in der sie sich wohlfühlen.


Da sich die Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland aber längst zum Geschäftsmodell entwickelt hat, steht in vielen Fällen der Profit an erster Stelle. Geschäftemacher nutzen die Not der Kommunen und des Landes, Wohnraum für Flüchtlinge zu finden, dazu, ihre teilweise auf dem normalen Wohnungsmarkt nicht mehr vermietbaren Immobilien zu Wucherpreisen zu Verfügung zu stellen. Da ist eine Art Goldgräberstimmung bei Besitzern schlecht laufender, meist sehr renovierungsbedürftiger Hotels und anderer leerstehend Häuser entstanden.

Die Begründung der oft sehr überzogenen Mietpreise, dass die Vermietung an Flüchtlinge einen höheren Verschleiß mitbringe ist unsinnig und im Grunde genommen als rassistisch einzustufen.

Wir wissen, dass es viele Vermieter gibt, die über große, solide Wohnobjekte verfügen und diese auch gerne an Flüchtlinge vermieten würden, haben aber Angst oder Bedenken mit unseriösen Abzockern gleichgesetzt zu werden und dabei ihren guten Ruf aufs Spiel zu setzen.

Der BSZ® e.V. bietet aus diesem Grund seine Hilfe an, als neutrale dritte Partei den Prozess zu begleiten, der dann Ansprechpartner ist für Vermieter, Behörden, Flüchtlinge und die Öffentlichkeit.   Dazu sucht der BSZ e.V. seriöse Besitzer größerer Immobilien, die gerne zur langfristigen Sicherung von Wohnraum für Flüchtlinge beitragen würden.

Flüchtlingsunterkünfte – Die Vermietung Ihrer Wohn- oder Gewerbeimmobilie als Flüchtlingsunterkunft. Viele Vermieter überlegen, Ihre Immobilie als Flüchtlingswohnungen zu vermieten.

Sie verfügen über Wohn- oder Gewerberäume und beabsichtigen diese an die Kommune zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten, fragen sich aber 'Wie' das überhaupt zu bewerkstelligen ist und 'Ob' wirtschaftliche Risiken und tatsächliche Probleme damit verbunden sein können.

Viele Probleme sind dabei zu berücksichtigen:

1. Der Bedarf in der jeweiligen Gemeinde ist abzuklären und auch, ob die Immobilie zur Vermietung als Flüchtlingsunterkunft geeignet ist.

2. Es sind Verhandlungen mit den Kommunen zu führen, Ihre Immobilie zur Flüchtlingsunterbringung anmieten sollen, auch ist der reelle Mietpreis zu klären und die Übernahme der durch diese Nutzung ggf. deutlich höheren Nebenkosten. Es muss ein vernünftiger Mietvertrag ausgearbeitet werden.

3. Inzwischen gibt es diverse Förderprogramme diverser Bundesländer. Hier ist abzuklären, ob und in welcher Höhe hier Fördermittel bereit gestellt werden können und ggf., welches Förderprogramm das Richtige für Sie wäre.

4. Der Versicherungsschutz ist abzuklären, da viele Versicherungen aufgrund des höheren Brandschutzrisikos deutlich höhere Versicherungsprämien verlangen.
Nach der Erfahrung des BSZ e.V. können die Beiträge dabei zwischen dem 2-50 fachen Betrag schwanken, der bei gewöhnlicher Vermietung fällig wäre.

Viele Probleme sind also zu klären, falls Sie planen, Immobilien als Flüchtlingswohnraum zur Verfügung zu stellen oder falls Kommunen planen, Immobilien als Flüchtlingswohnungen anzumieten.

Der BSZ e.V. arbeitet in diesem Bereich mit erfahrenen Rechtsanwälten und Immobilienökonomen zusammen, die im Bereich „Flüchtlingswohnungen“ schon erfolgreich tätig sind und teilweise selber bereits Immobilien als Flüchtlingswohnungen vermieten. Sie bereits im Vorfeld der Vermietung beraten können und für Sie die kompletten Verhandlungen vom Erstkontakt mit der Kommune an bis zum Abschluss des Überlassungsvertrags übernehmen können.

Möchten Sie Ihre Immobilie nicht nur vermieten, sondern eine Flüchtlingsunterkunft in Ihrer Immobilie als Betreiber selbst führen, so können Ihnen die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitenden Fachleute das tatsächliche und rechtliche Know-how an die Hand geben, um gegenüber der Kommune ein qualifiziertes Betreiberangebot abgeben zu können.

Auch nach der Überlassung Ihrer Immobilie an die Kommune oder Abschluss eines Betreibervertrages kann Ihr Engagement auf Ihren Wunsch hin weiter betreut werden, so dass Ihnen mit den Experten des BSZ e.V. bei allen mit dem Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft zusammenhängenden Fragen und ggfs. auftretenden Problemen ein versierter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Die Beratungsleistung und Vertragsgestaltung der Experten im BSZ e.V. berücksichtigt dabei jeweils die kommunalen Besonderheiten der Region, in der Ihre Immobilie gelegen ist, damit Ihre Immobilie bei der Vergabe Berücksichtigung finden kann und aus der Vermietung für Sie kein finanzielles Desaster entsteht.

Der BSZ e.V. möchte, dass Sie wirtschaftlich erfolgreich und rechtlich abgesichert vermieten und zugleich Flüchtlingen adäquater Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Nur so kann Integration für alle Seiten erfolgreich gelingen!

Kontaktaufnahme:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® e.V. Gegen Gewalt und Terror
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
e-Mail: info@bsz-ev.de

Telefon: 06071-9816810

Montag, Januar 11, 2016

Solar 9580 – erstes Urteil auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Solaranlagen gegen Rainer Hamberger erstritten

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, hat diese nunmehr das erste Urteil auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.

Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei die Auffassung der Kanzlei CLLB, dass den Anlegern ein Anspruch zusteht, die mit Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger abgeschlossene Kaufverträge rückabzuwickeln. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger die gerichtlich bestätigte Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben. Im Rahmen dieser Verträge war vorgesehen, dass den Käufern die Solaranlagen nicht übergeben wurden, sondern das Solar 9580 diese Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Im Rahmen der Stromgewinnung sollten monatliche Pachtzahlungen von Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger an die Anleger gezahlt werden.

Seit Anfang 2015 warten viele die Anleger auf ihre monatlichen Pachtzinsen. Zunächst wurde von Seiten der Solar 9580 erklärt, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass angeblich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen führen würden. Zuletzt forderte Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer, die Solar 9580 an die Anleger im Rahmen der Pachtzinsen zahlte und die die Anleger in aller Regel an ihr eigenes Finanzamt abführten, zurückzuzahlen.

„Mit dem Urteil des Landgericht Heilbronn sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Betroffenen Anlegern wird daher dringend angeraten, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten hierbei bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger und machen für diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger geltend.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Agrofinanz GmbH: AG Kleve eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Was nach dem Bescheid der Finanzaufsicht BaFin zu befürchten war, ist nun eingetreten. Die Agrofinanz GmbH aus Kleve (NRW) ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Kleve am 4. Januar 2016 eröffnet (Az. 32 IN 95/15).


Schon im vergangenen Jahr hatte die Finanzaufsicht BaFin der Agrofinanz GmbH die Rückabwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der Gelder an die Anleger aufgegeben. „Durch die Insolvenz ist mit der Rückzahlung der Gelder nun nicht zu rechnen. Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, sollten Anleger jetzt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Zunächst wird nun festgestellt, ob überhaupt ausreichend Masse vorhanden ist, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ist das der Fall, müssen die Anleger ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass im Insolvenzverfahren die Forderungen aller Gläubiger vollauf bedient werden können.

„Die aktuelle Entwicklung zeigt leider, dass die Investitionen in Palmöl und Kakao für die Anleger keineswegs eine so sichere Geldanlage war, wie suggeriert wurde“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn den Anlegern wurden nicht nur Renditen von bis zu neun Prozent versprochen, sondern auch der Rückkauf der Beteiligungen zu einem fest gelegten Preis. Nun müssen dennoch hohe Verluste befürchtet werden. Allerdings brauchen die Anleger nicht nur auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren hoffen, sondern können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Es kann geprüft werden, ob Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, die den Schadensersatzanspruch begründen.“

Da die Agrofinanz GmbH laut BaFin ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben hat, können ggfs. auch die Unternehmensverantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in der Haftung stehen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

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Fehlgeschlagene Kapitalanlagen: Täter, Opfer und Helfer

Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!


Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: „Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England“! Aber Lehman ging trotzdem Pleite!!

Manche „Finanzberater“ sprechen gezielt Menschen an von denen sie wissen, dass diese nur über begrenzte Mittel verfügen oder in  finanzielle Schwierigkeiten stecken. Dieser Personenkreis ist in der Regel besonders empfänglich für Vorschläge wie man schnell große Gewinne machen kann. Besonders beliebt ist diese Masche beim Verkauf von Schrottimmobilien. „Beton kann nicht Pleite gehen“!

Berater und Anleger haben aber ein gemeinsames Merkmal: Gier! Wobei bei den Anlegern noch die Bereitschaft hinzukommt zu glauben was sie glauben wollen. So haben Hunderttausende von Anlegern ihr Geld verloren. Ob eine Kapitalanlage schlussendlich ein geplanter Betrug oder einfach durch wirtschaftliche Umstände fehlgeschlagen ist, im Ergebnis ist es dasselbe!

Über leere Briefkästen können sich geschädigte Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen „Informationsschreiben“ um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche „Informationsrundschreiben“  unbeachtet lässt.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend.

Jeder Anleger kann unverbindlich Kontakt mit den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien aufnehmen wenn er auch die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen will und einer bestimmten ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beitreten.  Der Anleger erhält von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann eine entsprechende  Kurzinformation zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann ihm die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wer es genau wissen will, der ist eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Geschädigtengemeinschaften" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien, ihnen unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Das gilt für Anlagen ab 30 000.- Euro. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 11.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.                

Freitag, Januar 08, 2016

Lombardium/Erste Oderfelder: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.!

Anleger werden durch Anschreiben beschwichtigt! Wie glaubhaft sind die Aussagen? Anleger sollten handeln. Anleger, die der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als stille Gesellschafter Geld geliehen haben, haben derzeit nichts zu lachen.


So wurde am 04. Dezember 2015 wurde unter dem AZ. 67c IN 473/15 beim Amtsgericht Hamburg über das Vermögen der Emittentin Fidentum GmbH aus Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, ebenfalls ordnete die BaFin an diesem Tag an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Lombard Classic3 GmbH & CO. KG erwerben. Dabei wurde den Anlegern eine Verzinsung von 7,15 % jährlich versprochen, und zweimal jährliche Auszahlungen. Die letzte Auszahlung an die Anleger ist dabei bereits ausgeblieben.

Nach Mitteilung der BaFin hatte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Ende Dezember wurden Anleger nun unter anderem von der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG angeschrieben, wobei den Anlegern z.B. von der Ersten Oderfelder bestätigt wurde, dass diese derzeit Auszahlungen nicht mehr bedient.

Einzelne werthaltige Pfänder, unter anderem hoch taxierte Kunstwerke, hätten z.B. auf einer internationalen Auktion in Paris, wenige Tage nach den tragischen Attentaten, aufgrund aus Sicherheitsgründen ausbleibender Bieter nicht die erwünschten Mindestzuschläge erzielt. Auch die Auswertung einiger weiterer hochwertiger Pfänder, die ebenfalls größere Pfandsummen binden würde, verlaufe wider Erwarten ebenfalls langsamer als geplant, wenn auch die in der Verwertung erlösbaren Werte erfreulicherweise innerhalb der geplanten Parameter liegen würde.

Auch seien die Pfänder mittlerweile von der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zur Sicherheit der Anleger in die Obhut des Sicherheitentreuhänders, übergeben worden und würden dort zur Verwertung bereit stehen. Die Werte seien insoweit gesichert, es werde aber für den gesamten Pfandbestand eine unabhängige Überprüfung hinsichtlich seiner Werthaltigkeit durchgeführt.

Auch verweist die Erste Oderfelder jedoch darauf, dass, gesetzt den Fall, dass ein Glied in dieser Kette seine formal bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen könne -obwohl die Pfänder tatsächlich werthaltig und vorhanden seien- an diesem Glied der Kette ein formaler Insolvenztatbestand vorliegen könnte, der die Sicherheitskette zerreißen könnte und als Folge die Pfänder in einer "Schlussverkaufssituation" durch einen Insolvenzverwalter möglicherweise weit unter erzielbarem Wert einer hastigen Verwertung zuführen würde. in einem solchen Fall könne, mit ausgelöst durch die Anordnung der BaFIn, eine Vernichtung von Werten in erheblichem Ausmaß entstehen, die direkt zum Schaden der Anleger sein würde.

 BSZ e.V.-Vertrauensnanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierzu:

"Diese Benachrichtigung ist meiner Meinung nach nicht gerade beruhigend, denn auch wenn mitgeteilt wird, dass die Pfänder gesichert sind, wird doch darauf hingewiesen, dass eine Vernichtung von Werten in erheblichem Ausmaß entstehen könnte.

Auch stellt sich die Frage, wie glaubhaft die Aussagen mit der Auktion in Paris sind. Auch vorher hatte noch keiner der von uns vertretenen Anleger Geld zurück erhalten. Auch stellt sich die Frage, warum die Pfänder nicht umgehend angemessen verwertet werden können. Normalerweise werden diese von Pfandhäusern nur mit großem Abschlag entgegen genommen.

Ein umgehendes Handeln empfiehlt sich meiner Meinung nach dabei, um keine wertvolle Zeit zu verlieren, denn oftmals gilt auch in juristischer Hinsicht, z. B. bei der Vollstreckung, das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Auch könnte eine persönliche Haftung der Verantwortlichen gem. §§ 32, 54 KWG gegeben sein."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG „Lombardium/Fidentum/Erste Oderfelder anschließen.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 08.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft „Lombardium/Fidentum/Erste Oderfelder“.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Direkter Link zum Kontaktformular:

drspä

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.