Damit ihre Rechtsschutzversicherung „greift“, muss zunächst ein Versicherungsfall eingetreten sein. Die (allgemeinen) Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgebend ist.
In den Fällen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt
dieser Rechtspflichtenverstoß nach allgemeiner Meinung noch nicht beim
Abschluss des Darlehensvertrages, da die Rechtsfolge des fehlenden Widerrufs
das Nichtlaufen der Frist ist. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst ab dem Zeitpunkt besteht,
wenn die Bank sich weigert, den erklärten Widerruf anzuerkennen und umzusetzen.
Haben Sie das das Darlehen im Jahre 2005 aufgenommen, die
Rechtsschutzversicherung jedoch erst 2008 abgeschlossen, dann berufen sich
Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Das heißt,
dass der Versicherte, der im Jahre 2013 das Darlehen widerrufen möchte,
deswegen keinen Kostenschutz erhalten soll, weil seine Versicherung nicht schon
bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2005 bestanden hat.
Diese Argumentation von Rechtsschutzversichern war schon
immer fraglich. Spätestens ab 2007 steht
sie eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten deutschen
Zivilgerichts.
Denn in einem Beschluss vom 17.10.2007 – AZ: IV ZR 37/07 –
hatte der Bundesgerichtshof (BGH) für
die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) 94 klargestellt, dass es für den
Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der
Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Dies ist beim Widerruf von
Darlehensverträgen der Vorwurf des Darlehensnehmers, seine Bank weise den
erfolgten Widerruf zu Unrecht zurück.
Da das Widerrufsrecht bei falscher Widerrufsbelehrung
zeitlich unbegrenzt gilt, kommt es für den Rechtsschutzfall mithin auf die
Zurückweisung des Widerrufs (hier im Jahre 2013) an und nicht auf den Abschluss
des Kredites an sich (im Beispiel im Jahr 2005) an.
In einem Urteil vom 24. April 2013 (AZ: IV ZR 23/12) hat der
BGH diesen Grundsatz ausdrücklich betont. Im Fall ging es darum, dass der
Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen
dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und
hierfür Rechtsschutz verlangte. Der Rechtsschutzfall, so die BGH-Richter liegt
hier nicht im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern in der
Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers
anzuerkennen.
Entsprechend der Vielzahl der Fälle, denen sich die Banken,
Sparkassen und Volksbanken einer stetig steigenden Widerrufswelle ausgesetzt
sehen, steigen im gleichen Verhältnis die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherungen
durch die Versicherten.
Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten versuchen die
Rechtsschutzversicherungen deshalb teilweise mit einer unrichtigen bzw.
unsachgemäßen Begründung die eigene Eintrittspflicht abzulehnen. Hiergegen kann
man jedoch einiges tun - lassen Sie ihren Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung
beschaffen.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine
Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c
Bildquelle: © I-vista / pixelio.de
Bildquelle: © I-vista / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
Hat Ihnen dieser
Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere
Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und
unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem
Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und
Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen"
Button verwenden.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden
Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben
wird!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen