Mittwoch, Oktober 21, 2015

Fragwürdige Ersetzung der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile sowie Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 durch luxemburgische Aktien.

Bezugnehmend auf die aktuellen Ereignisse  sind die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP der Auffassung, den  Gesellschaftern  eine Übersicht hinsichtlich der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile und Namensschuldverschreibungen an die Hand zu geben.


Mit Datum vom 08.10.2015 haben die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Anteile in Aktien zugestimmt. Kurz danach hat die Geschäftsführung beschlossen, dass die GmbH & Co KG Fonds in eine Aktiengesellschaft „eingebracht“ werden, so dass die KG Anteile in Aktien umgewandelt wurden.

  1. Namensschuldverschreibungen - Vorzeitige Leistung an Erfüllung statt durch Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A.
  2. Im Rahmen einer sehr kurzfristigen Anlegerversammlung am Donnerstag, den 8. Oktober 2015 wurden durch einen so genannten Debt-to-Equity-Swap die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 geändert.

Der Energy Capital Invest wurde auf diese Weise ermöglicht, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 GmbH & Co. KG vorzeitig zu erfüllen und „an Erfüllung statt“ (im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB) Aktien einer wohlgemerkt luxemburgischen Aktiengesellschaft, die erst seit zwei Jahren existiert und deren finanzielle Lage alles andere als gesichert ist, der „Deutsche Oel & Gas S.A.“ zu leisten. Einzig die Anleger des NSV 7 haben ein Optionsrecht erhalten und können selbst bestimmen. Die Anleger der Übrigen NSV’s erhalten nun anstelle des üblichen und ursprünglich vorgesehenen Geldes, Aktien für ihr investiertes Kapital sowie für den Versprochenen Zins.

Diese Maßnahme begründet die Geschäftsführung damit, dass das zurückliegende Jahr schwierig gewesen sei und mit bisher EUR 18,5 Mio. das Platzierungsergebnis 75% schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. Hierbei bleibt unklar, warum die Platzierungsleistung der ECI überhaupt eine Relevanz für die Verwaltung der Bestandsinvestments haben kann. So war vorgesehen dass die Namensschuldverschreibungen aus anderen Erträgen bedient werden sollen.

Eine Mehrheit für den Beschluss konnte  möglicherweise  nur entstehen, weil die Treuhänderin (TB Treuhand GmbH, Buchholz) im Sinne der Geschäftsführung für sämtliche Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, das Stimmrecht ausgeübt hat. Dies sogar dann wenn keine Bevollmächtigung vorlag. Die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erteilten Bevollmächtigungen der Treuhänderin ist äußerst kritisch zu sehen, da die Anleger keine Wahlmöglichkeit hatten und sich nur mit einer Zustimmung zum Vorhaben überhaupt von der Treuhänderin vertreten lassen konnten.  Hierdurch wurden Gesellschafter in ihrem Weisungsrecht beschnitten.

Besonders prekär ist zudem, dass bevollmächtigten Vertreten von Inhabern von Namensschuldverschreibungen offensichtlich der Zutritt zur Gesellschafterversammlung mit fadenscheinigen Begründungen verwehrt wurde und so mehrere Anleger an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert worden sein sollen.

Aktuell prüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP  Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Im Übrigen steht im Raum ob es Haftungsansprüche gegen die initiierend beteiligten Personen gibt und ob Gesellschaftern nicht Schadenersatz und /oder Ausstiegsmöglichkeiten zustehen. 

2. Beteiligungen an Öl- und Gas Fonds IX, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII GmbH & Co. KG

Bezüglich der GmbH & Co. KG Fonds hat die Geschäftsführung  nach Auffassung der Anwälte eigenmächtig ohne die Zustimmung der Anleger die oben bezeichneten Fonds aufgelöst und durch eine so genannten konzernbezogene Einbringung bereits zum 30.09.2015  ihre Gewinnbeteiligungsrechte und damit ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb in die Deutsche Oel & Gas S.A. aufgehen lassen. Hierüber informiert sie, fast schon beiläufig, mit der WHP vorliegenden Schreiben vom 12.10.2015. Die Anleger wurden schlichtweg vor vollendete Tatsachen gestellt und haben nun an Stelle ihrer vorherigen KG-Anteile, Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. erhalten und wurden damit ungefragt von heute auf morgen zu Aktionären einer fremden AG.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP gibt es für solch ein Vorgehen - ohne Zustimmung der betroffenen Anleger - keine Rechtsgrundlage. Auch in dieser Hinsicht prüfen die Anwälte aktuell umfassend die Möglichkeiten eines Vorgehens. Auffällig hierbei ist, dass offensichtlich eine sog. „Sperrfrist“ zum Verkauf und/oder Handel der Aktien vorgesehen ist und auch die Zinszahlungen in Aktien erfolgen sollen. Die einzelnen Fondsgesellschaften werde durch diesen „Tausch“ somit in die Lage versetzt, keine Liquidität, d.h. Geld, in die Hand nehmen zu müssen, um die Zinszahlungen und Ausschüttungen, aber auch etwaige Rückzahlungen aus auslaufenden (ehemaligen) Fondsanteilen, leisten zu müssen. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob tatsächlich Liquidität fehlt bzw. fehlen würde, um die Forderungen der Gesellschafter zu bedienen bzw. bedienen zu können.

Anleger der betroffenen Fonds, d.h. sowohl der KG´s, als auch der Namensschuldverschreibungsfonds sollten die aktuelle Entwicklung kritisch sehen und rechtlichen Rat einholen.

Sowohl die Vorgabe bezüglich der Beauftragung der Treuhandgesellschaft ohne Weisungsrecht bzw. Möglichkeit, als auch die „Umwandlung“ der KG Anteile bzw. die Einbringung der KG´s in die Deutsche Oel & Gas S.A. ohne Zustimmung der Gesellschafter, sind aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP rechtlich fragwürdig. Eine abschließende juristische Einschätzung ist selbstverständlich dem Einzelfall vorbehalten. Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass siedie Einschätzung lediglich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen, hier der Einladung zur Versammlung am 08.10.2015 und den Abstimmungsergebnissen, als auch den Rundschreiben an die KG Gesellschafter, vorgenommen haben.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "ECI Energy Capital Invest". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                              

Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Aw

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