Donnerstag, Dezember 10, 2015

Banken verhindern weiter Rechtssicherheit im Widerrufsrecht

Widerruf und Verwirkung: BGH sollte zum 1.12.2015 die Rechtsfragen klären: Mit Spannung war eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 am 1.12.2015 erwartet worden.


Der Revision lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Revisionskläger hatte sich 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und für einen Teil der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wie erhofft. 2011 erklärte der Verbraucher daraufhin den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf begehrte er die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, also des Darlehensvertrags und der Fondsbeteiligung. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und argumentierte, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalte, da er sich nur von einer unrentablen Fondsbeteiligung lösen wolle.

Revisionsrücknahme: Parteien einigen sich außergerichtlich:

Zu der Verhandlung im Streit über die treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts und damit einer Leitentscheidung kommt es nun nicht, da sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, teilt die Pressestelle des BGH am 9. Dezember mit.

Damit bleibt zum zweiten Mal eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerrufsthematik aus. Denn schon die letzte Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH zum Widerrufsrecht und der Verwirkung (XI ZR 154/14) war auf den 23.06.2015 terminiert worden und blieb auf Grund der Rücknahme der Revision kurz vor Termin aus.

Die Rücknahmen der Revision und Einigungsbereitschaft der betroffenen Banken muss als Indiz dafür gewertet werden, dass viele Banken eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH unbedingt vermeiden, da sie fürchten, dass die Karlsruher Richter verbraucherfreundlich entscheiden.

Allen Kreditnehmern sei angeraten ihre Widerrufsbelehrung und den Fall auf einen möglichen Widerruf zeitnah durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher durch Gesetzesänderung ab Mitte 2016 auch mit Rückwirkung beschränkt werden wird.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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