Montag, November 02, 2015

Bank-, Sparkassen und Volksbankkunden sollen einen Check ihrer Verträge durchführen!

Verjährungsübersicht Bankrecht 2015: Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum 31.12.2015


Kenntnisabhängige Verjährung von Schadeneratzansprüchen im Zusammenhang mit Krediten von Banken, Sparkassen und Volksbanken zum 31.12.2015:

I. Kreditgebühren und Bankgebühren

1. Buchungspostengebühren:

Der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für Geschäftskunden, BGH, Urteil vom 28.07.2015 XI ZR 434/14;

Verjährung in Anlehnung an die Diskussion bei Bearbeitungsgebühren zum Ende 2015 nicht ausgeschlossen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde nicht mehr besteht.

2. Deutsche Ärzte- und Apothekerbank eG - ApoBank:

Die Rückforderung von ZinsCap u.a. Gebühren aus ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung für Darlehen die im Jahr 2005 abgeschlossen und/oder vorzeitig zurückgeführt wurden.

Die Kreditnehmer sollten die Verträge prüfen oder durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

II. Widerruf von Darlehensverträgen

Bei Widerrufsjoker droht wegen des ewigen Widerrufrechts nicht wirklich Verjährung! Allerdings wird vom Gesetzgeber an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet, der eine kurze Ausschlussfrist für Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 enthalten soll (https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/390318 ) – insofern ist auch hier Eile geboten, denn der Gesetzesentwurf soll bereits Anfang kommenden Jahres verabschiedet werden! 

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälte für Steuerrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten  aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Die Finanzbehörden rüsten auf. Neues Suchprogramm soll Steuerhinterzieher enttarnen.

Finanzbehörden rüsten auf. Ein neues Suchprogramm soll viele Steuerhinterzieher enttarnen. Wann Bürgern eine penible Prüfung ihrer Steuererklärung droht. Die Finanzbehörden werden mit der Auswertung der Steuer-CDs noch einige Zeit beschäftigt sein. Danach kommen neue Kunden ins Ziel - der Fokus liegt nun auf Banken, die Kundenkonten geführt haben.


Schwarzgeldbesitzer sollten dennoch nicht mit nachlassendem Fahndungsdruck rechnen. Ermittlungsschwerpunkte sind neben den Steuer-CDs derzeit Schwarzarbeit und Geldwäsche. Ziele sind Taxigewerbe, Gastronomie, Immobilienmakler und sogenannte Umsatzsteuerkarussells, bei denen nicht gezahlte Abgaben mehrfach erstattet werden. Hier liegt der Fokus der Steuer-Fahnder.

Zudem gibt es Anzeichen, dass die Betriebsprüfungen weiter intensiviert und die Höhe der von Selbstständigen abgeführten Umsatz- und Einkommensteuern bald noch genauer durchleuchtet wird. An sich eine Fülle von Kontrollaufgaben, die Finanzbeamte zeitlich zu überfordern droht: Die Sachbearbeiter sollen pro Tag bis zu 18 Steuererklärungen in fertige Bescheide umsetzen. Pro Steuerfall bleiben ihnen so durchschnittlich nur 20 bis 25 Minuten Bearbeitungszeit.

Aber: um seine personellen Ressourcen besser zu nutzen, will der Fiskus künftig verstärkt auf digitale Steuerhelfer setzen. Die inzwischen bundesweit installierte Software "Risiko-Management-System" (RMS) soll den Finanzbeamten die Mühe ersparen, bei der Veranlagung alle gemachten Angaben zu überprüfen. Findet die behördliche Software in der Erklärung keine Auffälligkeiten, kann der Steuerbe- scheid vollautomatisch erstellt werden.

Die so gewonnene Zeit sollen die Sachbearbeiter nutzen, um Steuerbetrug im großen Stil auf die Spur zu kommen. Stößt die Software "Risiko-Management-System auf Verdachtsmomente, werden sie die betreffenden Steuerfälle künftig besonders gründlich prüfen.

In einem ersten Schritt ordnet das behördliche PC-Programm Steuerzahler einer "Zuverlässigkeits-Kategorie" zu, die sich aus ihrer Veranlagungshistorie ergibt: Auf einem separaten elektronischen Datenblatt werden früher verhängte Bußgelder und Strafen für Steuerdelikte und Pünktlichkeit bei fälligen Nachzahlungen notiert und bewertet.

Ein weiteres digitales Raster bildet die Einkommenshöhe: Wer 500.000 Euro oder mehr pro Jahr verdient, wird besonders häufig durchleuchtet. Finanzbeamte suchen in diesen Steuerfällen gezielt nach verheimlichten Einkünften und Tricksereien bei Abzugsposten.

Ferner identifiziert die Software Auffälligkeiten bei Sonderausgaben und Werbungskosten im Vergleich zu früheren Veranlagungsjahren: Wer erstmals eine doppelte Haushaltsführung oder ein Arbeitszimmer geltend macht, verfängt sich im digitalen Raster. Gleiches gilt, wenn plötzlich keine Mieteinkünfte mehr in der Erklärung auftauchen. Starke Schwankungen bei den geltend gemachten Ausgaben für Handwerker und Kinderbetreuung, Vorsorgeaufwendungen sowie den Fahrt- und Fortbildungskosten können das elektronische Prüfsignal beim Sachbearbeiter auslösen. Das kann dann zu Kontrollmitteilungen oder direkt zu Ermittlungen der Steuerfahndung führen.

Damit Finanzbeamte nicht in rechtlichen Grauzonen agieren, hat das Bundesfinanzministerium Ende August 2015 einen Gesetzesentwurf zur digitalen Rasterfahndung vorgelegt. Er sieht neben der automatischen Bescheiderstellung ergänzende Zufallsprüfungen von mindestens zwei Prozent aller eingereichten Steuererklärungen vor. Damit müssen auch alle unauffälligen Steuerzahler weiter mit einer peniblen Prüfung ihres Veranlagungsfalls rechnen.

Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälte für Steuerrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerehrlichkeit.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Rechtsschutzversicherung und Widerruf von Kreditverträgen

Damit ihre Rechtsschutzversicherung „greift“, muss zunächst ein Versicherungsfall eingetreten sein. Die (allgemeinen) Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgebend ist.


In den Fällen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt dieser Rechtspflichtenverstoß nach allgemeiner Meinung noch nicht beim Abschluss des Darlehensvertrages, da die Rechtsfolge des fehlenden Widerrufs das Nichtlaufen der Frist ist. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst ab dem Zeitpunkt besteht, wenn die Bank sich weigert, den erklärten Widerruf anzuerkennen und umzusetzen.

Haben Sie das das Darlehen im Jahre 2005 aufgenommen, die Rechtsschutzversicherung jedoch erst 2008 abgeschlossen, dann berufen sich Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Das heißt, dass der Versicherte, der im Jahre 2013 das Darlehen widerrufen möchte, deswegen keinen Kostenschutz erhalten soll, weil seine Versicherung nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2005 bestanden hat.

Diese Argumentation von Rechtsschutzversichern war schon immer fraglich.  Spätestens ab 2007 steht sie eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts.

Denn in einem Beschluss vom 17.10.2007 – AZ: IV ZR 37/07 – hatte der   Bundesgerichtshof (BGH) für die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) 94 klargestellt, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Dies ist beim Widerruf von Darlehensverträgen der Vorwurf des Darlehensnehmers, seine Bank weise den erfolgten Widerruf zu Unrecht zurück.

Da das Widerrufsrecht bei falscher Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt gilt, kommt es für den Rechtsschutzfall mithin auf die Zurückweisung des Widerrufs (hier im Jahre 2013) an und nicht auf den Abschluss des Kredites an sich (im Beispiel im Jahr 2005) an.

In einem Urteil vom 24. April 2013 (AZ: IV ZR 23/12) hat der BGH diesen Grundsatz ausdrücklich betont. Im Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Rechtsschutz verlangte. Der Rechtsschutzfall, so die BGH-Richter liegt hier nicht im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern in der Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen.

Entsprechend der Vielzahl der Fälle, denen sich die Banken, Sparkassen und Volksbanken einer stetig steigenden Widerrufswelle ausgesetzt sehen, steigen im gleichen Verhältnis die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherungen durch die Versicherten.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten versuchen die Rechtsschutzversicherungen deshalb teilweise mit einer unrichtigen bzw. unsachgemäßen Begründung die eigene Eintrittspflicht abzulehnen. Hiergegen kann man jedoch einiges tun - lassen Sie ihren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung beschaffen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Samstag, Oktober 31, 2015

ING-DiBa erstmals vom LG Frankfurt am Main wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt.

Nachdem das LG Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, kam nun die Wende. Ferner ist die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen. Aktuell ist es, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken.


Die Kläger hatten im Dezember 2007 mit der ING-DiBa einen Darlehensvertrag über  224.700 € abgeschlossen. Sie haben diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 16.12.2014 widerrufen.

Nachdem die ING-DiBa den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem LG Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.

Mit Urteil vom 26.10.2015 (2-27 O 173/15) hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die Kosten auferlegt.

In dem Urteil stellt das LG Frankfurt am Main darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne. Diese Formulierung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. .

Daher kann sich die ING-DiBa nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abge-wichen ist.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) hat das Landgericht ferner festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist. Schließlich war die Hoffnung der ING-DiBa, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des LG Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben. Nicht zuletzt auch, weil das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich selbst der BGH schon lange zurückliegend entschieden hat, dass Banken, Sparkassen und Volksbanken  ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Ist der Widerruf von Kreditverträgen missbräuchlich oder verwirkt?

Viele Verbraucher ( § 13 BGB) nutzen aktuell die Möglichkeit, sich durch Widerruf von nach akueller Marktlage zu teuren, zu hoch verzinsten Immobiliendarlehen zu lösen. Obwohl diese Kreditverträge oft bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, besteht in vielen Fällen selbst heute noch ein Widerrufsrecht, weil die seinerzeit von den Kreditinstituten erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.


Diese Widerrufsmöglichkeit gilt sogar dann, wenn die Immobilienkredite bereits vollständig zurückgezahlt sind. Sie ist insbesondere dann attraktiv, wenn aufgrund einer vorzeitigen Darlehensablösung von der Bank, Sparkasse oder Volksbank  hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt wurden.

Weil bei vielen Banken, Sparkassen und Volksbanken nahezu sämtliche zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, ergeben sich aus dieser Entwicklung für die Kreditinstitute sehr hohe Kosten. Die Kreditinstitute versuchen daher, sich gegen diese Entwicklung vor den Zivilgerichten mit dem Argument zu verteidigen, der Widerruf seitens der Darlehensnehmer erfolge allein deshalb, um den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen zu beseitigen.

Dies sei ersichtlich zweckwidrig, so dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei. In Fällen, in denen die Darlehen bereits längere Zeit vollständig erledigt seien, sei das Widerrufsrecht zudem verwirkt.

Teilweise haben die Banken mit diesen Argumenten in erster Instanz vor Amts- und Landgerichten Gehör gefunden, so z. B.

beim LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14,

beim LG Bielefeld (Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13),

beim LG Bayreuth (Urteil vom 15.10.2014, Az. 41 O 308/14),

beim LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14) und

beim LG Berlin (Urteil vom 20.10.2015, Az 39 O 165/14)

Die Kreditinstitute ziehen diese für sie günstigen Entscheidungen regelmäßig zur Begründung heran, um die berechtigten Ansprüche der Verbraucher bereits vorgerichtlich zurückzuweisen.

Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Die Entscheidungen sind – ganz überwiegend – nicht rechtskräftig.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Nach der rechtlichen Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens werden diese Entscheidungen in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben können.

Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der Widerruf muss schlechthin nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11). Die Gründe, warum sich ein Darlehensnehmer für die Geltendmachung des Widerrufsrechts entscheidet, sind damit für die Wirksamkeit des Widerrufs ohne jegliche rechtliche Bedeutung.

Der Verbraucher soll frei und ohne Furcht von dem nicht mehr gewollten Vertrag lösen können. Aus welchen Gründen er an dem Vertrag nicht festhalten will, ist allein seine Sache. Dies hat der Bundesgerichtshof zum alten Abzahlungsgesetz bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 113/85). Der Widerruf ist allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und unterliegt keiner Gesinnungskontrolle.
Der Widerruf kann regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, denn dies würde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, also der Banken, voraussetzen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08), wie z. B. bei arglistigem Handeln des Verbrauchers.

Der Widerruf eines Darlehens hat jedoch nicht das Ziel, den Darlehensgeber zu schädigen, sondern sich vom Kreditvertrag zu lösen. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Widerrufsrechts.

Die mangelhafte Widerrufsbelehrung stellt eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers dar, die dessen Schutzbedürftigkeit entfallen lässt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, dass Widerrufsrecht bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung unbefristet zu gewähren. Es verbietet sich daher, es Kreditgebern durch eine Berufung auf § 242 BGB zu ermöglichen, sich einem formal zulässigen Widerruf zu entziehen.

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Bildquelle: © Michael Grabscheit / pixelio.de

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Donnerstag, Oktober 29, 2015

Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG

Inkassounternehmen fordert Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG („The Cube“) zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf; BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB zeigen Handlungsoptionen auf.


Erst vor einigen Monaten war der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB von betroffenen Anlegern berichtet worden, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.

Jetzt liegt der Kanzlei ein Aufforderungsschreiben der Creditreform Gütersloh Schott KG vor, in dem diese behauptet, die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH zu vertreten. In der Zahlungsaufforderung heißt es: „Aufgrund des bestandskräftigen Gesellschafterbeschlusses vom 24.06.2013 wurden die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen zurückgefordert. Mit dem Einzug und der Eingangsüberwachung der Rückforderungen wurde unsere Mandantin beauftragt.“

Unklar ist bereits, von wem die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH überhaupt beauftragt worden sein will, denn laut Angaben des in einem Parallelverfahren gegen die Dubai Sports City GmbH & Co. KG mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers befindet sich der Geschäftsführer Hendrik Atzert derzeit in Dubai in Untersuchungshaft. Sollte dies der Fall sein, ist die Fondsgesellschaft handlungsunfähig. Es stellt sich daher die Frage, wofür die zurückgeforderten Ausschüttungen überhaupt verwendet werden sollen, wenn kein Geschäftsbetrieb mehr besteht, weil die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig ist.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB betroffenen Anlegern dringend, den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen. Die Sach- und Rechtslage sollte durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, erklärt: „Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen rechtmäßig ist. Zu klären ist weiter, ob Schadensersatzansprüche der Rückforderung entgegen gehalten werden können. Es können sich außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es ist jedoch Eile geboten, da diese Ansprüche zeitnah verjähren. Unsere Kanzlei hat bereits Klagen gegen diverse Anspruchsgegner eingereicht.“

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Aufzuklären ist insbesondere über mögliche Verlustrisiken, das Fehlen eines fungiblen Zweitmarktes für die Handelbarkeit der Anteile etc. Ferner ist darüber aufzuklären, dass die Kapitalanlage für eine sichere Altersvorsorge nicht geeignet ist.

Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds, das bezahlte Agio sowie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten, zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Vorgehens.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern  bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich der von Ihnen gewünschten  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Mittwoch, Oktober 28, 2015

MONTRANUS III: Widerruf vor dem 23.12.2015 sichert Erfolgschancen

Die wirtschaftliche Entwicklung dieses Fonds ist nach wie vor enttäuschend. Von der eigenfinanzierten Einlage bei MONTRANUS III sind bisher nur rund 50 % an Barausschüttungen an die Anleger zurückgeflossen. Mit Hilfe eines Widerrufs lässt sich diese Ertragslage deutlich verbessern. Diesen Weg sind mit Hilfe  der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar mittlerweile mehrere hundert MONTRANUS Anleger erfolgreich gegangen.

Erfahrung aus über 750 MONTRANUS Mandaten

Die Kanzlei besitzt inzwischen die Erfahrung aus über 750 MONTRANUS-Mandaten. Davon hat sie drei Verfahren bis zum Bundesgerichtshof geführt und mit dem Verfahren XI ZR 67/12 den Durchbruch in den Prozessen gegen die Helaba Dublin erzielt. Die Karlsruher Richter haben in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 klargestellt, dass die Bank für ihren Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages können Anleger den eigenfinanzierten Anteil der Einlage abzüglich der Ausschüttungen von der Bank erstattet verlangen. Dies macht bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTRANUS III über Euro 100.000,00 immerhin ca. Euro 25.000,00 aus.

Darlehen läuft am 23.12.2015 aus

Im Interesse einer erfolgreichen Durchsetzung sollten betroffene Anleger aber nicht mehr allzu lange warten. Am 23.12.2015 wird die letzte Rate des Darlehens für den Fonds MONTRANUS III fällig. Die Rechtsanwälte können nicht ausschließen, dass ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, das Widerrufsrecht sei verwirkt, wenn das Darlehen vollständig zurück geführt ist und der Widerruf erst danach erklärt wird. Die Rechtsanwälte informieren Sie gerne über die persönlichen Erfolgsaussichten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Beratung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dienstag, Oktober 27, 2015

Widerruf von Immobilienfinanzierung - immer wieder die gleichen Fehler

Folgende Formulierungen von Widerrufsbelehrungen haben Gerichte bereits als fehlerhaft beurteilt:





  • Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

  • … dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.

  • Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.

  • Bei einem Fernabsatzgeschäft fehlt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, die Schrift ist extrem klein und es fehlt jegliche Textgliederung, sodass nicht deutlich wird, dass sich unter der Überschrift Widerrufsrecht auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen und finanzierten Geschäften verbergen.

  • Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag.

  • Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen.

  • Fristbeginn ab Unterzeichnung, wenn der Vertrag von mehreren Personen unterschrieben wird.

  • Name und Anschrift des Widerrufsempfängers sind der Belehrung nicht deutlich zu entnehmen; die Anschrift enthält eine Großkunden-Postfach-Adresse und/oder eine Telefonnummer.

  • Fehlender Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch „gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“ sind.

  • Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt.

Eine Vielzahl weiterer Formulierungen von Widerrufsbelehrungen erscheint rechtlich zweifelhaft, wie z.B. folgende, dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens in seiner Praxis bereits vorgelegte Widerrufsbelehrungen:

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich (auch) auf einen Fernabsatzvertrag, obwohl ein solcher nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich auf ein verbundenes Geschäft, obwohl ein solches nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Folge des Widerrufs für einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag.

  • Die Belehrung enthält Klammerzusätze und Fußnoten mit Anleitungen wie „bitte Frist im Einzelfall prüfen“, bzw., es soll der Darlehensnehmer prüfen, ob für ihn die Zweiwochen-Frist vor einem Klammerzusatz oder die Einmonats-Frist im Klammerzusatz zutrifft.
  • Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, d.h. …, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält Checkboxes und ist im fortlaufenden Darlehensvertragstext enthalten, ohne dass sie in Form und Schriftgröße von dem restlichen Darlehensvertragstext abgehoben wäre, oder, es sind in den Darlehensvertrag Checkbox-Varianten über mehrere Seiten eingearbeitet.

  • Die Belehrung enthält interne Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars wie: „Der Widerruf ist zu richten an: (Name / Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: …)“.

  • Es wird eine Belehrung für mehrere oder künftige Verträge gegeben.

  • Bei Haustürgeschäften ist die Widerrufsbelehrung undatiert.

  • Die Widerrufsbelehrung datiert vor der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

  • Ein Förderdarlehen enthält eine (angreifbare, s.o.) Widerrufsbelehrung.

Sofern Sie sicher sind, dass in Ihrem Vertrag eine unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet worden ist und Sie bei einer anderen Bank kurzfristig eine Anschlussfinanzierung erhalten, können Sie den Widerruf z.B. mit einem Musterbrief der Stiftung Warentest/Finanztest selbst aussprechen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie bitte Ihren Vertrag durch die Verbraucherzentrale Hamburg oder einen Fachanwalt überprüfen. Nach Zurückweisung Ihres Widerrufs, mit dem Sie rechnen müssen, liegt auch der erforderliche Versicherungsfall für eine Rechtsschutzversicherung vor, sodass regelmäßig (wenn nicht eine Ausschlussklausel greift) die Versicherung ab diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage erteilen muss.

Gerne überprüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte auch Ihren Darlehensvertrag, holen ggf. eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und übernehmen Ihre Rechtsvertretung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: 06071-9816810
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Bildquelle: © www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de

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Steff

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