Das Landgericht Konstanz stellt in seinem Urteil vom 25.11.2015 (nicht rechtskräftig) fest, dass der klagende Anleger aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden ist und nicht verpflichtet ist, weitere Einlageleistungen zu erbringen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für eine Vielzahl von Sparern.
Vertragsabschluss in einer Haustürsituation
Der Kläger hatte sich im Juni 2010 an dem SHB Renditefonds 6
in der Variante „IMMORENTE Plus“ beteiligt. Danach sollte er die Einlage in
Höhe von 10.000,00 € mit einer Ersteinlage in Höhe von 5 % und anschließenden
monatlichen Raten von 35,00 € erbringen. Der Beteiligungsvertrag wurde nach den
Feststellungen des Gerichts in einer sogenannten Haustürsituation geschlossen.
Eine solche Situation liegt üblicherweise vor, wenn der Anleger in seiner
Privatwohnung aufgrund eines vom Vermittler initiierten Beratungsgesprächs zum
Geschäftsabschluss überredet wird.
Der SHB Renditefonds 6
Der Fonds mit dem plakativen Namen wurde 2008 aufgelegt.
Rund 8.000 Anleger haben ein Kommanditkapital in Höhe von mehr als 120 Mio.
Euro gezeichnet. Nach den Angaben im Prospekt sollte dieser Renditefonds speziell
Anleger ansprechen, die eine „sachwertunterlegte Anlageform suchen, die sich in
der Vergangenheit überwiegend als sicher und rentabel dargestellt hat und mit
der langfristig ein weitgehender Inflationsschutz erreicht werden kann“. Für
Personen, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die
Fondsgesellschaft eine Ratensparvariante an. Danach konnten auch
einkommensschwache Anleger die Einlage verteilt über einen Zeitraum von ca. 15
Jahren in kleinen monatlichen Raten aufbringen. Das nannte sich dann
„Immorente“ oder sogar „Immorente Plus“.
Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass dieses Investment
weder sicher noch rentabel ist. Die Liste der Probleme ist lang. Sie reicht von
einer komplizierten, intransparenten Struktur des Fonds über Veruntreuungen der
früheren Geschäftsführung bis hin zu Liquiditätsproblemen. Die
besorgniserregenden Nachrichten wecken in vielen Anlegern den Wunsch, möglichst
schnell aus dem Fonds auszusteigen.
Widerrufsbelehrung fehlerhaft
Das Landgericht Konstanz ist in seinem Urteil vom 25.11.2015
zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fondsgesellschaft im
Beitrittsformular verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies hat zur
Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Und weil dem Kläger
aufgrund des Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ein gesetzliches
Widerrufsrecht zustand, konnte er im Mai 2014 den Beitritt zur
Fondsgesellschaft noch wirksam widerrufen. Das bedeutet, dass der Anleger mit
dem Widerruf aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden ist und keine weiteren
Einlageleistungen erbringen muss.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Waldvogel, die das Urteil
erstritten hat, ist zufrieden: „Der Alptraum ist zu Ende. Unser Mandant muss
jetzt nicht weiter in ein Fass ohne Boden einzahlen.“ Das Urteil hat
Signalcharakter über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Anleger
berichten, dass ihnen die SHB Beteiligung zu Hause im Wohnzimmer verkauft
wurde. Für diese Anleger bietet die Entscheidung des Landgerichts Konstanz eine
stichhaltige Begründung, um aus dem Fonds auszusteigen und die Ratenzahlungen
für die Einlagen einzustellen.
Fazit
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
vertritt mittlerweile mehr als 750 SHB-Anleger. Einen Teil der Fälle hat sie
schon erfolgreich abschließen können. Bei anderen gibt es Erfolg versprechende
Ansatzpunkte. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele
Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten
der Kanzlei von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, die
die Anwälte für rechtsschutzversicherte Anleger führen. Die große Anzahl von
Anlegern führt weiterhin dazu, dass die Kanzlei immer wieder neue wertvolle
Informationen und Unterlagen erhält, die zu einer Verbesserung der
Erfolgsaussichten führen.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „SHB-Fonds“
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Stephanie Waldvogel
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Stephanie Waldvogel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.12. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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