Dienstag, Februar 10, 2015

Schifffonds in der Krise: Neuere Rechtsprechung kann geschädigten Anlegern neue Möglichkeiten eröffnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner Rechtsanwälte berät geschädigte Anleger, welche Schifffondsbeteiligungen gezeichnet haben. Im Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise in den Jahren 2007/2008, kam es auch in der Schifffahrtbranche zu erheblichen Verlusten und einer Veränderung des Marktes.


Trotz der Kenntnis zahlreicher Reedereien und auch Schifffondsanbietern bezüglich eines Überangebotes von Schiffen und einer Veränderung der Marktgegebenheiten auf dem Gebiet der Containerschiffe wurden sowohl über freie Finanzierungsvermittler, Vermittlungsorganisationen und Firmen, als auch über Banken zahlreiche Schifffondsbeteiligungen an Einzelanleger vermittelt. Nicht selten wurden diese Schifffondsbeteiligungen auch als für die Altersvorsorge geeignete geschlossene Fondsbeteiligungen angedient.

Bei einer Schifffondsbeteiligung handelt es sich aber, wie bei anderen geschlossenen Fondsmodellen, um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei WHP berät und vertritt geschädigte Anleger seit Jahren gegenüber Vermittlern, Banken und geht auf der Grundlage einer Prospekthaftung auch gegen die Prospektverantwortlichen, Emittenten und Gründungsgesellschafter vor. So laufen derzeit zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Vermittlungsgesellschaften, Banken und auch gegen Prospektverantwortliche. Aktuell befinden sich insbesondere Anleger der sogenannten ,,Santa P Schiffe", ,,Santa B Schiffe", als auch zahlreicher weiterer Fonds in der Krise.

In der Regel wurden Schifffondsbeteiligungen als sichere und solide Anlage angeboten. Es wurde auf die prognostizierten Ausschüttungen hingewiesen, als auch auf einen Kapitalrückfluss von teilweise über 230 % am Ende der Fondslaufzeit. Die Anlage wurde somit so dargestellt, als würde sie neben monatlichen sicheren Einnahmen am Ende noch eine erhebliche Rendite mit sich bringen. Aus zahlreichen Gesprächen ist den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei WHP bekannt, dass auf Risiken, wie z. B. das Totalverlustrisiko des eingesetzten Kapitals, die wiederauflebende Haftung und damit zusammenhängende Nachschussverpflichtung bzw. Zahlungsverpflichtung, als auch auf Währungsrisiken und auch auf die mangelnde Fungibilität/Veräußerbarkeit von derartigen Beteiligungen nicht hingewiesen wurde.

Neuerdings kommt auch hinzu, dass zahlreiche Prospekte, als auch Berater nicht auf die Weichkosten in erheblicher Höhe hingewiesen haben. Ist ein erheblicher Anteil des eingesetzten Kapitals jedoch für Verwaltungskosten und weiche Kosten eingesetzt worden, wurde folglich nur ein wesentlich geringerer Teil überhaupt für die Anschaffung des Schiffes/der Schiffe verwendet. In einem mehr als aktuellen Urteil kam das Landgericht München nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch über ein Innenhaftungsrisiko, das heißt über Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft in der Regel in den Prospekten nicht hingewiesen wurde, als auch von den Anlageberatern nicht zutreffend auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Dieses Risiko beinhaltet nämlich den Umstand, dass gemäß analog den §§ 30, 31 GmbHG die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Schieflage ist und nicht mehr genügend Kapital vorhanden ist. Dieses innerhalb der Gesellschaft bestehende Risiko ist nach Auffassung des LG München aufklärungsbedürftig. Diese neuere Rechtsprechung könnte geschädigten Anlegern eine neue Möglichkeit bieten, neben den soeben benannten Risiken Schadensersatz geltend zu machen.

Hinzu kommen klassische Prospektfehler wie z. B. die soeben benannten Weichkosten, welche teils fehlerhaft in Prospekten dargestellt wurden, fehlerhafte Liquiditätsprognosen und Ertragsprognosen als auch eine nicht zutreffende Darstellung bezüglich der klassischen Haftungsrisiken. Auch auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche für Anleger geltend gemacht werden.

Sollte die Fondsbeteiligung von einer Bank oder einer Sparkasse vermittelt worden sein, ist nach wie vor die gängige Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf ,,Rückvergütungen/Kick-back-Zahlungen" anwendbar.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 02. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Aw

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