Donnerstag, Dezember 10, 2015

Energy Capital Invest / War die Umwandlung der Fondsanteile in Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. rechtmäßig?

Zahlreiche Gesellschafter der Energy Capital Invest Fonds dürfte sich in den letzen Wochen die Frage gestellt haben, was es mit der „Umwandlung“ der Fondsanteile in Aktien auf sich hat und wie diese zu bewerten ist.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner wurde von Gesellschaftern beauftragt, die Rechtmäßigkeit der „Umwandlung“ zu prüfen. Sowohl bei den KG Fonds, als auch den Namensschuldverschreibungsfonds besteht der Gesellschaftsanteile bzw. bestehen die Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft nun nicht mehr in Form der „Beteiligung“ sondern in Form von Aktien als Gegenwert. 
 
Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2015 hatten die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Erfüllungsansprüche in luxemburgische Aktien der Deutsche Oel und Gas S.A. statt Geld zugestimmt. Die Beschlüsse hierzu, sowie die Bewertungsgrundlage der Aktien, welche nun als Gegenwert dient, erachtet die Kanzlei WHP als rechtlich fragwürdig.

Wenige Tage nach den Beschlüssen teilte die Geschäftsführung in einem Rundschreiben mit, dass sie im Alleingang beschlossen hat, auch die GmbH & Co KG-Fonds, d.h. den „wesentlichen Geschäftsbetrieb“, in die Deutsche Oel und Gas S.A., „einzubringen“ und damit die KG-Anteile der Fondsanleger in Aktien umzuwandeln. Dies ohne jegliche nachvollziehbare und ausreichende Ankündigung gegenüber den Gesellschaftern. Gegen die Umwandlung von KG Anteilen hat WHP Wegel Hemmerich Partner kürzlich Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. WHP ist der Auffassung, dass die Vornahme der Einbringung in rechtswidriger Weise erfolgt ist.

Schon die Angabe der Einbringung der KG-Anteile zum 30.09.2015 gegen Aktien der Klasse D wirft Fragen auf, da die Deutsche Oel & Gas S.A. erst am 07.10.2015 eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten hat, deren Tagesordnung überhaupt erst die Gründung einer neuen Aktienklasse D vorsieht.

Zudem ist die Bewertungsgrundlage der Aktien, die den Anlegern nunmehr “zuwachsen“ sollen, fragwürdig. Bei den Aktien soll es sich um solche der Klasse D handeln, bei einem Stückpreis, nach Eigenbewertung, von EUR 13,50. Diese Bewertung ist außerordentlich intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Offenlegung des relevanten Bewertungsgutachtens wurde bislang mit der Begründung verweigert, der Gutachter habe eine Einsichtnahme durch Dritte untersagt. Ein Mandant von WHP hatte erfolglos dazu aufgefordert das Gutachten offenzulegen, um diese Behauptung überprüfen zu können.

Ferner wurde mitgeteilt, dass die „neuen“ Aktien eine Haltefrist von (bis zu) drei Jahren haben, d.h. es sind vinkulierte Aktien, bei welchem für einen wie auch immer gearteten Verkauf eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Vinkulierung steht im Widerspruch zu zahlreichen ECI Gesellschaftsverträgen, welche lediglich eine Verlängerung der Fonds von bis zu einem Jahr vorsehen und eine solche auch noch in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen lässt. Insbesondere für Gesellschafter der GmbH & Co. KG Fonds hat diese Vinkulierung daher weitreichende Folgen.

Nach Auffassung von WHP ist bezüglich der eigenmächtigen Einbringung des wesentlichen Geschäftsbetriebes der KG‘s in die luxemburgische Aktiengesellschaft durch die Geschäftsführung bereits die Rechtsgrundlage hierfür äußerst fraglich. Die in den Gesellschaftsverträgen aufgeführten Klausen geben sinngemäß nur wieder, dass der Geschäftsbetrieb teilweise oder ganz in ein Unternehmen „gleicher oder verwandter Art“ eingebracht werden kann. Diese Formulierung lässt jegliche Grundlage und Voraussetzungen vermissen, wann und wie diese „Einbringung“ erfolgt bzw. erfolgen kann. Zwischen einer Kommanditbeteiligung/Gesellschaft und einem Aktionär/Aktiengesellschaft bestehen bereits konzeptionelle und auch sonst wesentliche Unterschiede.

Selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Klausel, handelt es sich bei der vorliegenden Art der „Einbringung“ faktisch um eine Auflösung der Gesellschaften, was nach Auffassung von WHP ein zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft in Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist. Durch die Missachtung der Zustimmungsbedürftigkeit, ist die „Einbringung“, unserer Auffassung nach, nichtig, was nun das Landgericht Stuttgart zu prüfen hat.

Des Weiteren könnte man auch die Auffassung vertreten, dass den Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, auf dessen Grundlage sogar eine Rückabwicklung erreicht werden könnte.

Grund hierfür ist, dass man mit guten Argumenten vertreten kann, dass durch die Umwandlung der Auszahlungsansprüche in Aktien bereits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein könnte, nämlich dann, wenn z.B. die Bewertungsgrundlage für den Aktienkurs nicht korrekt sein sollte. Bezüglich einer Kündigung einer Anleihe hatte bereits das OLG Frankfurt am Main (Az. 4 U 97/14) mit Urteil vom 17.09.2014 zu Gunsten eines Anleihegläubigers entschieden (Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat).
  
Eine abschließende juristische Einschätzung ist dem Einzelfall vorbehalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass außerordentliche Kündigungen zeitnah ab Kenntnis der Umstände auszusprechen sind.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 10.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

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aw

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