Dienstag, Mai 12, 2015

Marketing Terminal GmbH: AG München eröffnet Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht München hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH eröffnet (Az.: 1507 IN 3130/14).


Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Cramer aus München bestellt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 16. Juli 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Der Fall der Marketing Terminal GmbH sorgte vor einem knappen Jahr für Aufsehen. Rund 9000 Anleger sollen dabei mit einem raffinierten Schneeballsystem um ihr Geld gebracht worden sein. Dabei versprach die Marketing Terminal GmbH ihren Anlegern mit Internet-Werbung schnell ans „große Geld“ zu kommen. Schon mit geringen Einsätzen sollte viel Geld verdient werden können. 

Tatsächlich flossen auch zunächst die Ausschüttungen an die Anleger. Allerdings wurden diese wahrscheinlich nicht aus Gewinnen generiert, sondern mit dem Geld neuer Anleger finanziert. Der geschätzte Schaden soll sich auf rund 40 Millionen Euro belaufen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Wie bei jedem Schneeballsystem war auch hier das Ende vorprogrammiert. Im Sommer 2014 flog das System schließlich auf.“ Die Polizei Kempten entlarvte den mutmaßlichen Betrug. Der Geschäftsführer der Marketing Terminal GmbH sitzt in Untersuchungshaft, weitere Ermittlungen laufen.

Der Insolvenzantrag der Marketing Terminal GmbH ließ nicht lange auf sich warten und wurde schon im September 2014 gestellt. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde jetzt am Amtsgericht München eröffnet. Für die geschädigten Anleger gilt es nun, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dazu werden sie voraussichtlich in Kürze angeschrieben. Cäsar-Preller: „Die Anmeldung ist wichtig. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.“ Immerhin konnte der Insolvenzverwalter bisher Vermögensgegenstände im Wert von rund einer Millionen Euro sicherstellen, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Diese Summe werde sich wahrscheinlich noch erhöhen, so dass die Gläubiger wahrscheinlich mit einer höheren Insolvenzquote als in vergleichbaren Verfahren rechnen dürften.

„Das ist zwar ein Trost. Aber die Insolvenzmasse wird voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen. Daher sollten die Anleger auch nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den Augen verlieren. Die Ansprüche können sich z.B. gegen die Personen richten, die das mutmaßliche Schneeballsystem betrieben haben“, sagt der Anwalt. Dies könne parallel zum Insolvenzverfahren geschehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Marketing Terminal GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Cp

Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50: Schadensersatzansprüche geltend machen – Verjährung droht.

Anlegern des Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 läuft langsam aber sicher die Zeit davon. Die Gebau-Gruppe hatte den geschlossenen Immobilienfonds Ende Juni 2005 platziert. Mögliche Schadensersatzansprüche können daher noch in diesem Jahr verjähren.

 

Die Gebau-Gruppe legte den Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Juni 2005 auf. Die Fondsgesellschaft investierte in diverse Wohn- und Gewerbeimmobilien in Düsseldorf, Neuss, Essen und Krefeld. Wie bereits bei anderen Medico Fonds tauchten auch bei diesem geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftliche Probleme auf. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Zurück blieben enttäuschte Anleger.

„Die Anleger sind allerdings nicht schutzlos gestellt, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Damit sollten sie allerdings nicht mehr lange warten. Denn die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist könnte noch in diesem Jahr greifen. Danach können die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zur Zielgruppe der Medico Fonds gehörten u.a. Ärzte und Apotheker. Daher wurden die Fondsanteile u.a. auch von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apobank) vertrieben. „Dabei stand der Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Grunde genommen von Anfang an in der Kritik. Die Immobilien seien zu teuer gekauft worden und die Nebenkosten seien zu hoch, wurde bemängelt. Auch die Prognosen bezüglich der Mieteinnahmen seien zu hoch. Dennoch wurden die Fondsanteile weiter vermittelt“, so der Fachanwalt.

Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist das ein klassischer Fall von Falschberatung. „Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung muss auch über die Risiken der Kapitalanlage umfassend informiert werden. Wurden diese Risiken – eventuell auch noch trotz besseren Wissens – verschwiegen, begründet das den Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus hätten die Anleger auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass ihnen der Totalverlust der eingesetzten Geldes drohen kann“, erklärt der Anwalt. Erfahrungsgemäß sei eine entsprechende Risikoaufklärung aber in vielen Fällen ausgeblieben. Auch hätten die Banken oftmals nicht über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert. „Auch die müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden. Es bestehen also gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Aber nur wenn sie geltend gemacht werden, bevor die Ansprüche verjährt sind“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Medico Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Cp

Alpha Patentfonds 3 – Möglichkeiten der Anleger

Der Alpha Patentfonds 3 hatte wie auch seine Vorgänger mit einer ungewöhnlich kurzen Laufzeit geworben. Daraus wurde nichts. Die Laufzeit musste verlängert werden. Die prognostizierten Erwartungen können sich für die Anleger nicht erfüllen.

 

„Das Problem ist, dass sich das den Alpha Patenfonds ursprünglich zu Grunde liegende Geschäftsprinzip inzwischen am Markt nicht mehr durchsetzen lässt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn die Fonds investieren in die Verwertung von Patentrechten. 

Durch den Verkauf dieser Rechte sollten die kurzen Laufzeiten bei verhältnismäßig hohen Renditen möglich sein. Allerdings werden Patente inzwischen üblicherweise nicht mehr verkauft, sondern es werden Lizenzen vergeben. Dadurch lassen sich in der kurzen Zeit nicht die Gewinne erzielen. Sollten die Laufzeiten für die Alpha Patentfonds ursprünglich maximal fünf Jahre betragen, mussten sie inzwischen verlängert werden. Zum Nachteil für die Anleger, die nicht mit einem schnellen Kapitalzuwachs rechnen können. Zuletzt wurden die Anteile des Alpha Patentfonds 3 beim Handelsportal zweitmarkt.de  noch zu einem Kurs von 22 Prozent gehandelt (Stand 27.03.2015).

Anleger konnten sich seit 2008 an dem Alpha Patentfonds 3 beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte über Genussrechte in das Patentportfolio 3 S. àr.l. Aufgelegt wurden die Alpha Patentfonds von der Alpha Patentfonds Management GmbH. Hinter dieser verbirgt sich die EURAM Bank aus Wien.

„Die längeren Laufzeiten bergen natürlich noch ein weiteres Risiko. Je länger die Laufzeit umso schwieriger ist es, die Entwicklung einzuschätzen. Im schlimmsten Fall kann Anlegern auch der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen“, so der Anwalt. Anleger, die von dieser Entwicklung enttäuscht sind, können aber auch nach Wegen suchen, sich von ihrer Kapitalanlage wieder zu trennen. „Falschberatung und Prospektfehler heißen hier die Schlagwörter“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Denn die Anleger hätten umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Cäsar-Preller: „Gerade ein so komplexes Finanzprodukt wie die Alpha Patentfonds ist für den Laien überhaupt nicht überschaubar. Umso dringender wäre die Aufklärung nötig gewesen.“ Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Sind die Informationen unvollständig, fehlerhaft oder auch nur irreführend können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erläutert der Fachanwalt.

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cp


Montag, Mai 11, 2015

Expert Plus GbmH: Einlagengeschäft ist rückabzuwickeln!

BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben. BaFIN gibt Expert Plus GmbH Rückabwicklung auf. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an.


Mit Bescheid vom 25.04.2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH aus Berlin aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft vollständig rückabzuwickeln.

Die BaFIn teilte mit, dass Expert Plus Publikumsgelder entgegen nahm, um damit Gold zu kaufen. Dabei wurde den Anleger bei Vertragsschluss der Rückkauf des Goldes zu einem festen Rücknahmepreis garantiert- und zwar mit einem festen Aufschlag zu dem Verkaufspreis, durch die Bezeichnung Queensgold-Sparbuch sollte Kunden offensichtlich hohe Sicherheit suggeriert werden.

Mit der Expert Plus GmbH gerät bereits der zweite Goldhändler ins Visier der BaFin, vor einigen Wochen bereits hatte die BaFin der Berliner BWF-Stiftung das Einlagengeschäft untersagt, der BSZ e.V. hatte hierzu bereits eine Interessengemeinschaft initiier.

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drspä

Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG

Den Kapitalanlegern des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Aktuell liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen. Nun sollen die Kapitalanleger noch neues Geld in den Schiffsfonds investieren - ganz freiwillig. 

Der Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG hat ein Volumen von 78.026.000 Millionen Euro. Davon haben Kapitalanleger rund 37.000.000 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert.

Kapitalanleger konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Laufzeit des Schiffsfonds ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Der Schiffsfonds wurde 2006 exklusiv über die Dresdner Bank (heute Commerzbank) verkauft. Die Kurzfassung des Schiffsfonds besagt folgendes: “Das Fondskonzept ist auf sicherheitsorientierte Anleger ausgerichtet. Entsprechend sind die Szenarien in der Fondskonzeption konservativ angelegt.”

Nur für viele Senioren ist der Schiffsfonds nicht geeignet - diese wurden aber auch speziell angesprochen.

Nach dem Prospekt hätten Anleger Ausschüttungen in Höhe von rund 13 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 4,5 Millionen Euro – mehr als 65,38% unter Plan also.

Bedeutsam ist bei dem Schiffsfonds, dass nur ca. 86 % Prozent des aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen sind. 14 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

65 % weniger Ausschüttungen gegenüber den prospektierten Ausschüttungen deuten nicht gerade auf eine “konservative” Anlage hin.

Schiffsfonds sind per se eine hochriskante Anlageform, bei der Anleger ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingehen. Oft haben die Banken, Sparkassen und Volksbanken die Anleger hierüber nicht aufgeklärt.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Zusätzlich “machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung insbesondere bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar.

Den Kapitalanlegern wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten und weiteren Geldzahlungen grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Es muss in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können. Denn es soll nicht gutes Geld dem schlechten hinterher geworfen werden!!

Erfolg versprechender sei es hingegen, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

Wenn sich Anleger zu diesem Komplex umfassend informieren wollen, so ist dies mit dem "Praxishandbuch Schiffsfonds" der Rechtsanwälte Steffens/Dressler vom De Gryther Verlag möglich.

Anleger sollten besonders beachten, dass die Zeit für Schritte in Sachen des Schiffsfonds bald zu Ende geht, weil die Verjährung greifen wird. 

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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 
  
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Steff

Donnerstag, Mai 07, 2015

Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Oder sitzen Sie auf einer Zeitbombe? Überprüfung schafft Sicherheit!

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 


Trotz aller Verbraucherschutzgesetze ist nach wie vor ein ständig wachsender Boom der Kapitalvernichtung bei der Geldanlage zu verzeichnen. Der klassische Kapitalanlagebetrug spielt bei dieser Geldvernichtung eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich wird das Geld der Anleger durch falsche bzw. schlechte Anlageberatung versenkt. 

Die Finanzwirtschaft entwickelt mit beachtenswerter Kreativität ständig höchst komplizierte neue Anlageprodukte, die aber kein Mensch mehr versteht. Das Marketing baut darauf, dass die Anleger ihrer Bank schon das dafür notwendige Vertrauen entgegenbringen und die Brieftasche öffnen. Die Banken selbst, werden dabei  in ihrer Arbeitsweise von den Aufsichtsbehörden kaum belästigt oder gestört. Die Schäden durch den Verkauf ungeeigneter Produkte an private Anleger sind enorm. Schlechte Beratung und direkte Falschberatung machen den Skandal perfekt. 

Werden die Banken bei ihrem unsozialen Verhalten erwischt, geloben sie Besserung oder berufen sich auf bedauerliche Einzelfälle. Das Dumme dabei ist nur, dass sich die Einzelfälle zum  Systemfehler häufen. Die Geldvernichtung geht aber munter weiter. Als Beleg dafür stehen Tausende von Schiffsfonds-, Film- und Medienfonds-Anleger. 

Es sind aber nicht nur die Banken die sich von dem Kuchen Kapitalanlage und Alterssicherung ihr Stück abschneiden. Da mischen Versicherungen, Finanzunternehmen, und einige Dutzend immer wiederkehrender Finanzakrobaten kräftig mit. Letztere nutzen für ihre fragwürdigen Projekte sämtliche Vorteile, die ihnen Datenschutz, Bankgeheimnis und eine liberale Strafgesetzgebung  bieten, voll aus. Die Angst vor Altersarmut und die mehr oder weniger nicht vorhandenen Zinsen, werden als Verkaufsargument missbraucht. Aber auch mit „grünen Anlagen“ lässt sich so mach Anleger aktivieren.  Ob Windkraft, Wald, Betongold oder „echtes“ Gold, das alle lässt sich zu Geld machen.  Nur nicht für die Anleger!

Kommt ein Anlegerschützer einem dubiosen Angebot – ob nun Gold, Wind, Wald oder Immobilie auf die Schliche und berichtet darüber, bedient sich der Anlagehai den bekannt seriösen Wirtschaftskanzleien, auch als Abmahnkanzleien bekannt und berüchtigt. Die beantragen dann eine Unterlassungserklärung im Namen ihres  Mandanten. Der Streitwert wird so angesetzt, dass man natürlich auch ein ordentliches Honorar einstreichen kann. In Deutschland findet sich dann auch immer ein Gericht, meist in Norddeutschland, was dann auch eine solche Verfügung erlässt. Wer dagegen verstößt kann mit bis zu einer Viertel Million Euro in Anspruch genommen werden. Da erscheinen die paar Tausend Euro für den Anwalt und die Gerichtskosten beinahe als Sonderangebot. Nachteil für die Anleger: Der Anlegerschützer trägt jetzt einen Maulkorb! Der Bekämpfung und Aufdeckung der gewerbsmäßigen Kapitalvernichtung wird damit ein Bärendienst erwiesen.

Die Finanzhaie bedienen sich in der Regel einer Vielzahl provisionsabhängiger Vermittler, die – zum Teil sicher ahnungslos – zur Verbreitung der dubiosen Finanzprodukte beitragen. Oft sind in solch ein Netzwerk Rechtsanwälte, Notare, und Steuerberater als Treuhänder eingebunden. 

Bei dem BSZ e.V. ist man wenig zuversichtlich, dass durch das Kleinanlegerschutzgesetz künftig weniger Anlegergeld verbrannt wird. Auch künftig werden die Banken wohl in erster Linie ihre Eigeninteressen und nicht das ihrer Kunden in den Mittelpunkt ihres Handelns stellen. So lange die Bankmitarbeiter unter dem Druck stehen die Zielvorgaben ihrer Vorgesetzten erfüllen zu müssen und auch die Vergütung der Führungskräfte abhängig von kurzfristigen Umsatzzielen ist, werden den  Kunden weiterhin ungeeignete Produkte verkauft werden. 

Leider wird diese enorme Geldvernichtung durch das Verhalten der geschädigten Anleger oft auch noch unterstützt, indem sie sich nicht wehren oder sich den Verlust mit eigenem Fehlverhalten erklären. Dieses Verhalten führt dazu, dass selbst Schneeballsysteme lange Zeit unentdeckt bleiben. 

Die Bekämpfung dieser enormen Geldvernichtung wird noch dadurch erschwert, dass man den betrogenen Anlegern ständig einflüstert kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Von diesem Rat profitieren ausschließlich die Geldvernichter!

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren. Der BSZ e.V. rät strikt davon ab, mit dem oder den Schädigern selbst zu verhandeln.

Interessengemeinschaft
In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich. Das ist oft die effektivste und zugleich kostengünstigste Art der Informationsbeschaffung, deren Auswertung und Analyse. Das zahlt sich aus – spätestens wenn es zum Prozess kommt. Die Vielzahl der dann dem Anwalt zur Verfügung stehenden Informationen und die hohe Zahl Betroffener sprechen für sich. Wie in vielen Bereichen des Lebens empfiehlt es sich auch bei rechtlichen Problemen sich mit anderen zusammenzuschließen und gemeinsam seine Ansprüche durchzusetzen.

Streitgenossenschaft („Sammelklage“)
Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie fürchten, der Besuch würde teuer werden. „Hierbei gibt es hinsichtlich anwaltlicher Abrechnungen auch viele falsche Vorurteile und viele Leute verzichten aus diesem Grund auch auf eine Durchsetzung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen und verlieren so bares Geld. Ein Weg aus solch einem Dilemma könnte für Rechtssuchende die sogenannte Streitgenossenschaft sein. Streitgenossenschaft meint, dass mehrere Personen ihre Ansprüche gemeinsam geltend machen können, sofern es sich um gleichartige Ansprüche handelt, welche auf einem ähnlichen Sach- und Rechtsgrund basieren. Haben sich beispielsweise mehrere Personen zusammengeschlossen, um zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge von der gleichen Bank zurückzufordern, können jene Bearbeitungsgebühren im Wege einer Streitgenossenschaft gemeinsam mit einer Klage zurückgefordert werden. „So können Mandanten unter Umständen eine Menge Geld sparen. 

Prozesskostenfinanzierung
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Selbst wenn die Liquidität vorhanden ist, ist eine externe Prozesskostenfinanzierung häufig die bessere Wahl. Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen. Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! Der Kunde hat nicht das geringste Risiko. Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Für Fördermitglieder kostenlose Prüfung der Kapitalanlage durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen. Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor.  
 

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt. Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist.

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MBB Clean Energy: Zinszahlung für Anleihe erneut ausgesetzt

Vor einem Jahr blieb die Zinszahlung für die MBB Celan Energy Anleihe bereits aus. Auch in diesem Jahr warteten die Anleger vergeblich. Die Zinszahlung werde erneut ausgesetzt, teilte das Unternehmen mit.


Fällig wäre die Zinszahlung am 6. Mai gewesen. Zwei Tage vorher teilte MBB Clean Energy auf der Unternehmens-Website mit, dass die Zahlung ausgesetzt werde. Grund sei, dass der neue Vorstand die Prozesse zur nötigen Reparatur der Globalurkunde bewerte. „Vor einem Jahr konnten die Zinsen angeblich aus technischen Gründen nicht ausgezahlt werden, dann wurde die Globalurkunde für ungültig erklärt und ist auch fast ein Jahr später anscheinend noch nicht repariert und zu guter Letzt wird die Zinszahlung auch in diesem Jahr wieder ausgesetzt. Die Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie dieses Spiel noch weiter mitmachen wollen“, sagt  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zur Erinnerung: MBB Clean Energy hatte 2013 die Mittelstandsanleihe begeben und rund 72 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Verzinst ist die Schuldverschreibung mit einem Kupon von 6,25 Prozent p.a. Doch schon die erste Zinszahlung vor einem Jahr wurde ausgesetzt. Gleiches gilt für die zweite Zinszahlung, die am 6. Mai 2015 fällig gewesen wäre. „Vertrauensbildende Maßnahmen sehen anders aus“, sagt der Fachanwalt. „Leider sind auch schon eine ganze Reihe anderer Mittelstandsanleihen ausgefallen und die Anleger haben dabei viel Geld verloren. Daher sollten die Inhaber der MBB Clean Energy Schuldverschreibung jetzt handeln“, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Neben einer Kündigung der Anleihe käme auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung aber auch wegen Prospektfehlern entstanden sein. „6,25 Prozent Zinsen sind in der aktuellen Niedrigzinsphase sehr viel. Möglicherweise sollte den Anlegern damit die Anleihe schmackhaft gemacht werden. Prospektangaben müssen aber vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein realistisches Bild von seiner Kapitalanlage machen kann“, erklärt der Rechtsanwalt.

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Mittwoch, Mai 06, 2015

Den fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen mit Prozesskostenfinanzierung Paroli bieten.

Sie kennen das: Sie sitzen im Beratungszimmer einer Bank und merken anfangs nicht, dass der Anlageberater Sie über den Tisch zieht. Erst viel später bemerken Sie die Falschberatung. Sie gehen zurück und reklamieren. Doch der Anlageberater weigert sich die Täuschung zuzugeben. 


Sie drohen mit einer Anzeige und Klage. Doch seien Sie ehrlich: wie oft ziehen Sie den Rechtsweg tatsächlich in Betracht? Die Aussicht auf langwierige und risikoreiche Prozesse schreckt häufig Geschädigte ab, ihr Recht geltend zu machen. Auch bei hohen Schadenssummen schrecken oftmals Geschädigte davor zurück, ihr Recht einzufordern und nehmen den Schaden einfach hin.

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche ist die Zahl geschädigter Anleger, die aus Furcht vor riskanten Gerichtsverfahren gegen renommierte Unternehmen den doch meist beträchtlichen finanziellen Schaden einfach hinnehmen, hoch.

Doch das muss nicht sein: Die Lösung heißt Prozesskostenfinanzierung!

Die fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen

Vor allem Versicherungen und Banken führen Kapitalmarktanleger immer häufiger aufs Glatteis, wodurch diese erheblichen finanziellen Schaden erleiden.

Da vor etwa 15 Jahren Banken und Versicherungen vermehrt damit begonnen haben, alternative Finanzierungsmodelle und intransparente Anlageprodukte anzubieten, geraten vor allem Kapitalmarktanleger wie Versicherungs- und Kreditnehmer häufig unverschuldet in derartige Situationen.

Den Kunden wird durch geschickte Verkaufsgespräche vorgegaukelt, dass sie mit diesen in Wahrheit sehr riskanten Anlageprodukten auf der sicheren Seite wären und mehr Gewinn erzielen könnten. Jedoch stellt sich oftmals nach dem Vertragsabschluss alsbald heraus, dass statt hoher Renditen satte Verluste eingefahren werden. Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen und Banken machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Versuchen geschädigte Kapitalmarktanleger dann ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, müssen sie mit einem hohen Kostenrisiko rechnen, was im schlechtesten Fall zum finanziellen Bankrott führen kann. Diese Aussicht schüchtert viele Geschädigte ein, so dass sie den finanziellen Schaden einfach hinnehmen. Doch das muss nicht sein. Hilfe bieten hier seriöse Prozesskostenfinanzierer.

Wann macht Prozesskostenfinanzierung Sinn?

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder keine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab und im Gegenzug beteiligen sie diese zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Bei der Wahl des richtigen Prozessfinanzierers kommt es vor allem auf zwei Kriterien an:
Zum einen ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers erst ab einer bestimmten Höhe der Gesamtschadenssumme empfehlenswert. Viele größere Prozesskostenfinanzierer werden erst ab einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro oder mehr tätig.

Zum anderen sind viele Prozesskostenfinanzierer auf bestimmte Branchen spezialisiert.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft ist vor allem als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger tätig. Das Kerngeschäft der Gesellschaft umfasst die Finanzierung von Schadenersatzprozessen, aber auch den Ankauf und die Durchsetzung von Forderungen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsvertragsrecht. Derzeit unterstützt diese Prozessfinanzierungsgesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Auch viele geschädigte Fremdwährungskreditnehmer, die durch die Franken-Krise Mitte Januar einen finanziellen Schaden erlitten haben, lassen sich ihr Prozesskostenrisiko von dem Prozessfinanzierer übernehmen.

Tipps, wie Sie sich vor finanziellen Schäden schützen können

Der BSZ e.V. rät: Augen auf beim Versicherungsabschluss! Finanzberater sind dazu verpflichtet Interessenten vor Vertragsabschluss über alle möglichen Risiken des Investments aufzuklären. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zum einen eine Aufstellung aller anfallenden Kosten geben. Bestehen Sie zum anderen auf eine umfassende Kostenberechnung, die Ihren Anforderungen entspricht. Das ist wohl der sicherste Weg um sich vor künftigen Schäden zu schützen.

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. 

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung beizutreten.

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Dienstag, Mai 05, 2015

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten.

BGH: Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der 15%-Schwelle zur Aufklärungspflicht über Vertriebskosten - BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13


Der BGH hat in einem am 26.2.2015 ergangenen Beschluss ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt, wie die Grenze von 15 % zu berechnen ist, oberhalb derer nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Anlageberatung bzw. -Vermittlung über anfallende Vertriebskosten ungefragt aufgeklärt werden muss. Diese Klarstellung ist für die Praxis bei Klagen im Kapitalanlagerecht sehr wichtig.

Zum Hintergrund:

Die Auswirkungen der Finanzkrise haben eine Vielzahl von Anlageprodukten  wie geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schieflage gebracht. Nun versuchen viele Anleger, sich nachträglich von ihren unliebsamen Anlagen zu trennen. Dazu wird regelmäßig die beratende Bank bzw. der Anlageberater / -vermittler in Regress genommen, dem dann Aufklärungspflichtverletzungen zu dem erworbenen Produkt vorgeworfen werden.

Ein Vorwurf ist die Behauptung, der Anleger sei nicht über die Vertriebskosten der Anlage aufgeklärt worden, die nicht selten 15 % oder mehr der Anlagesumme betragen. Dies kommt besonders bei Schiffsfonds vor.

Hierzu hatte der für freie Anlageberater zuständige III. Zivilsenat des BGH schon vor langer Zeit entschieden, dass über die Höhe von Innenprovisionen ungefragt aufzuklären ist, wenn diese die Schwelle von 15 % überschreiten (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02). Ab dieser Größenordnung sei die Werthaltigkeit der Anlage in einem Maße betroffen, dass der Anleger hierüber aufgeklärt werden müsse.

Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat erst im vergangenen Jahr entschieden, dass diese Aufklärungspflicht auch für Banken gilt - jedenfalls spätestens ab 01.08.2014 (BGH, Urteil vom 3. 6. 2014 - XI ZR 147/12).

Viele Anbieter geschlossener Fonds hatten sich hierauf offenbar eingerichtet und die Vertriebskosten wohl im Hinblick auf diese Rechtsprechung regelmäßig knapp unter der Schwelle von 15 % (ohne Agio) kalkuliert.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage, wie diese 15 %-Grenze zu berechnen ist, besonders umstritten.

Denn wird eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung dieser Grenze bejaht, muss nachgewiesen werden, dass der Kunde hierüber aufgeklärt wurde (bspw. durch rechtzeitige Prospektübergabe oder mündlich).

Die Praxis der Zivilgerichte zu dieser Frage ist bislang uneinheitlich. Manche Gerichte setzen die prospektierten Vertriebskosten (ohne Agio) ins Verhältnis zum Eigenkapital des Fonds (ebenfalls ohne Agio). Andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital mit Agio. Wiederum andere setzen die Vertriebskosten mit Agio ins Verhältnis zum Anlagekapital ohne Agio.  Es wurde also fast alles vertreten.

Von der Berechnungsweise des Gerichts kann unter Umständen der Ausgang des Prozesses abhängen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Fonds: 100 Mio. € Anlegerkapital, 14.940.000 € Vertriebskosten, 5.000.000 € Agio.
Vertriebskosten ohne Agio / Anlagekapital ohne Agio: 14,94 % -> keine Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital mit Agio: 18,99 % -> Aufklärungspflicht
Vertriebskosten mit Agio / Anlagekapital ohne Agio: 19,94 % -> Aufklärungspflicht

Der BGH hat nun durch Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 19/14 die Nichtzulassungsbeschwerde einer Anlegerin gegen ein Urteil des OLG Schleswig zurück- gewiesen und damit das Urteil des OLG Schleswig bestätigt. Damit steht fest, dass Agio und Innenprovisionen zur Berechnung der 15 %-Grenze nicht zusammen- zurechnen sind (OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13). Das OLG Schleswig hatte hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Beklagten im vorliegenden Falle eine Rückvergütung und eine Innenprovision in Höhe von insgesamt 17,5 Prozent des Anlagebetrages als Vertriebsprovision zugeflossen sind. Eine Addition dieser beiden Beträge kommt nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die verbindliche Aufklärung über Rückvergütungen und Innenprovisionen unterschiedliche Zwecke: Die Rechtsprechung wegen Rückvergütungen trägt der Befürchtung Rechnung, die Bank könne ihre Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgeben, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH WM 2010, 885, juris-Rn. 10). Demgegenüber dient die Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtigkeit von Innenprovisionen dem Ziel, dem Anleger den Wert der Anlage zu erhalten. Vertriebsprovisionen von mehr als 15 % eröffnen nämlich Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage, was wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH WM 2011, 640, juris-Rn. 16).

Obwohl die Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen der Kern des Rechtsstreits schon in der Berufungsinstanz war und obwohl die Anlegerin auch ihre Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH im Wesentlichen auf die Frage der Berechnung konzentrierte, sah der BGH keine Veranlassung, sich mit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen.

Dies wiederum lässt darauf schließen, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu offenbar für eindeutig und das Urteil des OLG Schleswig für zutreffend hält. Folglich ist das Agio nicht in die Berechnung der 15%-Grenze mit einzubeziehen.

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 19/14; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 73/13

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Harren & Partner MS Palatin: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Über die Gesellschaft des Mehrzweckfrachters Harren & Partner MS Palatin wurde am Amtsgericht Delmenhorst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 12 IN 56/15). Anleger müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.


Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich aktuell offenbar bei den Harren & Partner Schiffsfonds nieder. Nachdem schon Ende Februar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Palencia eröffnet worden war, steht nun die Gesellschaft der MS Palatin vor der Pleite. Für die Anleger bedeutet dies in beiden Fällen das Gleiche: Sie müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Möglicherweise werden sie auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Allerdings sind die Anleger in dieser schwierigen Situation auch nicht schutzlos gestellt. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. „Häufig ergibt sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung ein Ansatzpunkt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, sagt Cäsar-Preller. Denn: Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. So zählt bei Schiffsfonds neben den meist langen Laufzeiten und der erschwerten Handelbarkeit der Anteile vor allem die Gefahr, das eingesetzte Geld komplett zu verlieren zu diesen Risiken. „Die Erfahrung zeigt, dass die Anleger häufig über diese Risiken im Unklaren gelassen wurden. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die eigentlich etwas für das Alter auf die hohe Kante legen wollten“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Nicht nur die Risiken, sondern auch die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, seien häufig verschwiegen wurden. Cäsar-Preller: „Aber diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des BGH zwingend offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, ist das ebenfalls ein Grund, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“ Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen geltend zu machen.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Montag, Mai 04, 2015

HCI MS Pioneer Lake: AG Hamburg eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Pioneer Lake eröffnet (Az.: 67g IN 577/14). Den Anlegern droht der Totalverlust ihrer Einlage.

 

„Die Anleger müssen möglicherweise nicht nur mit dem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes rechnen, sondern eventuell auch mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Dagegen sollten sie sich wehren.“

Denn schutzlos sind die Anleger nicht gestellt. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt dafür sei, eine fehlerhafte Anlageberatung. „Es ist immer wieder festzustellen, dass die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Heißt: Die Risiken der Beteiligung an einem Schiffsfonds wurden gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt. Und das obwohl den Anlegern am Ende sogar der Totalverlust der Einlage drohen kann“, so der Fachanwalt. Trotz dieser Risiken seien Beteiligungen an Schiffsfonds auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt worden. „Diese wollten häufig nur etwas Geld für ihre Altersvorsorge sicher anlegen. Doch Schiffsfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen, sondern hoch spekulativ. Wurden die Anleger dementsprechend falsch beraten, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ein Grund für eine solche Falschberatung könne das Provisionsinteresse der vermittelnden Banken sein. „Und das muss nicht immer mit den Anlagezielen des Kunden übereinstimmen“, erklärt der Anwalt. Allerdings seien die vermittelnden Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch dazu verpflichtet, ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen zu legen, damit der Kunde zumindest einen Eindruck vom Provisionsinteresse der Banken erhält. „Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Teilerfolg gegen Finanzdienstleister AFD GmbH

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erreichen beachtlichen Teilerfolg gegen Finanzdienstleister AFD GmbH vor dem Landgericht Potsdam. 


Der bayerische Finanzdienstleister AFD GmbH wirbt auf seiner Internetseite mit „1 Milliarde Euro Bestandsvolumen“ und „71.000 zufriedenen Kunden“. Die auf Anlegerschutz spezialisierte BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde allerdings auch schon von weniger zufriedenen Kunden der AFD GmbH angesprochen, die sich schlecht oder falsch beraten fühlen. Aktuell konnten Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Potsdam einen Teilerfolg erzielen. 

Die dortigen Anleger hatten – nach eigenen Angaben aufgrund entsprechender Beratung durch die AFD GmbH – ihre Lebensversicherungen aufgelöst und ihr gesamtes Erspartes, das ihrer Altersversorgung dienen sollte, in verschiedene Beteiligungen investiert, die ihr von der AFD GmbH vermittelt wurden. 

Diese Fondsbeteiligungen (IFK Sachwerte Nr. 2) waren auf den ersten Blick kaum durchschaubar und sahen eine so genannte stille Beteiligung einerseits, eine Kommanditbeteiligung andererseits und darüber hinaus eine Investition der laufenden Ausschüttungen in einen weiteren offenen Investmentfonds vor. Auszahlungen, die bei den Anlegern verblieben, sah dieses Konzept zunächst nicht vor. Diese – unmittelbar vor der Rente stehenden und in Finanzfragen unbedarften – Anleger investierten hierbei nicht nur ihr gesamtes Kapital, sondern mussten zusätzlich monatliche Einzahlungen leisten.

Ein von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner geführter Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam endete nun mit einem Vergleich, der die Übernahme der Fondsbeteiligungen durch die AFD GmbH gegen eine nennenswerte Entschädigungszahlung der Anleger vorsah. Rechtsanwalt Oliver Behrendt, LL.M., der das Verfahren betreut hat hierzu: „Andere Kanzleien konnten bisher ganz überwiegend lediglich eine Freistellung der geschädigten Anlegern von den laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen unter Verzicht auf Abfindungen erzielen. Der vorliegende Vergleich stellt eine deutlich bessere Einigung dar.“

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft kooperierenden  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Donnerstag, April 30, 2015

Nachdem der Immobiliendachfonds Allianz Flexi Immo drei Jahre geschlossen war, wird er nun abgewickelt. Das gab das Fondsmanagement bekannt. Da die offenen Immobilienfonds, in der Dachfonds investierte, sich alle in Abwicklung befinden, sei eine Wiedereröffnung nicht mehr realistisch.


Der Allianz Flexi Immo hatte als Dachfonds in offene Immobilienfonds und andere Anlagen mit Immobilienbezug investiert. Als im Zuge der Finanzkrise 2008 auch etliche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten und heute zum Teil abgewickelt werden, blieb der Allianz Flexi Immo von dieser Entwicklung nicht verschont. Im April 2012 setzte der Dachfonds die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen aus und war seitdem geschlossen. Dabei bleibt es auch. Der Allianz Flexi Immo wird nun abgewickelt. Die Anleger erhalten nun Ausschüttungen wenn die Zielfonds Immobilien aus ihrem Bestand verkaufen.

„Dabei können den Anlegern aber auch finanzielle Verluste entstehen. Auch ein Verkauf der Anteile über die Börse ist in der Regel nicht lukrativ. Als Alternative bleibt den Anlegern aber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, seien durchaus vorhanden, urteilt der erfahrene Rechtsanwalt. Erst recht seit dem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds.

Cäsar-Preller: „Die Anleger müssen im Beratungsgespräch über die Funktionsweise und die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden. Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme.“ Der BGH hatte im April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass die Anleger während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen könnten und so einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt seien. Auch der Handel der Anteile an der Börse sei kein gleichwertiger Ersatz für die Rückgabe.

„Das haben die Anleger des Allianz Flexi Immo in den vergangenen drei Jahren schon selbst zu spüren bekommen. Auch wenn es sich hier um einen Dachfonds und nicht um einen offenen Immobilienfonds handelt, sind die Anleger dem gleichen Schließungsrisiko ausgesetzt. Daher dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Allianz Flexi Immo anwenden lassen. Ob die Banken ihre Aufklärungspflicht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, muss immer im Einzelfall geprüft werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft kooperierenden  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Allianz Flexi Immo“ Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Mittwoch, April 29, 2015

MS Merkur Bay aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds III verkauft

Wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Hansa Treuhand HT Flottenfonds III gibt es schon länger. Daher musste nun offenbar das Containerschiffs MS Merkur Bay verkauft werden. Darüber hinaus sei auch eine Einigung mit der finanzierenden Bank gelungen, berichtet das „fondstelegramm“.


Dadurch sei eine drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet worden, heißt es weiter. „Ob der Hansa Treuhand Flottenfonds III nun dauerhaft wieder in ruhigere Fahrwasser gelangt, ist dennoch ungewiss“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn wirtschaftliche Schwierigkeiten sind bei dem Dachfonds nicht neu.

Der 2004 aufgelegte Hansa Treuhand HT Flottenfonds III investierte als Dachfonds in die Containerschiffe MS Merkur Bay und MS HS Beethoven sowie in den Tanker MT HS Tosca. Allerdings bekam der Fonds auch die Krise der Schifffahrt zu spüren und geriet in Schwierigkeiten. Ein Sanierungskonzept wurde nötig und die Anleger sollten 2013 bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Schon im Jahr zuvor wurde ein Betriebsfortführungsgesetz umgesetzt. Nun wurde ein Schiff aus dem Dachfonds verkauft.

„Die Situation in der Handelsschifffahrt ist nach wie vor schwierig und die Entwicklung des Hansa Treuhand Flottenfonds III war in den letzten Jahren wenig erfreulich. Beunruhigte Anleger müssen aber nicht tatenlos abwarten, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen“, so der Anwalt.

Durch eine fehlerhafte Anlageberatung können Schadensersatzansprüche entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da sie mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen. Cäsar-Preller: „Es zeigt sich immer wieder, dass die Anleger über diese Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Selbst an Anleger, die eine sichere Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge suchten, wurden Schiffsfonds vermittelt. Bei so einer Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sei, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. „Der BGH hat eindeutig und verbraucherfreundlich entschieden, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Merkur Bay". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Landgericht Berlin spricht einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG Schadensersatz zu

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, hat das Landgericht Berlin mit  Urteil vom 13.04.2015 einer Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Die Beratungsgesellschaft, welche der Anlegerin die Beteiligung vermittelt hatte, hatte die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hat. Geschäftszweck dieses sog. „Umweltfonds“ ist der Erwerb und die anschließende Vermietung von Abwasserbehandlungsanlagen.


Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung mit Totalverlustrisiko, dem Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten war.

Das Gericht nahm diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und sein Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge der Anlegerin dienen sollte und daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen. Die Beratungsgesellschaft ist daher Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt worden. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG, die sich falsch beraten fühlen, ihren Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater / Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

 Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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cllblinz

Dienstag, April 28, 2015

Ekotechnika-Anleihe: Anleger sollen über Sanierungskonzept entscheiden.

Um über die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen abzustimmen, lädt die Ekotechnika GmbH am 6. Mai zur Gläubigerversammlung am Unternehmensstandort in Walldorf ein. Die erste Abstimmung ohne Versammlung war nicht beschlussfähig.


„Für die Anleihe-Gläubiger ist das ein wichtiger Termin. Sie sollen u.a. darüber abstimmen, ob die Zinsen gestundet und ihre Anleihe-Forderungen in Aktien umgewandelt werden sollen. Das kann erhebliche Folgen mit sich bringen. So eine Entscheidung sollte nicht ohne rechtlichen Rat fallen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Ekotechnika GmbH hatte 2013 eine Unternehmensanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Gesamtvolumen von 60 Millionen Euro platziert (ISIN / WKN: DE000A1R1A18 / A1R1A1). Die Anleihe ist mit 9,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind jeweils am 10. Mai fällig. Durch die Ukraine-Krise und den Verfall des russischen Rubels ist das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Daher sollen die Anleihe-Gläubiger nun über das Sanierungskonzept abstimmen.

„Es ist kaum damit zu rechnen, dass die fälligen Zinsen am 10. Mai tatsächlich ausgezahlt werden. Auch bei den anstehenden Sanierungsmaßnahmen ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Anleger ihren Teil dazu beitragen sollen. Ob die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens sorgen können, kann auf Grund der unsicheren politischen Lage derzeit nicht seriös beantwortet werden. Umso gründlicher sollten die Anleihe-Gläubiger überlegen, ob sie dem Konzept zustimmen“, so der Anwalt.

Alternativ könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. „Auffällig ist auch die hohe Verzinsung der Anleihe in den aktuellen Niedrigzinszeiten. Das könnte auch ein Warnsignal sein. Eventuell sollten die Anleger mit diesem Zinssatz geködert werden. Insofern kann sich auch die genaue Überprüfung der Prospektangaben lohnen“, sagt der Anwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Ekotechnika-Anleihe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Insolvenzverfahren Life Performance GmbH: Anleger müssen Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

Nachdem die Life Performance GmbH Anfang des Jahres Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde nun das reguläre Insolvenzverfahren am Amtsgericht Lörrach eröffnet (Az.: 8 IN 2/15). Die Anleger und alle anderen Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

 

Schon vor einem guten Jahr hatte die Finanzaufsicht BaFin angeordnet, dass die Life Performance GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die Gelder an die Anleger zurückzahlen müsse. Nachdem das Unternehmen mit Widersprüchen gegen diese Anordnung sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. als auch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert war, wurde der BaFin-Bescheid rechtskräftig. 

„Das Problem ist allerdings, dass die liquiden Mittel der Life Performance GmbH offenbar nicht ausreichen, um die Anlegergelder zurückzuzahlen und das Unternehmen Insolvenz anmeldete. Jetzt müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 26. Mai anmelden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt den Anlegern, es nicht bei der Anmeldung der Forderungen zu belassen. „Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen. Die Gläubigerversammlung soll dann am 26. Juni stattfinden. Bis dahin gibt es schon konkretere Erkenntnisse. Ratsam ist es aber in jedem Fall auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Diese könnten durch eine fehlerhafte Anlageberatung zu Stande gekommen sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus gilt es festzustellen, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich bei den Produkten der Life Performance GmbH um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat. „Schadensersatzansprüche kommen deshalb aber nicht nur gegen die Vermittler, sondern auch gegen Unternehmensverantwortliche in Betracht“, erklärt der Fachanwalt..

Die Life Performance GmbH mit Sitz in Rheinfelden ist eine Tochter der Life Performance AG Holding mit Sitz in Liechtenstein. Sie kaufte Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen auf. Dafür versprach sie im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Außerdem bot sie nachrangige partialische Darlehen an, die eine wirksame Bedingung zur Rückzahlung nicht vorsahen.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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