Bankkunden können sich über das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) freuen. Nun hat der BGH die Gebühren bei Buchungsposten als unzulässig erklärt. So können viele Kunden ihr Geld zurückfordern.
Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 174/13) über die von vielen Banken in ihren AGB genutzte Klausel ,,Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" zu urteilen. Jene Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. ,,Mit jener Klausel war es Banken nämlich auch möglich, ihren Bankkunden Gebühren für Buchungen zur Korrektur von Bankirrtümern zu berechnen. Weil Banken aber zu einer solchen Korrektur gesetzlich verpflichtet sind, ist eine Erhebung von Gebühren hierfür unzulässig. Somit hielten die Karlsruher Richter eine solche Klausel für insgesamt unzulässig.", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cäsar-Preller.
Verbraucher können sich freuen: Sie können von Banken ab 2012 gezahlte vorgenannte Gebühren zurückverlangen. Hier beschriebenes Urteil hat aber nur Wirkung für AGB-Klauseln, auf spezielle Vereinbarungen mit einer Bank findet es keine Anwendung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist auch ein für Girokonten erhobener Pauschalpreis.
,,Hier vorgestelltes Urteil hat große Wirkung, weil sämtliche Preise für einzelne Leistungen so einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Sofern ein Verbraucher von seiner Bank benachteiligt wird, kann schon eine Unwirksamkeit einer Klausel zur Folge haben. Banken müssen zukünftig einen Anfall von Kosten in Höhe verlangter Gebühren für kostenpflichtige Leistungen nachweisen.", freut sich der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.
Kürzlich gab die Postbank bekannt, ab April für schriftliche Aufträge jeweils 0,99 EUR Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Solche Gebühren könnten möglicherweise bereits unzulässig sein.
Es bleibt abzuwarten, welche verbrauchergünstigen Urteile auch in Zukunft folgen. Verbraucher sollten sich gegen zu Unrecht abgerechnete Gebühren zur Wehr setzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp