Der Bundesgerichtshof befasst sich am 16. Februar mit einer wichtigen bankrechtlich relevanten Frage: Es geht unter den Aktenzeichen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 um den so genannten Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen. Gegen die Zahlung dieser 4 Prozent können Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag aussteigen.
Die klagenden Darlehensnehmer hatten bei Abschluss ihres
Darlehens einen Auszahlungsabschlag gezahlt. Die Banken hatten - wie damals
üblich - 4 Prozent des Darlehensnennbetrages einbehalten. Zur Refinanzierung
hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen,
die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages
zugunsten der KfW vorsahen. Kernpunkt der Klagen: Die Darlehensnehmer fühlen
sich durch die erhobene Summe unangemessen benachteiligt. Zudem sei keinerlei
Gegenleistung spürbar und es dränge sich der Verdacht auf, dass auf diese
pauschalierte Weise allgemeine Betriebskosten auf die Verbraucher abgewickelt
würden. Dies sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig.
Die im Februar zur Verhandlung kommenden Klagen waren in den
Vorinstanzen erfolglos. So waren die Landgerichte Bückeburg und Bamberg der
Meinung, dass der Auszahlungsabschlag rechtens sei und auch ohne eigenen
Vorteil der KfW-Bank weitergeleitet worden war. Die 4 Prozent seien Teil der
vertraglichen Vereinbarungen zweier nicht untereinander konkurrierenden Banken
und daher im Rahmen der wirtschafts- und geopolitischen Ziele der KfW zu sehen.
Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die
Bestimmung über den Auszahlungsabschlag keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
unterliegt, da es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.
Auch das Landgericht Aschaffenburg meint, die
"durchleitende Bank" würde keine Betriebskosten abwälzen, sondern
erfülle nur die Forderung der KfW und entgelte eine Sonderleistung, die die
Förderbank für ihre Kunden erbringt.
Und das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es
sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen"
Verbraucherkredit handelt. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der
bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation.
Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit
dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung
vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei
einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen
Vorteil.
Die Gerichtsverhandlung und Entscheidung wird die lange unklare
Rechtslage beim Widerruf von KfW-Darlehen zumindest teilweise klären. Es geht hier
im Gegensatz zum 'Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen' vielfach um
gewerbliche Darlehen, für die andere Regeln gelten."
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Bildquelle: © H.D.Volz / pixelio.de
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