Widerruf und Verwirkung: BGH sollte zum 1.12.2015 die Rechtsfragen klären: Mit Spannung war eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 am 1.12.2015 erwartet worden.
Der Revision lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Revisionskläger hatte sich 2005 an einem geschlossenen
Fonds beteiligt und für einen Teil der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen.
Die Fondsbeteiligung verlief nicht wie erhofft. 2011 erklärte der Verbraucher
daraufhin den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine
Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf begehrte er die
Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, also des Darlehensvertrags und der
Fondsbeteiligung. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und argumentierte,
dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalte, da er sich nur von einer
unrentablen Fondsbeteiligung lösen wolle.
Revisionsrücknahme: Parteien einigen sich außergerichtlich:
Zu der Verhandlung im Streit über die treuwidrige Ausübung
des Widerrufsrechts und damit einer Leitentscheidung kommt es nun nicht, da
sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, teilt die Pressestelle des
BGH am 9. Dezember mit.
Damit bleibt zum zweiten Mal eine höchstrichterliche
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerrufsthematik aus. Denn schon die
letzte Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH zum Widerrufsrecht und der
Verwirkung (XI ZR 154/14) war auf den 23.06.2015 terminiert worden und blieb
auf Grund der Rücknahme der Revision kurz vor Termin aus.
Die Rücknahmen der Revision und Einigungsbereitschaft der
betroffenen Banken muss als Indiz dafür gewertet werden, dass viele Banken eine
höchstrichterliche Entscheidung des BGH unbedingt vermeiden, da sie fürchten,
dass die Karlsruher Richter verbraucherfreundlich entscheiden.
Allen Kreditnehmern sei angeraten ihre Widerrufsbelehrung
und den Fall auf einen möglichen Widerruf zeitnah durch einen Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn es ist nicht
unwahrscheinlich, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher durch Gesetzesänderung
ab Mitte 2016 auch mit Rückwirkung beschränkt werden wird.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer
Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der
konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von
einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung
ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
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e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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