Samstag, Oktober 24, 2015

Gemeinnützigkeit - Anlegerschutz - Abmahnkartell - Paralleljustiz

Das Rezept ist denkbar einfach: Man nehme 6 Mitbürger, versammle sie und gründe mit ihnen einen Verein. Gemeinsam verabschiedet man eine Satzung und setzt sich darin – jetzt kommt das Wichtigste – gemeinnützige Ziele. Dann beantragt man bei seinem Finanzamt die Gemeinnützigkeit, die , wenn man in der Satzung keinen Fehler gemacht hat, dann auch prompt erteilt wird.

Ist die Gemeinnützigkeit erteilt, dann stellt man bei den staatlichen Stellen und der EU einen Antrag auf Förderung. Vereine die einmal einen Platz an den öffentlichen Subventionskrippen gefunden haben, haben so gut wie ausgesorgt. Da ist es dann kein Wunder, dass sich Quer durch Deutschland ein Dickicht angeblich gemeinnütziger Vereine entwickelt hat, deren Zielsetzungen manchmal geradezu exotisch anmuten. Dass viele Vereine nahezu identische Aufgaben ausweisen, stört weder die Vereine noch die spendablen Verwalter der Fördertöpfe.

Im Bereich des Kapitalanlageschutzes gibt es natürlich auch Organisationen die durch die Gemeinnützigkeit jeglicher finanzieller Sorgen enthoben sind. Ob deren Arbeit, dann besser oder für die geschädigten Anleger wirkungsvoller ist, darf bezweifelt werden. Das Steuer- und Förder-Privileg der Gemeinnützigkeit vermittelt dem normalen Bürger ein „Gütesigel“ was es aber keineswegs ist. Wie wirkungslos in diesem Bereich Fördergelder verpulvert werden, kann man an der Vilezahl von Anlageskandalen bei denen jährlich Milliarden Euros von Anlegergeld vernichtet wird ablesen.

Die Anlegerschutzvereine, welche ganz bewußt keine staatliche Förderung durch die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen möchten, wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. , bewahren sich dadurch ihre absolute Unabhängigkeit und müssen auf keine Hand die sie füttert Rücksicht nehmen. Das hat natürlich auch Nachteile: Die Arroganz mit der die „Gemeinnützigen“ die nicht Gemeinnützigen bedenken, ist leicht abzuhaken. Wenn allerdings die Organe der Rechtspflege – sprich Abmahnanwälte- die Abmahnkeule auspacken, verschiebt sich das Bild gabz erheblich zum Nachteil der nicht geförderten Vereine, denn die verfügen in aller Regel über keine prall gefüllte Kriegskasse.

Aus 17 Jahren Tätigkeit im Anlegerschutz ist es für den BSZ e.V. nicht mehr verwunderlich, dass in Deutschland jedes Jahr Milliarden Euro von Anlegergeld verbrennen.  Wenn zum Beispiel bei dem BSZ e.V. Zweifel an einem Anlagekonzept aufkommen und er darüber berichtet um interessierte Anleger aufmerksam zu machen, kommt in vielen Fällen eine Abmahnung einer Abmahnkanzlei. Der Streitwert ist in der Regel so hoch angesetzt, dass die gerichtliche Klärung meist gescheut wird. Also zahlt man der Kanzlei ihr fettes Honorar (oft mehrere Tausen Euro) unterschreibt eine Unterlassungserklärung und löscht den Beitrag im Internet.

Damit ist das Geschäft für die Abmahnkanzlei aber nocht nicht gelaufen. Es gibt Kanzleien die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese „seriösen Wirtschaftskanzleien“ der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe mindestene 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich.

Nach den Erfahrungen des BSZ e.V. werden viele Anlagepleiten und Anlagebetrügereien länger am Leben erhalten als es eigentlich notwendig wäre. Die Initiatoren der fragwürdigen Anlagemodelle kaufen sich teuerste Abmahnanwälte und veranlassen den Kritikern einen Maulkorb umzuhängen. Das funktioniert oft reibungslos. Man kennt die Gerichte bei denen eine Unterlassungsverfügung schnell erlassen wird.

Der BSZ e.V. ist aktuell mit einem Unterlassungsbegehren konfrontiert in dem ein Anwalt ein vom Landgericht wegen seines betrügerischen Anlagemodells bereits verurteiltes Unternehmen vertritt. Man muss sich wirklich fragen, ob ein Organ der öffentlichen Rechtspflege – also der Abmahnanwalt – nicht verpflichtet ist, zu püfen ob er mit seiner Tätigkeit ein unredliches Geschäftsmodell unterstützt. Vom kleinen Anlageberater erwartet man , dass er sein Angebot kritisch prüft und hinterfragt, ehe er es seinen Kunden anbietet.

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wurde durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten denn finanziert wurden.
Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlegebetrüger geschlagen geben. Da kann man nur sagen „Carpe diem“.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen im Bereich Anlegerschutz als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljutiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Die Initiatoren von Kapitalanlagen sind doch sicher auch an einem intakten Anlegerschutz in Deutschland interessiert. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte einmal darüber nachdenken ob es der Reputation seines Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn er auf die Abmahnkeule verzichtet und sich stattdessen der Möglichkeit der Gegendarstellung bedient. Die Gegendarstellungen müssen ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlicht werden, wenn der Gegendarsteller durch einen öffentlich verbreiteten Text in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In die Gegendarstellung kann der in seinen Rechten Verletzte die volle Güte seines Angebotes hineinpacken.Die Gegendarstellung ist eine der seltenen Ausnahmen zum vermeintlichen Grundsatz, dass man gegen Rechtsverletzungen nur mit Abmahnung und Gericht vorgehen kann.

Diese wünschenswerte Vorgehensweise ist aktiver Anlegerschutz, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Nachricht unterdrückt, sondern dem Verbraucher werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Den ausgebeuteten Anlegern wird durch ständige Wiederholung eingebleut kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Dass Ihr „Schlechtes Geld“ jetzt als „Gutes Geld“ in den Taschen anderer Leute zu finden ist, wird unterschlagen.  Dass die Anlegerschützer nichts anders im Sinn haben, als Sie ein zweites Mal abzuzocken wird durch ständige Wiederholung zum Allgemeingut – ist aber trotzdem reiner Unfug!

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Dem Anleger ist nicht mit guten Ratschlägen gedient – vor allen Dingen dann nicht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist – sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Informationen. Das funktioniert nur wenn Anlageinitiatoren und Anlegerschützer im Dialog stehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, Oktober 22, 2015

IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Commerzbank muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen.

Die Commerzbank muss einer Anlegerin Schadenersatz in Höhe von rund 21.500 Euro zzgl. Zinsen zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17. September 2015 entschieden.


Die Anlegerin hatte sich im September 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank zu einer Beteiligung in Höhe von rund 22.000 Euro am geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ entschlossen. Im Beratungsgespräch habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine sichere, jederzeit verfügbare Geldanlage wünsche.

Der Fonds investierte in das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons. Allerdings entwickelte sich der Fonds aufgrund gefallener Immobilienpreise in London und einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken nicht wie gewünscht. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungsgrenze (loan-to-value-Klausel) wurde fortwährend verletzt. Letztlich führte dies inzwischen zum Verkauf der Immobilie.

Die klagende Anlegerin versicherte glaubhaft, dass sie im Beratungsgespräch nicht über die Währungsrisiken, die fehlende Fungibilität oder das Risiko der „loan-to-value-Klausel“ und das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurde. Vielmehr sei ihr versichert worden, dass Verluste schon alleine durch den Wert der Immobilie nicht zu befürchten seien. Der Emissionsprospekt sei ihr erst nach Zeichnung der Fondsanteile übergeben worden. Wären ihr die Risiken bekannt gewesen, hätte sie sich nicht für eine Beteiligung entschieden, sondern ihr Geld sicher in eine festverzinsliche Anlage investiert.

Das Landgericht folgte den Ausführungen der Klägerin und erkannte eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank. Insbesondere habe diese nicht auf die Risiken durch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens mit „loan-to-value-Klausel“ und das Totalverlust-Risiko hingewiesen. Die Währungsrisiken seien zwar im Fondsprospekt dargestellt worden. Da der Prospekt erst nach Zeichnung der Anteile übergeben wurde, hätte die Anlageberaterin mündlich über die Risiken aufklären müssen. Diese Falschberatung war nach Ansicht des Gerichts maßgeblich für den Erwerb der Fondsanteile. „Auch sei keine Verjährung eingetreten, da die eher verharmlosenden Geschäftsberichte oder Protokolle seit dem Jahr 2008 kein Hinweis auf das bestehende Totalverlust-Risiko seien“, erklärt rechtsanwalt Frederick M. Gisevius von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der die Anlegerin vertreten hat.

Wegen der fehlerhaften Anlageberatung muss die Commerzbank Schadensersatz zahlen. Die Anlegerin erhält ihre Einlage abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Commerzbank kann noch Berufung einlegen.

Rechtsanwalt Gisevius: „Fehlerhafte Anlageberatung ist kein Einzelfall und ist nicht nur beim IVG Euroselect 14 vorgekommen. Auch bei anderen Fondsbeteiligungen wurden Anleger immer wieder falsch beraten und können Schadensersatzansprüche gelten machen.“

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Bildquelle: © Bernhard Thürauf / pixelio.de

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Schadensersatzansprüche können zum 31. Dezember verjähren - Güteantrag hemmt Verjährung!

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern drohen zum Jahresende zu verjähren. Die Verjährung der Ansprüche kann aber durch einen Güteantrag gehemmt werden.


Bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern sind zwei unterschiedliche Fristen zu beachten. Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospektfehlern verjähren kenntnisunabhängig Tag genau zehn Jahre nach Zeichnung.

Es kann aber auch die kürzere dreijährige Verjährungsfrist gelten. Diese sog. relative Verjährung greift drei Jahre nach Abschluss des Jahres, in denen der Anleger von den Schadensersatzbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder diese nur aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Diese Forderungen können zum Jahresende verjähren.

Mit einem Güteantrag kann die Verjährung der Schadensersatzansprüche allerdings gehemmt werden.

Dabei muss der Güteantrag einige Anforderungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.

Damit das nicht passiert, können sich Kapitalanleger an bestimmte Vertrauensanwälte des BSZ e.V. wenden. Eine einfache und kostengünstige Lösung für die Anleger, die so immer noch ihre Forderungen durchsetzen können.

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Mittwoch, Oktober 21, 2015

DEIKON: Möglichkeiten für Schadensersatz! Achtung: Drohende Verjährung!

Ausschüttungen an Anleger erfolgt! Prozessfinanzierer finanziert Prozesse gegen Sicherheitentreuhänderin ab 30.000,- €! Achtung: Drohende Verjährung Ende 2015!


Gute Nachrichten für Anleger der DEIKON GmbH:

Für die 2. Anleihe ISIN DE000A0JQAG2, Nennbetrag pro Stück 1.000,- €, wurden inzwischen EUR 230,98 pro Anleihe bis zum 14.08.2015 ausbezahlt. Auch für die 1. Anleihe sollten Ausschüttungen erfolgen, bei der 3. Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9 soll es wohl auch noch zu Auszahlungen kommen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Dies sind schon einmal sehr gute Nachrichten für die Anleger, da somit ein Teil des Schadens reduziert wird.“

Doch es gibt noch weitere gute Nachrichten: Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner, denen inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist, wie der BSZ e.V. berichtete, auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH) ist es, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren. Die erhaltenen Ausschüttungen und Insolvenzzahlungen müssen dabei abgezogen werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt. Anleger mit einem Streitwert von über 30.000,- € können hier also vollkommen ohne Risiko prozessieren.“ Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung.

Auch andere DEIKON-Anleger der 2. und 3. Anleihe können daran denken, ihren Schaden durch ein Vorgehen gegen die Sicherheitentreuhänderin, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, zu kompensieren, die Erfolgsaussichten sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund der obigen Ausführungen als gut einzuschätzen sein.

Doch Achtung: Betroffene DEIKON-Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass unter Umständen bereits zum Jahresende 2015 Verjährung einzutreten droht aufgrund der Vorschrift der §§ 195, 199 BGB, wonach die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anlegers eintritt, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Deikon". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Fragwürdige Ersetzung der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile sowie Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 durch luxemburgische Aktien.

Bezugnehmend auf die aktuellen Ereignisse  sind die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP der Auffassung, den  Gesellschaftern  eine Übersicht hinsichtlich der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile und Namensschuldverschreibungen an die Hand zu geben.


Mit Datum vom 08.10.2015 haben die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Anteile in Aktien zugestimmt. Kurz danach hat die Geschäftsführung beschlossen, dass die GmbH & Co KG Fonds in eine Aktiengesellschaft „eingebracht“ werden, so dass die KG Anteile in Aktien umgewandelt wurden.

  1. Namensschuldverschreibungen - Vorzeitige Leistung an Erfüllung statt durch Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A.
  2. Im Rahmen einer sehr kurzfristigen Anlegerversammlung am Donnerstag, den 8. Oktober 2015 wurden durch einen so genannten Debt-to-Equity-Swap die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 geändert.

Der Energy Capital Invest wurde auf diese Weise ermöglicht, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 GmbH & Co. KG vorzeitig zu erfüllen und „an Erfüllung statt“ (im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB) Aktien einer wohlgemerkt luxemburgischen Aktiengesellschaft, die erst seit zwei Jahren existiert und deren finanzielle Lage alles andere als gesichert ist, der „Deutsche Oel & Gas S.A.“ zu leisten. Einzig die Anleger des NSV 7 haben ein Optionsrecht erhalten und können selbst bestimmen. Die Anleger der Übrigen NSV’s erhalten nun anstelle des üblichen und ursprünglich vorgesehenen Geldes, Aktien für ihr investiertes Kapital sowie für den Versprochenen Zins.

Diese Maßnahme begründet die Geschäftsführung damit, dass das zurückliegende Jahr schwierig gewesen sei und mit bisher EUR 18,5 Mio. das Platzierungsergebnis 75% schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. Hierbei bleibt unklar, warum die Platzierungsleistung der ECI überhaupt eine Relevanz für die Verwaltung der Bestandsinvestments haben kann. So war vorgesehen dass die Namensschuldverschreibungen aus anderen Erträgen bedient werden sollen.

Eine Mehrheit für den Beschluss konnte  möglicherweise  nur entstehen, weil die Treuhänderin (TB Treuhand GmbH, Buchholz) im Sinne der Geschäftsführung für sämtliche Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, das Stimmrecht ausgeübt hat. Dies sogar dann wenn keine Bevollmächtigung vorlag. Die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erteilten Bevollmächtigungen der Treuhänderin ist äußerst kritisch zu sehen, da die Anleger keine Wahlmöglichkeit hatten und sich nur mit einer Zustimmung zum Vorhaben überhaupt von der Treuhänderin vertreten lassen konnten.  Hierdurch wurden Gesellschafter in ihrem Weisungsrecht beschnitten.

Besonders prekär ist zudem, dass bevollmächtigten Vertreten von Inhabern von Namensschuldverschreibungen offensichtlich der Zutritt zur Gesellschafterversammlung mit fadenscheinigen Begründungen verwehrt wurde und so mehrere Anleger an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert worden sein sollen.

Aktuell prüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP  Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Im Übrigen steht im Raum ob es Haftungsansprüche gegen die initiierend beteiligten Personen gibt und ob Gesellschaftern nicht Schadenersatz und /oder Ausstiegsmöglichkeiten zustehen. 

2. Beteiligungen an Öl- und Gas Fonds IX, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII GmbH & Co. KG

Bezüglich der GmbH & Co. KG Fonds hat die Geschäftsführung  nach Auffassung der Anwälte eigenmächtig ohne die Zustimmung der Anleger die oben bezeichneten Fonds aufgelöst und durch eine so genannten konzernbezogene Einbringung bereits zum 30.09.2015  ihre Gewinnbeteiligungsrechte und damit ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb in die Deutsche Oel & Gas S.A. aufgehen lassen. Hierüber informiert sie, fast schon beiläufig, mit der WHP vorliegenden Schreiben vom 12.10.2015. Die Anleger wurden schlichtweg vor vollendete Tatsachen gestellt und haben nun an Stelle ihrer vorherigen KG-Anteile, Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. erhalten und wurden damit ungefragt von heute auf morgen zu Aktionären einer fremden AG.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP gibt es für solch ein Vorgehen - ohne Zustimmung der betroffenen Anleger - keine Rechtsgrundlage. Auch in dieser Hinsicht prüfen die Anwälte aktuell umfassend die Möglichkeiten eines Vorgehens. Auffällig hierbei ist, dass offensichtlich eine sog. „Sperrfrist“ zum Verkauf und/oder Handel der Aktien vorgesehen ist und auch die Zinszahlungen in Aktien erfolgen sollen. Die einzelnen Fondsgesellschaften werde durch diesen „Tausch“ somit in die Lage versetzt, keine Liquidität, d.h. Geld, in die Hand nehmen zu müssen, um die Zinszahlungen und Ausschüttungen, aber auch etwaige Rückzahlungen aus auslaufenden (ehemaligen) Fondsanteilen, leisten zu müssen. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob tatsächlich Liquidität fehlt bzw. fehlen würde, um die Forderungen der Gesellschafter zu bedienen bzw. bedienen zu können.

Anleger der betroffenen Fonds, d.h. sowohl der KG´s, als auch der Namensschuldverschreibungsfonds sollten die aktuelle Entwicklung kritisch sehen und rechtlichen Rat einholen.

Sowohl die Vorgabe bezüglich der Beauftragung der Treuhandgesellschaft ohne Weisungsrecht bzw. Möglichkeit, als auch die „Umwandlung“ der KG Anteile bzw. die Einbringung der KG´s in die Deutsche Oel & Gas S.A. ohne Zustimmung der Gesellschafter, sind aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei WHP rechtlich fragwürdig. Eine abschließende juristische Einschätzung ist selbstverständlich dem Einzelfall vorbehalten. Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass siedie Einschätzung lediglich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen, hier der Einladung zur Versammlung am 08.10.2015 und den Abstimmungsergebnissen, als auch den Rundschreiben an die KG Gesellschafter, vorgenommen haben.

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Dienstag, Oktober 20, 2015

Informationen zu den aktuellen Zahlungsaufforderungen der Lease Trend AG:

Ungeprüfte Zahlung in vielen Fällen nicht ratsam. In den vergangen Tagen wurden zahlreiche Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, von der Lease Trend AG unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung eines angeblich negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert.


Aufgrund der Vielzahl der an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB zur Prüfung hereingereichten Aufforderungsschreiben wird davon ausgegangen, dass es sich um eine großangelegte Aktion der Lease Trend AG zur Eintreibung der bereits vor mehreren Jahren ermittelten negativen Kapitalsalden handelt.

Betroffenen Anlegern ist aber, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz dringend anzuraten, diese behaupteten Forderungen der Lease Trend AG nicht ungeprüft zu bedienen. Zunächst sollte, so der Jurist weiter, grundsätzlich geprüft werden, ob und inwieweit die behaupteten Forderungen der Lease Trend AG berechtigt und durchsetzbar sind.

In vielen Fällen ist nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte den Anlegern nicht einmal bekannt, wie sich der behauptete Zahlungsbetrag konkret zusammensetzt und wie dieser ermittelt wurde. In einzelnen Fällen könnten die Forderungen auch bereits verjährt sein. Zudem spricht einiges dafür, dass gegen die behaupteten Forderungen mit Schadenersatzansprüchen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung aufgerechnet werden kann, sofern der Anleger zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes nicht über sämtliche Risiken dieser Kapitalanlage aufgeklärt worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger vor Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung regelmäßig auf Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, auf die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit und / oder auf das Risiko, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden können bzw. ein Auseinandersetzungsguthaben auch zu Nachzahlungen führen kann, hingewiesen werden. Die Lease Trend AG muss sich vorliegend grundsätzlich auch eine fehlerhafte Beratung zurechnen lassen, die von einem Dritten, wie beispielweise einer Beratungsgesellschaft oder einem freien Berater durchgeführt wurde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern der Lease Trend AG sowohl betreffend Schadenersatzansprüche gegen die Lease Trend AG als auch im Hinblick auf die Abwehr von Forderungen der Lease Trend AG.  Zur Wahrung der Rechte betroffener Anleger  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,LeaseTrend AG " gegründet.

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Montag, Oktober 19, 2015

Solar 9580 e.K. - MDR bringt Dienstag, 20.10.2015 Reportage zu den Machenschaften von Herrn Hamberger

Mehrere Anleger verlangten nach dem letzten Anschreiben von Herrn Hamberger einen Existenznachweis der erworbenen Anlagen. Auf die Anschreiben der Anleger hat Solar9580 nicht reagiert. Mittlerweile wurde auch die Presse auf die Vorgänge rund um das Thema Solar 9580 aufmerksam. Ein Fernsehteam vom MDR reiste gemeinsam mit den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei CLLB nach Sardinien, um sich vor Ort über die Existenz der Solaranlagen zu informieren.

Das Ergebnis dieser Recherche ist am Dienstag, den 20.10.2015 um 20:15 auf MDR zu sehen.

Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hamberger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger haben ihr Geld bekommen.

Die Kanzlei rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Solar 9580 e.K.- Reiner Hamberger ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt István Cocron
                              
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cllb

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Sind Sie einer der Elf Millionen Fahrer eines VW-Diesel-Autos?

Sind Sie damit zum Komplizen bei einer Straftat geworden?


Ihr Fahrzeug stößt mehr Stickoxid aus als amtlich zugelassen ist. Sie wurden zwar vom Hersteller absichtlich betrogen, aber es ändert nichts an der Tatsache, dass Sie durch Nutzung dieses Fahrzeugs wissentlich die Gesundheit Ihrer Mitmenschen gefährden. Sie können in vielen Veröffentlichungen nachlesen, dass es mehr Tote durch verpestete Luft als durch Unfälle gibt.

Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und 692/2008 über die Typgenehmigung verlangen, dass die Abgasgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Normalbetrieb eingehalten werden müssen. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen ist verboten – damit ist die bei vielen Euro-6-Diesel-Pkw in der Software einprogrammierte Testzykluserkennung illegal. Damit hat der VW-Konzern eindeutig gegen Europarecht verstoßen.

Diesen Sachverhalt hat auch Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt in einem Schreiben an 31 europäische Amtskollegen mitgeteilt.  Wie die FAZ meldet verwies Dobrindt in dem zweiseitigen Brief auf einen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom Donnerstag. Darin habe die Kontrollbehörde festgestellt, dass es sich bei den von VW in bestimmte Diesel-Fahrzeuge eingebauten Softwareprogrammen um unzulässige Abschalteinrichtungen handle - nach einem Artikel der EU-Verordnung Nr. 715/2007. Die Verordnung regelt unter anderem die Typgenehmigung von Autos hinsichtlich der Emissionen und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

Der Auto-Experte Ferdinand Dudenhöffer sagte dazu der FAZ: "Mit diesem Schreiben muss der VW-Konzern jetzt europaweit mit Schadensersatzforderung und Strafrechtsverfahren rechnen."

Ihr manipuliertes Diselfahrzeug produziert ein vielfaches des  Dieselabgasgifts Stickstoffdioxid als es der Gesetzgeber erlaubt. Dies hat verheerende gesundheitliche Folgen und trifft vor allem Kinder, ältere Menschen und Kranke.  Nach einer aktuellen Studie des Max-Planck-Instituts für Chemie in Mainz sterben weltweit jedes Jahr etwa 3,3 Millionen Menschen vorzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung, davon rund 160.000 Menschen durch Abgase im Verkehr. So sterben in Deutschland nach Angaben der Forscher durch die Luftverschmutzung 35.000 Menschen pro Jahr und davon 7000, also 20 Prozent, durch Abgase. Demnach verlieren in Deutschland etwa doppelt so viele Menschen ihr Leben an den Folgen der Verkehrsemissionen wie an Verkehrsunfällen.

Durch den Betrieb eines Fahrzeugs welches erheblich mehr des Dieselabgasgifts Stickstoffdioxid ausstößt als gesetzlich zugelassen, machen Sie sich mitschuldig an Gesundheitsschäden Ihrer Mitmenschen. Bei der Belastung durch Stickoxide geht es um Menschenleben, um viele tausend Tote pro Jahr. Darüber sollten Sie ernsthaft nachdenken. Wenn Ihr Fahrzeug die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhält, dann solten Sie das nicht ignorieren  und auf die leichte Schulter nehmen.

Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt wie viele Menschen auf Grund des vorsätzlichen Betrugs von  VW  sterben werden? Wer vorsätzlich eine Ware in Verkehr bringt, die sich durch Manipulation den gesetzlichen Kontrollen entzieht und dabei billigend in Kauf nimmt Menschen an ihrer Gesundheit zu schädigen und sogar deren Tod in Kauf nimmt, macht sich zum Mitglied einer kriminellen Verschwörung. Menschenleben als Kollateralschaden größenwahnsinniger Konzernbosse?!

Sorgen Sie für eine lebenswerte Welt, vergiften Sie nicht Ihre Umwelt! Lassen Sie sich nicht zum Komplizen des größten Umweltskandals und des größten Wirtschaftsbetrugs  den Deutschland je erleben musste machen. Die 11 Millionen manipulierten Fahrzeuge, die alle mehr Schadstoff ausstoßen als die gesetzlichen Regelungen es zulassen und die Weltweit mit vorsätzlichen Lügen verkauft wurden, müssten eigentlich alle an den Hersteller zrückgehen.

Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten. Aber handeln Sie!

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Link zur Anmeldung:  https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um deren Ansprüche mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.

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Donnerstag, Oktober 15, 2015

Wird der VW Abgas-Skandal in Deutschland verharmlost?

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es noch keinen größeren Wirtschaftsbetrug als es jetzt der VW Abgas-Skandal ist. Die politischen Äußerungen zu diesem gigantischen Betrug klingen sehr verhalten und kaum jemand nimmt das Wort Betrug in den Mund. Die Sorge gilt eher dem Betrüger als den Betrogenen, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 

Im Ausland sieht man das wesentlich anders. "Täuschen Sie sich nicht: Was hier passiert ist eine nationale und internationale Katastrophe, und die Geschichte ist in einem Atemzug mit Exxon Valdez und der BP-Ölpest zu nennen. Was Volkswagen getan hat, war nicht nur Betrug am Verbraucher, es war ein Verbrechen gegen unser Klima und gegen die künftigen Generationen. (Peter Galvin, Zentrum für biologische Vielfalt, Direktor der Programme an CBD)

Die Mehrheit der betroffenen deutschen Autofahrer geben sich noch unbesorgt. Der Umweltgedanke scheint keine große Rolle zu spielen. Wie sonst ist es zu erklären, dass noch keine Klagewelle über die betroffenen Händler hereingebrochen ist. Das Blatt könnte sich jedoch sofort wenden, wenn die politischen Entscheider das tun würden, was sie eigentlich tun müssten. Die Betriebserlaubnis für die betroffenen Fahrzeuge erlöschen lassen. 

Die Betrugssoftware veränderte den Ausstoß von Stickoxiden.  Elf Millionen Diesel-Fahrzeuge von VW stoßen mehr Stickoxid aus als zugelassen. Stickoxid ist äußerst gesundheitsgefährdend. Vor den Stickoxiden wird schon länger gewarnt. Stickoxide (NOx) entstehen bei der Verbrennung von Treibstoff im Motor. Im Gegensatz zu Kohlendioxid, das das Klima über Jahre beeinflusst, wirkt sich NOx (und dabei vor allem das Stickstoffdioxid NO2) bei zu hoher Konzentration direkt auf den Menschen aus. Besonders anfällig für diese Auswirkungen von NO2 sind Kinder. In Kombination mit anderen Luftschadstoffen, kann NOx noch gefährlichere Schadstoffe bilden.

Die Schadstoffbelastung durch den Kfz-Verkehr führt laut Weltgesundheitsorganisation zu zusätzlichen Fällen von Bronchitis zusätzlichen Asthma-Anfällen bei Kindern. Zudem warnt die WHO in diesem Zusammenhang schon lange davor, dass in Abgasbelasteten Gebieten die Sterblichkeitsrate steigt - übrigens auch aufgrund von Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Es ist schwierig, eine genaue Zahl der durch den Volkswagen-Skandal verursachten  Gesundheitsschäden festzustellen. Aber bekannt ist. dass jede überschüssige Tonne NOx in der Atmosphäre nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen hat.  Durch die dadurch verursachten Krankheiten entstehen hohe zusätzliche Kosten für die Betroffenen und die Gesellschaft.

Viele Städte haben einen Luftreinhalteplan entwickelt, meist verbunden mit der Einrichtung einer Umweltzone. Dadurch darf meist das Kerngebiet einer Stadt von Fahrzeugen mit veralteter Abgastechnik nur noch mit Ausnahmegenehmigung befahren werden. Allerdings erhalten laut Zulassungszahlen etwa 96 % aller PKW eine grüne Plakette. Es ist also kaum verwunderlich, dass kaum eine messbare Luftverbesserung in den eingerichteten Umweltzonen zu verzeichnen ist. Oft ergeben die Schadstoffmessungen steigende schlechte Ergebnisse.

Nicht nur den manipulierten VW-Diesel sondern auch vielen Fahrzeugen anderer Hersteller dürfte die grüne Plakette eigentlich nicht erteilt werden. Dass Diesel-Pkw viel zu hohe Stickoxidwerte – deutlich mehr als die Hersteller angeben - aufweisen, ist jedermann bekannt, auch der Bundesregierung. Die Euro-6-Norm für Diesel-Pkw liegt bei Stickoxidemissionen pro gefahrenem Kilometer im Bereich von 80 Milligramm. Tatsächlich sind es aber  500 Milligramm. Was haben diese Dreckschleudern also in einer Umweltzone zu suchen?

Der VW- Diesel-Skandal ist ohne Zweifel die größte öffentliche Gesundheitskatastrophe die jemals über uns hereingebrochen ist. Jedermann ist davon betroffen. Niemand kann für sich persönlich Einfluss darauf nehmen. Es ist eine hinterhältige Attacke auf die Gesundheit der gesamten Bevölkerung.

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe“.

So lauter der in Art. 56 Grundgesetz (GG) festgelegte deutsche Amtseid und wird nach Art. 64 GG vom Bundeskanzler/in und den Bundesministern bei ihrem Amtsantritt geleistet.

Man kann also nicht von einer Krise bei VW sprechen, sondern und das kommt der Wahrheit ein ganzes Stück näher, von einem Verbrechen an der gesamten Bevölkerung. Diejenigen welche  dadurch in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden sind die wahren Opfer dieses Verbrechens, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

VW wird diesen Skandal überleben. Die Milliardenbeträge und Strafen über die jetzt wild spekuliert wird, werden sich irgendwann auf einen Bruchteil dessen minimieren. Damit die Kosten dieses Skandals nicht von den Autokäufern, den Aktionären, den Autohändlern, den anderen Autobauern und den vielen Mitarbeitern in der Autoindustrie zu tragen sind, sollten sich alle Betroffenen massiv zur Wehr setzen. Zumal durch die Betrüger keine Rücksicht auf Umwelt und die Gesundheit der Menschen genommen wurde.  

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

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Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

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Mittwoch, Oktober 14, 2015

Singulus Technologies AG: Bekommen Anleiheninhaber jetzt Aktien? Ist eine Kündigung der Anleihe sinnvoll?

Aktueller Stand und die Handlungsmöglichkeiten der Anleger. 


Der Hersteller optischer Speichermedien Singulus Technologies AG strebt eine Neuordnung der Kapitalstruktur an. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft eine mit 7,75 % verzinste Anleihe in einem Volumen von € 60 Mio. emittiert. Am 8. Oktober 2015 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Diese war allerdings nicht beschlussfähig. Eine weitere Versammlung soll nun am 29. Oktober 2015 stattfinden.

In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber, also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich werte das als dringendes Warnsignal.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB . „Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt werden wird.“ so Braun weiter.

Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für wahrscheinlich.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Allen Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen, ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen Rückzahlung zielführend ist.

Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“ so das Fazit der Kapitalmarktrechtler.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Singulus". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.10. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.        
cllbfbrau

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