Die Commerzbank muss einer Anlegerin Schadenersatz in Höhe von rund 21.500 Euro zzgl. Zinsen zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17. September 2015 entschieden.
Die Anlegerin hatte sich im September 2007 nach einer
Beratung durch die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank zu
einer Beteiligung in Höhe von rund 22.000 Euro am geschlossenen Immobilienfonds
IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ entschlossen. Im Beratungsgespräch habe sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine sichere, jederzeit verfügbare
Geldanlage wünsche.
Der Fonds investierte in das Bürogebäude „The Gherkin“ im
Herzen Londons. Allerdings entwickelte sich der Fonds aufgrund gefallener
Immobilienpreise in London und einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
nicht wie gewünscht. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungsgrenze
(loan-to-value-Klausel) wurde fortwährend verletzt. Letztlich führte dies
inzwischen zum Verkauf der Immobilie.
Die klagende Anlegerin versicherte glaubhaft, dass sie im
Beratungsgespräch nicht über die Währungsrisiken, die fehlende Fungibilität
oder das Risiko der „loan-to-value-Klausel“ und das bestehende
Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurde. Vielmehr sei ihr versichert worden, dass
Verluste schon alleine durch den Wert der Immobilie nicht zu befürchten seien.
Der Emissionsprospekt sei ihr erst nach Zeichnung der Fondsanteile übergeben
worden. Wären ihr die Risiken bekannt gewesen, hätte sie sich nicht für eine
Beteiligung entschieden, sondern ihr Geld sicher in eine festverzinsliche
Anlage investiert.
Das Landgericht folgte den Ausführungen der Klägerin und
erkannte eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank. Insbesondere habe
diese nicht auf die Risiken durch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens mit
„loan-to-value-Klausel“ und das Totalverlust-Risiko hingewiesen. Die
Währungsrisiken seien zwar im Fondsprospekt dargestellt worden. Da der Prospekt
erst nach Zeichnung der Anteile übergeben wurde, hätte die Anlageberaterin
mündlich über die Risiken aufklären müssen. Diese Falschberatung war nach
Ansicht des Gerichts maßgeblich für den Erwerb der Fondsanteile. „Auch sei
keine Verjährung eingetreten, da die eher verharmlosenden Geschäftsberichte
oder Protokolle seit dem Jahr 2008 kein Hinweis auf das bestehende
Totalverlust-Risiko seien“, erklärt rechtsanwalt Frederick M. Gisevius von der
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN
Rechtsanwälte, der die Anlegerin vertreten hat.
Wegen der fehlerhaften Anlageberatung muss die Commerzbank
Schadensersatz zahlen. Die Anlegerin erhält ihre Einlage abzüglich der bereits
erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Commerzbank kann noch Berufung einlegen.
Rechtsanwalt Gisevius: „Fehlerhafte Anlageberatung ist kein
Einzelfall und ist nicht nur beim IVG Euroselect 14 vorgekommen. Auch bei
anderen Fondsbeteiligungen wurden Anleger immer wieder falsch beraten und
können Schadensersatzansprüche gelten machen.“
Für die Prüfung Ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds Euroselect beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.10. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Brüll
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