Zahlreiche Gesellschafter der Energy Capital Invest Fonds dürfte sich in den letzen Wochen die Frage gestellt haben, was es mit der „Umwandlung“ der Fondsanteile in Aktien auf sich hat und wie diese zu bewerten ist.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich
Partner wurde von Gesellschaftern beauftragt, die Rechtmäßigkeit der
„Umwandlung“ zu prüfen. Sowohl bei den KG Fonds, als auch den
Namensschuldverschreibungsfonds besteht der Gesellschaftsanteile bzw. bestehen
die Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft nun nicht mehr in Form der
„Beteiligung“ sondern in Form von Aktien als Gegenwert.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2015 hatten die
Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der
Erfüllungsansprüche in luxemburgische Aktien der Deutsche Oel und Gas S.A.
statt Geld zugestimmt. Die Beschlüsse hierzu, sowie die Bewertungsgrundlage der
Aktien, welche nun als Gegenwert dient, erachtet die Kanzlei WHP als rechtlich
fragwürdig.
Wenige Tage nach den Beschlüssen teilte die Geschäftsführung
in einem Rundschreiben mit, dass sie im Alleingang beschlossen hat, auch die
GmbH & Co KG-Fonds, d.h. den „wesentlichen Geschäftsbetrieb“, in die
Deutsche Oel und Gas S.A., „einzubringen“ und damit die KG-Anteile der
Fondsanleger in Aktien umzuwandeln. Dies ohne jegliche nachvollziehbare und
ausreichende Ankündigung gegenüber den Gesellschaftern. Gegen die Umwandlung
von KG Anteilen hat WHP Wegel Hemmerich Partner kürzlich Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. WHP ist der
Auffassung, dass die Vornahme der Einbringung in rechtswidriger Weise erfolgt
ist.
Schon die Angabe der Einbringung der KG-Anteile zum
30.09.2015 gegen Aktien der Klasse D wirft Fragen auf, da die Deutsche Oel
& Gas S.A. erst am 07.10.2015 eine außerordentliche Hauptversammlung
abgehalten hat, deren Tagesordnung überhaupt erst die Gründung einer neuen Aktienklasse
D vorsieht.
Zudem ist die Bewertungsgrundlage der Aktien, die den
Anlegern nunmehr “zuwachsen“ sollen, fragwürdig. Bei den Aktien soll es sich um
solche der Klasse D handeln, bei einem Stückpreis, nach Eigenbewertung, von EUR
13,50. Diese Bewertung ist außerordentlich intransparent und nicht
nachvollziehbar. Die Offenlegung des relevanten Bewertungsgutachtens wurde
bislang mit der Begründung verweigert, der Gutachter habe eine Einsichtnahme
durch Dritte untersagt. Ein Mandant von WHP hatte erfolglos dazu aufgefordert
das Gutachten offenzulegen, um diese Behauptung überprüfen zu können.
Ferner wurde mitgeteilt, dass die „neuen“ Aktien eine
Haltefrist von (bis zu) drei Jahren haben, d.h. es sind vinkulierte Aktien, bei
welchem für einen wie auch immer gearteten Verkauf eine Zustimmung der
Gesellschaft erforderlich ist. Diese Vinkulierung steht im Widerspruch zu
zahlreichen ECI Gesellschaftsverträgen, welche lediglich eine Verlängerung der
Fonds von bis zu einem Jahr vorsehen und eine solche auch noch in die
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen lässt. Insbesondere für
Gesellschafter der GmbH & Co. KG Fonds hat diese Vinkulierung daher
weitreichende Folgen.
Nach Auffassung von WHP ist bezüglich der eigenmächtigen
Einbringung des wesentlichen Geschäftsbetriebes der KG‘s in die luxemburgische
Aktiengesellschaft durch die Geschäftsführung bereits die Rechtsgrundlage
hierfür äußerst fraglich. Die in den Gesellschaftsverträgen aufgeführten
Klausen geben sinngemäß nur wieder, dass der Geschäftsbetrieb teilweise oder
ganz in ein Unternehmen „gleicher oder verwandter Art“ eingebracht werden kann.
Diese Formulierung lässt jegliche Grundlage und Voraussetzungen vermissen, wann
und wie diese „Einbringung“ erfolgt bzw. erfolgen kann. Zwischen einer Kommanditbeteiligung/Gesellschaft
und einem Aktionär/Aktiengesellschaft bestehen bereits konzeptionelle und auch
sonst wesentliche Unterschiede.
Selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Klausel,
handelt es sich bei der vorliegenden Art der „Einbringung“ faktisch um eine
Auflösung der Gesellschaften, was nach Auffassung von WHP ein
zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft in Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung ist. Durch die Missachtung der
Zustimmungsbedürftigkeit, ist die „Einbringung“, unserer Auffassung nach,
nichtig, was nun das Landgericht Stuttgart zu prüfen hat.
Des Weiteren könnte man auch die Auffassung vertreten, dass
den Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, auf dessen
Grundlage sogar eine Rückabwicklung erreicht werden könnte.
Grund hierfür ist, dass man mit guten Argumenten vertreten
kann, dass durch die Umwandlung der Auszahlungsansprüche in Aktien bereits eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein könnte, nämlich
dann, wenn z.B. die Bewertungsgrundlage für den Aktienkurs nicht korrekt sein
sollte. Bezüglich einer Kündigung einer Anleihe hatte bereits das OLG Frankfurt
am Main (Az. 4 U 97/14) mit Urteil vom 17.09.2014 zu Gunsten eines
Anleihegläubigers entschieden (Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG
die Revision zugelassen hat).
Eine abschließende juristische Einschätzung ist dem
Einzelfall vorbehalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass außerordentliche
Kündigungen zeitnah ab Kenntnis der Umstände auszusprechen sind.
Dieser Beitrag gibt
die Sach- und Rechtslage zum 10.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen
können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.
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Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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