Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern drohen zum Jahresende zu verjähren. Die Verjährung der Ansprüche kann aber durch einen Güteantrag gehemmt werden.
Bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von
Kapitalanlegern sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten. Ansprüche wegen
einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospektfehlern verjähren
kenntnisunabhängig Tag genau zehn Jahre nach Zeichnung.
Es kann aber auch die kürzere dreijährige Verjährungsfrist
gelten. Diese sog. relative Verjährung greift drei Jahre nach Abschluss des
Jahres, in denen der Anleger von den Schadensersatzbegründenden Umständen
Kenntnis hatte oder diese nur aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Diese
Forderungen können zum Jahresende verjähren.
Mit einem Güteantrag kann die Verjährung der
Schadensersatzansprüche allerdings gehemmt werden.
Dabei muss der Güteantrag einige Anforderungen erfüllen, wie
der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag
hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der
Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen
beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange
gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht,
läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.
Damit das nicht passiert, können sich Kapitalanleger an bestimmte
Vertrauensanwälte des BSZ e.V. wenden. Eine einfache und kostengünstige Lösung
für die Anleger, die so immer noch ihre Forderungen durchsetzen können.
Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.10. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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