Montag, Oktober 26, 2015

Gewinn durch Widerruf eines Immobilienkredits für Altverträge von 2002 bis 2010

Für Kreditnehmer von Altverträgen eine erfreuliche Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung:
Sie können ihren Vertrag voraussichtlich noch bis 20. Juni 2016 widerrufen. Dies ist möglich nach Umschuldung, Tilgung oder sonstiger Abwicklung. Immer dann ist der Widerruf noch möglich. Er bringt Kreditnehmern fast immer viele Tausend Euro; gar nicht selten sind 30 000 Euro oder sogar noch mehr drin. Natürlich immer mehr, je länger der Abschluss des Kredits zurückliegt.



Hauptgrund: Die Zinsen sind aktuell viel niedriger als in den vergangenen Jahren.

Beispiel:
Wer jetzt noch 100 000 Euro Restschuld und eigentlich noch fünf Jahre Zinsbindung hat und monatlich 800 Euro zahlt, hat nach weiteren fünf Jahren genau 9 235,46 Euro weniger Restschuld, wenn er den Kreditvertrag jetzt widerruft und ab sofort 2,5 statt 4,5 Prozent Zinsen zahlt. Bei aktuellen 1,5 Prozent noch mehr!

Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wer seinen Immobilienkredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Eigentrumswohnung gekündigt hat, musste oder muss noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Sie soll dem Kreditinstitut den Verlust der bis zum Ende der Zinsbindungsfrist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zinssatz sowie der verbleibenden Dauer der Zinsbindung ab.

Für in den vergangenen Jahren abgeschlossene und zu Juni 2014 gekündigte  200 000 Euro-Baukredite errechneten Verbraucherschützer Vorfälligkeitsentschädigungen von bis zu fast 40 000 Euro.

Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirksam widerrufen. Ist die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, hat das Kreditinstitut den Betrag zu erstatten.

Zusatzchance Rückabwicklung

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeitsentschädigung hinaus noch Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rückabzuwickeln. Dazu hat der BGH gerade entschieden, dass dort 5 % Zinsen über Basiszins zum Tragen kommen - früher waren es nur 2,5 Prozent.

Wahrscheinlich nur noch bis Juni 2016

Aktuell debattiert der Bundestag über eine Gesetzesänderung und Umsetzung einer EU-Richtlinie für Immobilienkredite. Aktueller Stand der Entwürfe: Für zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossene Kreditverträge erlischt das Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das ist für 21. März 2016 geplant. Letzter Tag für die Ausübung des Widerrufsrechts ist dann: Montag, 20. Juni 2016.

Sie müssen jetzt tätig werden und sich beim Widerruf durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht vertreten lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Widerruf von Darlehen: Verbraucher können nach BGH-Beschluss mehr Geld erwarten

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag widerrufen möchten, können nach einem aktuellen BGH-Urteil mit mehr Geld rechnen. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf des Darlehens auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben (Az. XI ZR 116/15).


„Konkret heißt das, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Darlehenswiderruf nicht nur die gezahlten Raten zurückbekommen, sondern auch den Betrag, den die Banken und Sparkassen mit diesen Zahlungen erwirtschaftet haben“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Kann das Kreditinstitut diese Summe nicht genau beziffern oder will sie nicht offenlegen, muss sie Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zahlen. Die Bank hat im Gegenzug Anspruch auf die Rückzahlung der Kreditsumme zzgl. Zinsen auf die Restschuld.

Mit diesem Beschluss hat der BGH bestätigt, dass nach erfolgreichem Darlehenswiderruf die Regelungen aus einem Urteil vom März 2009 weiter Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung war zuletzt umstritten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen noch einmal gestärkt. „Je nach Kreditvertrag kann die Rechtsprechung des BGH für die Verbraucher noch einmal mehrere tausend Euro bei einem erfolgreichen Widerruf bedeuten“, so Rechtsanwältin Gaber.

Der Widerruf eines Darlehens ist möglich, wenn die Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Kredit kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. In der Regel führen schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann den sog. Widerrufsjoker nutzen, um günstig umzuschulden und von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren.

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Schlechte Anlageberatung findet nicht nur am Bankschalter sondern auch im Wohnzimmer statt.

Auch der Philosoph Schopenhauer ist dem Irrtum unterlegen, dass man einem Anleger nur einmall das Fell über die Ohren ziehen kann. (Kein Geld ist vorteilhafter angelegt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. Artur Schopenhauer, Philosoph (1788–1860).)


Die „hohe Kunst“ der Anlageberatung besteht nämlich bei manchen Beratern darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu  tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. Nieten in Nadelstreifen – für viele „Finanzberater“ eigentlich das falsche Wort: Nieten wissen nicht, was sie tun, die meisten „Berater“ schon – abzocken.

In vielen Fällen sind es die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart, die von vorn herein nicht richtig durchdacht sind. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Zusammengefasst konzentrieren sich die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlagergerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen gelassen.

Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Ist der Kapitalanleger tatsächlich ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Die märchenhafte Geldvermehrung  auf welche  die gutgläubigen Anleger hoffen,  entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen.  Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit.  Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Bei dem BSZ e.V. vertritt man den Standpunkt: “Wer mit seinem Namen Kunden fängt, muss auch die Konsequenzen mit tragen! Wer seinen Namen hergibt oder seine Stimme, ohne eine Ahnung zu haben, ohne zu wissen, was im Einzelnen läuft, der muss auch für die Schäden, die dort angerichtet werden, letztendlich haften. Und das heißt, den Anlegern das Geld bezahlen.“  Mit dieser Haftung wäre den Prominenten aus Wirtschaft und Politik der Raffzahn schnell gezogen, wenn die paar Hunderttausend, die sie eingesteckt haben, mit einigen Millionen Schadensersatz aufgewogen werden.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mitunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Wenn der Verbraucher dagegen im Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln auf einmal  ganz alleine verantwortlich.

Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutieren die Anlageberater mitunter plötzlich zu Verbraucherschützern, verbünden sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammern dass man selbst betrogen worden sei, wollen aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater dann schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Die Anlegerschützer die sehr oft diese Manipulationen aufdecken, sind dann sehr oft Diffamierungen interessierter Kreise ausgesetzt und müssen gegen Abmahnungen kämpfen. Da gibt es Rechtsanwälte, die auch dann noch die Abmahnkeule schwingen, wenn schon lange klar ist, dass die Anleger hier betrogen wurden. Aktiver Anlegerschutz sieht anders aus.

Für die Prüfung Ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft beizutreten.

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Samstag, Oktober 24, 2015

Gemeinnützigkeit - Anlegerschutz - Abmahnkartell - Paralleljustiz

Das Rezept ist denkbar einfach: Man nehme 6 Mitbürger, versammle sie und gründe mit ihnen einen Verein. Gemeinsam verabschiedet man eine Satzung und setzt sich darin – jetzt kommt das Wichtigste – gemeinnützige Ziele. Dann beantragt man bei seinem Finanzamt die Gemeinnützigkeit, die , wenn man in der Satzung keinen Fehler gemacht hat, dann auch prompt erteilt wird.

Ist die Gemeinnützigkeit erteilt, dann stellt man bei den staatlichen Stellen und der EU einen Antrag auf Förderung. Vereine die einmal einen Platz an den öffentlichen Subventionskrippen gefunden haben, haben so gut wie ausgesorgt. Da ist es dann kein Wunder, dass sich Quer durch Deutschland ein Dickicht angeblich gemeinnütziger Vereine entwickelt hat, deren Zielsetzungen manchmal geradezu exotisch anmuten. Dass viele Vereine nahezu identische Aufgaben ausweisen, stört weder die Vereine noch die spendablen Verwalter der Fördertöpfe.

Im Bereich des Kapitalanlageschutzes gibt es natürlich auch Organisationen die durch die Gemeinnützigkeit jeglicher finanzieller Sorgen enthoben sind. Ob deren Arbeit, dann besser oder für die geschädigten Anleger wirkungsvoller ist, darf bezweifelt werden. Das Steuer- und Förder-Privileg der Gemeinnützigkeit vermittelt dem normalen Bürger ein „Gütesigel“ was es aber keineswegs ist. Wie wirkungslos in diesem Bereich Fördergelder verpulvert werden, kann man an der Vilezahl von Anlageskandalen bei denen jährlich Milliarden Euros von Anlegergeld vernichtet wird ablesen.

Die Anlegerschutzvereine, welche ganz bewußt keine staatliche Förderung durch die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen möchten, wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. , bewahren sich dadurch ihre absolute Unabhängigkeit und müssen auf keine Hand die sie füttert Rücksicht nehmen. Das hat natürlich auch Nachteile: Die Arroganz mit der die „Gemeinnützigen“ die nicht Gemeinnützigen bedenken, ist leicht abzuhaken. Wenn allerdings die Organe der Rechtspflege – sprich Abmahnanwälte- die Abmahnkeule auspacken, verschiebt sich das Bild gabz erheblich zum Nachteil der nicht geförderten Vereine, denn die verfügen in aller Regel über keine prall gefüllte Kriegskasse.

Aus 17 Jahren Tätigkeit im Anlegerschutz ist es für den BSZ e.V. nicht mehr verwunderlich, dass in Deutschland jedes Jahr Milliarden Euro von Anlegergeld verbrennen.  Wenn zum Beispiel bei dem BSZ e.V. Zweifel an einem Anlagekonzept aufkommen und er darüber berichtet um interessierte Anleger aufmerksam zu machen, kommt in vielen Fällen eine Abmahnung einer Abmahnkanzlei. Der Streitwert ist in der Regel so hoch angesetzt, dass die gerichtliche Klärung meist gescheut wird. Also zahlt man der Kanzlei ihr fettes Honorar (oft mehrere Tausen Euro) unterschreibt eine Unterlassungserklärung und löscht den Beitrag im Internet.

Damit ist das Geschäft für die Abmahnkanzlei aber nocht nicht gelaufen. Es gibt Kanzleien die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese „seriösen Wirtschaftskanzleien“ der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe mindestene 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich.

Nach den Erfahrungen des BSZ e.V. werden viele Anlagepleiten und Anlagebetrügereien länger am Leben erhalten als es eigentlich notwendig wäre. Die Initiatoren der fragwürdigen Anlagemodelle kaufen sich teuerste Abmahnanwälte und veranlassen den Kritikern einen Maulkorb umzuhängen. Das funktioniert oft reibungslos. Man kennt die Gerichte bei denen eine Unterlassungsverfügung schnell erlassen wird.

Der BSZ e.V. ist aktuell mit einem Unterlassungsbegehren konfrontiert in dem ein Anwalt ein vom Landgericht wegen seines betrügerischen Anlagemodells bereits verurteiltes Unternehmen vertritt. Man muss sich wirklich fragen, ob ein Organ der öffentlichen Rechtspflege – also der Abmahnanwalt – nicht verpflichtet ist, zu püfen ob er mit seiner Tätigkeit ein unredliches Geschäftsmodell unterstützt. Vom kleinen Anlageberater erwartet man , dass er sein Angebot kritisch prüft und hinterfragt, ehe er es seinen Kunden anbietet.

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wurde durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten denn finanziert wurden.
Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlegebetrüger geschlagen geben. Da kann man nur sagen „Carpe diem“.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen im Bereich Anlegerschutz als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljutiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Die Initiatoren von Kapitalanlagen sind doch sicher auch an einem intakten Anlegerschutz in Deutschland interessiert. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte einmal darüber nachdenken ob es der Reputation seines Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn er auf die Abmahnkeule verzichtet und sich stattdessen der Möglichkeit der Gegendarstellung bedient. Die Gegendarstellungen müssen ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlicht werden, wenn der Gegendarsteller durch einen öffentlich verbreiteten Text in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In die Gegendarstellung kann der in seinen Rechten Verletzte die volle Güte seines Angebotes hineinpacken.Die Gegendarstellung ist eine der seltenen Ausnahmen zum vermeintlichen Grundsatz, dass man gegen Rechtsverletzungen nur mit Abmahnung und Gericht vorgehen kann.

Diese wünschenswerte Vorgehensweise ist aktiver Anlegerschutz, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Nachricht unterdrückt, sondern dem Verbraucher werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Den ausgebeuteten Anlegern wird durch ständige Wiederholung eingebleut kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Dass Ihr „Schlechtes Geld“ jetzt als „Gutes Geld“ in den Taschen anderer Leute zu finden ist, wird unterschlagen.  Dass die Anlegerschützer nichts anders im Sinn haben, als Sie ein zweites Mal abzuzocken wird durch ständige Wiederholung zum Allgemeingut – ist aber trotzdem reiner Unfug!

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Dem Anleger ist nicht mit guten Ratschlägen gedient – vor allen Dingen dann nicht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist – sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Informationen. Das funktioniert nur wenn Anlageinitiatoren und Anlegerschützer im Dialog stehen.

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Donnerstag, Oktober 22, 2015

IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Commerzbank muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen.

Die Commerzbank muss einer Anlegerin Schadenersatz in Höhe von rund 21.500 Euro zzgl. Zinsen zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17. September 2015 entschieden.


Die Anlegerin hatte sich im September 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank zu einer Beteiligung in Höhe von rund 22.000 Euro am geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ entschlossen. Im Beratungsgespräch habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine sichere, jederzeit verfügbare Geldanlage wünsche.

Der Fonds investierte in das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons. Allerdings entwickelte sich der Fonds aufgrund gefallener Immobilienpreise in London und einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken nicht wie gewünscht. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungsgrenze (loan-to-value-Klausel) wurde fortwährend verletzt. Letztlich führte dies inzwischen zum Verkauf der Immobilie.

Die klagende Anlegerin versicherte glaubhaft, dass sie im Beratungsgespräch nicht über die Währungsrisiken, die fehlende Fungibilität oder das Risiko der „loan-to-value-Klausel“ und das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurde. Vielmehr sei ihr versichert worden, dass Verluste schon alleine durch den Wert der Immobilie nicht zu befürchten seien. Der Emissionsprospekt sei ihr erst nach Zeichnung der Fondsanteile übergeben worden. Wären ihr die Risiken bekannt gewesen, hätte sie sich nicht für eine Beteiligung entschieden, sondern ihr Geld sicher in eine festverzinsliche Anlage investiert.

Das Landgericht folgte den Ausführungen der Klägerin und erkannte eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank. Insbesondere habe diese nicht auf die Risiken durch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens mit „loan-to-value-Klausel“ und das Totalverlust-Risiko hingewiesen. Die Währungsrisiken seien zwar im Fondsprospekt dargestellt worden. Da der Prospekt erst nach Zeichnung der Anteile übergeben wurde, hätte die Anlageberaterin mündlich über die Risiken aufklären müssen. Diese Falschberatung war nach Ansicht des Gerichts maßgeblich für den Erwerb der Fondsanteile. „Auch sei keine Verjährung eingetreten, da die eher verharmlosenden Geschäftsberichte oder Protokolle seit dem Jahr 2008 kein Hinweis auf das bestehende Totalverlust-Risiko seien“, erklärt rechtsanwalt Frederick M. Gisevius von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der die Anlegerin vertreten hat.

Wegen der fehlerhaften Anlageberatung muss die Commerzbank Schadensersatz zahlen. Die Anlegerin erhält ihre Einlage abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Commerzbank kann noch Berufung einlegen.

Rechtsanwalt Gisevius: „Fehlerhafte Anlageberatung ist kein Einzelfall und ist nicht nur beim IVG Euroselect 14 vorgekommen. Auch bei anderen Fondsbeteiligungen wurden Anleger immer wieder falsch beraten und können Schadensersatzansprüche gelten machen.“

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Bildquelle: © Bernhard Thürauf / pixelio.de

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Schadensersatzansprüche können zum 31. Dezember verjähren - Güteantrag hemmt Verjährung!

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern drohen zum Jahresende zu verjähren. Die Verjährung der Ansprüche kann aber durch einen Güteantrag gehemmt werden.


Bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten. Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospektfehlern verjähren kenntnisunabhängig Tag genau zehn Jahre nach Zeichnung.

Es kann aber auch die kürzere dreijährige Verjährungsfrist gelten. Diese sog. relative Verjährung greift drei Jahre nach Abschluss des Jahres, in denen der Anleger von den Schadensersatzbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder diese nur aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Diese Forderungen können zum Jahresende verjähren.

Mit einem Güteantrag kann die Verjährung der Schadensersatzansprüche allerdings gehemmt werden.

Dabei muss der Güteantrag einige Anforderungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.

Damit das nicht passiert, können sich Kapitalanleger an bestimmte Vertrauensanwälte des BSZ e.V. wenden. Eine einfache und kostengünstige Lösung für die Anleger, die so immer noch ihre Forderungen durchsetzen können.

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Mittwoch, Oktober 21, 2015

DEIKON: Möglichkeiten für Schadensersatz! Achtung: Drohende Verjährung!

Ausschüttungen an Anleger erfolgt! Prozessfinanzierer finanziert Prozesse gegen Sicherheitentreuhänderin ab 30.000,- €! Achtung: Drohende Verjährung Ende 2015!


Gute Nachrichten für Anleger der DEIKON GmbH:

Für die 2. Anleihe ISIN DE000A0JQAG2, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, wurden inzwischen EUR 230,98 pro Anleihe bis zum 14.08.2015 ausbezahlt. Auch für die 1. Anleihe sollten Ausschüttungen erfolgen, bei der 3. Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9 soll es wohl auch noch zu Auszahlungen kommen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Dies sind schon einmal sehr gute Nachrichten für die Anleger, da somit ein Teil des Schadens reduziert wird.“

Doch es gibt noch weitere gute Nachrichten: Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner, denen inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist, wie der BSZ e.V. berichtete, auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH) ist es, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren. Die erhaltenen Ausschüttungen und Insolvenzzahlungen müssen dabei abgezogen werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt. Anleger mit einem Streitwert von über 30.000,- € können hier also vollkommen ohne Risiko prozessieren.“ Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung.

Auch andere DEIKON-Anleger der 2. und 3. Anleihe können daran denken, ihren Schaden durch ein Vorgehen gegen die Sicherheitentreuhänderin, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, zu kompensieren, die Erfolgsaussichten sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund der obigen Ausführungen als gut einzuschätzen sein.

Doch Achtung: Betroffene DEIKON-Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass unter Umständen bereits zum Jahresende 2015 Verjährung einzutreten droht aufgrund der Vorschrift der §§ 195, 199 BGB, wonach die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anlegers eintritt, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Deikon". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Fragwürdige Ersetzung der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile sowie Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 durch luxemburgische Aktien.

Bezugnehmend auf die aktuellen Ereignisse  sind die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP der Auffassung, den  Gesellschaftern  eine Übersicht hinsichtlich der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile und Namensschuldverschreibungen an die Hand zu geben.


Mit Datum vom 08.10.2015 haben die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Anteile in Aktien zugestimmt. Kurz danach hat die Geschäftsführung beschlossen, dass die GmbH & Co KG Fonds in eine Aktiengesellschaft „eingebracht“ werden, so dass die KG Anteile in Aktien umgewandelt wurden.

  1. Namensschuldverschreibungen - Vorzeitige Leistung an Erfüllung statt durch Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A.
  2. Im Rahmen einer sehr kurzfristigen Anlegerversammlung am Donnerstag, den 8. Oktober 2015 wurden durch einen so genannten Debt-to-Equity-Swap die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 geändert.

Der Energy Capital Invest wurde auf diese Weise ermöglicht, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 GmbH & Co. KG vorzeitig zu erfüllen und „an Erfüllung statt“ (im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB) Aktien einer wohlgemerkt luxemburgischen Aktiengesellschaft, die erst seit zwei Jahren existiert und deren finanzielle Lage alles andere als gesichert ist, der „Deutsche Oel & Gas S.A.“ zu leisten. Einzig die Anleger des NSV 7 haben ein Optionsrecht erhalten und können selbst bestimmen. Die Anleger der Übrigen NSV’s erhalten nun anstelle des üblichen und ursprünglich vorgesehenen Geldes, Aktien für ihr investiertes Kapital sowie für den Versprochenen Zins.

Diese Maßnahme begründet die Geschäftsführung damit, dass das zurückliegende Jahr schwierig gewesen sei und mit bisher EUR 18,5 Mio. das Platzierungsergebnis 75% schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. Hierbei bleibt unklar, warum die Platzierungsleistung der ECI überhaupt eine Relevanz für die Verwaltung der Bestandsinvestments haben kann. So war vorgesehen dass die Namensschuldverschreibungen aus anderen Erträgen bedient werden sollen.

Eine Mehrheit für den Beschluss konnte  möglicherweise  nur entstehen, weil die Treuhänderin (TB Treuhand GmbH, Buchholz) im Sinne der Geschäftsführung für sämtliche Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, das Stimmrecht ausgeübt hat. Dies sogar dann wenn keine Bevollmächtigung vorlag. Die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erteilten Bevollmächtigungen der Treuhänderin ist äußerst kritisch zu sehen, da die Anleger keine Wahlmöglichkeit hatten und sich nur mit einer Zustimmung zum Vorhaben überhaupt von der Treuhänderin vertreten lassen konnten.  Hierdurch wurden Gesellschafter in ihrem Weisungsrecht beschnitten.

Besonders prekär ist zudem, dass bevollmächtigten Vertreten von Inhabern von Namensschuldverschreibungen offensichtlich der Zutritt zur Gesellschafterversammlung mit fadenscheinigen Begründungen verwehrt wurde und so mehrere Anleger an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert worden sein sollen.

Aktuell prüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP  Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Im Übrigen steht im Raum ob es Haftungsansprüche gegen die initiierend beteiligten Personen gibt und ob Gesellschaftern nicht Schadenersatz und /oder Ausstiegsmöglichkeiten zustehen. 

2. Beteiligungen an Öl- und Gas Fonds IX, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII GmbH & Co. KG

Bezüglich der GmbH & Co. KG Fonds hat die Geschäftsführung  nach Auffassung der Anwälte eigenmächtig ohne die Zustimmung der Anleger die oben bezeichneten Fonds aufgelöst und durch eine so genannten konzernbezogene Einbringung bereits zum 30.09.2015  ihre Gewinnbeteiligungsrechte und damit ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb in die Deutsche Oel & Gas S.A. aufgehen lassen. Hierüber informiert sie, fast schon beiläufig, mit der WHP vorliegenden Schreiben vom 12.10.2015. Die Anleger wurden schlichtweg vor vollendete Tatsachen gestellt und haben nun an Stelle ihrer vorherigen KG-Anteile, Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. erhalten und wurden damit ungefragt von heute auf morgen zu Aktionären einer fremden AG.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP gibt es für solch ein Vorgehen - ohne Zustimmung der betroffenen Anleger - keine Rechtsgrundlage. Auch in dieser Hinsicht prüfen die Anwälte aktuell umfassend die Möglichkeiten eines Vorgehens. Auffällig hierbei ist, dass offensichtlich eine sog. „Sperrfrist“ zum Verkauf und/oder Handel der Aktien vorgesehen ist und auch die Zinszahlungen in Aktien erfolgen sollen. Die einzelnen Fondsgesellschaften werde durch diesen „Tausch“ somit in die Lage versetzt, keine Liquidität, d.h. Geld, in die Hand nehmen zu müssen, um die Zinszahlungen und Ausschüttungen, aber auch etwaige Rückzahlungen aus auslaufenden (ehemaligen) Fondsanteilen, leisten zu müssen. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob tatsächlich Liquidität fehlt bzw. fehlen würde, um die Forderungen der Gesellschafter zu bedienen bzw. bedienen zu können.

Anleger der betroffenen Fonds, d.h. sowohl der KG´s, als auch der Namensschuldverschreibungsfonds sollten die aktuelle Entwicklung kritisch sehen und rechtlichen Rat einholen.

Sowohl die Vorgabe bezüglich der Beauftragung der Treuhandgesellschaft ohne Weisungsrecht bzw. Möglichkeit, als auch die „Umwandlung“ der KG Anteile bzw. die Einbringung der KG´s in die Deutsche Oel & Gas S.A. ohne Zustimmung der Gesellschafter, sind aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP rechtlich fragwürdig. Eine abschließende juristische Einschätzung ist selbstverständlich dem Einzelfall vorbehalten. Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass siedie Einschätzung lediglich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen, hier der Einladung zur Versammlung am 08.10.2015 und den Abstimmungsergebnissen, als auch den Rundschreiben an die KG Gesellschafter, vorgenommen haben.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Dienstag, Oktober 20, 2015

Informationen zu den aktuellen Zahlungsaufforderungen der Lease Trend AG:

Ungeprüfte Zahlung in vielen Fällen nicht ratsam. In den vergangen Tagen wurden zahlreiche Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, von der Lease Trend AG unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung eines angeblich negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert.


Aufgrund der Vielzahl der an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB zur Prüfung hereingereichten Aufforderungsschreiben wird davon ausgegangen, dass es sich um eine großangelegte Aktion der Lease Trend AG zur Eintreibung der bereits vor mehreren Jahren ermittelten negativen Kapitalsalden handelt.

Betroffenen Anlegern ist aber, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz dringend anzuraten, diese behaupteten Forderungen der Lease Trend AG nicht ungeprüft zu bedienen. Zunächst sollte, so der Jurist weiter, grundsätzlich geprüft werden, ob und inwieweit die behaupteten Forderungen der Lease Trend AG berechtigt und durchsetzbar sind.

In vielen Fällen ist nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte den Anlegern nicht einmal bekannt, wie sich der behauptete Zahlungsbetrag konkret zusammensetzt und wie dieser ermittelt wurde. In einzelnen Fällen könnten die Forderungen auch bereits verjährt sein. Zudem spricht einiges dafür, dass gegen die behaupteten Forderungen mit Schadenersatzansprüchen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung aufgerechnet werden kann, sofern der Anleger zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes nicht über sämtliche Risiken dieser Kapitalanlage aufgeklärt worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger vor Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung regelmäßig auf Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, auf die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit und / oder auf das Risiko, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden können bzw. ein Auseinandersetzungsguthaben auch zu Nachzahlungen führen kann, hingewiesen werden. Die Lease Trend AG muss sich vorliegend grundsätzlich auch eine fehlerhafte Beratung zurechnen lassen, die von einem Dritten, wie beispielweise einer Beratungsgesellschaft oder einem freien Berater durchgeführt wurde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern der Lease Trend AG sowohl betreffend Schadenersatzansprüche gegen die Lease Trend AG als auch im Hinblick auf die Abwehr von Forderungen der Lease Trend AG.  Zur Wahrung der Rechte betroffener Anleger  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,LeaseTrend AG " gegründet.

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