Montag, Dezember 14, 2015

Grüne Fonds: gutes Gewissen, grauenhafte Renditen

Geschlossene Ökofonds erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. So können sich nicht nur umweltbewusste Personen an der Energiewende beteiligen und damit auch noch Geld verdienen. Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds aber empfindliche Verluste.


80.000 Anleger investieren in Windkraft & Co.

Laut Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen haben 2015 rund 80.000 Anleger Investitionen in Anlagen zur Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien wie Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Wasser- und Gezeitenkraftwerke getätigt. Das verwaltete Investmentvermögen liegt bei knapp 9 Mrd. Euro und verteilt sich auf 174 geschlossene Fonds.

Die Projekte werden zumeist mit Krediten und mit Anlegergeld finanziert. Sobald bei den Anlegern genügend Eigenkapital eingesammelt worden ist, wird der Fonds geschlossen. Anschließend werden keine neuen Anleger mehr aufgenommen. Die Anbieter stellen nicht selten Renditen zwischen 5 und 10 Prozent in Aussicht. Den attraktiven Renditechancen stehen scheinbar nur geringe Risiken gegenüber, weil die staatlich garantierten Einspeisevergütungen für den Strom aus den Anlagen die Geldanlage absichern sollen.
Spektakuläre Pleiten

Die Praxis sieht aber häufig anders aus: Dort waren spektakuläre Pleiten bei grünen Anlagen in den vergangenen Jahren an der Tagesordnung. So haben Anleger des Emissionshauses EECH in Hamburg erfahren müssen, wie bei ihren als „sichere und lukrative Investition“ beworbenen Windkraft- und Solarfonds die Lichter ausgingen. Anstelle von „sonnigen Zinsen zwischen 7 und 10 Prozent“ bescherte ihnen die Pleite des Unternehmens satte Verluste. Ähnliches erlebten die Anleihegläubiger des schwäbischen Unternehmens Windreich. Dem Windparkentwickler ging im September 2013 das Geld aus. Zuvor hatte das Unternehmen bei Anlegern 120 Mio. Euro eingesammelt. Im Mai 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökostromproduzenten Prokon eröffnet. 74.000 Anleger hatten Prokon rund 1,4 Milliarden Euro in Form von Genussrechtskapital zur Verfügung gestellt. Den Anlegern versprach das Unternehmen hohe Renditen bis zu acht Prozent.

Prüfung von Haftungsansprüchen

Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds empfindliche Verluste. Für die betroffenen Anleger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg ihre Verluste erstattet verlangen können. Wenn Sie von den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit verlustreichen geschlossenen Fonds profitieren wollen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen möchten, können Sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Grüne Geldanlagen“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Grüne Geldanlagen“

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.12. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Kapitalanlage: Der fatale Blick in die Vergangenheit vernebelt den Blick in künftige Entwicklungen!

Die Verbraucherzentralen haben am 10.12.2015  eine Studie zu Finanzanlageprodukten vorgelegt. Die Studie bescheinigt den Finanzanlageprodukten, dass sie zu teuer, zu unflexibel, zu unrentabel, zu riskant - oder gleich mehreres davon sind. Demnach sollen 95 Prozent der Fonds, Versicherungen und andere Investmentprodukte, die Mitarbeiter von Banken, Sparkassen und anderen Vertrieben Sparern  zum Kauf empfohlen hatten, nicht bedarfsgerecht gewesen sein.


Außerdem wollen die Verbraucherschützer festgestellt haben, dass Verbraucher in 77 Prozent der Fälle mindestens ein Anlageprodukt, das nicht zu ihrem Bedarf passte besaßen. Da der Finanzvertrieb in Deutschland weitesgehend provisionsgetrieben funktioniere,  orientierten sich Finanzberater bei ihrer Arbeit zu  häufig vor allem an der Vergütung für sich. Ob dieses Anlageprodukt zum Bedarf des Kunden passe, zu seinem Anlageziel oder zu seiner Risikoneigung, sei  dann oft zweitrangig.

Frau Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim VZBV warnt die Verbraucher: "Schlechte Finanzempfehlungen können sich Verbraucher mit Blick auf ihre Altersvorsorge nicht leisten".

Zu der Erkenntnis, dass viele Finanzvertriebe keineswegs unabhängig agieren sondern häufig an einen Konzern gebunden sind - und deshalb mit Vorliebe auch dessen Produkte verkaufen,  und dass eine miese Finanzberatung unerwünscht ist, ist man auch schon lange vor Erscheinen der Studie gelangt, sagt Horst Roosen vom BSZ e.V.

Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Der Marktwächter Finanzen wird bis Ende 2017 mit rund 12,4 Mio. Euro durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert.

Die Finanzberater als windige Verkäufer darzustellen, die vor allem den eigenen Profit im Sinn haben und nicht das Wohl ihrer Kunden, das hält man bei dem BSZ e.V. für den falschen Ansatz, zumal viele Finanzberater ihre Kunden teilweise schon über Jahrzehnte zu deren Zufriedenheit beraten.   

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbwußtsein e.V. favorisiert eine umfassende Finanzplanung als Schwerpunkt einer ordentlichen Beratung und nicht die reine Anlageberatung. Das schlechte Abschneiden der Finanzbranche ist hauptsächlich in dem Umsatzdruck dem die Anlageberater oft ausgesetzt sind begründet. Der Kunde ist das unwissende Opfer und der Verkäufer ist der Experte dem man gefälligst zu vertrauen hat, so stellt sich die Führungshierarchie einen funktionierenden Abverkauf ihrer Produkte vor. So wird das auch in vielen Schulungen an die Berater vermittelt.  Der Experte für sein eigenes Leben ist man aber immer selbst höchstpersönlich!

Ob die Erwartungen eines Anlegers rational sind ist oft fraglich, kommt aber der rückwätsgewandten Argumentation des Anlageverkäufers sehr entgegen. Seine Verkaufsargumente beruhen nämlich weitgehend auf Grundlagen aus der Vergangenheit. Für die Entscheidungsfindung von Kleinanlegern sind offensichtlich Daten aus der Vergangenheit wichtiger, als der Blick in die Zukunft. Als Beispiel kann hier die Staatsanleihe dienen. So besteht vom Standpunkt des Investors ein Hauptgrund für die Befürchtung, dass ein Land seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder seine Währung abwerten werde, in der einfachen Tatsache, dass es sich in der Vergangenheit so verhalten hat.

Mit steigender Anlageerfahrung nimmt in der Regel auch die Entscheidungsfreudigkeit zu. Das wird dann damit begründet, dass mit der Erfahrung das Wissen und die Kompetenz  zugenommen hätten, was automatisch zu guten Entscheidungen führen würde. Dass diese Rechnung nicht stimmt, zeigt sich alleine schon daran, dass der Anleger das einzige Lebewesen ist, dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann. Richtig dagegen ist, dass durch gemachte Erfahrungen das Risiko in selbst gestellte Denkfallen zu geraten und falsche Entscheidungen zu treffen , enorm steigen kann.

Es gibt Anlageberater die Ihr Beratungsgespräch mit Finanzlatein überfrachten um ihre Kunden zu beeindrucken. Das sind dann die Leute, die bei Fragen ihrer Kunden verärgert und von oben herab reagieren. Oft können diese Berater nämlich ihre eigenen Empfehlungen nicht plausibel begründen. 

Der BSZ e. V. glaubt nicht daran, dass man Anleger durch Anlegerschutzgesetze vor Verlusten oder falschen Anlageentscheidungen schützen kann. Kein Anlageberater ist klüger als seine Kunden! Es ist richtig und auch ratsam, wenn man sein Geld vermehren will und seine Vermögenswerte schützen möchte, externen Rat zu suchen.

Es ist nicht der Anleger der vor sich selbst geschützt werden muss. Es ist die Finanzbranche die vor ihren unseriösen Mitbewerbern und deren miesen Produkten und kriminellen Vertriebsmethoden geschützt werden sollte. Es ist nicht die Aufgabe des Staats seinen Bürgern vorzuschreiben wo und wie sie ihr Geld anlegen. Sehr wohl ist es Aufgabe des Staates die Milliardenfache Vermögensvernichtung durch miese Finanzprodukte, verlogene Finanzberatung, mafiose Finanzstrukturen und eine Anlegerfeindliche Rechtsprechung  zu beenden.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) trägt seit über 17 Jahren mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten bei. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt auch dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher von Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren erfährt nicht nur Zuspruch und Förderung sondern macht unweigerlich auch die Bekanntschaft einer ganz besonderen Art der Rechtspflege. Gemeint ist die quasi Parallel Gerichtsbarkeit der Abmahnung. Anbieter von in den Fokus des BSZ e.V. geratenen Kapitalanlagen sind meist nicht daran interessiert den BSZ e.V. mit aufklärendem Material oder einer schriftlichen Stellungnahme zu versorgen. Das wäre im Sinne des Anlegerschutzes aber doch sehr begrüßenswert. Man bedient sich statt Argumenten lieber der juristischen Keule von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Die Anlegerschutzvereine, welche ganz bewusst keine staatliche Förderung durch die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen möchten, wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. , bewahren sich dadurch ihre absolute Unabhängigkeit und müssen auf keine Hand die sie füttert Rücksicht nehmen. Das hat natürlich auch Nachteile: Die Arroganz mit der die „Gemeinnützigen“ die nicht Gemeinnützigen bedenken, ist leicht abzuhaken. Wenn allerdings die Organe der Rechtspflege – sprich Abmahnanwälte- die Abmahnkeule auspacken, verschiebt sich das Bild ganz erheblich zum Nachteil der nicht geförderten Vereine, denn die verfügen in aller Regel über keine prall gefüllte Kriegskasse.

Aus 17 Jahren Tätigkeit im Anlegerschutz ist es für den BSZ e.V. nicht mehr verwunderlich, dass in Deutschland jedes Jahr Milliarden Euro von Anlegergeld verbrennen.  Wenn zum Beispiel bei dem BSZ e.V. Zweifel an einem Anlagekonzept aufkommen und er darüber berichtet um interessierte Anleger aufmerksam zu machen, kommt in vielen Fällen eine Abmahnung einer Abmahnkanzlei. Der Streitwert ist in der Regel so hoch angesetzt, dass die gerichtliche Klärung meist gescheut wird. Also zahlt man der Kanzlei ihr fettes Honorar (oft mehrere Tausend Euro) unterschreibt eine Unterlassungserklärung und löscht den Beitrag im Internet.

Die meisten Anleger  werden ihren Beratern auch weiterhin vertrauen. Zumal viele Anleger  auch nicht das Wissen oder die Zeit haben, ihre eigene Recherche über die geplante Anlage durchzuführen. In vielen Fällen ist dem Anleger nicht bewusst wie seine Anlage überhaupt ,,funktioniert".  Aber nur so können Chancen und Risiken erkannt und abgewogen werden.   Gibt es eine Kapitalgarantie? Wenn ja, durch wen? Ist es möglich vor Fälligkeit auf das Geld zuzugreifen? Ist ein Totalverlust möglich? Gibt es einen Insolvenzschutz? Welchen Schutz gibt es überhaupt für den Anleger?

Das Desaster setzt sich für den geprellten Anleger nahtlos fort, wenn er nun versucht sein in den Sand gesetztes Kapital über den Rechtsweg wieder zu erlangen. Wer seine Ansprüche vor einem deutschen Gericht durchsetzen möchte, muss sich auf einen langwierigen und kostspieligen Prozess mit ungewissem Ausgang einrichten berichtet Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.

Statt über seine Verluste zu jammern, oder immer weitere Verbraucherschutzgesetze zu fordern sollten die  ausgeplünderten Kapitalanleger die ergaunerten Milliardenbeträge zurückfordern. Denn der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern.

Es ist an der Zeit dubiosen Anbietern auf dem grauen Kapitalmarkt das Handwerk zu legen und auch darüber nachzudenken, wie Opfer von Kapitalanlagebetrügereien entschädigt werden können. Es sind aber nicht nur die Anbieter auf dem grauen Kapitalmarkt die sich als Geldvernichter einen Namen machen, sondern auch Banken, Sparkassen und Finanzvertriebsgesellschaften. Es muss einfach Schluss damit sein, dass jedes Jahr einige hunderttausend Deutsche Milliarden von Euro in die Brennöfen der Finanzindustrie werfen.

Im Hinblick darauf, dass jeder Bürger dem Staat gegenüber über sein Eigentum genau Abrechnung zu legen hat – besonders auch wenn es sich um Kapitalanlagen handelt , kümmert sich dieser Staat herzlich wenig darum, wenn die Ersparnisse seiner Bürger in die nicht so transparente Taschen der Finanzindustrie umgeleitet werden.  Die soziale Kontrolle durch Gesetzgebung, Behörden und Justiz ist sehr verbesserungswürdig.

Den geschädigten Anlegern rät der BSZ e.V. niemals selbst an die Personen oder Institutionen die in den Vorgang involviert sind heranzutreten. Sie sollten weder Polizei noch Rechtsanwalt spielen. Seien Sie besonders vorsichtig bei Vermittlern. Sie beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich nicht durch Versprechungen hinhalten. Machen Sie sich schlau, ob es bereits eine  Gemeinschaft geschädigter Anleger gibt. Wenn ja, achten Sie darauf, dass hier mehrere Kanzleien eingebunden sind. Die Frage, ob und wann  und wo und  gegen wen eine Strafanzeige erstattet wird, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt ausführlich besprechen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft „Anlage gescheitert – was nun?“

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Samstag, Dezember 12, 2015

Griechenland-Anleihen: Anspruchsverjährung gegen Griechenland jetzt hemmen um so Chancen aus 2016 fälligen BGH-Urteilen zu nutzen.

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin raten Anlegern von Griechenland-Anleihen Dazu, jetzt zum jahresende Durch kostengünstige Massnahmen sterben drohende Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche gegen Griechenland zu hemmen. Denn 2016 Wird der BGH Wegweisende entscheidungen für geschädigte Griechenland-Anleger zurückgegangen, und sterben Chancen für geschnittene Anleihegläubiger Ihre Bedingte Verluste voll zurückzubekommen, Stehen inzwischen gut.


Zahlreiche Anleger have Durch den seit 2012 erfolgten Zwangsumtausch von Griechenland-Anleihen hohe Bedingte Verluste erlitten, bei derzeitigen Kursen bis zu Über 80%. Klagen auf Schadensersatz gegen Griechenland gerechnet wurden von den Oberlandesgerichten (zB in Frankfurt oder Schleswig) Aber als unzulässig abgewiesen, zumeist unter Hinweis auf den Grundsatz der Staatenimmunität oder Eines fehlenden deutschen Gerichtsstands.

Doch im Jahr 2015 have Der Europäische Gerichtshof (Urteile in Sachen Fahnenbrock und in Sachen Kolassa) Der Bundesgerichtshof (Urteil in Sachen Argentinien-Anleihen) Sowie der ICSID (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten bei der Weltbank) Wegweisende Urteile gefällt. Mit Diesen Lässt sich sterben abweisende Argumentation der Oberlandesgerichte Nicht aufrechterhalten, sodass Claims gegen Griechenland nunmehr Aussicht auf Erfolg have. Anleger sollten stirbt Nutzen und DAHER sterben jetzt drohende Verjährung hemmen.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: "aufgrund der 2015 ergangenen Urteile von BGH, EuGH und ICSID Kann DAMIT gerechnet Werden that sterben im Ersten halbjahr 2016 anstehenden Revisionsurteile des BGH Gegen die ablehnenden entscheidungen der OLG günstig für Anleger von Griechenland-Anleihen sein Werden. Allerdings Stehen sterben Anleger vor Einem Problem: Oftmals droht wegen der 2012 erfolgten Umschuldung nach drei jahren, auch jetzt zum Ende des Jahres 2015 zu sterben Verjährung von Ansprüchen gegen Griechenland. DAHER raten wir betroffenen Anleger Dazu, Durch Einlegung Eines Europaischen Mahnbefehls Vor dem 31.12.2015 kostengünstig sterben Verjährung ihrer Claims gegen Griechenland zu hemmen. "

Rechtsanwalt Dr. Liebscher, der Auch Lehrbeauftragter für Bankrecht der Universität Potsdam ist, weiter: "Ein Solcher Mahnbefehl Ist nicht teuer und Wirkt schnell und unkompliziert, sodass sterben erwartete, anlegerfreundliche Wende des BGH Dann von Anlegern im laufe des Jahres 2016 genutzt Preis- Werden Kann. Schadensersatzansprüche von geschädigten Anleiheinhabern gegen Griechenland can Dann 2016 in Ruhe und in kenntnis der endlich erfolgten BGH-Rechtsprechung zum Komplex Griechenland-Anleihen mit Überlegung geltend gemacht Werden. Dazu ist allen geschädigten Anlegern zu raten. "

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist seit BEREITS Über Zehn jahren Erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei gebundelten ist insbesondere mit Anleihen und der Vertretung von Anleiheinhabern bestens vertraut. Von Dr. Späth & Partner gerechnet wurden BEREITS Mehrere Tausend Anleger Erfolgreich vertreten, sterben Bedingte Verluste mit Anleihen erlitten have. Grundlage der Vergütung is a Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent Sindh.

This post is also sterben, Sach- und Rechtslage zum 2015.12.12 wieder. Hiernach eintretende änderungen can zu Einer other Sach- und Rechtslage Führen.

Wenn Es äh sterben Verfolgung möglicher finanzieller Claims Aus einer Kapitalanlage geht, ist Qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender bedeutung. Die BSZ eV Fachanwälte GEBEN IHNEN Eine erste ehrliche einschätzung Ihrer Chancen, sterben Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern Daher, Ihre Claims, sterben Sich sowohl Aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus Vielen other gründen ergeben can, von Einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ® eV empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern Sich immer Einer Interessen anzuschließen. So ist gewährleistet that Eine vielzahl von Informationen zusammengetragen Werden Kann. Die Anlegerschutzanwälte Welche mit Einer solchen Interessenzusammenarbeiten can Sich DAMIT optimale for the Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

For the Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen Durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, is also sterben BSZ eV Interessengemeinschaften sterben. Es Bestehen gute Gründe hier sterben, Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und Einer von IHNEN gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Fur die kostenlose Erstberatung Durch with the BSZ eV Verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ eV Seinen Fördermitgliedern BEREITS seit dem Jahr 1998 corresponding Anwälte. You can gerne Fördermitglied des BSZ eV Werden und Sich kostenlos Einer von IHNEN gewünschten BSZ eV Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ eV- Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen

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Freitag, Dezember 11, 2015

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 5 mbH & Co. KG: Schadensersatzforderungen gegen beratende Kreditinstitute

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Gesellschaftern des Fonds Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 5 mbH & Co. KG übernommen. Sie sehen sich angesichts des enttäuschenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt.  Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.


Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligung gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen "klassischen Fall" für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse, wie MERCK FINCK & CO Privatbankiers, handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Denn oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen seinerzeit regelmäßig verheimlichter Provisionen gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurde die Anlage unseren Mandanten oft unzutreffend als "sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers widmet sich die renommierte Kanzlei mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 11.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Macquarie Infrastrukturgesellschaft.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

jg

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, Dezember 10, 2015

Fidentum GmbH/Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: Anleger prüfen Möglichkeiten nach Insolvenz!

Nach Insolvenz der Fidentum GmbH: Anleger fürchten hohe Verluste und schließen sich dem BSZ e.V. an. Die BaFin hat der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Anfang Dezember 2015 das Kreditgeschäft untersagt und die Abwicklung angeordnet. Am 04. Dezember 2015 musste auch die Fidentum GmbH aus Hamburg laut Angaben auf der Homepage Insolvenz anmelden.


Das Emissionshaus bot den Fonds Lombard Classic 3 an. Anleger konnten hiermit in das sog. Lombardgeschäft investieren, die Gelder wurden als Darlehen der Lombardium GmbH & CO. KG zur Verfügung gestellt. Hier wurde das Geld z.B. in Pfandbriefe investiert.

Nach Mitteilung der BaFIn hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Es wird zu fragen sein, was mit den Geldern der Anleger passiert ist, fraglich ist vor allem, ob die Gesellschaft finanziell dazu in der Lage sein wird, die Darlehensrückzahlungen zu bewerkstelligen, was nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner fraglich ist.

Anleger sollten alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen, dazu zählt z.B. die Prüfung der eventuellen Haftung von Initiatoren und Prospektverantwortlichen, aber auch die eventuell in Betracht kommende Haftung der Vermittler der Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

"Vermittler schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlegers. Sollte dies nicht geschehen sein, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen." Auch sollten Anleger z.B. die fristlose Kündigung ihrer Beteiligung überprüfen lassen, eventuell können dadurch noch Anlegergelder gesichert werden.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 10.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Fidentum/Lombardium Hamburg“.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Banken verhindern weiter Rechtssicherheit im Widerrufsrecht

Widerruf und Verwirkung: BGH sollte zum 1.12.2015 die Rechtsfragen klären: Mit Spannung war eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 am 1.12.2015 erwartet worden.


Der Revision lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Revisionskläger hatte sich 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und für einen Teil der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wie erhofft. 2011 erklärte der Verbraucher daraufhin den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf begehrte er die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, also des Darlehensvertrags und der Fondsbeteiligung. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und argumentierte, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalte, da er sich nur von einer unrentablen Fondsbeteiligung lösen wolle.

Revisionsrücknahme: Parteien einigen sich außergerichtlich:

Zu der Verhandlung im Streit über die treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts und damit einer Leitentscheidung kommt es nun nicht, da sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, teilt die Pressestelle des BGH am 9. Dezember mit.

Damit bleibt zum zweiten Mal eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerrufsthematik aus. Denn schon die letzte Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH zum Widerrufsrecht und der Verwirkung (XI ZR 154/14) war auf den 23.06.2015 terminiert worden und blieb auf Grund der Rücknahme der Revision kurz vor Termin aus.

Die Rücknahmen der Revision und Einigungsbereitschaft der betroffenen Banken muss als Indiz dafür gewertet werden, dass viele Banken eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH unbedingt vermeiden, da sie fürchten, dass die Karlsruher Richter verbraucherfreundlich entscheiden.

Allen Kreditnehmern sei angeraten ihre Widerrufsbelehrung und den Fall auf einen möglichen Widerruf zeitnah durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher durch Gesetzesänderung ab Mitte 2016 auch mit Rückwirkung beschränkt werden wird.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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BGH entscheidet zum Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen am 16.2.2016

Der Bundesgerichtshof befasst sich am 16. Februar mit einer wichtigen bankrechtlich relevanten Frage: Es geht unter den Aktenzeichen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 um den so genannten Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen. Gegen die Zahlung dieser 4 Prozent können Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag aussteigen.


Die klagenden Darlehensnehmer hatten bei Abschluss ihres Darlehens einen Auszahlungsabschlag gezahlt. Die Banken hatten - wie damals üblich - 4 Prozent des Darlehensnennbetrages einbehalten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Kernpunkt der Klagen: Die Darlehensnehmer fühlen sich durch die erhobene Summe unangemessen benachteiligt. Zudem sei keinerlei Gegenleistung spürbar und es dränge sich der Verdacht auf, dass auf diese pauschalierte Weise allgemeine Betriebskosten auf die Verbraucher abgewickelt würden. Dies sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig.

Die im Februar zur Verhandlung kommenden Klagen waren in den Vorinstanzen erfolglos. So waren die Landgerichte Bückeburg und Bamberg der Meinung, dass der Auszahlungsabschlag rechtens sei und auch ohne eigenen Vorteil der KfW-Bank weitergeleitet worden war. Die 4 Prozent seien Teil der vertraglichen Vereinbarungen zweier nicht untereinander konkurrierenden Banken und daher im Rahmen der wirtschafts- und geopolitischen Ziele der KfW zu sehen. Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, da es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.

Auch das Landgericht Aschaffenburg meint, die "durchleitende Bank" würde keine Betriebskosten abwälzen, sondern erfülle nur die Forderung der KfW und entgelte eine Sonderleistung, die die Förderbank für ihre Kunden erbringt.

Und das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen" Verbraucherkredit handelt. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.

Die Gerichtsverhandlung und Entscheidung wird die lange unklare Rechtslage beim Widerruf von KfW-Darlehen zumindest teilweise klären. Es geht hier im Gegensatz zum 'Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen' vielfach um gewerbliche Darlehen, für die andere Regeln gelten."

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Energy Capital Invest / War die Umwandlung der Fondsanteile in Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. rechtmäßig?

Zahlreiche Gesellschafter der Energy Capital Invest Fonds dürfte sich in den letzen Wochen die Frage gestellt haben, was es mit der „Umwandlung“ der Fondsanteile in Aktien auf sich hat und wie diese zu bewerten ist.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner wurde von Gesellschaftern beauftragt, die Rechtmäßigkeit der „Umwandlung“ zu prüfen. Sowohl bei den KG Fonds, als auch den Namensschuldverschreibungsfonds besteht der Gesellschaftsanteile bzw. bestehen die Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft nun nicht mehr in Form der „Beteiligung“ sondern in Form von Aktien als Gegenwert. 
 
Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2015 hatten die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Erfüllungsansprüche in luxemburgische Aktien der Deutsche Oel und Gas S.A. statt Geld zugestimmt. Die Beschlüsse hierzu, sowie die Bewertungsgrundlage der Aktien, welche nun als Gegenwert dient, erachtet die Kanzlei WHP als rechtlich fragwürdig.

Wenige Tage nach den Beschlüssen teilte die Geschäftsführung in einem Rundschreiben mit, dass sie im Alleingang beschlossen hat, auch die GmbH & Co KG-Fonds, d.h. den „wesentlichen Geschäftsbetrieb“, in die Deutsche Oel und Gas S.A., „einzubringen“ und damit die KG-Anteile der Fondsanleger in Aktien umzuwandeln. Dies ohne jegliche nachvollziehbare und ausreichende Ankündigung gegenüber den Gesellschaftern. Gegen die Umwandlung von KG Anteilen hat WHP Wegel Hemmerich Partner kürzlich Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. WHP ist der Auffassung, dass die Vornahme der Einbringung in rechtswidriger Weise erfolgt ist.

Schon die Angabe der Einbringung der KG-Anteile zum 30.09.2015 gegen Aktien der Klasse D wirft Fragen auf, da die Deutsche Oel & Gas S.A. erst am 07.10.2015 eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten hat, deren Tagesordnung überhaupt erst die Gründung einer neuen Aktienklasse D vorsieht.

Zudem ist die Bewertungsgrundlage der Aktien, die den Anlegern nunmehr “zuwachsen“ sollen, fragwürdig. Bei den Aktien soll es sich um solche der Klasse D handeln, bei einem Stückpreis, nach Eigenbewertung, von EUR 13,50. Diese Bewertung ist außerordentlich intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Offenlegung des relevanten Bewertungsgutachtens wurde bislang mit der Begründung verweigert, der Gutachter habe eine Einsichtnahme durch Dritte untersagt. Ein Mandant von WHP hatte erfolglos dazu aufgefordert das Gutachten offenzulegen, um diese Behauptung überprüfen zu können.

Ferner wurde mitgeteilt, dass die „neuen“ Aktien eine Haltefrist von (bis zu) drei Jahren haben, d.h. es sind vinkulierte Aktien, bei welchem für einen wie auch immer gearteten Verkauf eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Vinkulierung steht im Widerspruch zu zahlreichen ECI Gesellschaftsverträgen, welche lediglich eine Verlängerung der Fonds von bis zu einem Jahr vorsehen und eine solche auch noch in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen lässt. Insbesondere für Gesellschafter der GmbH & Co. KG Fonds hat diese Vinkulierung daher weitreichende Folgen.

Nach Auffassung von WHP ist bezüglich der eigenmächtigen Einbringung des wesentlichen Geschäftsbetriebes der KG‘s in die luxemburgische Aktiengesellschaft durch die Geschäftsführung bereits die Rechtsgrundlage hierfür äußerst fraglich. Die in den Gesellschaftsverträgen aufgeführten Klausen geben sinngemäß nur wieder, dass der Geschäftsbetrieb teilweise oder ganz in ein Unternehmen „gleicher oder verwandter Art“ eingebracht werden kann. Diese Formulierung lässt jegliche Grundlage und Voraussetzungen vermissen, wann und wie diese „Einbringung“ erfolgt bzw. erfolgen kann. Zwischen einer Kommanditbeteiligung/Gesellschaft und einem Aktionär/Aktiengesellschaft bestehen bereits konzeptionelle und auch sonst wesentliche Unterschiede.

Selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Klausel, handelt es sich bei der vorliegenden Art der „Einbringung“ faktisch um eine Auflösung der Gesellschaften, was nach Auffassung von WHP ein zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft in Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist. Durch die Missachtung der Zustimmungsbedürftigkeit, ist die „Einbringung“, unserer Auffassung nach, nichtig, was nun das Landgericht Stuttgart zu prüfen hat.

Des Weiteren könnte man auch die Auffassung vertreten, dass den Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, auf dessen Grundlage sogar eine Rückabwicklung erreicht werden könnte.

Grund hierfür ist, dass man mit guten Argumenten vertreten kann, dass durch die Umwandlung der Auszahlungsansprüche in Aktien bereits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein könnte, nämlich dann, wenn z.B. die Bewertungsgrundlage für den Aktienkurs nicht korrekt sein sollte. Bezüglich einer Kündigung einer Anleihe hatte bereits das OLG Frankfurt am Main (Az. 4 U 97/14) mit Urteil vom 17.09.2014 zu Gunsten eines Anleihegläubigers entschieden (Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat).
  
Eine abschließende juristische Einschätzung ist dem Einzelfall vorbehalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass außerordentliche Kündigungen zeitnah ab Kenntnis der Umstände auszusprechen sind.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 10.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

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